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Verbesserung der Versorgung im Krankenhaus

Im Dokument Ratgeber Krankenversicherung (Seite 87-96)

Durch den medizinischen Fortschritt entstehen zudem neue Therapie möglichkeiten – und damit bessere Be

2. Ambulante und mobile Rehabilitation

2.2 Ärztliche und psychotherapeutische Behandlung

2.2.3 Verbesserung der Versorgung im Krankenhaus

Die Bundesregierung hat bereits mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturge­

setz – KHSG), dem Pflegepersonal­Stärkungsgesetz (PpSG) und dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wichtige gesetzliche Grund­

lagen für eine hochwertige, patientengerechte, sichere und gut erreichbare und digitale Versorgung in den gut 1.900 Krankenhäu­

sern in Deutschland geschaffen und damit auf die Veränderungen in unserer Gesellschaft reagiert: Die Bevölkerung in Deutschland lebt immer länger. Und weil Patientinnen und Patienten im Alter oft komplexe Krankheitsbilder aufweisen und öfter in Krankenhäusern versorgt werden müssen, wandeln sich die Anforderungen an die stationäre Versorgung. Außerdem leben immer weniger Menschen auf dem Land, während dort zugleich der Altersdurchschnitt an­

steigt. Zuletzt wurde das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesund­

heitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsge­

setz – GVWG) beschlossen, mit dem die Gesundheitsversorgung zielgerichtet weiterentwickelt wird.

• Das Krankenhausstrukturgesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Zentrale Themen sind die Qualitätssicherung, die Krankenhausplanung und eine verlässliche Finanzierung der Betriebskosten.

• Das Pflegepersonal­Stärkungsgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Zentrale Themen sind die Verbesserung der Per­

sonalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen, Maßnahmen zur Personalentwicklung sowie die Finanzierung und Bezah­

lung von Pflegefachpersonal.

• Das Krankenhauszukunftsgesetz ist in weiten Teilen am 29. Okto­

ber 2020 in Kraft getreten. Zentrales Thema ist die Förderung von Investitionen der Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, eine bessere digitale Infrastruktur, die IT­Sicherheit sowie in re­

gionale Versorgungsstrukturen, für die der Bund drei Milliarden Euro zur Verfügung stellt.

• Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz ist am 20. Juli 2021 in Kraft getreten. Zentrale Themen sind Erhöhung von Transparenz und Qualität der Gesundheitsversorgung, Ver­

besserung von Leistungen und Stärkung von Netzwerken.

Wie wird ausreichend Pflegepersonal sichergestellt?

Die Krankenhäuser erhalten mehr Geld für Pflegepersonal am Krankenbett. Mit dem PpSG wurden die Bedingungen der Tarif­

refinanzierung für Pflegepersonal verbessert und es wurde geregelt, dass jede zu sätzliche Pflegestelle am Krankenbett finanziert wird;

Medizinische Hilfe im Akutfall: Rettungsstellen, die durchgehende Maximalversorgung gewähren, werden verstärkt gefördert

dies gilt auch für entsprechende Teilzeitstellen, die aufgestockt werden. Zum Jahr 2020 wurden die Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen ausgegliedert: Die Personalkosten für die unmit­

telbare pflegerische Versorgung am Bett werden in Höhe der dem einzelnen Krankenhaus entstehenden Aufwendungen über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget vergütet. Einsparungen auf Kosten der Pflege am Bett lohnen sich so nicht mehr.

Um die Attraktivität der Pflegeberufe zu steigern, wurde mit dem PpSG außerdem die betriebliche Gesundheitsvorsorge für die Beschäftigten in der Pflege gestärkt und eine Förderung für Maß­

nahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf eingeführt. Ebenfalls ist die umfassende Refinanzierung der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr als deutlicher An­

reiz zur Schaffung höherer Ausbildungskapazitäten vorgesehen.

Des Weiteren gelten seit dem Jahr 2019 Pflegepersonaluntergrenzen in festgelegten pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwen­

dig ist. Zum 1. Januar 2020 wurden die Pflegepersonaluntergrenzen von vier auf acht pflegesensitive Bereiche erweitert und seit dem 1. Februar 2021 gelten die Pflegepersonaluntergrenzen in insgesamt zehn pflegesensitiven Krankenhausbereichen. Mit der „Konzertierte Aktion Pflege“ (KAP) sind umfangreiche weitere Maßnahmen für eine größere Wertschätzung, Unterstützung und Entlastung von Pflegekräften vereinbart worden. Die KAP hat diese Maßnahmen im Juni 2019 vorgestellt und im Oktober 2020 einen ersten Bericht zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt. Nun liegt es an den jeweiligen Akteuren, die vereinbarten Maßnahmen weiterhin umzu­

setzen, um damit spürbare Verbesserungen auch im Arbeitsalltag der Pflegefachkräfte zu bewirken. Im Jahr 2021 wird erneut zum weite­

ren Fortschritt der KAP berichtet.

Um langfristig eine angemessene Personalausstattung in der Pflege und eine hochwertige pflegerische Versorgung zu gewährleisten, wurde im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversor­

gung (GVWG) festgelegt, bis zum Ende des Jahres 2024 ein wissen­

schaftlich fundiertes Personalbemessungsverfahren für die Pflege

im Krankenhaus zu entwickeln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung sind nun verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unter Einbeziehung wissenschaftlichen Sachverstandes ein Verfah­

ren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in der Pflege im Krankenhaus zu entwickeln und zu erproben.

Wie wird die Notfallversorgung im Krankenhaus gestärkt?

Die stationäre Notfallversorgung ist aktuell in den Krankenhäu­

sern je nach Versorgungsstufe ausgestaltet. So gibt es zum Beispiel Universitätskliniken oder Krankenhäuser der Maximalversorgung, die rund um die Uhr an sieben Wochentagen Leistungen einer hohen Anzahl an Fach abteilungen mit dem erforderlichen Fach­

personal vorhalten, und solche, die Notfallleistungen mit der Aus­

stattung einer Grundversorgung vorhalten. Zur Verbesserung der Qualität in der Notfallversorgung und zur sachgerechten Finan­

zierung der unterschiedlichen Vorhaltungen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G­BA) am 19. April 2018 einen Beschluss gefasst, in dem differenzierte Anforderungen an drei Notfallstufen und weitere Module, zum Beispiel für die Kinder­ und Jugendmedizin, für die Beteiligung von Krankenhäusern an der Notfallversorgung festgelegt wurden. Krankenhäuser mit umfassender Notfallversor­

gung erhalten jährlich einen Zuschlag von 688.500 Euro, Kran­

kenhäuser der erweiterten Stufe der Notfallversorgung erhalten 459.000 Euro und Krankenhäuser der Basisstufe der Notfallversor­

gung erhalten 153.000 Euro. Der Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung wurde auf 60 Euro je vollstationären Behandlungsfall festgelegt. Hierdurch werden Kliniken, die in einem hohen Umfang Notfallstrukturen vorhalten, im Vergleich zu jenen Häusern bessergestellt, die nicht oder nur in geringem Umfang Notfallversorgung leisten. Die gesetzliche Grundlage für die Einführung differenzierter Stufen in der stationären Notfall­

versorgung wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz (§ 136c Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 9 Absatz 1a Nr. 5 Krankenhausentgeltgesetz) gelegt.

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist die Verpflichtung für ein standardisiertes Ersteinschät­

zungsverfahren zum medizinischen Versorgungsbedarf von Hil­

fesuchenden, die sich zur Behandlung eines ambulanten Notfalls an ein Krankenhaus wenden, eingeführt worden. Der G­BA hat ab Inkrafttreten ein Jahr Zeit, konkrete Vorgaben (wie Qualifikation des medizinischen Personals, Weiterleitung in die vertragsärztliche Versorgung, Einbindung der Terminservicestellen) zum Erstein­

schätzungsverfahren auszuarbeiten. Ziel der Regelung ist, für Pa­

tientinnen und Patienten die richtige Versorgungsebene zu finden und zu vermeiden, dass ärztliche Behandlungskapazitäten der Notfallambulanzen in Krankenhäusern gebunden werden, obwohl kein medizinischer Notfall vorliegt.

Wie werden Umstrukturierungen im stationären Bereich gefördert?

Damit es in Deutschland auf Dauer eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung geben kann, müssen die stationären Versorgungsstrukturen an den tatsäch­

lichen Versorgungsbedarf angepasst werden. Die Umstrukturie­

rung der Krankenhausversorgung in Deutschland kostet Geld.

Deshalb werden die Bundesländer dabei unterstützt, notwendige Umstrukturierungen, etwa die Bildung von Zentren oder Kran­

kenhausverbünden sowie die Umwandlung ungenutzter Kapa­

zitäten in Gesundheits­ und Pflegezentren oder Hospize, vor­

zunehmen. Zu diesem Zweck ist ein Krankenhausstrukturfonds aus Mitteln der Liquiditäts reserve des Gesundheitsfonds gebildet worden. Die Länder können zur Finanzierung von Maßnahmen Mittel aus dem Strukturfonds abrufen, müssen sich jedoch hälftig an der Finanzierung der Einzelmaßnahmen beteiligen. Über den bestehenden Strukturfonds steht in den Jahren 2019 bis 2024 insgesamt ein Betrag von bis zu zwei Milliarden Euro zuzüglich eines Betrages der Länder in bis zu selbiger Höhe, insgesamt also bis zu vier Milliarden Euro, zur Verfügung. Im Rahmen des Strukturfonds können zudem Maßnahmen zur Bildung integ­

rierter Notfallstrukturen und dadurch zur Verbesserung der Not­

fallversorgung gefördert werden. Darüber hinaus können auch Vorhaben der Krankenhäuser gefördert werden, durch die neue

Ausbildungskapazitäten für Pflegepersonal geschaffen werden, was perspektivisch eine Erhöhung der Zahl an Pflegekräften in den Krankenhäusern erwarten lässt.

Um auch der notwendigen Digitalisierung und den damit einher­

gehenden Kosten der Modernisierung von Krankenhäusern im stationären Umfeld Rechnung zu tragen, wurde zudem im Zuge des Krankenhauszukunftsgesetzes der Krankenhauszukunftsfonds errichtet. Hierbei stellt der Bund rund drei Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung. Durch die anteilige Übernahme der Investitionskosten in Höhe von bis zu 30 Prozent durch die Länder stehen ergänzend bis zu rund 1,3 Milliar­

den Euro zur Verfügung. Die Mittel aus dem Krankenhauszukunfts­

fonds können von den Krankenhausträgern sowie Hochschulklini­

ken für Investitionen unter anderem in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur genutzt werden, zum Beispiel für Patientenportale, eine elektronische Dokumentation von Pflege­

und Behandlungsleistungen, ein digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT­Sicherheit wie auch für sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen und robotische OP­Systeme.

Auch länderübergreifende Vorhaben sind hierbei förderfähig.

Wie werden unnötige Operationen verhindert?

Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass nur Behandlungen durchgeführt werden, die medizinisch notwendig sind. Um wirtschaftliche Fehlanreize zu verhindern, wurden mit dem Krankenhausstrukturgesetz verschiedene Schutz­

maßnahmen eingeführt. Diese greifen zum Beispiel dann, wenn ein Krankenhaus überdurchschnittlich viel operiert. Krankenhäu­

ser müssen in ihren Qualitätsberichten angeben, wenn sie etwaige Bonusregelungen in Verträgen mit Operateuren vereinbart haben, die zu vermeidbaren Behandlungen verleiten könnten. Im Zusam­

menspiel mit dem Recht auf eine unabhängige ärztliche Zweitmei­

nung bei bestimmten planbaren Eingriffen, bei denen Unsicher­

heit darüber besteht, ob sie medizinisch zwingend geboten sind ( siehe Kapitel 2.2.2), können unnötige Operationen zukünftig besser vermieden werden.

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde zudem die Mengen­

steuerung in der stationären Versorgung zielgenauer ausgestaltet.

Krankenhäuser, die zusätzliche Leistungsmengen vereinbaren, müssen einen Abschlag von 35 Prozent für drei Jahre auf die zusätzlichen Leistungen hinnehmen. Hierdurch werden nicht nur Wirtschaftlichkeitspotenziale abgeschöpft, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen, es werden auch Anreize zur Erbringung zusätzlicher Leistungen gemindert.

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen MDK­Reformge­

setz wurden darüber hinaus die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass in Krankenhäusern künftig noch stärker Operationen und Eingriffe, die ambulant erbracht werden können, auch ambulant statt stationär erbracht werden.

Wie wird die Versorgung nach Krankenhausaufenthalten und  ­operationen verbessert?

Patientinnen und Patienten, die nach einem längeren Kranken­

hausaufenthalt oder einer ambulanten Operation außerhalb eines Krankenhauses vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch neh­

men. Ergänzend dazu werden die Ansprüche auf häusliche Kran­

kenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Damit werden bestehende Versorgungslücken geschlossen, wenn Patientinnen und Patienten noch nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürf­

tig sind und deshalb keine Ansprüche auf Pflegeleistungen haben.

Wie wird die Qualität der Versorgung im Krankenhaus verbessert und kontrolliert?

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde Qualität als Kriteri­

um bei der Krankenhausplanung eingeführt. Zudem wurde die gesetz liche Regelung zu den sogenannten Mindestmengen klarer gestaltet. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G­BA) hat danach die Aufgabe, zur Sicherung der Qualität für bestimmte Leistungen eine Mindest anzahl an Behandlungen in Krankenhäusern festzu­

legen. Dies ist zum Beispiel bei der Versorgung von Frühgeborenen oder beim Kniegelenkersatz bereits erfolgt. Die Mindestmengen

sollen die nötige Erfahrung für die Behandlung bei besonders komplexen oder anspruchsvollen Leistungen sichern. Damit die Mindestmengenfestlegung nicht umgangen werden kann, müssen Krankenhäuser im Voraus eine Prognose zum Erreichen der gefor­

derten Leistungsmenge im nächsten Kalenderjahr abgeben. An­

hand dieser wird entschieden, ob ein Krankenhaus die Leistung im Folgejahr erbringen darf oder nicht. Erbringt ein Krankenhaus eine Leistung, obwohl es die festgelegte Mindestmenge nicht erreicht, so erhält es von der Krankenkasse keine Vergütung für die Be­

handlung. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungs­

gesetz wird die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen durch ergänzende Verfahrensfestlegungen weiter gestärkt. Um eine zügige Festlegung zu fördern, wird für die Beratung und Beschlussfassung durch den G­BA jeweils eine gesetzliche Frist von zwei Jahren vorgegeben. Die Möglichkeit, Ausnahmen von den Mindestmengen vorzusehen, wird zugunsten der Patientensicher­

heit eingeschränkt.

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurden auch finanzielle Anreize für die Erbringung guter Qualität ermöglicht, zum Beispiel durch den Abschluss von speziellen Qualitätsverträgen für Kran­

kenhäuser, die besonders gute Leistungen erbringen. Der G­BA hat hierfür bislang vier Leistungen oder Leistungsbereiche bestimmt, in denen der Abschluss solcher Qualitätsverträge erprobt wird: die endoprothetische Gelenkversorgung, die Prävention des postope­

rativen Delirs, die Respiratorentwöhnung von Langzeitbeatmeten („Weaning“) sowie die Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Kran­

kenhaus. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsge­

setz wurde der G­BA beauftragt, weitere Anwendungsbereiche für Qualitätsverträge zu bestimmen. Zudem wurde die Aufgabe der Krankenkassen, zur Qualitätsentwicklung Qualitätsverträge mit Krankenhäusern abzuschließen, verbindlicher gestaltet.

Darüber hinaus hat der G­BA ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung seiner Qualitätsanforderungen festzulegen, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu stärken. Der Medizi­

nische Dienst kann unangemeldet Kontrollen durchführen, wenn

es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Krankenhaus Qualitätsvor­

gaben nicht beachtet. Erweitert wurde zudem das Hygieneförder­

programm. Dadurch können mehr Hygienefachkräfte eingestellt und ausgebildet werden. Durch den Ausbau der Weiterbildung im Bereich Infektiologie sollen hier künftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Wie können sich die Versicherten über die Qualität eines Krankenhauses informieren?

Patientinnen und Patienten haben zunächst die Möglichkeit, sich über spezielle Online­Suchangebote von Krankenkassen, Patien­

ten­ und Verbraucherschutzverbänden, wie etwa die Weisse Liste, über Krankenhäuser zu informieren. Auch über das Nationale Ge­

sundheitsportal können Patientinnen und Patienten nach Exper­

tinnen und Experten im Gesundheitswesen suchen. Hierzu gehört insbesondere die Krankenhaussuche, die Orientierung im Krank­

heitsfall gibt. Diese Portale ermöglichen es, regional gezielt nach einem Krankenhaus zu suchen und die Qualität einzelner Kliniken miteinander zu vergleichen. Grundlage solcher Krankenhaus­

Suchportale sind die jährlichen strukturierten Qualitätsberichte, zu denen die Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet sind. In den Qualitätsberichten werden auch besonders patientenrelevante In­

formationen in übersichtlicher Form und verständlicher Sprache dargestellt. Die Qualitätsberichte müssen von den Krankenhäu­

sern – neben der obligatorischen Veröffentlichung auf den Porta­

len der Kassenverbände – auch auf ihren eigenen Internet seiten leicht zugänglich gemacht werden.

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wird der G­BA künftig zudem verpflichtet, verbindliche Regelungen für Vergleiche über die Qualität von Krankenhäusern festzulegen. Diese Vergleiche sollen in einer allgemein verständlichen Form veröffent­

licht werden und es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, das für sie geeignete Krankenhaus zu finden.

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