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5. Influencer Marketing

5.2. Arten von Werbung

5.2.4. YouTube

Seit jeher haben sich Werbetreibende auch Videoangebote zunutze gemacht. YouTube ist heute die mit Abstand am meisten genutzte Website zum Teilen von Videos.141 Viele Influencer haben sich ihren Bekanntheitsgrad erst durch eine Karriere auf YouTube erarbeitet. In den letzten Jahren ist die Plattform mit ihrem Partnerprogramm immer lukrativer und damit für Unternehmen noch attraktiver geworden. Da YouTube zum Google-Konzern gehört, müssen sich die Nutzer an die detaillierten Google Ads-Richtlinien halten.142 Zusätzlich müssen natürlich die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Richtlinien beachtet werden.

Grundsätzlich funktioniert YouTube über ihr sog „Partner-Programm“. Jeder, der gewisse Anforderungen erfüllt, kann sich bewerben, um in dieses Programm

138 Anderl/Seling, ecolex 2018, 535 (536).

139 OGH 26.9.2016, 4 Ob 60/16a.

140 Anderl/Seling, ecolex 2018, 535 (536).

141 www.de.statista.com/statistik/daten/studie/209329/umfrage/fuehrende-videoportale-in-deutschland- nach-nutzeranteil/.

142 www.support.google.com/youtube/answer/154235?hl=de.

aufgenommen und dadurch über Google an Werbeeinnahmen beteiligt zu werden.

Dieser Prozess wird „Monetarisierung“ genannt und erfolgt durch die Einschaltung von Werbung vor und/oder während eines Videos. Der Nutzer kann selbst entscheiden, ob und welche seiner hochgeladenen Videos er monetarisieren lässt. Auch die genaue Art der Werbung bestimmt der Nutzer selbst, also beispielsweise, ob die Werbung vom Zuschauer übersprungen werden kann oder nicht. Die Werbung kann auch an eine vorher festgelegte demografische Zielgruppe gerichtet werden. YouTube prüft monetarisierte Videos mit einer speziellen Software auf ihre Richtlinienkonformität und entfernt widrigenfalls die Monetarisierung.143

Auch bezahlte Werbung und Product-Placements können in YouTube-Videos integriert werden. Diese müssen aber ausdrücklich an die Zuschauer kommuniziert werden und YouTube gemeldet werden. Es hat sich eingebürgert, dass bei bezahlter Werbung der Begriff „Werbung“ in einer Ecke des Bildschirms eingeblendet wird und/oder der Begriff im Titel des Videos vorkommt. YouTuber und Unternehmen müssen sich selbst mit den für sie geltenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Offenlegung vertraut machen und sind dafür verantwortlich, diesen nachzukommen.144

Lange Zeit war unklar, wie mit den audiovisuellen Inhalten der Website wettbewerbsrechtlich umgegangen werden sollte. Der deutsche BGH ersuchte kürzlich den EuGH um Vorabentscheidung bzgl der Frage, ob ein Videokanal auf YouTube als audiovisueller Mediendienst iSd Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste145 zu qualifizieren sei. Davon hing ab, ob die Normen des dTMG auf YouTube-Kanälen zur Anwendung kommen würden. Der EuGH verneinte dies mit der Begründung, dass YouTube-Videos vorrangig kommerzieller Natur seien und den Anforderungen eines audiovisuellen Mediendienstes, welcher informierende, unterhaltende oder die breite Öffentlichkeit bildende Funktionen erfüllen soll, nicht entsprächen. Dies könne zwar auch bei YouTube-Videos vorkommen, sei aber nur ein Mittel, um das Ziel des Werbezweckes zu erreichen. Ob eventuell sonstige Kriterien eines audiovisuellen Mediendienstes erfüllt sind, sei irrelevant. Dies gelte sowohl für eine Plattform, wie YouTube als Ganzes, als auch für einzelne Videos auf dieser Plattform.146 Die Entscheidung hat unter Medienjuristen breite Wellen geschlagen und wurde aufgrund von zahlreichen unklaren Formulierungen im Richterspruch heftig kritisiert. Die strengeren

143 Boesch/Walter, Haftung von Host-Providern wie YouTube, MR 2018, 174 (175).

144 www.support.google.com/youtube/answer/154235?hl=de.

145 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010.

146 EuGH 21.2.2018, C-132/17 (Peugeot Deutschland).

Offenlegungsvoraussetzungen des AMD-G sind vorerst auf YouTube-Videos nicht anzuwenden.147

Die novellierte AVMD-Richtlinie148 erfasst allerdings nun auch ausdrücklich Video-Sharing-Plattformen, wie YouTube. In bestimmten Bereichen wird YouTube in Zukunft dieselben Anforderungen zu erfüllen haben, wie klassische Fernsehwerbung. Unter anderem enthält die Richtlinie strenge Anforderungen bezüglich an Kinder gerichtete Werbung und Produktplatzierung. Personenbezogene Daten von Minderjährigen dürfen auch nicht mehr zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, um beispielsweise personalisierte Werbung anzuzeigen. Die Richtlinie muss von den EU-Mitgliedern innerhalb von 21 Monaten ins nationale Recht umgesetzt werden. Ein österreichischer Entwurf liegt derzeit noch nicht vor.

Seitdem 2018 die Videoplattform in die öffentliche Kritik gelangt ist, weil sich radikales Gedankengut auf der Seite rasend schnell verbreitet hat und auch noch Werbung in derartigen Videos geschaltet wurde, haben sich die Regeln für das interne Partnerprogramm verschärft. Außerdem wurde das Personal für die Überprüfung von Videos nach ihrer Richtlinienkonformität aufgestockt. Damit soll die Ausbreitung von extremistischen und gewalttätigen Inhalten verhindert werden.149 Nun müssen YouTube-Kanäle zumindest 1.000 Abonnenten haben und insgesamt auf 4.000 Stunden Wiedergabezeit im Jahr kommen, um über die Plattform Geld verdienen zu können.150 Auch die novellierte AVMD-Richtlinie stellt klar, dass „Video-Sharing-Plattform-Dienste“

sicherstellen müssen, dass auf ihrer Plattform nicht zu Hass, Gewalt oder Terrorismus aufgerufen wird. Es müssen effiziente Mechanismen bestehen, die es Nutzern erlauben, anstößige Inhalte zu melden. Eine Verpflichtung zu Upload-Filtern enthält die Richtlinie nicht, ermächtigt aber ausdrücklich die nationalen Gesetzgebungen dazu, abweichende, strengere Regelungen zu treffen.

Abschließend sei gesagt, dass neben diesen spezifischen, für die Plattform geltenden Regeln, in Österreich die bereits mehrfach erwähnten Normen, wie das UWG, das

147 Kogler, Begriff "audiovisueller Mediendienst" – Werbevideos auf Youtube, MR 2018, 139 (143).

148 Richtlinie 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten.

149 www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/youtube-verschaerft-regeln-fuer-werbung-15403990.html.

150 www.support.google.com/youtube/answer/72851.

MedienG, das ECG sowie in Zukunft die noch umzusetzende AVMD-Richtlinie zu beachten sind.