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Es sind folgende Vorhabenstypen zu unterscheiden:

Freie Strecke:

1. Neubau einer Straße

2. Anbau eines Fahrstreifens (einseitig oder beidseitig) 3.a) Grundhafter Ausbau mit Verbreiterung des Querschnitts 3.b) Anbau eines Standstreifens (einseitig oder beidseitig)

4.a) Bau besonderer Anlagen (Rastplätze, Tank- und Rastanlagen, Lagerplätze, Ge-rätehöfe, Straßen-, Autobahn- und Fernmeldemeistereien, Kabel- und Verstärker-häuser)

4.b) Neubau einer Anschlussstelle 5. Neubau eines Radwegs

6.a) Ersatzneubau einer Brücke (mit und ohne Erweiterung)

6.b) Kleinere Baumaßnahmen wie z. B. Kurvenbegradigung, Neu- und Umbau einer Schallschutzanlage (Wand/Wall)

6.c) Neu- und Umbau, Erweiterung und Erneuerung von Betriebseinrichtungen (Fern-meldeanlagen, Einrichtungen zur Verkehrsbeeinflussung, Stromversorgungs- und Beleuchtungsanlagen)

6.d) Umbau einer Anschlussstelle

6.e) Umbau von Autobahndreiecken und -kreuzen

7. Instandsetzungsmaßnahmen/Deckenüberbauten mit ausschließlich baubedingter Veränderung von Grundflächen

Ortsdurchfahrt:

Ausbau einer Ortsdurchfahrt (unter Beachtung der Gestaltung der Nebenanlagen wie z. B.

Parkplätze, Rad- u. Gehweg; sowohl unter Beibehaltung des Querschnitts als auch mit Erweiterungen oder Rückbau)

Ein reduzierter Aufwand für einen LBP ist möglich bei Vorhabenstypen mit reduziertem bzw. sehr reduziertem Umfang (insbesondere im Hinblick auf den Eingriffsumfang). Der vollständige Umfang des Aufwandes ergibt sich grundsätzlich für alle UVP-pflichtigen und nach Vorprüfung als UVP-pflichtig bestimmten Vorhaben. Darüber hinaus ist bei einer möglichen Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten sowie beim Neubau einer Straße in der Regel vom vollen Umfang auszugehen. Bei Ortsdurchfahrten und kleineren Vorhaben auf freier Strecke ergibt sich häufig ein reduzierter Aufwand, der insbesondere durch die Größe des Untersuchungsgebietes und die durch Überlagerung von Vorbelastungen ver-einfachte Bestandsanalyse und Konfliktanalyse bestimmt ist.

Ein sehr reduzierter Aufwand ergibt sich z. B. für Radwege (5.) (i. d. R. keine erheblichen betriebsbedingten Auswirkungen), kleinere Baumaßnahmen (6.b), Betriebseinrichtungen

Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

(6.c) sowie Instandsetzungsmaßnahmen/Deckenüberbauten (7.). Mindestbedingung des sehr reduzierten Umfangs ist die Bearbeitung der Musterformblätter 1, 5, 6 und 8.

0.4 Prüfung der Eingriffsrelevanz des Vorhabens Keine weiteren Hinweise.

0.5 Umweltrelevante Prüfungen Keine weiteren Hinweise.

0.5.1 Eingriffsregelung

Bei einem Straßenbauvorhaben, das einen Eingriff i. S. d. § 10 Abs. 1 BbgNatSchG dar-stellt (vgl. Teil 1, Kap. 0.4 und 0.5.2), sind die Anforderungen der Eingriffsregelung zu vollziehen. Die Eingriffsregelung ist ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem (BVerwG NuR 1997, S.

404, 405). Es wird i. d. R. als “Huckepackverfahren” im Rahmen des jeweiligen fachrecht-lichen Zulassungsverfahren vollzogen (vgl. § 17 Abs. 1 BbgNatSchG).

Die Eingriffsregelung ist mit einer festgelegten Abfolge materieller Gebote verbunden. Für die Eingriffsbeurteilung und die Prüfung der einzelnen materiellen Anforderungen sind gemäß § 18 BbgNatSchG alle erforderlichen Angaben im Fachplan oder in einem Land-schaftspflegerischen Begleitplan zu machen. Eine vertiefende Darstellung der Inhalte der Eingriffsregelung ist dem Referat von KÜSTER (1998): „Modell der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft beim Bundesfernstraßenbau aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht" (21. SVR Gehölzseminar in Potsdam) zu entnehmen.

0.5.2 Prüfung bei Beeinträchtigung von Schutzausweisungen, geschützten Teilen von Natur und Landschaft und geschützten Arten

Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Straßenbauvorhaben in einem Schutzgebiet oder geschützten Teil von Natur und Landschaft kann mit Nebenbestimmungen zu be-sonderen Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigungen und/oder zu deren Kompensa-tion verbunden werden. Dies geht i. d. R. mit den Maßnahmenerfordernissen aufgrund der Eingriffsregelung einher. Insoweit bestimmt § 72 BbgNatSchG auch, dass bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen u.a. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen an-geordnet werden können.

Im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung müssen daher die sich auf die Beurteilung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft beziehenden Angaben ein-deutig identifizierbar sein.

0.5.3 Prüfungsanforderungen nach weiteren umweltrelevanten Rechtsvorschriften Straßenbauvorhaben bedürfen unabhängig von den vorgenannten naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen regelmäßig auch einer Prüfung aufgrund anderer umweltrele-vanter Rechtsvorschriften. Dazu sind ggf. auch in entsprechenden anderen Unterlagentei-len gemäß RE 1985 Angaben zu machen, u.a. zusammenfassend im Erläuterungsbericht, Unterlage 1 (vgl. a. Planfeststellungsrichtlinien 2002; Ergänzende Regelung Brandenburg Nr. ERB-4.1/11, MSWV 2003). Dies betrifft Prüfungen insbesondere bezüglich:

Kap. 0.5.3

• der Feststellung der UVP-Pflicht und der vorzulegenden Unterlagen gemäß den Vor-schriften des UVPG (vgl. „Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundes-fernstraßen”, BMV 1997; „MUVS 2001", FGSV 2001b; BbgUVPG; MSWV 2003, Ziff.

1.3).

• der Einhaltung bodenschutzrechtlicher Anforderungen (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 8, § 7 BBodSchG; §§ 9, 10, 11, 12 BBodSchV; vgl. MSWV 2003, Ziff. 3.1, 4.2, 4.4),

• der Verwendung von Recyclingbaustoffen und Abfällen gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit der LAGA TR,

• wasserrechtlicher Entscheidungen (z. B. Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG, § 29 BbgWG; Ausnahmen von den Verboten in Wasserschutzgebie-ten, § 15 Abs. 5 BbgWG; Zulassung eines Gewässerausbaus gemäß § 31 WHG; vgl.

MSWV 2003, Ziff. 3.1, 3.3, 4.4, 4.5, 4.6, 5.2),

• der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Vorhabensauswirkungen (insbes.

§ 41 BImSchG; vgl. MSWV 2003, Ziff. 2.5, 3.3.6.1, 5.1),

• der Genehmigung der Umwandlung von Wald (§ 8 LWaldG; vgl. MSWV 2003, Ziff.

3.3.6.2, 5.4.4),

• der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, insbes. bei der Betroffenheit von Bodendenkmalen (§ 9 BbgDSchG; vgl. MSWV 2003, Ziff. 3.3.5.7, 5.5).

Aufgrund des Sachzusammenhangs können mit den naturschutzrechtlichen Beurteilun-gen insbesondere zugleich bodenschutz- und forstrechtliche AnforderunBeurteilun-gen erfüllt wer-den. Bei UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben gehört der nach dem Handbuch zu erstel-lende landschaftspflegerische Planungsbeitrag gleichzeitig zu den gemäß § 6 UVPG zu Natur und Landschaft zu machenden Angaben (vgl. § 6 Abs. 2 UVPG; vgl. a. BVerwG, NuR 1998, S. 305, 307).

0.5.4 Straßenentwurfsplanung und Beteiligung der Naturschutzbehörden

Die Prüfung und Genehmigung von Straßenentwürfen erfolgt bei planfeststellungs- bzw.

plangenehmigungspflichtigen Straßenbauvorhaben i. d. R. nach dem in Abb. 7 dargestell-ten Ablaufschema (siehe auch MUNR 1996, S. 15 ff., u. Anhang 1 des gem.RdErl.d.

MUNR u.d. MSWV v. 05.01.1998 „Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Regelun-gen beim Neubau, Ausbau und bei der Unterhaltung von Straßen”).

Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 2 - Stand: Juni 2006

Verfahrensschritte Beteiligte

Naturschutz-behörden Linienbestimmung

(§ 16 FStrG, § 35 BbgStrG; i. d. R. mit vorlaufendem ROV durch MIR) MLUV

Aufstellung und Genehmigung des RE-Vorentwurfs durch Niederlassungen LS

(einfache Planungen, Gesamtkosten < 10 Mio. €) LUA/UNB

Prüfung des RE-Vorentwurfs durch Zentrale LS (Komplexe Planungen, Bedarfsplanvorhaben)

Genehmigung des RE-Vorentwurfs durch MIR

≤ 10 Mio. € Landesstraßen

> 10 Mio. € Bundesstraßen

Sichtvermerk BMVBS

Planfeststellung/Plangenehmigung des Entwurfs (§ 17 FStrG, § 38 BbgStrG)

LUA/UNB

Abb. 7: Beteiligung der Naturschutzbehörden bei der Prüfung und Genehmigung von Straßenentwürfen

0.6 Arbeitsschritte für die Landschaftspflegerische Begleitplanung