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Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und sonstige

Im betroffenen Raum sind neben den zu erfassenden Schutzgütern auch die relevanten Schutzausweisungen, Aussagen der Landschaftsplanung und von naturschutzfachlichen Programmen sowie sonstige raumwirksame Vorgaben nachrichtlich zu übernehmen. Dies betrifft auch Flächen für geplante externe Maßnahmen.

Schutzausweisungen nach:

• Naturschutzrecht (insbesondere Natura 2000-Gebiete)

• Wasserrecht

• Forstrecht

• Denkmalschutzrecht

Aussagen der Landschaftsplanung nach:

• Landschaftsrahmenplan

• Landschaftsplan

• Artenschutzprogrammen

Aussagen der raumwirksamen Vorgaben nach:

• Regionalplanung

• Bauleitplanung

(Konkretisierung siehe Teil 2, Kap. 2.1) 2.2 Schutzgüter der Eingriffsregelung

In den nachfolgenden Unterkapiteln sind die Schutzgüter der Eingriffsregelung darzustel-len.

2.2.1 Schutzgut Boden Darstellung

Für die Darstellung der Ergebnisse der Bestandserfassung und –beurteilung ist eine Ta-belle anzufertigen. Textliche Ergänzungen können angefügt werden. Im Ausnahmefall kann auch eine kartographische Darstellung erforderlich sein.

Allgemeine Anforderungen

Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung der Böden und Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums sind im Teil2, Kap. 2.2.1 zusammen-gefasst.

Die Erfassung und Beurteilung der Böden dient auch als Grundlage für die Berücksichti-gung der Anforderungen des Bodenschutzrechts (vgl. §§ 1 u. 2 Abs. 1 bis 3 BBodSchG).

Die Beschreibung der Böden soll auf Grundlage von Fachinformationen (insbesondere schutzgutspezifische Aussagen der Landschaftsplanung) erfolgen, insbesondere zu:

Handbuch LBP (SBV) in Brandenburg, Teil 1 - Stand:Juni 2006

• Bodentypen,

• Bodenarten,

• Bodenwasserhaushalt,

• ggf. auch geomorphologischen und hydrologischen Zusammenhängen.

Dazu ist eine tabellarische Übersicht (vgl. abgewandeltes MUSTERFORMBLATT 2a) anzu-fertigen, die Aussagen über:

• den Bodentyp,

• die Codierung (z. B. MMK-Code),

• die Speicher- und Reglerfunktion,

• das Biotopentwicklungspotential,

• die natürliche Bodenfruchtbarkeit,

• die Nutzung,

• die Archivfunktion,

• die Gesamtbewertung enthält.

Es sind i. d. R. keine eigenen Bodenkartierungen erforderlich, da Baugrunduntersuchun-gen und Bodenkarten i. d. R. hinreichendes Datenmaterial liefern.

Ort des Straßenbauvorhabens

Es sind die dort vorkommenden Böden i. d. R. hinsichtlich folgender Funktionen und Be-deutungsmerkmale zu erfassen und zu beurteilen (vgl. Teil 2, Kap. 2.2.1):

• Naturnähe,

• Seltene, geowissenschaftlich bedeutsame oder natur-/kulturhistorisch bedeutsame Böden (Archivfunktion),

• Biotopentwicklungspotenzial,

• natürliche Bodenfruchtbarkeit,

• Verdichtungsempfindlichkeit,

• Verhalten von Schadstoffen im Boden,

• Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen des Bodenwasserhaushalts,

• Erosionsempfindlichkeit,

• Zusammenfassende Beurteilung der Schutzwürdigkeit.

Umgebung des Straßenbauvorhabens

Es sind - soweit im Einzelfall relevant - die vorkommenden Böden in Bezug auf Empfind-lichkeiten gegenüber auf dem Wasser- oder Luftpfad einwirkende Belastungen zu erfas-sen und zu beurteilen. Dies betrifft in beiden Fällen die Empfindlichkeit gegenüber Verän-derungen der standörtlichen Qualität, im Besonderen der Lebensraumfunktion von Böden entsprechend den oben gegebenen Hinweisen.

Flächen für Kompensationsmaßnahmen

Es sind die vorkommenden Böden hinsichtlich ihrer Lebensraumfunkton/Biotopent- wicklungspotenzial zu erfassen und zu beurteilen.

Kap. 2.2.1

MUSTERFORMBLATT 2a: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Bodentypen (Beispiel des angepassten MUSTERFORMBLATTES 2)

Bedeutung Bodentyp

hoch gewachsenes Profil

geringe Überprägung

unversiegelt

Biotopentwicklungs-potential

verdichtungsempfindl.

Mo2a Niedermoor Bruchwald westlich der Dahme,

mittel ursprünglich gewach-senes Profil, veränder-te/ verdichtete Hori-zonte, Sandeinmi-schungen, Fahrspuren

unversiegelt

z. T. Biotopentwick-lungspotential

verdichtungsempfindl.

Mo2a Niedermoor Streifen entl. neu-em Radweg westl.

Dahme

mittel anthropogen veränder-te Oberbodenstruktur auf gewachsenem Bo-den

anthropogene Böden mit alter Vegetation

unversiegelt

hohe natürliche Bo-denfruchtbarkeit

intensive Stoffeinträge (Landwirtschaft)

intensive Belastung (Kfz-Immissionen, A10)

vorhandene Speicher- und Pufferfunktion (z.T.)

D2a

D2b

sickerwasserbestimmte Sande / Sand-Braunerde

grundwasserbestimmte Sande / Gleye

Ackerflächen an der Eisenbahn

Grünland nördlich der Ziegelei, an-grenzend an D2a

-

gering natürlich verlagerte/

überprägte Substrate

starke Verdichtung

geringe Vitalität

- unversiegelte Bereiche gemischter Bauflächen,

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2.2.2 Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser unterscheidet sich in Grundwasser und Oberflächengewässer. Für die Bestandserfassung und -beurteilung werden daher getrennte Hinweise gegeben.

Die Ermittlungen stehen in beiden Fällen zumeist in engem Zusammenhang zu den aus wasserwirtschaftlicher und -rechtlicher Sicht anzustellenden Erhebungen (vgl. a. RiStWag u. RAS-Ew; RE 1985, Unterlage 1 in der Gliederung gemäß MSWV 2003, Ziff. 3.3.6.3, 3.3.6.4, 4.4, 4.5, 5.2; RE 1985, Unterlage 13). Daher ist im Einzelfall eine ausreichende Abstimmung erforderlich, um parallel durchzuführende Erhebungen (z. B. vom Strecken-planer) zu vermeiden bzw. abzustimmen.

2.2.2.1 Grundwasser Darstellung

Die Bestandserfassung und –beurteilung des Grundwassers erfolgt als Text, ggf. können die Ergebnisse auch in einer Tabelle (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2). dar-gelegt werden.

Allgemeine Anforderungen

Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 2.2.2.1 zusammengefasst. Daraus ergeben sich auch Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums.

Für die Beurteilung im betroffenen Raum sind Angaben aus (hydro)geologischen und bo-denkundlichen Grundlagen (insbesondere schutzgutspezifische Aussagen der Land-schaftsplanung) heranzuziehen.

Die Beurteilung der im Einzelfall zu betrachtenden Funktionen bzw. Empfindlichkeiten des Grundwassers kann unter Berücksichtigung folgender Hinweise erfolgen:

Grundwasserneubildung abhängig von:

• Bodeneigenschaften (Bodenart, effektive Lagerungsdichte, Humusgehalt, Grund-wasserflurabstand, Relief etc.),

• Bewuchs,

• klimatischen Bedingungen,

• Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten/Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers,

• Lebensraumfunktion

jeweils unter Berücksichtigung der Bedeutung des regionalen Zusammenhangs.

2.2.2.2 Oberflächengewässer Darstellung

Für die Darstellung der Ergebnisse der Bestandserfassung und –berurteilung ist eine Ta-belle anzufertigen. Textliche Ergänzungen können angefügt werden (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2).

Allgemeine Anforderungen

Die allgemeinen Anforderungen an Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 2.2.2.2 zusammengefasst. Daraus ergeben sich auch Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums.

Für die Beurteilung im betroffenen Raum sind entsprechend einschlägige Angaben aus (hydro)geologischen und bodenkundlichen Grundlagen (insbesondere schutzgutspezifi-sche Aussagen der Landschaftsplanung) heranzuziehen.

Kap. 2.2.2

Entsprechend den ökologischen Verhältnissen sind i. d. R. weiträumigere Gewässerab-schnitte zu erfassen. Dabei sind vor allem die Vernetzungsdistanzen von Gewässeröko-systemen und die Aktionsräume von Fischen zu beachten (vgl. [43], S. 114 u. 123).

Die Beurteilung der zu betrachtenden Gewässerfunktionen kann unter Berücksichtigung folgender Hinweise erfolgen:

• Retentionsfunktion,

• besondere Standortparameter mit Bedeutung für die Lebensraumfunktion.

Darüber hinaus sind bei direkten Eingriffen in die Gewässer im Einzelfall Angaben zu ma-chen zur:

• Gewässerhydrologie bzw. Hydrodynamik (Abflussmengen, Strömung, Wassertiefen),

• Gewässerqualität (Biologische Gütebestimmung/Untersuchungen der Saprobien, Chemisch-physikalische Gütebestimmung, Trophiestufen, regionalisierte gewässerty-pische Qualitätsparameter).

Im Einzelfall kann es genügen, wenn die Erfassung und Beurteilung der Oberflächenge-wässer unmittelbar im Rahmen der Beurteilung der Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere erfolgt. Ein entsprechender textlicher Verweis ist dann in dieses Kapitel aufzuneh-men.

2.2.3 Schutzgüter Klima und Luft Darstellung

Die Bestandserfassung und –beurteilung von Klima und Luft erfolgt als Text, ggf. können die Ergebnisse auch in einer Tabelle (s. MUSTERFORMBLATTES 2) dargelegt werden.

Allgemeine Anforderungen

Die allgemeinen Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 2.2.3 zusammengefasst. Daraus ergeben sich auch Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums.

Die Erfassung erfolgt i. d. R. unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Nutzungs- und Biotoptypenkartierung (siehe Kap. 2.2.4) sowie der morphologisch-bodenkundlichen Informationen (siehe Kap. 2.2.1) und der schutzgutspezifischen Informationen der Land-schaftsplanung. Daten zur Vorbelastung sind ggf. Unterlage 11 bzw. Unterlage 11 L ge-mäß HIU (RdErl. des MSWV 1999) zu entnehmen.

Die Erfassung und Beurteilung klimatisch und lufthygienisch bedeutsamer Funktionen ha-ben Bedeutung, wenn:

• sich das Vorhaben in der Nähe zu klimatisch belasteten Siedlungsbereichen befindet, wo jedoch noch günstige Durchlüftungsbedingungen herrschen (klimaökologische Ausgleichsleistungen),

• Wald (Funktion für die Luftregeneration) oder Niederungsbereiche (Kaltluftentstehung, höhere Inversionshäufigkeiten) betroffen sind,

• im betroffenen Raum relevante Kaltluftströme auftreten.

Die Beurteilung der im Einzelfall zu betrachtenden klimatischen und lufthygienischen Funktionen (siehe Teil 2, Kap. 2.2.3) basiert auf einer Einschätzung der Wirkungen von:

• Raum- bzw. Klimastrukturtypen (für Frischluftbildung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung, Luftaustausch/Durchlüftung und Kaltluftabfluss),

• Geländemorphologie/Relief (für Kaltluftentstehung, Frisch- bzw. Kaltluftabfluss),

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• Vorbelastungen (wie lokale Emittenten, lufthygienisch vorbelastete Bereiche an Stra-ßen oder anthropogen bedingte klimarelevante Barrieren, z. B. Dämme, Bebauung;

vgl. a. LUA 1998a, MUNR 1998a),

• Windhäufigkeiten und –verteilung.

2.2.4 Schutzgüter Biotope/Tiere und Pflanzen Darstellung

Die Bestandserfassung und –beurteilung der Schutzgüter Biotope/ Tiere und Pflanzen er-folgt als Text und Tabelle (MUSTERFORMBLATT 2).

Für die kartografische Darstellung gelten die Hinweise gemäß ”Musterkarten LBP” (BMV 1998, S. 10 f. u. Unterlage 12.1). Für die Bezeichnung der kartierten Biotope im Bestands-plan ist der Zahlencode bzw. Buchstabencode der Biotopkartierung Brandenburg [82] zu verwenden. Die wertvollen Biotope und Lebensräume sind besonders hervorzuheben. Es sind auch besonders schutzwürdige Pflanzen- und Tierarten (-gruppen) darzustellen. Ent-sprechendes gilt für deren (Teil-) Lebensräume und die Funktionsbeziehungen (Wander-bewegungen).

Allgemeine Anforderungen

Die Erfassung und Beurteilung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensraumverhält-nisse in dem vom Eingriff betroffenen Raum bezieht sich auf:

• die Erfassung und Beurteilung der Biotopsituation, einschließlich der Erfassung und Beurteilung des Vorkommens von Vegetationsgesellschaften und Pflanzenarten,

• die Erfassung und Beurteilung der Tierwelt, einschließlich ihrer Lebensraumbeziehun-gen, insbesondere von geschützten und gefährdeten Arten,

• die Hervorhebung wertvoller Biotope und Lebensräume.

Die allgemeinen Anforderungen an die Bestandserfassung und -beurteilung sind im Teil 2, Kap. 0 zusammengefasst.

Kap. 2.2.4

MUSTERFORMBLATT 2: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Biotoptypen (Beispiel)

Naturschutzfachliche

Bedeutung Biotoptyp

Schutz-status 05131 aufgel. Grasland,

feucht

westl. Dahme § 32 sehr hoch Schutzstatus gem. §§ 31, 32

BbgNatSchG

sehr hohe Natürlichkeit oder sehr hoher Wert anthropogen entstandener Biotope Gefährdungsstatus

Geschlossenheit und Vitalität der Bestände

teilw. lange Wiederher-stellungszeiträume >250 Jahre (Bruchwald)

bedeutsame Trittstein-Biotopkomplexe entlang der Dahme

07141 Allee Karl-Marx-Str.

in Niederlehme

§§ 31

05110 Frischwiese, -weide

westl. Dahme 07100 Flächige

Laub-gebüsche

Niederlehme und am Hafen Königs Wuster-hausen hoch bedingte Naturnähe

Gefährdungsstatus (Gehölz-biotope, Frischwiese) Alter, Vitalität, Gefährdung, Bedeutung als städti-scher/siedlungsgeprägter Le-bensraum

teilw. Wiederherstellungszeiten bis >50 (bis 80) bis 150 Jahre hohe Wertigkeit als Bestandteil von Trittstein-Biotopkomplexen

07132 Hecke

Autobahn-böschung östl.

Dahme und in Niederlehme

10110 Garten Ortslagen

10120 Ruderalfluren Ortsränder, v. a. östl. Nie-derlehme

11280 Uferbefestigung Dahme

mittel mittlere Naturnähe/ bedingt naturfern

deutliche anthropogene Über-prägung bzw. Beeinträchtigung Teilw.

Wiederherstel-lungszeiten bis 50 bis 80 Jahre Bedeutung als 10160 offene

Boden-flächen

Wege, Stra-ßenrandflächen gering geringe Naturnähe, deutliche

anthropogene Einwirkungen hohes Maß an Überformung

12124 Kleinsiedlung „Wiesengrund“, Ziegelei

12123 jüngere Sied-lungsbereiche

Niederlehme, Wildau, Königs Wusterhausen

12125 Industrieflächen "

sehr ge-ring/ohne Bedeutung

Versiegelung, Flächen fallen als Lebensraum weitestge-hend aus, bzw. beeinträchti-gen Lebensräume (Altlasten)

12126 Gewerbeflächen "

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Fortsetzung MUSTERFORMBLATT 2: Zusammenfassende Darstellung der kartierten Biotop-typen (Beispiel)

Schutzstatus:

§ 32 Geschützter Biotop nach § 32 BbgNatSchG

§ 31 geschützt nach § 31 BbgNatSchG (Alleen) () in bestimmten Ausbildungen geschützt Anmerkungen und Hinweise:

Es sind alle dauerhaft und vorübergehend durch das Straßenbauvorhaben beanspruchte Flächen, wie z.

B. Fahrbahn, Bankett, Mulde, Böschung, Brandschutzstreifen, Versickerungsbecken, Baustelleneinrich-tungsflächen, Arbeitsstreifen etc. aufzuführen.

Die Zuordnung von Wertstufen, Bezeichnung, Zahlencodes und Schutzstatus richten sich nach Teil 1, Kap. 2.2.4 u. Teil 2, Kap. 0. Bei der Beurteilung und folglich der Zuordnung von Wertstufen ist die kon-krete Ausformung der kartierten Biotope maßgeblich. Entsprechend sind diese ggf. in der Spalte ”we-sentliche Merkmale” zu beschreiben.

Anwendung bei den anderen Schutzgütern:

Für die ggf. erforderlichen zusammenfassenden Darstellungen bei den anderen Schutzgütern ist dieses MUSTERFORMBLATT entsprechend anzupassen.

2.2.4.1 Biotoptypenkartierung Darstellung

Die erfassten Biotope sind in Zuordnung zu den im Einzelfall differenzierten Stufen ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung zusammenfassend in einer tabellarischen Übersicht entsprechend dem MUSTERFORMBLATT 2 darzustellen (zur kartographischen Darstellung vgl. Kap. 2.2.4).

Bei sehr kleinen Flächen darf die Maßstabsproblematik nicht zum Informationsverlust füh-ren. Flächenanteile lassen sich erst ab einer bestimmten Mindestgröße darstellen, daher sind sehr kleine Flächenanteile nicht einzeln erfasst. Sofern es sich um höherwertige An-teile handelt, ist darauf in der Beschreibung des Biotops hinzuweisen (z. B. Waldrand mit Sandtrockenrasenfragmenten oder Kiefernwald mit einzelnen alten Eichen, je nach Be-deutung sind diese Gegebenheiten detailliert zu beschreiben).

Allgemeine Anforderungen

Hinweise zur Abgrenzung des Untersuchungsraums für die Biotoptypenkartierung erge-ben sich aus Teil 2, Kap. 0.

In dem jeweils zugrunde zu legenden Raum ist eine flächendeckende BIOTOPTYPEN

-KARTIERUNG entsprechend dem Kartierungsschlüssel und den Hinweisen für flächende-ckende Kartierungen der Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung ( [82], An-lage 2 durchzuführen.

Die erfassten Biotope sind zu beurteilen. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung fol-gender Kriterien vorzunehmen:

• Erkenntnisse aus den Erfassungen zur Vegetation, Flora und zur Tierwelt (Kap.

2.2.4.2),

• Erkenntnisse aus der nachrichtlichen Ermittlung der im betroffenen Raum vorliegen-den Schutzgebietsausweisungen (§ 20 ff. BbgNatSchG),

• gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 31 ff. BbgNatSchG),

• sonstige naturschutzfachliche Zielaussagen, insbes. der Landschaftsplanung (§ 5 ff.

BbgNatSchG, s. a. § 3 Satz 3 BbgNatSchG) (vgl. Kap. 2.1),

• örtliche Besonderheiten.

Kap. 2.2.4.1

Pflanzenwelt

Es kann erforderlich sein, weitere Daten zu den innerhalb der kartierten Biotope auftreten-den Vegetationseinheiten (Pflanzengesellschaften) und auftreten-den vorkommenauftreten-den Pflanzenar-ten zu erheben, aufzubereiPflanzenar-ten und darzustellen, wenn:

• die Aussagen der Biotoptypenkartierung für eine Beurteilung der naturschutzfachli-chen Bedeutung der betroffenen Biotope nicht aussagefähig genug sind,

• mit dem Vorkommen seltener/gefährdeter und insbesondere streng geschützter Arten (u.a. Arten Anhang IV FFH-RL, s. auch Teil 1, Kap. 4.3.2) oder auch Arten, für die das Land Brandenburg eine besondere Schutzverantwortung trägt, zu rechnen ist und Be-einträchtigungen möglich sind,

• eine spezifische Empfindlichkeit betroffener Biotope gegenüber straßenbaubedingten Beeinträchtigungen gegeben sein kann (z. B. gegenüber Schadstoffen oder gegen-über Grundwasserabsenkungen) oder

• bei unmittelbar durch Flächeninanspruchnahme betroffenen Biotopen die Anforderun-gen an die Wiederherstellung andernorts, das heißt an die StandortvoraussetzunAnforderun-gen, insbesondere in Bezug auf Nährstoff- und Bodenwasserhaushalt, zu spezifizieren sind.

Es sind dann insbesondere folgende Aspekte zu erfassen:

• die charakteristischen und schutzwürdigen Gesellschaften (pflanzensoziologische Aufnahmen) und Arten (floristische Aufnahmen),

• die betroffenen Einzelbäume, Alleen und Baumreihen entsprechend der Veröffentli-chung der FLL „Empfehlungen zur Schadstufenbestimmung für Bäume an Straßen in der Stadt" Ausgabe 1990 (s. Teil 2, Kap. 4.3.1); hierzu sind Angaben zu:

- Art,

- Größe (Kronen- und Stammdurchmesser), - Vitalität

- und Abstand des Baumes zur Außenkante der Straße zu erheben.

Vorhandene Daten zu den Straßenbäumen können der Straßeninformationsbank der Straßenbauverwaltung oder ggf. aus dem Baumkataster der zuständigen Naturschutzbe-hörde entnommen werden.

Wertgebende Pflanzenarten sind immer kartographisch darzustellen.

Wald im Sinne des LWaldG

Bei einer möglichen Betroffenheit von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind unter der obigen Zwischenüberschrift die notwendigen Angaben (unter Verweis auf die Biotop-typenkartierung in Kap. 2.2.4.1 und MUSTERFORMBLATT 7, in Kap. 5.4) zu machen. Dazu gehören u. a. bestehende Schutzwaldausweisungen nach § 12 LWaldG.

2.2.4.2 Tiere und deren Lebensräume Darstellung

Die erfassten Tiere und ihre Lebensräume sind in Tabelle und Text (in Entsprechung des MUSTERFORMBLATTES 2) darzustellen. Eine kartografische Darstellung hat zu erfolgen für:

• Fundstellen wertgebender Tierarten,

• Wechselbeziehungen,

• Lebensräume ausgewählter Tierarten, wenn geografisch abgrenzbar (ggf. Differenzie-rung nach Habitattypen, z. B. Sommer-/Winterlebensräume).

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Allgemeine Anforderungen Es sind zu erfassen:

• der eingriffsbedingt relevant betroffene Tierartenbestand bzw. Tierarten, die zur Be-urteilung des faunistischen Inventars (Indikatorarten, Leitarten) oder des Untersu-chungsraumes geeignet sind und deren Lebensgemeinschaften,

• die relevanten funktionalen Zusammenhänge unter Berücksichtigung von Biotop- und Raumstrukturen - vor dem Hintergrund vor allem von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens - (faunistische Funktionsräume im Sinne von spezifischen Habitatnutzun-gen, insbesondere Wechseln zwischen Habitaten).

Der aktuelle Tierartenbestand ist auf der Grundlage vorhandener Informationen (insbe-sondere schutzgutspezifische Aussagen der Landschaftsplanung, Biotop- und Artenkatas-tern; Daten der Naturschutzstationen (vgl. Teil 2, Kap. 4.3); Informationen örtlicher Fach-leute; vorausgegangene Untersuchungen oder Untersuchungen zu anderen Vorhaben im betroffenen Raum (vgl. Kap. 2.2.4.1) zu ermitteln.

Wenn zusätzliche faunistische Erhebungen erforderlich sind, sind diese i. d. R. als Son-deruntersuchungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist der RdErl. "Hinweise zur einheitlichen Anwendung der HOAI i. d. F. vom 01.01.1996 und des HIV-StB '95 im Land Brandenburg" d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997 zu beachten.

Bei der Auswahl der darzustellenden und ggf. zusätzlich zu kartierenden Tierarten ist ab-zustellen auf:

• die potenzielle Betroffenheit durch das Straßenbauvorhaben,

• die Empfindlichkeit der Tierarten gegenüber dem straßenbaulichen Eingriff (insbes.

gegenüber Zerschneidungswirkungen; zudem unter Berücksichtigung der Empfind-lichkeit der Biotope u. abiotischer Standortbedingungen gegenüber straßenbaube-dingten Wirkungen),

• die Indikatorfunktion der Tierart im betroffenen Raum (Leitarten),

• die schutzbedürftigen (seltenen, gefährdeten) und zumindest regional bedeutsamen Tierarten,

• die Arten, für deren Erhaltung das Land Brandenburg bzw. die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Schutzverantwortung trägt,

• stenöke Arten, die auf bestimmte Lebensräume angewiesen sind,

• die Arten, die an großflächige störungsfreie Lebensräume und besondere räumlich-funktionale Zusammenhänge gebunden oder besonders mobil sind,

• besonders und insbes. streng geschützte Arten (u.a. Arten Anhang IV FFH-RL), so-weit Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (s. auch Kap. 4.3.2).

Bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg sind folgende Tierartengruppen bzw. be-sonders gefährdete Tierarten bebe-sonders bzw. häufig betroffen:

• Vögel,

• Amphibien, Reptilien,

• Säugetiere (insbes. Otter, Biber, Fledermäuse sowie Großsäuger, z. B. Rotwild).

Besonders wichtig ist die Erfassung ihrer Wanderwege, insbesondere um geeignete Ver-meidungs- und Minderungsmaßnahmen sachgerecht planen zu können (z. B. Anordnung von Amphibiendurchlässen oder ottergerechte Gestaltung von Brückenbauwerken).

Der Untersuchungsraum für die zu erfassende Tierwelt hängt entscheidend von deren Bi-otoppräferenzen und den spezifischen Arealansprüchen der Tierarten bzw. -gruppen ab.

Hinweise für eine Abgrenzung des Untersuchungsraumes ergeben sich insoweit aus Kap. 1.3 sowie Teil 2, Kap. 2.2.4.2 und Teil 2, Kap. 3. Art, Umfang und räumlicher wie zeitlicher Bezug von faunistischen Sonderuntersuchungen sind mit der zuständigen

Na-Kap. 2.2.4.2

turschutzbehörde, insbesondere den entsprechenden Naturschutzstationen (vgl. Teil 2, Kap.2.1, Tab. 10) abzustimmen (siehe a. RdErl. d. MSWV Abt. 5 Nr. 3/1997).

Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung folgender Kriterien vorzunehmen (vgl. a. [64], S. 103 ff.):

• Arten- und Individuenzahl,

• Unersetzbarkeit bzw. Wiederherstellbarkeit der Lebensräume,

• Repräsentativität bzw. Ausprägungsgrad der (potenziell) vorkommenden Lebensge-meinschaften,

• Gefährdung oder Seltenheit („Rote Listen”, FFH-Anhänge),

• Vorkommen stenöker Arten (unter Berücksichtigung von Entwicklungstendenzen),

• Funktion der erfassten (Teil-) Lebensräume,

• funktionale Beziehungen zwischen Teillebensräumen und zu angrenzenden Lebens-räumen,

• Ungestörtheit und Vollständigkeit von (Ganzjahres- bzw. Teil-) Lebensräumen und Wanderstrecken.

Die Ergebnisse der Ermittlungen zur Tierwelt sind nach Tierartengruppen unterschieden in Listen darzustellen (siehe dazu [98]).

2.2.4.3 Biotopkomplexe und ökologische Funktionsbeziehungen Ökosystemare Beurteilung

Schließlich bedarf es auch einer zusammenfassenden übergreifenden Beurteilung auf der Ebene von Ökosystemen und Landschaftseinheiten. Hier sind fachliche Anforderungen in Bezug auf:

• Mindestgrößen/Minimalareale,

• kritische Vernetzungsdistanzen,

• Größe von Pufferzonen von Ökosystemen

zu berücksichtigen (siehe dazu z. B. [46], S. 108 ff, 114 f., 126; [3]). Soweit faunistische Funktionsräume zu ermitteln sind (Kap. 2.2.4.3), können derartige Beurteilungen auch in diesem Zusammenhang erfolgen.

In diese Beurteilung sind sowohl die maßgeblichen Wechselbeziehungen der Schutzgüter Biotope/Pflanzen und Tiere untereinander, als auch zu den abiotischen Schutzgütern ein-zubeziehen.

Biotopverbund

Es sind räumlich übergreifende regional/landesweit/bundesweit bedeutsame Biotopver-bundplanungen (s. auch § 1a BbgNatSchG) und Konzepte zu Lebensraumkorridoren bzw.

Vernetzungslinien für diverse faunistische Anspruchstypen auszuwerten, soweit dies nicht bereits in Zusammenhang mit Tierlebensräumen geschehen ist. Die Korridore und Struk-turen sind nach Lage und aktueller Funktion (bestehende StrukStruk-turen, Entwicklungspoten-tial) im Untersuchungsraum zu beschreiben und ggf. in einer Übersichtskarte darzustellen.

Im Hinblick auf mögliche Kompensationsmaßnahmen zur Ergänzung und Aufwertung von Vernetzungsstrukturen können ggf. auch Flächen außerhalb des Untersuchungsraums Bedeutung gewinnen.

Aussagen zur aktuellen und potentiellen Bedeutung von Gebieten für den räumlich über-greifenden Biotopverbund und die Lebensraumvernetzung sind den Landschaftsplanun-gen unterschiedlicher Ebenen bzw. entsprechenden PlanaussaLandschaftsplanun-gen der Raumordnung

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sowie ggf. bundesweit koordinierenden Fachkonzepten des Bundesamts für Naturschutz zu entnehmen.

Empfindlichkeit

Im Einzelfall ist neben der Beurteilung der naturschutzfachlichen Bedeutung eine Feststel-lung der Empfindlichkeit der Biotope und der Pflanzen- und Tierwelt gegenüber den je-weils zutreffenden straßenbaubedingten Wirkfaktoren vorzunehmen, um die tatsächlich zu erwartenden Konflikte zutreffend ermitteln zu können.

Entscheidungsrelevante Empfindlichkeiten sind zu beschreiben. Dies erfolgt i. d. R. unter Bezugnahme auf die zu den abiotischen Schutzgütern Boden, Wasser, Klima/Luft erfolg-ten Ermittlungen und weitere einschlägige fach(wissenschaft)liche Erkenntnisse, die auf den Planungsfall übertragen werden können (vgl. z. B. [43], s. auch Hinweise in Tab. 22).

Es können z. B. folgende Empfindlichkeiten zu beachten sein, soweit sie entscheidungsrelevant sind:

• Empfindlichkeit von Biotopen, Pflanzenarten und Vegetationseinheiten/-gesellschaften gegenüber Veränderungen der Standortbedingungen wie

- Boden- und Grundwasserhaushalt (insbes. aufgrund von Grundwasserab-senkungen, ggf. auch von Grundwasseranhebungen),

- Nährstoffhaushalt (insbes. aufgrund von randlichen Schadstoffeinträgen),

- Mikro- und Mesoklima (insbes. bei der Durchschneidung von Wäldern oder dem Anschnitt von großflächigeren Gehölzbeständen),

• Empfindlichkeit von Tierarten und -lebensgemeinschaften in Bezug auf Veränderun-gen von Verhaltens- und Bewegungsmustern (insbes. Störung durch Lärm, Licht, Be-wegung und Erschütterung),

• Empfindlichkeit von Tierarten und –lebensgemeinschaften gegenüber Zerschnei-dungswirkungen und verkehrsbedingter Mortalität durch Kollision mit Kraftfahrzeugen.

2.2.5 Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Zu den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege zählt gemäß § 1 Abs. 1 BbgNatSchG die nachhaltige Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Hierunter lassen sich alle Voraussetzungen für das Natur- und Landschaftserleben fassen (insbes. visuell-ästhetische Aspekte, Na-turgeräusche, Gerüche, Freiheit von störenden Einflüssen wie z. B. Lärm, Zugänglich-keit/Erschließung für landschaftsbezogene Erholung).

Unter die Bestimmungen der Eingriffsregelung fallen gemäß § 10 Abs. 1 BbgNatSchG Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wodurch der Schutzgegenstand inhaltlich

Unter die Bestimmungen der Eingriffsregelung fallen gemäß § 10 Abs. 1 BbgNatSchG Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wodurch der Schutzgegenstand inhaltlich