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Verteilung der Ausfallarbeit durch EinsMan-Maßnahmen auf die Energieträger

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2015 (Seite 115-119)

Insgesamt haben im Jahr 2014 zwei ÜNB und 17 VNB Einspeisemanagementmaßnahmen vorgenommen. Alle Regionen von Deutschland sind mittlerweile von diesen Maßnahmen betroffen. 96 Prozent der Ausfallarbeit entstehen jedoch durch EinsMan-Maßnahme in den nördlichen Bundesländern, dabei ist insbesondere Schleswig-Holstein betroffen.

4. Netzentgelte

4.1 Entwicklung der Netzentgelte

Die nachstehende Abbildung zeigt die Entwicklung der durchschnittlichen, mengengewichteten22

Netzentgelte für drei Abnahmefälle in ct/kWh vom 1. April 2006 bis zum 1. April 2015, wobei das Jahr 2006 durch Sondereffekte bei der Einführung der Regulierung geprägt war. Die Entgelte für Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb sind in den dargestellten Werten enthalten. Den dargestellten Werten liegen Angaben von Stromlieferanten zu Grunde, die eine breite Streuung aufweisen. Ferner wurde im Zeitverlauf die

Erhebungssystematik mehrfach verändert. Die Darstellungen der Netzentgelte basieren auf den folgenden Abnahmefällen

– Haushaltskunde in der Grundversorgung: Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh/Jahr, Versorgung in Niederspannung

– „Gewerbekunde“: Jahresverbrauch von 50 MWh/Jahr, Jahreshöchstlast von 50 kW und Jahresbenutzungsdauer von 1.000 Stunden, Versorgung in Niederspannung (0,4 kV) (sofern keine Leistungsmessung erfolgt, war der Wert auf der Basis einer Belieferung ohne Leistungsmessung anzugeben).

– „Industriekunde“: Jahresverbrauch von 24 GWh/Jahr, Jahreshöchstlast von 4.000 kW und

Jahresbenutzungsdauer von 6.000 Stunden, Versorgung in Mittelspannung (10 oder 20 kV). Die Umlagen und Vergünstigungen nach § 19 StromNEV bleiben bei dieser Darstellung unberücksichtigt.

22 Für die Jahre 2014 und 2015 wurde bei den Werten für Nicht-Haushaltskunden („Industrie- und Gewerbekunden“) das Netzentgelt arithmetisch ermittelt.

Abbildung 41: Entwicklung der Netzentgelte für drei Abnahmefälle von 200623 bis 201524

Die durchschnittlichen, mengengewichteten Netzentgelte sind im Zeitraum 1. April 2013 bis 1. April 2015 bei Haushaltskunden (Niederspannung), bei „Gewerbekunden“ (Niederspannung, leistungsgemessen) sowie bei

„Industriekunden“ (Mittelspannung) relativ stabil geblieben. Im Bereich der Haushaltskunden ist eine leichte Steigerung um 0,04 ct/kWh zum Jahr 2014 auszumachen. „Industriekunden“ verzeichnen eine Steigerung um 0,22 ct/kWh, „Gewerbekunden“ müssen für die Netzentgelte 0,12 ct/kWh mehr bezahlen.

Die Regulierung der Netznutzungsentgelte im Strombereich wurde in 2005 mit dem Fokus eingeführt, bestehende Monopolrenditen und Ineffizienzen im Netzbetrieb abzubauen. Nach anfänglichen Reduktionen in den Netzkosten und den resultierenden Entgelten, stiegen sie im Jahr 2013 für Haushaltskunden um fast acht Prozent, für den Abnahmefall „Gewerbekunde“ um fast zehn und für den Abnahmefall “Industriekunde“

um 6,5 Prozent. Gegenwärtig zeichnet sich, wie schon im letzten Jahr, eine Stabilisierung im Bereich der Haushaltskunden ab. Die Netzkosten für die Abnahmefälle „Industriekunde“ und „Gewerbekunde“ haben sich, wie schon im Vorjahr, leicht erhöht.

23 Das Jahr 2006 war durch Sondereffekte bei Einführung der Regulierung geprägt, die dazu führten, dass zu Beginn der Regulierung von Unternehmen überhöhte Netzentgelte ausgewiesen wurden. Erst mit Absenkung der Netzentgelte im Zuge der Regulierung, wurden zunächst fälschlich den Netzentgelten zugeordnete Kosten in den Preisbestandteilen berücksichtigt, denen sie nach dem

Verursachungsprinzip tatsächlich zuzurechnen waren. Die nach Aufnahme der Regulierung erfolgten Erhöhungen in anderen Preisbestandteilen als den Netzentgelten, insbesondere im „Vertrieb“, sind damit teilweise eine Folge der Netzentgeltsenkungen. Das Jahr 2006 ist daher als Bezugsjahr für einen Zeitreihenvergleich nur sehr eingeschränkt geeignet.

24 Ab dem Jahr 2014wurden die Werte für Industrie- und Gewerbekunden arithmetisch ermittelt.

Die Regulierung der Netze leistet einen Beitrag zur Dämpfung des Preisanstieges auf den Elektrizitätsmärkten.

Die Strompreise sind seit 2007 insbesondere aufgrund der EEG-Umlage deutlich gestiegen. Da die Netzentgelte im gleichen Zeitraum relativ stabil blieben, ist der Anteil der Netzentgelte am

Gesamtelektrizitätspreis bei den Abnahmefällen „Industriekunde“, „Gewerbekunde“ und Haushaltskunde insgesamt gesunken. Der Anteil der Netzentgelte am mengengewichteten Gesamtelektrizitätspreis von Haushaltskunden ist nach Lage der erhobenen Daten in 2015 gegenüber 2014 leicht um ca. einen Prozent gesunken und macht aufgrund der insgesamt gesunkenen Haushaltskundenpreise derzeit ca. 20 Prozent aus.

Bei dem Abnahmefall „Industriekunde“ und „Gewerbekunde“ liegt der Anteil am arithmetischen Gesamtpreis bei ca. 14 Prozent bzw. 27 Prozent.

4.2 Erweiterungsfaktor Strom

Die Verteilernetzbetreiber im Strombereich können für die der Hochspannungsebene (110 kV) nachgelagerten Netz- und Umspannebenen eine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund der Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 10 ARegV jährlich zum 30. Juni eines Kalenderjahres beantragen. Die daraus resultierende Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt dann zum 1. Januar des Folgejahres. Die Erlösobergrenzenanpassungen werden jeweils bis zum Ende der laufenden

Regulierungsperiode gewährt. Der Erweiterungsfaktor kann auch zum Beginn einer neuen

Regulierungsperiode bei eintretenden Änderungen der Versorgungsaufgabe gegenüber dem Basisjahr der neuen Regulierungsperiode erneut beantragt werden.

Der Erweiterungsfaktor soll sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Verteilernetzbetreibers im Laufe einer

Regulierungsperiode entstehen, zeitnah bei der Bestimmung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Um dieses Ziel, unter der Berücksichtigung von energiewende-bedingten Investitionen, zu erreichen, wurde der Erweiterungsfaktor ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zum 30. Juni 2010 durch die Festlegung der Beschlusskammer 8 (BK8-10/004) insofern modifiziert, als dass bei dessen Berechnung zusätzlich zu den in

§ 10 Abs. 2 ARegV aufgezählten Parametern auch der Parameter „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ verwendet wird. Der Anschluss von dezentralen Erzeugungsanlagen an ein

Stromverteilernetz kann ursächlich dafür sein, dass sich die Versorgungsaufgabe des

Stromverteilernetzbetreibers nachhaltig ändert. Da aufgrund der Vorgaben für den zeitlichen Ablauf der Beantragung und Umsetzung des Erweiterungsfaktors zwischen dem Eintritt einer Änderung bei den Parametern der Versorgungsaufgabe und dem Wirksamwerden der durch den Erweiterungsfaktor bedingten Erlösobergrenzenanpassung ein geringer Zeitverzug auftritt, wird im Rahmen des Evaluierungsberichtes der Bundesnetzagentur vorgeschlagen, diese Verzögerung gänzlich abzuschaffen.

Der Erweiterungsfaktor unterstützt durch seinen Budgetansatz und die daraus resultierenden Effizienzanreize eine intelligente und technologieneutrale Umsetzung der Energiewende. Er ist nicht dafür ausgelegt, jeden Netzbetreiber hinsichtlich der Kosten seiner Erweiterungsinvestitionen jährlich und maßnahmenscharf auszugleichen, sondern er erfüllt eine technologieneutrale Brückenfunktion zwischen den Fotojahren mit Optimierungsanreizen.

Die in den Erlösobergrenzen des Berichtsjahres 2014 enthaltenen Anpassungsbeträge aus dem

Erweiterungsfaktor belaufen sich insgesamt auf 192 Mio. Euro. Diese resultieren aus 118 Anträgen, die zum 30. Juni 2013 gestellt wurden.

4.3 Kosten der Nachrüstung zur 50,2 Hz-Problematik

Durch den erheblichen Zubau dezentraler Erzeugungsanlagen in den vergangenen Jahren, ist das Verhalten dieser Anlagen im Netz längst von erheblicher Bedeutung für die Stabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes geworden. Zur Lösung des sogenannten 50,2 Hertz-Problems, das die Frequenzschutzeinstellungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (PV-Anlagen) betrifft, trat am 26. Juni 2012 die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft. Dies verpflichtet zur Nachrüstung der Wechselrichter von PV-Anlagen. Der Nachrüstungsprozess ist noch nicht abgeschlossen.

Die aktuelle Regelung in § 10 SysStabV stellt einen Kompromiss dar, da ursprünglich die Nachrüstkosten über die EEG-Umlage gewälzt werden sollten. Bei der Nachrüstung der PV-Anlagen bezüglich 50,2 Hz wurde die Kostenfrage diskutiert. Damals hat die Bundesnetzagentur eine Inanspruchnahme der EEG-Umlage präferiert mit der Begründung, die Nachrüstung würde notwendig durch die erhöhte Einspeisung auf Basis

erneuerbarer Energien. Im Ergebnis sieht § 10 SysStabV eine Kostenteilung zwischen den Netzentgelten und der EEG-Umlage vor.

In der Ergänzung der SysStabV 2015 wurden die Nachrüstpflichten auch auf Betreiber von KWK-Anlagen ausgeweitet. Diese haben einen Eigenanteil zu tragen, überschießende Kosten werden über die Netzentgelte finanziert. Diese Kosten konnten im Berichtszeitraum 2014 aber noch nicht wirksam werden.

Die Nachrüstung auf Basis § 10 SysStabV ist in den Jahren 2013-2015 von zahlreichen Netzbetreibern vorgenommen worden und hat zu entsprechenden Erhöhungen der Erlösobergrenzen geführt.

Eine erste Auswertung zu den damit verbundenen Kosten führt zu folgendem Ergebnis:

Tabelle 29: Kosten der Nachrüstung

Die Nachrüstung hat demnach unmittelbar zu Belastungen in den Netzentgelten in Höhe von 126 Mio. Euro geführt.

Eine ausschließliche Kostentragung über die Netzentgelte würde die bestehende und politisch diskutierte regionale Spreizung der Netzentgelte (Süd und Ost teuer, West billig) verstärken: Die Gebiete, in denen viele Anlagen nachgerüstet werden, würden einen Anstieg der Netzentgelte hinnehmen müssen.

4.4 Vermiedene Netzentgelte

Nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen ein Entgelt vom

Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz sie einspeisen. Dieses muss dem Netzentgelt entsprechen, das durch die Einspeisung in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene vermieden wurde. Das Konzept der Vermeidung vorgelagerter Netzentgelte darf nicht mit vermiedenen Kosten verwechselt werden. Netzkosten werden durch Kraftwerke auf niederen Spannungsebenen i.d.R. nicht vermieden.

Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015

48.494.099 Euro 73.079.212 Euro 4.902.000 Euro

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