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Veränderung von strombedingten Redispatchmaßnahmen auf den am stärksten betroffenen Netzelementen zwischen den Jahren 2013-2014

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2015 (Seite 109-112)

Die spannungsbedingten Redispatchmaßnahmen sind hinsichtlich der Dauer und dem Umfang im

Kalenderjahr 2014 leicht zurückgegangen. Insgesamt reduzierte sich die Gesamtdauer der Maßnahmen um 95 Stunden.

Gebiet Vierraden - Krajnik (PL) (Vierraden, Krajnik, Pasewalk,

Neuenhagen) 50Hertz 1.047 701

Gebiet Conneforde

(Conneforde-Dollern-Sottrum-Wechold-Diele) TenneT 767 160

Gebiet Hamburg-Flensburg (Hamburg Nord-Audorf-Flensburg) TenneT 401 154

Bärwalde-Schmölln 50Hertz 319 -40

Gebiet Mecklar (Mecklar-Borken, Mecklar-Dipperz) TenneT 266 -363

Vöhringen-Dellmensingen Amprion 88 69

Veränderung von strombedingten Redispatchmaßnahmen auf den am stärksten betroffenen

Netzelementen zwischen den Jahren 2013-2014

Die Darstellung verdeutlicht, dass im Kalenderjahr 2014 weiterhin überwiegend die Regelzonen von 50Hertz und TenneT zeitweise starken Belastungen ausgesetzt waren. Trotzdem waren die deutschen ÜNB jederzeit in der Lage, die Situation mit den vorhandenen Instrumenten zu beherrschen. Es kann in näherer Zukunft nach Einschätzung der ÜNB und der Bundesnetzagentur nicht davon ausgegangen werden, dass der

Redispatchbedarf abnimmt.

Vor dem Hintergrund der Aufhebungsentscheidung des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015 zu den Beschlüssen der Bundesnetzagentur zu Redispatcheinsätzen (BK6-11-098 und BK8-12-019) und der damit einhergehenden Begründung, dass nicht nur ein Aufwandsersatz, sondern auch weitere entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten bei Redispatchmaßnahmen erstattungsfähig seien, können sich die in den letzten Jahren angefallenen Redispatchkosten noch nachträglich verändern.

3.2 Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG

Gemäß § 13 Abs. 2 EnWG sind Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen anzupassen oder diese Anpassungen zu verlangen

(Anpassungsmaßnahmen), soweit sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht oder nicht rechtzeitig durch netz- und marktbezogene Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG beseitigen lässt.

Soweit Elektrizitätsverteilernetzbetreiber für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind, sind auch sie gemäß § 14 Abs. 1 EnWG zu Anpassungsmaßnahmen nach

§ 13 Abs. 2 EnWG berechtigt und verpflichtet. Darüber hinaus sind Verteilernetzbetreiber gemäß

§ 14 Abs. 1c EnWG verpflichtet, Maßnahmen des Übertragungsnetzbetreibers nach dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen (Unterstützungsmaßnahmen).

Die Abschaltung von EEG-Anlagen im Rahmen von § 13 Abs. 2 EnWG ist teilweise auch unabhängig von den Vorschriften zum EEG-Einspeisemanagement erforderlich, sofern die Systemgefährdung nicht durch einen Netzengpass, sondern durch ein anderes Systemsicherheitsproblem hervorgerufen wird. Die dann zu ergreifenden Maßnahmen sind unabhängig von den im jeweiligen Netzgebiet gegebenenfalls erforderlichen Netzausbaumaßnahmen.

Im Berichtsjahr 2014 hat ein Übertragungsnetzbetreiber eine Anpassungsmaßnahme nach § 13 Abs. 2 EnWG vorgenommen. Dabei kam es an einem Tag über 2,5 Stunden zu Anpassungen von Stromeinspeisungen in Höhe von 245 MWh.

Weiterhin haben sieben Verteilernetzbetreiber an 92 Tagen Anpassungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2,

§ 14 Abs. 1 EnWG ergriffen. Dabei wurden konventionelle Anlagen an 46 Tagen über 448 Stunden um eine Arbeit von knapp 5.800 MWh reduziert. EEG-Anlagen wurden an 46 Tagen über rund 2.000 Stunden um eine Arbeit von 0,3 MWh reduziert.

Weiterhin haben drei Verteilernetzbetreiber auf Veranlassung eines Übertragungsnetzbetreibers an 27 Tagen Unterstützungsmaßnahmen nach §§ 13 Abs. 2, Abs. 2a, 14 Abs. 1c EnWG ergriffen. Dabei kam es an 21 Tagen in Bezug auf konventionelle Anlagen über knapp 115 Stunden zu einer Reduktion von Stromeinspeisungen um 2.148 MWh. EEG-Anlagen wurden an 6 Tagen über 138 Stunden um eine Arbeit von 31 MWh reduziert.

3.3 Einspeisemanagementmaßnahmen und Entschädigungen nach §§ 14, 15 EEG19

Das Einspeisemanagement ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme gegenüber EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen. Der klimafreundlich erzeugte Strom aus diesen Anlagen ist vorrangig in die Netze einzuspeisen und zu transportieren (§ 11 Abs. 1 und Abs. 5 EEG, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 KWKG). Die

verantwortlichen Netzbetreiber können unter besonderen Voraussetzungen jedoch auch diese bevorrechtigte Einspeisung vorübergehend abregeln, wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt

erzeugten Strom abzutransportieren (§ 13 Abs. 2, 2a S. 3 EnWG i. V. m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen auch i.

V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 KWKG). Insbesondere müssen die vorrangigen Abregelungsmaßnahmen gegenüber konventionellen Erzeugern zuvor ausgeschöpft werden. Die Netzausbaupflichten der für die Netzengpässe verantwortlichen Netzbetreiber bleiben parallel bestehen.

Der Betreiber der abgeregelten Anlage hat Anspruch auf eine Entschädigung der entstandenen Ausfallarbeit und –wärme nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 EEG. Die Entschädigungskosten trägt der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Einspeisemanagementmaßnahme (EinsMan-Maßnahme) liegt. Der

Anschlussnetzbetreiber ist verpflichtet, dem Anlagenbetreiber die Entschädigung auszuzahlen. Lag die Ursache bei einem anderen Netzbetreiber, so muss der verantwortliche Netzbetreiber dem

Anschlussnetzbetreiber die Entschädigungskosten erstatten.

Laut Monitoringabfrage wurde von dem Einspeisemanagement im Jahr 2014 wie folgt Gebrauch gemacht.

19 Zum 1. August 2014 ist ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Zur Vereinfachung der Darstellung wird hier nur auf die Paragraphen dieser aktuellen Fassung verwiesen.

Tabelle 27: Ausfallarbeit nach § 14 EEG und Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG im Jahr 2014

Im Vergleich zum Jahr 2013 (555 GWh) hat sich die Menge der Ausfallarbeit verursacht durch EinsMan-Maßnahmen mit 1.581 GWh fast verdreifacht. Bezogen auf die gesamte Nettostromerzeugungsmenge aus EEG-vergütungsfähigen Erzeugungsanlagen (auch Direktvermarktung) beläuft sich der Anteil der durch EinsMan-Maßnahmen entstandenen Ausfallarbeit im Jahr 2014 auf 1,16 Prozent (2013: 0,44 Prozent).

Etwa vier Prozent der Ausfallarbeit und ca. 31 Prozent der Entschädigungszahlungen sind durch Maßnahmen im Übertragungsnetz entstanden. Die restlichen 96 Prozent bzw. 69 Prozent entfallen auf die Verteilernetze.

Diese Maßnahmen haben die Verteilernetzbetreiber sowohl als „Eigene Maßnahmen“ (42 Prozent der Gesamt-Ausfallarbeit) als auch – zum überwiegenden Anteil – als „Unterstützungsmaßnahmen “ (54 Prozent der Gesamt-Ausfallarbeit) ergriffen. Einspeisemanagement erfolgt als Unterstützungsmaßnahme, wenn ein Netzbetreiber den Engpass nicht durch eigene Maßnahmen mit den an sein Netz angeschlossenen Anlagen beheben kann und einen nachgelagerten Netzbetreiber zur Unterstützung auffordert. Dieser Netzbetreiber regelt dann in seinem Netzgebiet die ihm zur Verfügung stehenden Anlagen. Die überwiegende Anzahl der Unterstützungsmaßnahmen wurde durch die Übertragungsnetzbetreiber angefordert, so dass insgesamt ca.

58 Prozent der Ausfallarbeit durch Engpässe in den Übertragungsnetzen verursacht wurde (2013: 30 Prozent).

Durchschnittlich haben die Netzbetreiber an 57 Tagen im Jahr EinsMan-Maßnahmen durchgeführt. Zwei Netzbetreiber im Norden Deutschlands mussten an weit über der Hälfte der Tage des Jahres EinsMan-Maßnahmen ergreifen.

Ausfallarbeit nach § 14 EEG und Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2015 (Seite 109-112)