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Unterbrechungsandrohungen und Unterbrechungen, Bargeld- oder Chipkartenzähler, Tarife und Kündigungen Chipkartenzähler, Tarife und Kündigungen

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2015 (Seite 193-197)

Lieferantenwechselzahlen bei Haushaltskunden

3. Unterbrechungsandrohungen und Unterbrechungen, Bargeld- oder Chipkartenzähler, Tarife und Kündigungen Chipkartenzähler, Tarife und Kündigungen

3.1 Versorgungsunterbrechungen

Zum Berichtsjahr 2014 hat die Bundesnetzagentur abermals Erhebungen zu angebotenen Tarifen durchgeführt und Netzbetreiber sowie Stromlieferanten zu Unterbrechungsandrohungen,

Unterbrechungsbeauftragungen und tatsächlich durchgeführten Versorgungsunterbrechungen nach

§ 19 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den damit verbundenen Kosten befragt. In die folgende Auswertung sind die Angaben von 739 VNB und 887 Lieferanten eingeflossen.

76 Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann die Summe der Einzelbestandteile leicht abweichen.

Kategorie

Insolvenzbereinigte Lieferantenwechsel von Haushaltskunden einschließlich der

Betrachtung von Wechselvorgängen bei Einzügen

Abbildung 84: Androhung und Beauftragung einer Unterbrechung in der Grundversorgung; Unterbrechung im Auftrag des örtlich zuständigen Grundversorgers (Elektrizität)77

Gemäß der StromGVV hat der Grundversorger das Recht, die Versorgung insbesondere bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro sowie nach entsprechender Androhung zu unterbrechen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der im Auftrag des örtlich zuständigen Grundversorgers durchgeführten Unterbrechungen nur leicht auf 351.802 angestiegen. Insgesamt wurden etwa 7.000

Unterbrechungen an Zählpunkten mehr durchgeführt als im Vorjahr. Das Ergebnis beruht auf den Angaben der Verteilnetzbetreiber, die letztendlich die Unterbrechung im Auftrag des Lieferanten vornehmen.

Gemessen an der Gesamtzahl aller im Monitoring erfassten Zählpunkte auf Verteilnetzbetreiberebene in Deutschland beträgt die Marktabdeckungsquote dieser Frage rund 98,2 Prozent.

Gleichzeitig wurden die Lieferanten befragt, wie häufig sie im Berichtsjahr 2014 eine Unterbrechung der Versorgung aufgrund der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung angedroht oder beim zuständigen Netzbetreiber beauftragt haben. Die Unternehmen gaben an, insgesamt knapp 6,3 Mio. Sperrungen gegenüber Haushaltskunden angedroht zu haben. Aus den Unternehmensdaten geht hervor, dass bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 StromGVV im Durchschnitt bei einem Rückstand von 121 Euro eine Sperrung angedroht wurde. Von den knapp 6,3 Mio. Sperrandrohungen mündeten jedoch nur ca. 1,4 Mio. in eine Beauftragung einer Sperrung beim zuständigen Netzbetreiber.

Letztendlich sind von den Netzbetreibern 351.802 Unterbrechungen von Haushaltskunden im Auftrag des örtlich zuständigen Grundversorgers tatsächlich durchgeführt worden. Der Anteil der Unterbrechungen an der Gesamtzahl aller Haushaltskunden in Deutschland liegt somit bei etwa 0,75 Prozent. Insgesamt hat sich das im Monitoringbericht 2014 dargestellte Verhältnis zwischen Unterbrechungsandrohungen,

77 Bei den für das Jahr 2011 erhobenen Daten ist zu beachten, dass einige Lieferanten zu den Unterbrechungsandrohungen und den Unterbrechungsbeauftragungen nur Schätzwerte angeben konnten.

Unterbrechungsbeauftragungen und tatsächlich durchgeführten Versorgungsunterbrechungen etwas verschoben. Von den gut 6,3 Mio. Unterbrechungsandrohungen mündeten ca. 22 Prozent in einem Unterbrechungsauftrag. Bei knapp sechs Prozent der ca. 6,3 Mio. Unterbrechungsandrohungen wurde die Versorgung tatsächlich durch den Netzbetreiber unterbrochen. Gemäß Angaben der Lieferanten lag das Verhältnis zwischen den absoluten Unterbrechungen und der Anzahl der davon betroffenen

Haushaltskunden im Berichtsjahr 2014 bei 1 zu 0,94. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 6 Prozent der Unterbrechungen auf Mehrfachsperrungen derselben Kunden zurückzuführen sind.

Für die Durchführung einer Sperrung berechneten die Netzbetreiber ihren Kunden durchschnittlich Kosten in Höhe von 47 Euro, wobei die Spannbreite der tatsächlich berechneten Kosten zwischen 12 und 146 Euro lag. Für eine Wiederherstellung der Versorgung eines Zählpunktes von Haushaltskunden wurden bei einer Spannbreite von 10 bis 132 Euro durchschnittlich 50 Euro in Rechnung gestellt.

3.2 Bargeld- und Chipkartenzähler

Im Monitoringverfahren 2015 wurden für das Berichtsjahr 2014 erstmalig Informationen zu Vorkassesystemen nach § 14 StromGVV wie Bargeld- oder Chipkartenzähler erhoben. Diese an die Verteilnetzbetreiber und Lieferanten gerichtete Abfrage brachte dabei folgende Ergebnisse: Im Verlauf des Jahres 2014 waren in 354 Netzgebieten bei rund 17.300 Entnahmestellen von Haushaltskunden entsprechende Vorkassesysteme im Auftrag des Grundversorgers installiert. Dies entspricht gerade einmal 0,04 Prozent aller Zählpunkte von Haushaltkunden in Deutschland. In rund 4.800 Fällen wurde im Kalenderjahr 2014 ein Bargeld- oder Chipkartenzähler neu eingebaut, in rund 3.000 Fällen wurde ein solcher Zähler wieder ausgebaut.

3.3 Tarife und Kündigungen

Nach § 40 Abs. 5 EnWG haben Lieferanten für Letztverbraucher von Elektrizität, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife anzubieten. Im Berichtsjahr 2014 boten lediglich ca. 10 Prozent der Lieferanten lastvariable Tarife an. Etwa 74 Prozent der Lieferanten boten tageszeitabhängige Tarife78 an, darüber hinaus boten rund 13 Prozent noch weitere Tarife an.

Nach § 40 Abs. 3 EnWG sind Lieferanten ebenfalls verpflichtet, Letztverbrauchern auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Die Nachfrage der Letztverbraucher nach derartigen Abrechnungen ist im Berichtsjahr 2014 nach wie vor gering. 143 Unternehmen meldeten

insgesamt rund 14.000 Kundenanfragen nach unterjährigen Abrechnungen. Trotz der vergleichsweise immer noch geringen Gesamtzahl ist darauf hinzuweisen, dass die Nachfrage nach diesen Abrechnungen im

Vergleich zum Vorjahr zugenommen hat (2013: 133 Unternehmen, 11.60079 Anfragen).

Trotz der dargestellten, relativ hohen Anzahl von Unterbrechungsandrohungen und Sperrbeauftragungen trennen sich nur wenige Lieferanten tatsächlich von ihren Kunden. Im Berichtsjahr 2014 haben Lieferanten

78 Darunter fallen insbesondere Tarife für Heizstrom und Wärmepumpenstrom.

79 Die ursprünglich im Montoringbericht 2014 veröffentlichte Zahl wurde nachträglich korrigiert.

gegenüber ihren Kunden insgesamt ca. 150.000 Kündigungen ausgesprochen. Der durchschnittliche Zahlungsrückstand eines Kunden lag im Falle einer Kündigung bei rund 162 Euro.

Sperrungen erfolgen regelmäßig nur in der Grundversorgung. Eine Kündigung in der Grundversorgung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierzu darf keine Grundversorgungspflicht bestehen oder die Voraussetzungen einer Unterbrechung müssen wiederholt vorgelegen haben. Bei Sonderverträgen sind Sperrungen und deren Androhung dagegen selten, da eine Kündigung für den Lieferanten das einfachere und kostengünstigere Mittel darstellt.

4. Preisniveau

Im Rahmen des Monitoring sind Lieferanten, die in Deutschland Letztverbraucher mit Strom beliefern, zu den Einzelhandelspreisen ihres Unternehmens am 1. April 2015 für drei Abnahmefälle befragt worden. Die drei Abnahmefälle stellen auf einen Jahresverbrauch von 3.500 kWh, 50 MWh und 24 GWh ab. Mit diesen Verbrauchswerten handelt es sich um einen Haushaltskunden sowie zwei Abnahmefälle von Nicht-Haushaltskunden.

Der Gesamtpreis wurde bei den Unternehmen jeweils in ct/kWh abgefragt, wobei auch die

verbrauchsunabhängigen Preiskomponenten (Leistungspreis, Grundpreis, Verrechnungspreis, o. ä.) in den Gesamtpreis einzurechnen waren. Darüber hinaus sollten die einzelnen Preisbestandteile aufgeschlüsselt werden, die zwar vom Lieferanten nicht beeinflussbar sind, sich aber von Netzgebiet zu Netzgebiet unterscheiden können, wie insbesondere Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Entgelte für Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Schließlich waren für den Gesamtpreis die bundeseinheitlichen Umlagen und Steuern zu berücksichtigen, d.h. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer und die Umlagen nach dem EEG, KWKG und § 19 Abs. 2 StromNEV sowie für Offshore-Haftung und abschaltbare Lasten. Nach Abzug der

„Durchlaufposten“ vom Gesamtpreis verbleibt der vom Lieferanten beeinflussbare Restbetrag, der insbesondere Strombeschaffungskosten, Vertriebskosten, sonstige Kosten und die Marge umfasst.

Sowohl beim Gesamtpreis als auch bei den Preisbestandteilen sollten die Lieferanten jeweils ihren

„durchschnittlichen“ Preis für die drei Abnahmefälle angeben. Einige der befragten Unternehmen haben erneut darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer überörtlichen Tätigkeit bzw. einer kundenindividuellen Preisgestaltung nicht in der Lage seien, entsprechende Durchschnittswerte anzugeben. Einzelne

Unternehmen haben gesondert kenntlich gemacht, dass sie wegen der Vielzahl der Tarife und/oder der Vielzahl betroffener Netze einen bestimmten Tarif als für das Unternehmen repräsentativ ausgewählt haben.

Für den geringsten Abnahmefall von 3.500 kWh/Jahr („Haushaltskunde“) wurden die einzelnen Preisbestandteile für drei unterschiedliche Vertragstypen (siehe auch Seite 182) abgefragt:

– Grundversorgungsvertrag,

– Sondervertrag mit dem Grundversorger und

– Vertrag bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist.

Die Ergebnisse der Lieferantenbefragung werden im Folgenden nach Kundenkategorie bzw. Abnahmefall gegliedert dargestellt. Um langfristige Entwicklungstendenzen aufzeigen zu können, werden die Ergebnisse

jeweils mit den Vorjahreswerten verglichen. Bei dem Vergleich der Stichtagswerte zum 1. April 2015 bzw.

1. April 2014 ist zu beachten, dass Veränderungen der berechneten Mittelwerte teilweise unterhalb des mit der Erhebungssystematik verbundenen Fehlerbereichs liegen. Eine statistisch signifikante Aussage, ob der

jeweilige Preis(-bestandteil) im Vergleich zum 1. April 2014 gestiegen oder gesunken ist, ist damit nicht verbunden.

Adressaten der Preisfragen waren wie im Vorjahr (jedoch abweichend zu den früheren Preiserhebungen im Monitoring) auch Nicht-Grundversorger. Die Preisfragen für die Abnahmefälle 50 MWh/Jahr und

24 GWh/Jahr bezogen sich das zweite Jahr in Folge nur auf die Lieferanten, die mindestens einen Kunden mit einem Strombedarf im Bereich des betreffenden Abnahmefalls haben.

4.1 Nicht-Haushaltskunden

Im Dokument Bericht Monitoringbericht 2015 (Seite 193-197)