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Verstöße nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz, enthalten in PKS-Schlüssel 7140

3.3 Detailbetrachtung einzelner Deliktsfelder des Sondermeldedienstes .1 Finanzierungsdelikte

3.3.2.7 Verstöße nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz, enthalten in PKS-Schlüssel 7140

a) Begriffsbestimmung

Verstöße nach dem Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz sind in der PKS als

"Straftaten in Verbindung mit dem Bankgewerbe sowie Wertpapierhandelsgesetz (Kreditwe-sengesetz, Bör(Kreditwe-sengesetz, Depotgesetz, Hypothekenbankgesetz, § 35 Bundesbankgesetz)" zu-sammengefasst.

Insiderdelikte (§§ 38, 14 WpHG)13

Gemäß §§ 38, 14 WpHG macht sich strafbar, wer in Kenntnis einer nicht öffentlich bekannten Insiderinformation, die bestimmungsgemäß erlangt worden ist (Primärinsider), Wertpapiere an- oder verkauft oder einem Dritten unter Mitteilung der Insiderinformation solche Wertpa-piere zum An- oder Verkauf empfiehlt. Strafbar macht sich auch ein Dritter, der eine Insider-tatsache mitgeteilt bekommt und daraufhin Wertpapiere an- oder verkauft.

b) Statistik (PKS)

Mit 216 vollendeten Fällen im Jahr 2003 wurden 70,3 % weniger Fälle als im Vorjahr regist-riert.

Fall-/Schadensentwicklung 1999-2003

727 216 328 521

277

57,42 41,60

74,30

42,40 34,80

0 100 200 300 400 500 600 700

1999 2000 2001 2002 2003

0,00 10,00 20,00 30,00 40,00 50,00 60,00 70,00 80,00

Fallentwicklung Schadensentwicklung in Mio. Euro

Durch "Verstöße gegen das Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz" wurde im Jahr 2003 ein Schaden in Höhe von 57,4 Mio. Euro verursacht.

Das bedeutet gegenüber 2002 (41,6 Mio. Euro) einen Anstieg um 38 %. Diese Bewegung wurde im Wesentlichen durch die stark gestiegenen Schadenszahlen in den Ländern Nieder-sachsen, Hessen und Berlin in diesem Deliktsbereich beeinflusst.

Insiderdelikte werden in der PKS nicht gesondert statistisch erfasst. Zusätzlich zu den noch anhängigen 82 Insiderverfahren aus den Vorjahren eröffnete die BaFin im Berichtsjahr 2003 51 neue Untersuchungen wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Insiderhandelsver-bot. In 26 Fällen kam es zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, wobei die BaFin insgesamt 137 verdächtige Personen zur Anzeige brachte. In 16 Fällen stellte die BaFin das Verfahren mangels Tatverdacht ein. Zum Jahresende dauerten noch 91 Untersuchungen an.

c) Erkenntnisse zu Tätern, Opfern, Modus Operandi

Im Jahr 2003 wurden 226 Tatverdächtige (2002: 190 Personen) erfasst. Davon sind 189 Per-sonen männlichen Geschlechts. Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen liegt bei 9%

(25 Personen).

Bei den Tätern des Insiderhandels handelt es sich zumeist um Organmitglieder und Organe eines börsennotierten Unternehmens oder leitende Angestellte, die beruflich Zugang zu In-siderinformationen, wie etwa noch nicht veröffentlichte Geschäftsberichte, haben, sowie de-ren Angehörigen und Freunde. Ebenso kommen als Täter Organe und leitende Angestellte von Unternehmen in Frage, die in enger Geschäftsbeziehung zu einem börsennotierten Un-ternehmen stehen.

Geschützes Rechtsgut von Insiderdelikten ist nicht das Vermögen von Privatpersonen, son-dern die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes an sich. Da die Transaktionen in aller Regel über eine Börse laufen, sind die Kontrahenten des Insiders in aller Regel anonym.

Der Schwerpunkt der zu untersuchenden Insidertatsachen lag dabei auch in diesem Jahr, bedingt durch die Lage am Kapitalmarkt, auf negativen Unternehmensnachrichten. Diese betrafen nicht nur Gewinnwarnungen sondern im zunehmenden Maße auch Insolvenzen.

Gleichzeitig konnte ein Anstieg an Übernahmen nach dem WpÜG festgestellt werden, die ein Pflichtangebot zur Folge hatten. Der Übernehmende bietet den freien Aktionären in aller Re-gel einen Preis für die Aktie, der deutlich über dem vor Veröffentlichung des Angebotes fest-gestellten Börsenkurs liegt, was häufig einen Anreiz für verbotene Insidergeschäfte darstellt.

Weiterhin traten vermehrt skontoführende Makler in Erscheinung, die ihre Kenntnis von der Orderbuchlage für Geschäfte auf eigene Rechnung ausnutzten. Werden etwa große, marktfern limitierte Verkaufsorders in das Orderbuch eingestellt, so verkauft der Makler über eine elektronische Handelsplattform die entsprechenden Stückzahlen zu einem über dem Limit liegenden Preis. Sodann nimmt er die Verkaufsorder aus seinem Buch "an Aufgabe" - ver-pflichtet sich also, einen Käufer zu benennen - um seine eigene, zuvor auf dem elektronischen Handelssystem eröffnete Position, mit Gewinn glattzustellen.

Fallbeispiele

LKA Baden-Württemberg

• Bei einer am "Neuen Markt" notierten Aktiengesellschaft zeichnete sich nach dem Bör-sengang relativ schnell ab, dass die im "Businessplan" prognostizierten Umsatzzahlen nicht zu erreichen waren. Um nach außen eine Geschäftstätigkeit und entsprechende Um-sätze nachzuweisen, erwarben die Verantwortlichen der AG im Rahmen eines sogenann-ten "Mantelkaufs" gegen geringes Entgelt zwei Firmen mit denen dann Softwarelizenz-verträge mit einem Geschäftsvolumen von insgesamt ca. 13 Mio. Euro abgeschlossen wurden. Tatsächlich war jedoch nie eine Geschäftstätigkeit mit diesen Firmen geplant ge-wesen. Die veröffentlichten Umsatzzahlen beinhalteten jedoch fälschlicherweise auch die-se Summen und beeinflussten dementsprechend den Kurs der AG. Über Verkäufe von Aktien der AG in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro verschafften sich die Beschuldigten einen Teil des Kapitals für die Firmen. Die insgesamt erforderliche Summe konnte jedoch nicht aufgebracht werden, so dass die publizierten Umsätze letztlich korrigiert werden mussten.

In der Folge brach der Kurs der Aktie drastisch ein.

Darstellung von im Berichtszeitraum bearbeiteten Fälle der BaFin14

§ Das Amtsgericht Offenburg erließ wegen eines Verstoßes gegen das Insiderhandelsver-botes einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 420 Euro gegen den Aufsichtsrat eines Industrieunternehmens, der sich kurz vor Veröffentlichung eines Übernahmeangebotes mit Aktien seiner Gesellschaft eingedeckt hatte. Weiter wurde der Verfall des Wertersatzes des durch die Insiderstraftat erlangten Gewinnes in Höhe von 84.529,84 Euro angeord-net.

§ Das AG München verurteilte im Oktober 2003 den alleinigen Vorstand eines Unterneh-mens zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Der Beschuldigte hatte Anfang 2002 in seiner Eigenschaft als Unternehmensvorstand über den Erwerb einer Beteiligung an ei-nem Unternehmen verhandelt, was zu übernehmen war. Gleichzeitig beabsichtigte er, die Aktien der Altaktionäre aufzukaufen. Unter Ausnutzung des Wissens um den Mehrheitser-werb an dem Unternehmen erwarb der Beschuldigte für sich über die Börse eine erhebli-che Stückzahl Aktien des zu übernehmenden Unternehmens. Hierdurch erzielte er einen nicht unerheblichen Kursgewinn. Der Verfall wurde angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

§ Ein ehemaliger Vorstand eines mittlerweile insolventen Unternehmens des Neuen Marktes erwarb in Kenntnis eines für das Unternehmen gewinnbringenden Vorvertrages eine er-hebliche Anzahl von Unternehmensaktien. Nach Veröffentlichung der Unternehmensmel-dung bezüglich des Abschlusses des Vorvertrages veräußerte der Beschuldigte sämtliche Aktien und erzielte einen Veräußerungserlös in Höhe von ca. 70.000 Euro. Mitte Februar 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Hannover einen Strafbefehl in Höhe von 90 Ta-gessätzen wegen Insiderhandels bei gleichzeitiger Anordnung des Verfalls.

§ Der Beschuldigte, Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens, erfuhr Mitte März 2000 von den betrügerischen Geschäften und dem entstandenen Schaden in Höhe von 10 Mio. DM. Er gab daraufhin unter Ausnutzung seiner Kenntnis von der Insidertatsache ei-ne entsprechend limitierte Verkaufsorder über 4.500 Stück in Aktien des Unterei-nehmens auf, die am gleichen Tage ausgeführt wurde. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe in Höhe von 13.500 Euro. Der Strafbefehl wurde Ende April 2003 rechtskräftig.

e) Bekämpfungsansätze und Methoden Insiderdelikte

Ergeben sich bei der Analyse des Kursverlaufs, der Umsätze und der Informationslage in ei-nem Insiderpapier mögliche Verstöße, so leitet das zuständige Untersuchungsreferat eine förmliche Insideruntersuchung ein. Dabei wird zunächst durch Anfragen beim Emittenten oder sonstigen Beteiligten der Sachverhalt möglichst genau aufgeklärt. Anschließend werden bei den meldepflichtigen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Auftraggeber der verdächtigen Geschäfte ermittelt. Erhärtet sich hierbei der Verdacht auf verbotenen Insider-handel, erstattet die BaFin Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.