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Europol-Analysearbeitsdateien (Analytical Workfile - AWF)

6 A NLAGE .1 Urteile

6.5 Darstellung der Schwierigkeiten in der deutsch-spanischen Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaftskriminalität

6.6.3 Europol-Analysearbeitsdateien (Analytical Workfile - AWF)

Nach den Art. 3, 6 und 10 ff. des Europol-Übereinkommens führt Europol Arbeitsdateien zu Analysezwecken (AWF).

Die der Wirtschaftskriminalität zuzurechnenden Sachverhalte wurden im Berichtszeitraum in folgenden AWF analysiert:

AWF "Villa"

Das AWF "Villa" unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrugshandlun-gen, die im Zusammenhang mit dem Timesharing-Phänomen stehen und international organi-siert begangen werden, sowie bei der Initiierung von Ermittlungsverfahren und dem Erkennen neuer Ermittlungsansätze.

An dem AWF beteiligen sich Deutschland, Belgien, Finnland, Großbritannien, Italien, Nie-derlande, Norwegen, Spanien und Schweden.

AWF "Sustrans"

Im AWF "Sustrans" werden Verdachtsanzeigen über geldwäscheverdächtige Finanztransakti-onen sowie verdächtige Fälle von grenzüberschreitendem Bargeldverkehr analysiert, um Ver-bindungen zwischen verdächtigen Finanztransaktionen und damit in Zusammenhang stehende Personen aufzuzeigen. Analysiert werden nur solche Daten, die den polizeilichen

66 Nicht-EU-Staaten können auf Basis eines entsprechenden bilateralen Zusammenarbeitsabkommens mit E u-ropol Verbindungsbeamte zu Euu-ropol entsenden und sich so am Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten und anderen Nicht-EU-Staaten beteiligen.

schebekämpfungsbehörden vorliegen und gemäß nationaler Gesetzeslage zugeliefert werden dürfen.

Außer Luxemburg nehmen alle bisherigen EU-Mitgliedstaaten an dem AWF teil.

6.7 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)67 6.7.1 Einleitung

Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte dürfen gemäß § 32 Abs. 1 KWG nur betrieben werden, wenn die BaFin zuvor schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat. Bei einem Verdacht, dass diese Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden, hat die BaFin umfas-sende Befugnisse zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Untersagung und Abwick-lung der Geschäfte. Hinweise auf unerlaubt betriebene Geschäfte erhält die BaFin z.B. von Anlegern, Mitarbeitern der Unternehmen, Konkurrenzunternehmen, der Deutschen Bundes-bank oder Strafverfolgungsbehörden.

Unabhängig von dieser Verfolgungstätigkeit prüft die BaFin auf Anfrage auch, ob bestimmte Geschäftstätigkeiten als erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne des KWG einzustufen sind.

Hierfür werden der BaFin insbesondere neue Geschäftskonzeptionen vorgestellt und Ver-tragsunterlagen eingereicht, die einer detaillierten juristischen Prüfung unterzogen werden.

Hierbei erfolgt die Abgrenzung der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanz-dienstleistungen zu Geschäftstätigkeiten, die keiner Erlaubnis nach dem KWG bedür-fen.

6.7.2 Verfolgung unerlaubt betriebener Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte

Die weiter anhaltende Schwäche der Kapitalmärkte begünstigte auch im Jahre 2003 die An-bieter des Grauen und Schwarzen Kapitalmarktes beim Vertrieb ihrer Produkte. Soweit hier-mit ein Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften verbunden war, ging die BaFin sowohl gegen die Betreiber als auch gegen solche Personen und Unternehmen vor, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte und Fi-nanzdienstleistungen eingebunden waren. Dies waren z.B. Treuhänder, Rechtsanwälte oder Internet-Provider.

Zum Ende 2003 führte die BaFin insgesamt 2.185 verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfah-ren (davon 756 neue VerfahErmittlungsverfah-ren) gegen mögliche Betreiber unerlaubter Bank- und Finanz-dienstleistungsgeschäfte68, wobei der Anstieg der Ermittlungsverfahren auch auf die seit Gründung der BaFin weiter anhaltende personelle Aufstockung zurückzuführen ist.

Zur Verfolgung unerlaubter Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte räumt das KWG den Bediensteten der BaFin die Befugnis ein, Auskünfte und die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verlangen, Prüfungen in den Räumen von Unternehmen durchzuführen oder die Räume

67 Quelle: BaFin

68 Dabei sind die Fälle im Bereich des unerlaubten Finanztransfer- und Sortengeschäftes, die unter dem Aspekt

eines derartigen Unternehmens zu durchsuchen und Gegenstände als Beweismittel sicherzu-stellen69. Die Durchsuchung ist durch den zuständigen Richter des Amtsgerichtes anzuordnen.

Diese Kompetenzen der BaFin stellen ein wirksames Instrumentarium bei der Bekämpfung gesetzwidrigen Handelns im Finanzbereich dar, dessen Anwendung jedoch stets eine Abwä-gung vorauszugehen hat, welche dieser Maßnahmen im Einzelfall anzuwenden ist und ob die Prüfungen/Durchsuchungen erforderlich und mildere Mittel untauglich sind. So wurden Un-ternehmen nur dann unangekündigt aufgesucht, um die erforderlichen Angaben mittels Prü-fungsanordnung oder Durchsuchungsbeschluss einzuholen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft waren oder keine Aussicht auf Erfolg versprachen.

Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen ist regelmäßig auch das Schadenspotential zu berücksichtigen, so dass insbesondere beim unerlaubten Betreiben eines Einlagengeschäf-tes und FinanzkommissionsgeschäfEinlagengeschäf-tes ein schnelles und wirksames Handeln der BaFin gebo-ten ist. Diese Geschäftstätigkeigebo-ten sind für die Anleger besonders gefahrenträchtig, da hier Kundengelder eingesammelt werden und die Gefahr des Totalverlustes groß ist.

Im Berichtsjahr ging die BaFin in 203 Fällen mit Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gegen verdächtige Unternehmen vor. Wenn die BaFin auf Grund ihrer Ermittlungen nachweisen kann, dass unerlaubt Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben werden, kann sie die Einstellung der Geschäfte durchsetzen. Im vergangenen Jahr erließ die Bundesanstalt hierfür 33 Untersagungsverfügungen und 35 Abwicklungsanordnungen. In 21 Fällen wurde ein Ab-wickler bestellt, der prüfte, ob gemäß der Anordnungen der BaFin abgewickelt wurde und ggf. die notwendigen Abwicklungshandlungen selbst durchführte.

Die Anzahl der Vor-Ort-Maßnahmen (Prüfungen und Durchsuchungen) konnte in 2003 ge-genüber dem Vorjahr verdoppelt werden.

Gegen die Maßnahmen der BaFin steht den Betroffenen der Rechtsweg offen. Dieser wird auch sehr häufig eingeschlagen. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um langwierige, ju-ristisch komplexe Verfahren, bei denen der Weg durch alle Instanzen der Verwaltungsge-richtsbarkeit, in Einzelfällen auch bis zum Bundesverfassungsgericht, beschritten wird.

6.7.3 Grenzüberschreitende Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

Ein Schwerpunkt lag im Berichtsjahr bei der Überprüfung der Frage, inwieweit grenzüber-schreitend betriebene Bankgeschäfte und erbrachte Finanzdienstleistungen der Erlaubnis-pflicht des §32 Abs. 1 Satz1 KWG unterliegen. Im Ergebnis präzisierte die Bundesanstalt ihre Auslegung der Reichweite des subjektiven Anwendungsbereichs der Erlaubnispflicht, um insbesondere Lücken im Anlegerschutz zu schließen und den schwarzen Kapitalmarkt in Deutschland effektiver zu bekämpfen.

Der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gewinnt seit den 90er Jahren immer mehr an Bedeutung. Moderne Kommunikationsmittel wie Internet- und das Telefonbanking verein-fachen die elektronische Abwicklung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen. Eine stetig steigende Zahl ausländischer Initiatoren bietet über die neuen Medien Bankgeschäfte

69 Dies gilt auch für unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, bei denen der BaFin entsprechende Befug-nisse nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zustehen. Der Anteil der Ermittlungsverfahren betrug im Berichtsjahr 7%, die Anzahl neuer Fälle lag bei 8%, die in den obigen statistischen Angaben zu den Verst ö-ßen nach dem KWG nicht enthalten sind.

oder Finanzdienstleistungen gezielt auf dem deutschen Markt an. Solche Unternehmen unter-liegen häufig auch in ihrem Sitzstaat keiner Aufsicht. Ob die Kundengelder tatsächlich ver-tragsgemäß verwandt werden, kann in der Regel nur mit großem Aufwand nachvollzogen werden, da sich die Unternehmen u.a. auch auf ihre (angebliche) Erlaubnisfreiheit berufen.

Teilweise werden Unternehmen in Drittstaaten, in denen keine Aufsichtserfordernis besteht, auch nur kurzfristig gegründet, um durch gezielte Angebote Gelder deutscher Anleger herein-zunehmen.

Die neue Verwaltungspraxis bietet der Bundesanstalt eine erweiterte Möglichkeit, sich direkt an die produktvertreibenden ausländischen Unternehmen bzw. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden zu wenden, wodurch Produktangebote, die von ausländischen Unterneh-men gegenüber Gebietsansässigen auf dem deutschen Markt gezielt vertrieben werden, kon-sequenter unterbunden werden können. Zwar kommen Zwangsmaßnahmen gegen ausländi-sche Unternehmen auf Grund des geltenden Grundsatzes der Gebietshoheit ("Territorialprin-zip"), wonach es den Regeln des Völkerrechtes zufolge unzulässig ist, staatliche Hoheitsakte im Ausland vorzunehmen, nicht in Betracht. Es besteht auf der Grundlage einer Untersagung jedoch die Möglichkeit einer Veröffentlichung (§37 Abs. 1 Satz 3 KWG).

Vor der neuen Auslegung hatten Betreiber unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleis-tungen, denen die Bankenaufsicht das Geschäft in Deutschland unterbunden hatte, die Mög-lichkeit, sich durch eine Verlegung des Unternehmenssitzes in das Ausland, vorzugsweise in die Karibik, der Aufsicht zu entziehen.

Durch die Präzisierung der Verwaltungspraxis wirkt die Bundesanstalt diesen Tendenzen und daneben auch den hier entstandenen Wettbewerbsverzerrungen entgegen70.