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Straftaten nach dem UWG (ohne die §§ 12,17 UWG), PKS-Schlüssel 7192 a) Begriffsbestimmung

3.3 Detailbetrachtung einzelner Deliktsfelder des Sondermeldedienstes .1 Finanzierungsdelikte

3.3.4 Wettbewerbsdelikte

3.3.4.2 Straftaten nach dem UWG (ohne die §§ 12,17 UWG), PKS-Schlüssel 7192 a) Begriffsbestimmung

e) Repressive und präventive Bekämpfungsansätze und -methoden

Es ist nicht auszuschließen, dass künftig den Besitzern von "Kamera-Handys" in sicherheits-empfindlichen Bereichen Beschränkungen hinsichtlich deren Nutzung auferlegt werden.

Grundsätzlich kann - wie auch im Vorjahr - gesagt werden, dass Prävention zunächst in den Unternehmen stattfinden muss. Neben einer funktionierenden Mitarbeiterkommunikation (Führung, Förderung, Transparenz) sind auch interne Schutzmechanismen zu initiieren.

3.3.4.2 Straftaten nach dem UWG (ohne die §§ 12,17 UWG), PKS-Schlüssel 7192

c) Erkenntnisse zu Tätern, Opfern, Modus Operandi

Im Jahr 2003 weist die PKS 752 Tatverdächtige (2002: 1.675) in diesem Bereich aus. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr korreliert mit dem der Fallzahlen (- 55,1 %). Die Gründe sind ebenfalls in dem im Jahr 2002 erfassten Großkomplex des LKA Berlin zu sehen. Bei der Betrachtung der Geschlechtsverteilung der Tatverdächtigen wurde wieder ein überproportio-nal hoher Anteil weiblicher Tatverdächtiger festgestellt. Im Jahr 2003 wurden 219 Frauen (29,1 %) als Tatverdächtige registriert (2002: 27,8 % ; 2001: 23 %). Im Vergleich hierzu be-trägt der Anteil der weiblichen Tatverdächtigen bei Delikten der Wirtschaftskriminalität ins-gesamt 17,75%.

Verstoß gg. § 6c UWG ("Schneeballsysteme")

Seit November 2002 gehen beim Bundeskriminalamt vermehrt Hinweise zu sogenannten

"Schenkkreisen" ein. Die Namensgebung für diese "Schenkkreise" ist vielfältig und varianten-reich. So wird beispielweise von Frauenschenkkreisen, Herzfrauen, Herzdame, Sternen-schenkkreisen bzw. Tafelrunden gesprochen.

Neben den Kontakten im privaten Bereich werden auch Verbindungen über das Internet ge-knüpft.

Das System besteht aus vier (Kreis-)Ebenen, die durchlaufen werden müssen, um selber ein

"Geschenk" zu erhalten.

Ein Gründer sucht zwei Mitspieler, die jeweils wieder zwei Teilnehmer suchen. Diese ersten sieben Mitspieler müssen nichts bezahlen. Die Mitglieder der dritten Ebene suchen wieder je zwei Mitspieler, so dass der Kreis insgesamt 15 Mitspieler umfasst. Die acht zuletzt hinzuge-kommenen Teilnehmer "beschenken" den ersten Mitspieler mit einem Betrag in Höhe von in der Regel 5.000 Euro. Danach teilt sich der Kreis, der "Beschenkte" tritt aus, die Spender rü-cken eine Ebene vor und die acht frei gewordenen Stellen je Kreis sind neu zu besetzen.

Jeder Mitspieler kann angeblich, solange das System nicht unterbrochen wird (der Kreis sich

"weiterdreht"), bis 40.000 Euro erhalten.

Damit die acht Mitspieler der (ehemals) vierten Ebene nach dem gleichen Muster beschenkt werden können, müssen 119 weitere Mitspieler gefunden werden. Bereits bei der 17. Auszahlung erstreckt sich das System auf mehr als 65.000 Pyramiden und über eine Mil-lion Teilnehmer. Die Quote der Verlierer beim zwangsläufig folgenden Crash liegt bei min-destens 87,5%. Solche Pyramidensysteme scheitern zwangsläufig.

Aus diesem Grund gelten Pyramidensysteme als sittenwidrig.

Es wird jedoch letztlich im Einzelfall zu prüfen sein, inwiefern die Tatbestandsmerkmale des

§ 6c UWG erfüllt sind.

Fallbeispiele LKA Berlin

Es wurden Ermittlungsverfahren gegen Veranstalter von vier neuen Vertriebssystemen nach dem Schneeballsystem eingeleitet, von denen zwei Systeme ihren Betriebssitz in Berlin ha-ben. Insofern ergibt sich eine Bearbeitungszuständigkeit. Bei den zwei anderen Systemen ist ein Betriebssitz derzeit noch nicht bekannt.

LKA Sachsen

Seit dem Jahr 2001 wirbt die Firma Produkt & Promotion - Vertriebsgesellschaft (PPV) mit Verdienstmöglichkeiten durch einen Fahrdienst am Wochenende und durch die Betreuung von Personen (siehe Jahresbericht Wirtschaftskriminalität 2002 des BKA, S. 143 f.). Noch immer will man über Handzettel, auf denen 350 Euro für verschiedene Dienstleistungen am Wochenende geboten werden, Vertriebsrepräsentanten ködern. Diese Methode ähnelt ande-ren Schneeballsystemen. Wähande-rend der Promotion-Veranstaltungen werden zwei Verträge zur Unterschrift vorgelegt, die für die meisten Verbraucher unverständlich sind. Für beide Verträge sind dann ca. 3.400 Euro zu entrichten. So entstehen für Arbeitsuchende zunächst nur Kosten. Einige Verbraucher, die diese Summen nicht aufbringen können, wollen dann sogar Kredite aufnehmen, um hier einsteigen zu können.

Derartige Verträge werden neuerdings auch unter der Firmierung AfoS (Akademie für offe-ne Seminare) und BifoS (Bildungsinstitut für offeoffe-ne Seminare) mit gleicher Adresse ange-boten. Einzelne Mitarbeiter der Firma PPV haben darüber hinaus eine neue Firma mit dem Namen „comven“ gegründet. Diese vertreibt nach dem selben Muster gleiche Verträge wie die Firma PPV.

Das von der Firma „comven“ angebotene Seminar wird durch die Firma “WiM“ (Wissen ist Macht- Akademie) durchgeführt.

Durch das LKA Sachsen wurde erstmals im Februar 2003 in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt Leipzig als originär zuständige Dienststelle eine derartige Werbeveranstaltung auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes untersagt.

Im März 2003 wurde eine weitere Veranstaltung durch das LKA Sachsen in Zusammenwir-ken mit dem Ordnungsamt Schkeuditz untersagt. In der Folge wurden vergleichbare poli-zeiliche Maßnahmen durch die Polizeidirektionen zusammen mit den einzelnen Ordnungs-ämtern selbstständig getroffen.

Das Sammelverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig umfasst den Tatzeitraum von Januar 2001 bis zum Mai 2002. In diesem Zeitraum wurden ca. 1.500 neue Mitarbeiter für die PPV geworben, davon haben ca. 1.000 das Seminar gebucht. Dabei wurden Einnahmen von ca. 3 Mio. Euro erzielt, ca. 90 % wurden als Provision wieder ausgezahlt.

Die Ermittlungen wurden Mitte 2003 durch das LKA Sachsen abgeschlossen, die Staatsan-waltschaft Leipzig hat beim Amtsgericht Leipzig gegen die führenden Mitarbeiter der Firma PPV Anklage eingereicht.

Die Firmen PPV und „comven“ führen ihre Geschäfte weiter. Die immer noch eingehenden Anzeigen aus verschiedenen Bundesländern werden bei den zuständigen Polizeidirektionen bearbeitet.

d) Prognose (Trend)

Mit einer Abnahme der Taten ist auch für 2004 nicht zu rechnen.

Die Veranstalter von Systemen der Progressiven Kundenwerbung haben den Kreis potenziel-ler Geschädigter den gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Waren es in den Jahren 1995 – 2000 überwiegend Geschädigte, die in Gewinnerwartung (Gewinnsucht) handelten, ist

zu-keit als Vertriebspartner "einsteigen". So wurden in den vergangenen Monaten diverse Fälle bekannt, in denen Arbeitssuchende über Jobforen im Internet und sogar über die Arbeitsver-mittlung, an Firmen, die nach dem Schneeballsystem arbeiten, vermittelt wurden.

Es ist nicht zu erwarten, dass die anstehende UWG-Novelle eine Änderung bringt. Dabei wird lediglich der Begriff des Nichtkaufmanns durch "Verbraucher" ersetzt. Somit kommt es zu einer Erweiterung des zu schützenden Personenkreises, an den weiteren Tatbestandsvoraus-setzungen ändert sich nichts.

e) Repressive und präventive Bekämpfungsansätze und -methoden

Eine offensive Aufklärung der Bevölkerung und hier insbesondere der potenziellen Klientel der Werber muss Schwerpunkt polizeilicher Maßnahmen sein. Hierbei sollten sich die Straf-verfolgungsbehörden aller zur Verfügung stehender Medien bedienen.

f) Bewertung, Defizite, Handlungsbedarf Rechtliche Problematik

In der Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und ggf. wann Py-ramidensysteme dieser Art den Straftatbestand des § 6c UWG erfüllen. Insoweit ist in jedem Einzelfall die Rechtsauffassung der jeweiligen Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte von Be-deutung.

Im Rahmen des kriminalpolizeilichen Nachrichtenaustausches bei Wirtschaftsdelikten wurde bekannt, dass bundesweit Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gg. § 6 c UWG zu soge-nannten "Schenkkreisen" eingeleitet wurden.

Bisher liegen dem BKA noch keine Erkenntnisse vor, dass es zu einer Verurteilung nach § 6c UWG gekommen wäre.

(Urteile siehe unter 5.1)

3.3.4.3 Ausschreibungsbetrug (§ 298 StGB) PKS-Schlüssel 6560