Wir
kämen nunauf dieBefreiung des Bodens, d. h.auf die Beseitigung des Flurzwanges und anderer Hindernisse, welche einer verständigen und zeitgemäßen Ausnützung der1)Urkundeder Familie Homeier.
L
.
76
Bodenkräfte im
Wege
standen. Schonam
28.August 1834 hatte dieRegierungein Ciesetz, die Verkoppelungder Grund-stückebetreffend,erlassen, welchesbestimmte, daßdieBauern befugt sein sollten, Zusammenlegungen von Grundstücken durchzuführen, daßeshierfürderZustimmung
einerBehörde oder derDienst-oder Zinsherrn nicht bedürfte, und daßdie auf den einzelnenGrundstückenetwa ruhendenReallasten nach wie vor bestehen blieben. JedesÜbereinkommen über den Austauschvon Grundstücken war urkundlich abzufassen mit gerichtlicher Beglaubigung der Unterschriften der Beteiligten.Am
25.Oktober 1835 erfolgte derErlaß eines weiteren Gesetzes^), die Teilung derViehhutegemeinschaft betreffend, dessen Hauptzweck dahin ging, die Einführung der Stallfüt-terung desRindviehes zu erleichtern. Als Maßstab bei der Auseinandersetzung dienteimallgemeinen derViehstandeines jedenBeteiligten in derAusdehnung, in welcherer »nach der Erfahrungder letzten sechs Jahre und in Gemäßheitrichtiger landwirtschaftlicher GrundsätzemitRücksicht aufdenUmfang
des betreffenden Grundbesitzes durchwintert zuwerden« pflegte.War
dieGröße desViehstandes nach diesenGesichtspunkten ermittelt,so führteman
dieverschiedenen Arten des zur Kop-pelhute zugelassenen Viehes unter Berücksichtigung des Futter-bedarfes auf»Großvieh«zurück. InunserenGemeindennahm man
eine erwachsene Milchkuh als ein StückGroßvieh an und rechneteeine Kuh
gleich 8 Schafen gleich 8Schweinen und gleich Zweidrittel Pferden.Von
der noch nicht 1 Jahr alten Nachzucht rechneteman
zwei Tiere gleich einem er-wachsenen.Bei Zuteilung der Parzellen andieBerechtigtensollte die Güte desBodens und die Entfernung derFelder von
dem Wohnort
der Entschädigtenmitberücksichtigtwerden.1) Kurh. Gesetzv.28.August1834.
2iKurh. Gesetzv.25.Oktober1834.
—
77—
*
Oben
wurdeerwähnt, daßdieBauerndas Ablösungsgesetzvom
23.Juni 1832 völlig unbeachtet ließen. Die Ablösung wurde erstin Angriffgenommen,
nachdemdurch das Ergän-zungsgesetzvom
Jahre 1848 bestimmt wordenwar, daß sie binnendreierJahre durchgeführtwerden müßte.> Ähnlichging esmit
dem
Verkopplungsgesetz von 1834.Auch
hier mußte erst ein Ergänzungsgesetz, dasGesetzvom
j13.Mai 1867, dieAblösung der Servituten, dieTeilung der I
Gemeinschaften unddie
Zusammenlegung
derGrundstückeund so fortbetreffend,den nötigenWandel schaffen.Einige kleine Fortschrittewurden in unseren Gemeinden jedochgemacht,unter denenals wichtigsterzu nennen ist die volle ErwerbungderGemeinheiten seitensderGemeinden, die
um
dieMittedes XIX.Jahrhunderts stückweise durch verschie-deneAllodifikationsverträge vollzogen wurde. DieGemeinheiten, von denensich derStaatdas »Ausweisungsrecht«')angeeignet hatte und von welchem aus diesem Grunde die Gemeinden eine geringeAbgabe, das »Kuhgeld« steuerten—
in Anten-dorfbetrugesjährlich14Taler, 27 Mariengroschen—
wurden nach Abschluß derAllodifikationsverträge alsnunmehr
unbe-dingtesEigentum derGemeindenkontributionsfrei.Die einzelnen Kolonen machten von
dem
Verkopplungs-rechte wenig Gebrauch.Nur
hier undda kam es vor, daß der oder jener einen Austausch von Ländereien mit einem Nachbar vornahm. Häufigerwurdediedurch Aufhebungder meierstättischen Qualität der Güter erlangte Kauf- und Ver-kaufsfreiheitausgenutzt.DieGemeinheitsteilungen erstreckten sich nicht auf das ganze vorhandene Eigentum derGemeinden, sondern blieben aufeinen Teil davonbeschränkt. So teilte
Antendorf
im Jahre 1857 einen 30Morgen umfassenden Plan, das »breite/
Hoop«
genannt, aufdem
auch den GemeindenKlein-Holtensen 1)Ausweisungsrecht istdasRecht desStaates,etwaigen An-siedlern einStückGemeindeland inirgendeinerGemeindezur Be-siedlung anzuweisen.78
und Wiersen das Huterecht zustand, mit diesen beiden Ge-meinden. ImJahre 1862 wurden auch 112
Morgen
des Ge-meindewaldes aufgeteilt.Hattendorf,
welches biszum
Jahre 1852 von den 172Morgen
Gemeindegütern etwa 100Morgen zu Erb und Eigentumvom
Staate erworben hatte, teilte diese imeben ge-nanntenJahre auf. DerRestblieb alsGemeindeweidebestehen.In unseren beiden Gemeinden ruhte danndieAufteilung bis dieVerordnung
vom
13.Mai 1867^), betreffenddieAblösung derServitutenu.s.f. für denRegierungsbezirk Kassel,die Ver-koppelungund diemitihrverbundenen Aufteilungenneu an-regteund zugleichin geordneteBahnen leitete.Inzwischen hatte
man
auch zwecks Erhöhungder Grund-steuer, dieimJahre1862 eintrat, eineanderweitige Bonitierung derGemarkungen vorgenommen. Nach ihrwurden die Acker-ländereien in 9 Klassen eingeteilt,die Wiesen in 6Klassen.Der Kaufwert eines KasselerAckers stelltesich
um
1870 in Antendorf auf etwa:Klasse Ackerland Wiese
1. 100Tal. 100Tal.
11.
90—95
» 90 »111. 75 » 70 »
IV. 60 » 50 »
V. 45 » 35 »
VI. 40 »
20—25
»VII.
25—30
»VIII. 20 »
IX. 15 »
Hüten kosteten pro Acker 1
0
Taler, schlechte 5 Taler.
ImJahre 1871 verkoppelte dieGemeinde Antendorf auf
Grund
desGesetzesvom
13.Mai 1867 ihreganzeGemarkung
mitAusschlußderGärten und Privatholzungen.An
der Hute-gerechtsame, derdieGemarkung
unterworfen,waren nichtnur1)Verordnungvom13.Mai1867.
f
I
—
79—
dieGemeindemitgliederbeteiligt, sondern, wiebereitserwähnt wurde, unter gewissenBedingungen auchdieGemeinden Klein-Holtensen undWiersen, ferner die
Domäne
Rodenberg, der von LandsbergaufWormsthal und einige Hattendorfer Bauern.DieAuseinandersetzung’), welchedieAufteilungder Ge-meinheiten, Ablösung desHuterechts und die wirtschaftliche ZusammenlegungderGrundstücke
zum
Zweckehatte,erstreckte sich aufsämtliche innerhalbderGrenzen der Gemeindegemar-kunggelegenen Grundstücke, alsoauch aufden Rest des Ge-meindewaldes.Den
Holzbestand triebman
ab und verteilte den Erlös unter dieBerechtigten, und zwar,um
einemjeden seinRechtzukommen
zu lassen, nachdem
alten »Sechspfennig-system«. Jeder Berechtigte besaßnämlich von alters hereine Anzahl sogenannter Sechspfenniganteile auf Holz und Laub, von denenauf diealteingesessenen Bauerntrafen;auf die 3Vollmeier je 5 Sechspfenniganteile
» » 3 Halbmeier >; 4 »
» » 7Drittelmeier » 3 »
» » 2 Köter
»2
»»
»13
Brinksitzer » 1 »Hiernach erhieltalsobei derVerteilungdes Erlöses aus
dem
HolzederVollmeier5mal mehr,alsderBrincksitzer.Bei derAuseinandersetzungmußten dieGemeinden Klein-Holtensen und Wiersen abgefunden werden. Dies geschah in derWeise, daß dieKoppelhutegerechtsame zwischen den Be-rechtigtenzu Antendorfeinerseits
—
dieGemeinde Antendorf hattedasRecht, einen Teil derLändereien jenerGemeinde zu beweiden—
durch Kompensation aufgehoben wurde. Die Huterechte derGemeinde Wiersen in derGemarkung
Anten-dorf beseitigteman zum
größeren Teile durchZahlungeinerSumme
Geldes, und im übrigen durch Kompensation, soweit denAntendorfernauch injenerGemeindeHuterechte zustanden.DieSchafhutegerechtsame der
Domäne
Rodenberg wurde1)Verkoppelungsrezeß derGemeindeAntendorf.
—
so-mitetwa 16Morgen Weideland abgelöst, diedesvon Lands-bergmit2Morgen und dieder HattendorferBauernmit etwa 7 Morgen.
ImübrigenerfolgtedieAuseinandersetzungdergestalt,daß nach Ausscheidungderzugemeinsamen Anlagenerforderlichen Flächeneinjeder fürseinenbisherigen privaten Besitzstand und seineTeilnahmerechte Landabfindung in einem wirtschaftlich möglichst günstigen
Zusammenhänge
erhielt, und, sofern eine Landabfindungnicht möglichwar, mitGeldentschädigtwurde.Die Grundstückedergrößeren Besitzer, dievor der Verkopp-lung in fünfzig und mehrParzellen zerstreutgelegen hatten, warenjetzt in 6
—
9 biszu 8ha großenPlänenvereinigt. Die Besitzerdermittelgroßenbäuerlichen Gütererhielten ihre Län-dereienin 3—
6, dieKolonen mitZwergbesitz in 1—
2 Plänenzugewiesen,und dieKosten desAuseinandersetzungsverfahrens trugendie Hauptinteressenten nach Verhältnis derGrößeihrer Besitzung.
Ablösung der
Forstservitute.MitdiesemSchrittewarendieletztenHemnisse,dieeinem modernen landwirtschaftlichen Betriebe im
Wege
standen, ge-fallen. DiejetztnochbestehendenGerechtsamen brachten den Bauern,wenn man
von dengeringfügigenAbgaben an Pfarrer und Küster absieht, nurVorteil undführten ihnen bestimmte jährliche Einkünftezu. So hatten,wiebereits erwähntwurde, unsere Gemeinden ein Recht auf Nutzung des fiskalischen Waldes, ln Rücksichtdarauf, daßein geordneterForstbetrieb unmöglich ist, so lange einWald
mitWeide-und anderen Servituten belastet ist, sah sich 1870 dieRegierungveranlaßt, Einrichtungen zu treffen, die esden Berechtigten freistellten, entweder ihreNutzungsrechtewiebisherauszuüben,odergegen Entschädigung durcheineGeldrente darauf zu verzichten.Die zu der bald darauf angestrebten endgültigen Ablö-sungerforderlichenähere Erklärung derGerechtsamen lautete wiefolgt:
1)Forstservitutablösungsrezeß der Gemeinden Antendorfund Hattendorf.
1IC
—
81—
Es waren berechtigt:
1)
zum
Bezüge der sogenannten Dorfwagenheister die Besitzerder Kolonate:Nr.1
—
15 inAntendorf, Nr.1—
9 u. 13 in Hattendorf.2)
zum
Bezüge von Mühlenwerkholz der Besitzer des KolonatsNr.6 in Antendorf.
3)
zum
Bezüge von Werk-und Geschirrholzdie Besitzer derKolonate:Nr.
1—28
in Antendorf, Nr.1—22
in Hattendorf.4)
zum
Bezüge vonBau-und Brennholz die BesitzerderKolonate: .
Nr,1
—
28 in Antendorf,Nr.1
—
39 in Hattendorf.5)
zum
Bezüge vonStreudie BesitzerderKolonate:Nr.1
—
28in Antendorf, Nr.1—
29 in Hattendorf.6)
zum
Bezüge von Leseholz dieBesitzer derKolonate:Nr. 16
—
42in Antendorf, Nr.23—
43in Hattendorf.7) zur
Ausübung
derWeide
und Mast dieBesitzer der Stellen:Nr.1
—
42in Antendorf, Nr.1—
63in Hattendorf.Die den GegenstandderAblösungbildendenGerechtsamen waren teilsZubehör derKolonate und Interessentenvermögen, teils, soweitsievon den Einliegernbenutztwurden, Eigentum derGemeinde. Diese überließ den Einliegern, solange ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde bestand, die Mitbenutzung der Hute,Mast, desLeseholzesundderStreu, woraus sichergab,
1)i
Heister«
isteinjungerBaum, namentlich heißenjunge Buchenalso.6
82
daß jenenauch dieNutznießungderAbfindung, dieEigentum derGemeinde war, zugestanden werden mußte.
DieAuseinandersetzungsmasseumfaßte annähernd 103ha, und dieArt derAuseinandersetzung war derartig, daß
man
sich entweder aufGeldentschädigungoder Landabfindung, in vielen Fällen auch aufAusgleichungeinigte, und zwarunter BenutzungderDomänenhuterechte alsstaatlicherLasten. Die Schafhuterechte der
Domäne
Rodenberg hatten sich nämlich nicht nur über dieGemeindegemarkung im ganzen erstreckt, sondern lasteten imBesonderen auch aufdenBesitzungen ein-zelnerKolonen. Diese Rechtewaren von den Belasteten zur Zeit des Verfahrens bereits durch eine an den Fiskus zu zahlendejährliche Rente abgelöstworden, welchejetzt im ge-eigneten Falleals diev.omFiskus zu leistendeAbfindung für Holzberechtigung angesehen wurde und somit inWeg-fallkam.
Der für dieAbfindungen bestimmte
Grund
und Boden bestand teilweise aus fiskalischem Forstrevier, teilweise aus Boden, denman
von Kolonen andererGemeindenangekauft hatte. DieAntendorfer
Beteiligtenwurden durch einen in derGemarkung
Antendorf und durch einen in der benach-bartenGemarkung
Eschervom
Staateangekauften Plan abge-funden, DieHattendorfer
Beteiligten erhielten ihreAbfindung ausschließlich in Grundstücken ihrer Gemarkung. Überstieg derWert eines Abfindungsplanes den der abzulösenden Ge-rechtsame, so mußte der Mehrwert in Geld zurückgezahlt werden.Die Überweisung der Landabfindung erfolgte für einen Teil derbetreffendenBauern
am
l.Juli 1873 undfürden an-deren imJahre 1874. Übrigenskam
einVergleich nichtmit sämtlichenBauern zustande, dadie Besitzerder größeren Ko-lonate eigensinnig an ihrenalten Rechten festhielten.Die GrößedesAbfindungsplanes, diezwischeneinemAr und 5ha schwankte,richtete sich nach
dem
Anrechte der Be-teiligten, so daßderVollmeier diegrößte, derBrinksitzerdie83
kleinsteParzelle erhielt. Bei derFestlegung der
Größe
der Pläne berücksichtigteman
dieLagedesPlaneszum
zugehö-rigenGehöfte sowie zu den übrigen Ländereien, ferner die Bodengüteund sonstigewirtschaftlicheGesichtspunkte. Imall-gemeinenverfuhr
man
so,daßman
jedemBerechtigten,nachdemman
den Wert seiner jährlichen Holznutzung in Geld abge-schätzt hatte, ein Stück Land im zwanzigfachen Werte der Schätzungssummezuwies.Der AblösungsrezeßgibtzwarAufschlußüberdieGröße derAbfindungspläne, enthält aber keinerlei weitereAngaben, weder über den Kaufwert der Pläne, noch auch über den GeldwertderabzulösendenHolznutzung.
Nur
füreinen Fall fanden wir nähereAngaben, an derenHand
wir dasbei der Ablösung eingehaltene Verfahren verfolgen konnten, und die unsauch einigenAnhalt fürdieAbschätzung der in Betrachtkommenden
Geldwerte boten.Wie
erwähnt, hatte der Hof Nr.6 in Antendorf ein Recht auf Bezug von Werkholz zu einerÖlmühle. DieAbfindungssummewird zu 544Mark an-gegeben, entsprachalso einerjährlichenNutzung von27,2 Mark, und derKolon wurde durch eine58Are großeParzelle ent-schädigt, mußte aber 269Mark an die Staatskasse abführen, weil derWertderParzelle, dieihm zugewiesen war, die Ab-findungssummeum
die letztgenannteSumme
überstieg.Da
dieParzelleam
NordabhangederWeserbergkette lag, gehörte siedengeringeren Bodenklassenan.Schluß.
MitderAblösungder Forstgerechtsamen warendieletzten Rechte, diean dieursprüngliche Markgenossenschaft erinnerten, beseitigt. Unsere Ausführungen setzten zu einerZeit ein, in welchereinerseits nochmancheEinrichtungen deralten Mark-genossenschaften fortbestanden, wie Streubesitz, Gemeinbesitz von Weide und
Wald
u. s.w., inwelcher aber andererseits das gleiche RechtunddiepersönlicheVollfreiheitderMarkgenossen längstverloren gegangen war. Unsere Beschreibungzeigtuns—
84—
eine Reihevon Abstufungen des Abhängigkeitsverhältnisses der Bauern von den Herren und läßt uns ahnen, wie es
ge-kommen
sein mag, daß sich dieLage derBauern mitderZeit mehr und mehrverschlechterte. DieserVorgangnahm
jeden-fallsin deneinzelnen GegendenDeutschlands einen sehr ver-schiedenartigen Verlauf. Nach den AnschauungenGraebe’s
tratzunächst eine TrennungderMarkgenossen in
Wehren
und Festen ein, also in zwei Volksgruppen, zwischen denen sich bald mancherlei Gegensätze ausbildeten. Nicht als ob schon von allemAnfang an derAckerbau treibendeFeste in eine abhängige Stellungvondem Wehren
geraten wäre. Er zahltedem
Bewaffneten denNaturalzins, weildieserihnbeiAusübung
seinerFeldarbeitenvor feindlichen Überfällen schützte.Von
diesen beiden Ständen,dem
Nähr- unddem
Wehr-stande, gewannbald derjenigeden Vorrang, auf dessen Seite die größere Macht lag, also der waffentragende Wehrstand.Dieser ließ keineGelegenheit vorübergehen, die es ihm er-möglichte, seineAnsprüche zu steigern. Er erhöhteDienste und Abgaben, angeblich zunächstvorübergehend und für die Zeitaußerordentlicher Gegenleistung, verstandesaber, die er-reichte
Höhe
dauernd festzuhalten. Dazukam,daßdieWehren, die im Verkehrmitdenbevorzugten Ständen feinere Lebens-gewohnheitenangenommen
hatten, anfingen, auf dieBauern mit Geringschätzung herabzusehen. Schließlichkam
es so weit, daßsich dieWehren
dasBauernlandaneigneten,um
es den Bauern gegen Abgabenals Zeit- oderErbpachtgut wieder auszutun,und daß siesich zu Leibherrn derBauern unddiese zu ihren Untertanenmachten.Daß
die Befreiung der Bauern mit der Aufhebung der Leibeigenschaft begann, war natürlich. Ihr folgte dann die Ablösung derNaturalzinsen, derDienste und aller sonstigen Lasten undVerpflichtungen, die sich als äußereZeichen des Obereigentumsrechts des Gutsherrn übei dasKolonat ausge-bildethatten.Um
dieMitte des XIX.Jahrhundertshatte der langeher-I
1
.—
85—
abgedrückte Bauernstand im wesentlichen wieder dieselben Rechte gewonnen, die er zur Zeit der ersten Besiedlung
‘ des Landes eingenommen hatte: er war frei und befand sich in unbeschränktem, freiem Besitz des von ihm
be-I bauten Bodens. Auf dieser neugeschaffenen Grundlage wurde
• es
dem
Bauernstände endlich möglich, sich zurHöhe
der übrigenStände emporzuarbeiten und einevorherniegekannte Schaffensfreudigkeit zu gewinnen. In ihr fand erdieKraft, sich nicht nur raschalledietechnischen Fortschritte, diein derZeit derBauernbefreiung gemacht worden waren, anzu-eignen,sondern auch denKampf
mitder ausländischen,durch die Vervollkommnung der Verkehrseinrichtungen hervorgeru-fenen Konkurrenz erfolgreich aufzunehmen. Dies war aber nur durch eine Steigerung der Bodennützung zu erreichen, und diese verlangte weiter, daß derStreubesitz beseitigt, die Aufteilung derGemeinheiten bewerkstelligt und der Einzelne unabhängigvom
Nachbar gemacht und auf eigeneFüße ge-stelltwurde.Auch unserebeidenGemeinden erkanntendie Notwendig-keitsolcher
Maßnahmen
und wußten sich diedaraus entsprin-genden Vorteile anzueignen. Das Bestreben, den an einen zeitgemäßen Betrieb herantretendenAnforderungen gerechtzu werden, ließsievor keiner Schwierigkeit zurückschrecken, sei es, daß essichum
Einführung neuertechnischerHülfsmittel, oderum
rechtzeitige Anpassung an veränderteäußere Bedin-gungen handelte.<
Lebenslauf.
AlsSohndesGutspächters AugustMeyerzurHeyde und dessen EhefrauAuguste geh. Alf wurde ich
Georg Meyer
zurHeyde,
evangelischer Konfession, zu Lohfeld, KreisMinden, geboren. Zunächst besuchte ich dasGymnasium
zu Minden und später das zu Rinteln,wo
ich Ostern 1904 die Reife-prüfungablegte,um
mich dannder Landwirtschaft zuwidmen.Zu
diesemZwecke war ich zunächst praktischaufdem
Ritter-guteGieboldehausen tätig und bezogOstern1905die Univer-sitätGöttingen. Im Herbste desselben Jahrestratich beidem
dortigen Regiment ein,um
meiner Militärpflichtals Einjährig-Freiwilliger zugenügen. Im Winterhalbjahr 1906/07 warich an der LandwirtschaftlichenHochschulezu Berlin immatrikuliert und gehörte von Ostern 1907 biszum
Schluß des Winter-halbjahres 1909/10 wiederderGeorgia Augustaan.Meine akademischenLehrerwaren inGöttingen dieHerren Professoren: Berthold, Beyerle,Cohn, Ehlers, Esser, Fleisch-mann, Koch, F. Lehmann, Lexis, Peter, Pompecky, Riecke, V,Seelhorst, Tollens. Meine akademischen Lehrer in Berlin waren die Herren Professoren: Auhagen, Büchner, Eggeling, Fleischer,Lehmann, Orth, Plate, Werner,Zuntz.
Für mannigfache Anregung und Belehrung schulde ich diesenmeinenhochgeschätzten Lehrernaufrichtigen Dank.
Eine besondersliebe Pflicht soll es mir stets sein, den HerrenGeheimrat Fleischmann und Professor v.Seelhorstfür ihre unausgesetzte und teilnahmsvolleFörderung meiner Stu-dien dasGefühl herzlicherDankbarkeit zu hegen.