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Verkoppelung der Grundstücke und Aufteilung der Gemeinheiten

Im Dokument BIBLIOGRAPHIC MICROFORM TARGET (Seite 40-48)

Wir

kämen nunauf dieBefreiung des Bodens, d. h.auf die Beseitigung des Flurzwanges und anderer Hindernisse, welche einer verständigen und zeitgemäßen Ausnützung der

1)Urkundeder Familie Homeier.

L

.

76

Bodenkräfte im

Wege

standen. Schon

am

28.August 1834 hatte dieRegierungein Ciesetz, die Verkoppelungder Grund-stückebetreffend,erlassen, welchesbestimmte, daßdieBauern befugt sein sollten, Zusammenlegungen von Grundstücken durchzuführen, daßeshierfürder

Zustimmung

einerBehörde oder derDienst-oder Zinsherrn nicht bedürfte, und daßdie auf den einzelnenGrundstückenetwa ruhendenReallasten nach wie vor bestehen blieben. JedesÜbereinkommen über den Austauschvon Grundstücken war urkundlich abzufassen mit gerichtlicher Beglaubigung der Unterschriften der Beteiligten.

Am

25.Oktober 1835 erfolgte derErlaß eines weiteren Gesetzes^), die Teilung derViehhutegemeinschaft betreffend, dessen Hauptzweck dahin ging, die Einführung der Stallfüt-terung desRindviehes zu erleichtern. Als Maßstab bei der Auseinandersetzung dienteimallgemeinen derViehstandeines jedenBeteiligten in derAusdehnung, in welcherer »nach der Erfahrungder letzten sechs Jahre und in Gemäßheitrichtiger landwirtschaftlicher GrundsätzemitRücksicht aufden

Umfang

des betreffenden Grundbesitzes durchwintert zuwerden« pflegte.

War

dieGröße desViehstandes nach diesenGesichtspunkten ermittelt,so führte

man

dieverschiedenen Arten des zur Kop-pelhute zugelassenen Viehes unter Berücksichtigung des Futter-bedarfes auf»Großvieh«zurück. InunserenGemeinden

nahm man

eine erwachsene Milchkuh als ein StückGroßvieh an und rechnete

eine Kuh

gleich 8 Schafen gleich 8Schweinen und gleich Zweidrittel Pferden.

Von

der noch nicht 1 Jahr alten Nachzucht rechnete

man

zwei Tiere gleich einem er-wachsenen.

Bei Zuteilung der Parzellen andieBerechtigtensollte die Güte desBodens und die Entfernung derFelder von

dem Wohnort

der Entschädigtenmitberücksichtigtwerden.

1) Kurh. Gesetzv.28.August1834.

2iKurh. Gesetzv.25.Oktober1834.

77

*

Oben

wurdeerwähnt, daßdieBauerndas Ablösungsgesetz

vom

23.Juni 1832 völlig unbeachtet ließen. Die Ablösung wurde erstin Angriff

genommen,

nachdemdurch das Ergän-zungsgesetz

vom

Jahre 1848 bestimmt wordenwar, daß sie binnendreierJahre durchgeführtwerden müßte.

> Ähnlichging esmit

dem

Verkopplungsgesetz von 1834.

Auch

hier mußte erst ein Ergänzungsgesetz, dasGesetz

vom

j

13.Mai 1867, dieAblösung der Servituten, dieTeilung der I

Gemeinschaften unddie

Zusammenlegung

derGrundstückeund so fortbetreffend,den nötigenWandel schaffen.

Einige kleine Fortschrittewurden in unseren Gemeinden jedochgemacht,unter denenals wichtigsterzu nennen ist die volle ErwerbungderGemeinheiten seitensderGemeinden, die

um

dieMittedes XIX.Jahrhunderts stückweise durch verschie-deneAllodifikationsverträge vollzogen wurde. DieGemeinheiten, von denensich derStaatdas »Ausweisungsrecht«')angeeignet hatte und von welchem aus diesem Grunde die Gemeinden eine geringeAbgabe, das »Kuhgeld« steuerten

in Anten-dorfbetrugesjährlich14Taler, 27 Mariengroschen

wurden nach Abschluß derAllodifikationsverträge als

nunmehr

unbe-dingtesEigentum derGemeindenkontributionsfrei.

Die einzelnen Kolonen machten von

dem

Verkopplungs-rechte wenig Gebrauch.

Nur

hier undda kam es vor, daß der oder jener einen Austausch von Ländereien mit einem Nachbar vornahm. Häufigerwurdediedurch Aufhebungder meierstättischen Qualität der Güter erlangte Kauf- und Ver-kaufsfreiheitausgenutzt.

DieGemeinheitsteilungen erstreckten sich nicht auf das ganze vorhandene Eigentum derGemeinden, sondern blieben aufeinen Teil davonbeschränkt. So teilte

Antendorf

im Jahre 1857 einen 30Morgen umfassenden Plan, das »breite

/

Hoop«

genannt, auf

dem

auch den GemeindenKlein-Holtensen 1)Ausweisungsrecht istdasRecht desStaates,etwaigen An-siedlern einStückGemeindeland inirgendeinerGemeindezur Be-siedlung anzuweisen.

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und Wiersen das Huterecht zustand, mit diesen beiden Ge-meinden. ImJahre 1862 wurden auch 112

Morgen

des Ge-meindewaldes aufgeteilt.

Hattendorf,

welches bis

zum

Jahre 1852 von den 172

Morgen

Gemeindegütern etwa 100Morgen zu Erb und Eigentum

vom

Staate erworben hatte, teilte diese imeben ge-nanntenJahre auf. DerRestblieb alsGemeindeweidebestehen.

In unseren beiden Gemeinden ruhte danndieAufteilung bis dieVerordnung

vom

13.Mai 1867^), betreffenddieAblösung derServitutenu.s.f. für denRegierungsbezirk Kassel,die Ver-koppelungund diemitihrverbundenen Aufteilungenneu an-regteund zugleichin geordneteBahnen leitete.

Inzwischen hatte

man

auch zwecks Erhöhungder Grund-steuer, dieimJahre1862 eintrat, eineanderweitige Bonitierung derGemarkungen vorgenommen. Nach ihrwurden die Acker-ländereien in 9 Klassen eingeteilt,die Wiesen in 6Klassen.

Der Kaufwert eines KasselerAckers stelltesich

um

1870 in Antendorf auf etwa:

Klasse Ackerland Wiese

1. 100Tal. 100Tal.

11.

90—95

» 90 »

111. 75 » 70 »

IV. 60 » 50 »

V. 45 » 35 »

VI. 40 »

20—25

»

VII.

25—30

»

VIII. 20 »

IX. 15 »

Hüten kosteten pro Acker 1

0

Taler, schlechte 5 Taler.

ImJahre 1871 verkoppelte dieGemeinde Antendorf auf

Grund

desGesetzes

vom

13.Mai 1867 ihreganze

Gemarkung

mitAusschlußderGärten und Privatholzungen.

An

der Hute-gerechtsame, derdie

Gemarkung

unterworfen,waren nichtnur

1)Verordnungvom13.Mai1867.

f

I

79

dieGemeindemitgliederbeteiligt, sondern, wiebereitserwähnt wurde, unter gewissenBedingungen auchdieGemeinden Klein-Holtensen undWiersen, ferner die

Domäne

Rodenberg, der von LandsbergaufWormsthal und einige Hattendorfer Bauern.

DieAuseinandersetzung’), welchedieAufteilungder Ge-meinheiten, Ablösung desHuterechts und die wirtschaftliche ZusammenlegungderGrundstücke

zum

Zweckehatte,erstreckte sich aufsämtliche innerhalbderGrenzen der Gemeindegemar-kunggelegenen Grundstücke, alsoauch aufden Rest des Ge-meindewaldes.

Den

Holzbestand trieb

man

ab und verteilte den Erlös unter dieBerechtigten, und zwar,

um

einemjeden seinRecht

zukommen

zu lassen, nach

dem

alten »Sechspfennig-system«. Jeder Berechtigte besaßnämlich von alters hereine Anzahl sogenannter Sechspfenniganteile auf Holz und Laub, von denenauf diealteingesessenen Bauerntrafen;

auf die 3Vollmeier je 5 Sechspfenniganteile

» » 3 Halbmeier >; 4 »

» » 7Drittelmeier » 3 »

» » 2 Köter

»2

»

»

»13

Brinksitzer » 1 »

Hiernach erhieltalsobei derVerteilungdes Erlöses aus

dem

HolzederVollmeier5mal mehr,alsderBrincksitzer.

Bei derAuseinandersetzungmußten dieGemeinden Klein-Holtensen und Wiersen abgefunden werden. Dies geschah in derWeise, daß dieKoppelhutegerechtsame zwischen den Be-rechtigtenzu Antendorfeinerseits

dieGemeinde Antendorf hattedasRecht, einen Teil derLändereien jenerGemeinde zu beweiden

durch Kompensation aufgehoben wurde. Die Huterechte derGemeinde Wiersen in der

Gemarkung

Anten-dorf beseitigte

man zum

größeren Teile durchZahlungeiner

Summe

Geldes, und im übrigen durch Kompensation, soweit denAntendorfernauch injenerGemeindeHuterechte zustanden.

DieSchafhutegerechtsame der

Domäne

Rodenberg wurde

1)Verkoppelungsrezeß derGemeindeAntendorf.

so-mitetwa 16Morgen Weideland abgelöst, diedesvon Lands-bergmit2Morgen und dieder HattendorferBauernmit etwa 7 Morgen.

ImübrigenerfolgtedieAuseinandersetzungdergestalt,daß nach Ausscheidungderzugemeinsamen Anlagenerforderlichen Flächeneinjeder fürseinenbisherigen privaten Besitzstand und seineTeilnahmerechte Landabfindung in einem wirtschaftlich möglichst günstigen

Zusammenhänge

erhielt, und, sofern eine Landabfindungnicht möglichwar, mitGeldentschädigtwurde.

Die Grundstückedergrößeren Besitzer, dievor der Verkopp-lung in fünfzig und mehrParzellen zerstreutgelegen hatten, warenjetzt in 6

9 biszu 8ha großenPlänenvereinigt. Die Besitzerdermittelgroßenbäuerlichen Gütererhielten ihre Län-dereienin 3

6, dieKolonen mitZwergbesitz in 1

2 Plänen

zugewiesen,und dieKosten desAuseinandersetzungsverfahrens trugendie Hauptinteressenten nach Verhältnis derGrößeihrer Besitzung.

Ablösung der

Forstservitute.

MitdiesemSchrittewarendieletztenHemnisse,dieeinem modernen landwirtschaftlichen Betriebe im

Wege

standen, ge-fallen. DiejetztnochbestehendenGerechtsamen brachten den Bauern,

wenn man

von dengeringfügigenAbgaben an Pfarrer und Küster absieht, nurVorteil undführten ihnen bestimmte jährliche Einkünftezu. So hatten,wiebereits erwähntwurde, unsere Gemeinden ein Recht auf Nutzung des fiskalischen Waldes, ln Rücksichtdarauf, daßein geordneterForstbetrieb unmöglich ist, so lange ein

Wald

mitWeide-und anderen Servituten belastet ist, sah sich 1870 dieRegierungveranlaßt, Einrichtungen zu treffen, die esden Berechtigten freistellten, entweder ihreNutzungsrechtewiebisherauszuüben,odergegen Entschädigung durcheineGeldrente darauf zu verzichten.

Die zu der bald darauf angestrebten endgültigen Ablö-sungerforderlichenähere Erklärung derGerechtsamen lautete wiefolgt:

1)Forstservitutablösungsrezeß der Gemeinden Antendorfund Hattendorf.

1IC

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Es waren berechtigt:

1)

zum

Bezüge der sogenannten Dorfwagenheister die Besitzerder Kolonate:

Nr.1

15 inAntendorf, Nr.1

9 u. 13 in Hattendorf.

2)

zum

Bezüge von Mühlenwerkholz der Besitzer des Kolonats

Nr.6 in Antendorf.

3)

zum

Bezüge von Werk-und Geschirrholzdie Besitzer derKolonate:

Nr.

1—28

in Antendorf, Nr.

1—22

in Hattendorf.

4)

zum

Bezüge vonBau-und Brennholz die Besitzerder

Kolonate: .

Nr,1

28 in Antendorf,

Nr.1

39 in Hattendorf.

5)

zum

Bezüge vonStreudie BesitzerderKolonate:

Nr.1

28in Antendorf, Nr.1

29 in Hattendorf.

6)

zum

Bezüge von Leseholz dieBesitzer derKolonate:

Nr. 16

42in Antendorf, Nr.23

43in Hattendorf.

7) zur

Ausübung

der

Weide

und Mast dieBesitzer der Stellen:

Nr.1

42in Antendorf, Nr.1

63in Hattendorf.

Die den GegenstandderAblösungbildendenGerechtsamen waren teilsZubehör derKolonate und Interessentenvermögen, teils, soweitsievon den Einliegernbenutztwurden, Eigentum derGemeinde. Diese überließ den Einliegern, solange ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde bestand, die Mitbenutzung der Hute,Mast, desLeseholzesundderStreu, woraus sichergab,

1)i

Heister«

isteinjungerBaum, namentlich heißenjunge Buchenalso.

6

82

daß jenenauch dieNutznießungderAbfindung, dieEigentum derGemeinde war, zugestanden werden mußte.

DieAuseinandersetzungsmasseumfaßte annähernd 103ha, und dieArt derAuseinandersetzung war derartig, daß

man

sich entweder aufGeldentschädigungoder Landabfindung, in vielen Fällen auch aufAusgleichungeinigte, und zwarunter BenutzungderDomänenhuterechte alsstaatlicherLasten. Die Schafhuterechte der

Domäne

Rodenberg hatten sich nämlich nicht nur über dieGemeindegemarkung im ganzen erstreckt, sondern lasteten imBesonderen auch aufdenBesitzungen ein-zelnerKolonen. Diese Rechtewaren von den Belasteten zur Zeit des Verfahrens bereits durch eine an den Fiskus zu zahlendejährliche Rente abgelöstworden, welchejetzt im ge-eigneten Falleals diev.omFiskus zu leistendeAbfindung für Holzberechtigung angesehen wurde und somit in

Weg-fallkam.

Der für dieAbfindungen bestimmte

Grund

und Boden bestand teilweise aus fiskalischem Forstrevier, teilweise aus Boden, den

man

von Kolonen andererGemeindenangekauft hatte. Die

Antendorfer

Beteiligtenwurden durch einen in der

Gemarkung

Antendorf und durch einen in der benach-barten

Gemarkung

Escher

vom

Staateangekauften Plan abge-funden, Die

Hattendorfer

Beteiligten erhielten ihreAbfindung ausschließlich in Grundstücken ihrer Gemarkung. Überstieg derWert eines Abfindungsplanes den der abzulösenden Ge-rechtsame, so mußte der Mehrwert in Geld zurückgezahlt werden.

Die Überweisung der Landabfindung erfolgte für einen Teil derbetreffendenBauern

am

l.Juli 1873 undfürden an-deren imJahre 1874. Übrigens

kam

einVergleich nichtmit sämtlichenBauern zustande, dadie Besitzerder größeren Ko-lonate eigensinnig an ihrenalten Rechten festhielten.

Die GrößedesAbfindungsplanes, diezwischeneinemAr und 5ha schwankte,richtete sich nach

dem

Anrechte der Be-teiligten, so daßderVollmeier diegrößte, derBrinksitzerdie

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kleinsteParzelle erhielt. Bei derFestlegung der

Größe

der Pläne berücksichtigte

man

dieLagedesPlanes

zum

zugehö-rigenGehöfte sowie zu den übrigen Ländereien, ferner die Bodengüteund sonstigewirtschaftlicheGesichtspunkte. Im

all-gemeinenverfuhr

man

so,daß

man

jedemBerechtigten,nachdem

man

den Wert seiner jährlichen Holznutzung in Geld abge-schätzt hatte, ein Stück Land im zwanzigfachen Werte der Schätzungssummezuwies.

Der AblösungsrezeßgibtzwarAufschlußüberdieGröße derAbfindungspläne, enthält aber keinerlei weitereAngaben, weder über den Kaufwert der Pläne, noch auch über den GeldwertderabzulösendenHolznutzung.

Nur

füreinen Fall fanden wir nähereAngaben, an deren

Hand

wir dasbei der Ablösung eingehaltene Verfahren verfolgen konnten, und die unsauch einigenAnhalt fürdieAbschätzung der in Betracht

kommenden

Geldwerte boten.

Wie

erwähnt, hatte der Hof Nr.6 in Antendorf ein Recht auf Bezug von Werkholz zu einerÖlmühle. DieAbfindungssummewird zu 544Mark an-gegeben, entsprachalso einerjährlichenNutzung von27,2 Mark, und derKolon wurde durch eine58Are großeParzelle ent-schädigt, mußte aber 269Mark an die Staatskasse abführen, weil derWertderParzelle, dieihm zugewiesen war, die Ab-findungssumme

um

die letztgenannte

Summe

überstieg.

Da

dieParzelle

am

NordabhangederWeserbergkette lag, gehörte siedengeringeren Bodenklassenan.

Schluß.

MitderAblösungder Forstgerechtsamen warendieletzten Rechte, diean dieursprüngliche Markgenossenschaft erinnerten, beseitigt. Unsere Ausführungen setzten zu einerZeit ein, in welchereinerseits nochmancheEinrichtungen deralten Mark-genossenschaften fortbestanden, wie Streubesitz, Gemeinbesitz von Weide und

Wald

u. s.w., inwelcher aber andererseits das gleiche RechtunddiepersönlicheVollfreiheitderMarkgenossen längstverloren gegangen war. Unsere Beschreibungzeigtuns

84

eine Reihevon Abstufungen des Abhängigkeitsverhältnisses der Bauern von den Herren und läßt uns ahnen, wie es

ge-kommen

sein mag, daß sich dieLage derBauern mitderZeit mehr und mehrverschlechterte. DieserVorgang

nahm

jeden-fallsin deneinzelnen GegendenDeutschlands einen sehr ver-schiedenartigen Verlauf. Nach den Anschauungen

Graebe’s

tratzunächst eine TrennungderMarkgenossen in

Wehren

und Festen ein, also in zwei Volksgruppen, zwischen denen sich bald mancherlei Gegensätze ausbildeten. Nicht als ob schon von allemAnfang an derAckerbau treibendeFeste in eine abhängige Stellungvon

dem Wehren

geraten wäre. Er zahlte

dem

Bewaffneten denNaturalzins, weildieserihnbei

Ausübung

seinerFeldarbeitenvor feindlichen Überfällen schützte.

Von

diesen beiden Ständen,

dem

Nähr- und

dem

Wehr-stande, gewannbald derjenigeden Vorrang, auf dessen Seite die größere Macht lag, also der waffentragende Wehrstand.

Dieser ließ keineGelegenheit vorübergehen, die es ihm er-möglichte, seineAnsprüche zu steigern. Er erhöhteDienste und Abgaben, angeblich zunächstvorübergehend und für die Zeitaußerordentlicher Gegenleistung, verstandesaber, die er-reichte

Höhe

dauernd festzuhalten. Dazukam,daßdieWehren, die im Verkehrmitdenbevorzugten Ständen feinere Lebens-gewohnheiten

angenommen

hatten, anfingen, auf dieBauern mit Geringschätzung herabzusehen. Schließlich

kam

es so weit, daßsich die

Wehren

dasBauernlandaneigneten,

um

es den Bauern gegen Abgabenals Zeit- oderErbpachtgut wieder auszutun,und daß siesich zu Leibherrn derBauern unddiese zu ihren Untertanenmachten.

Daß

die Befreiung der Bauern mit der Aufhebung der Leibeigenschaft begann, war natürlich. Ihr folgte dann die Ablösung derNaturalzinsen, derDienste und aller sonstigen Lasten undVerpflichtungen, die sich als äußereZeichen des Obereigentumsrechts des Gutsherrn übei dasKolonat ausge-bildethatten.

Um

dieMitte des XIX.Jahrhundertshatte der lange

her-I

1

.

85

abgedrückte Bauernstand im wesentlichen wieder dieselben Rechte gewonnen, die er zur Zeit der ersten Besiedlung

des Landes eingenommen hatte: er war frei und befand sich in unbeschränktem, freiem Besitz des von ihm

be-I bauten Bodens. Auf dieser neugeschaffenen Grundlage wurde

• es

dem

Bauernstände endlich möglich, sich zur

Höhe

der übrigenStände emporzuarbeiten und einevorherniegekannte Schaffensfreudigkeit zu gewinnen. In ihr fand erdieKraft, sich nicht nur raschalledietechnischen Fortschritte, diein derZeit derBauernbefreiung gemacht worden waren, anzu-eignen,sondern auch den

Kampf

mitder ausländischen,durch die Vervollkommnung der Verkehrseinrichtungen hervorgeru-fenen Konkurrenz erfolgreich aufzunehmen. Dies war aber nur durch eine Steigerung der Bodennützung zu erreichen, und diese verlangte weiter, daß derStreubesitz beseitigt, die Aufteilung derGemeinheiten bewerkstelligt und der Einzelne unabhängig

vom

Nachbar gemacht und auf eigeneFüße ge-stelltwurde.

Auch unserebeidenGemeinden erkanntendie Notwendig-keitsolcher

Maßnahmen

und wußten sich diedaraus entsprin-genden Vorteile anzueignen. Das Bestreben, den an einen zeitgemäßen Betrieb herantretendenAnforderungen gerechtzu werden, ließsievor keiner Schwierigkeit zurückschrecken, sei es, daß essich

um

Einführung neuertechnischerHülfsmittel, oder

um

rechtzeitige Anpassung an veränderteäußere Bedin-gungen handelte.

<

Lebenslauf.

AlsSohndesGutspächters AugustMeyerzurHeyde und dessen EhefrauAuguste geh. Alf wurde ich

Georg Meyer

zur

Heyde,

evangelischer Konfession, zu Lohfeld, KreisMinden, geboren. Zunächst besuchte ich das

Gymnasium

zu Minden und später das zu Rinteln,

wo

ich Ostern 1904 die Reife-prüfungablegte,

um

mich dannder Landwirtschaft zuwidmen.

Zu

diesemZwecke war ich zunächst praktischauf

dem

Ritter-guteGieboldehausen tätig und bezogOstern1905die Univer-sitätGöttingen. Im Herbste desselben Jahrestratich bei

dem

dortigen Regiment ein,

um

meiner Militärpflichtals Einjährig-Freiwilliger zugenügen. Im Winterhalbjahr 1906/07 warich an der LandwirtschaftlichenHochschulezu Berlin immatrikuliert und gehörte von Ostern 1907 bis

zum

Schluß des Winter-halbjahres 1909/10 wiederderGeorgia Augustaan.

Meine akademischenLehrerwaren inGöttingen dieHerren Professoren: Berthold, Beyerle,Cohn, Ehlers, Esser, Fleisch-mann, Koch, F. Lehmann, Lexis, Peter, Pompecky, Riecke, V,Seelhorst, Tollens. Meine akademischen Lehrer in Berlin waren die Herren Professoren: Auhagen, Büchner, Eggeling, Fleischer,Lehmann, Orth, Plate, Werner,Zuntz.

Für mannigfache Anregung und Belehrung schulde ich diesenmeinenhochgeschätzten Lehrernaufrichtigen Dank.

Eine besondersliebe Pflicht soll es mir stets sein, den HerrenGeheimrat Fleischmann und Professor v.Seelhorstfür ihre unausgesetzte und teilnahmsvolleFörderung meiner Stu-dien dasGefühl herzlicherDankbarkeit zu hegen.

ü

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