Es wurde bereits daraufhingewiesen, daßFortschritte in der Landwirtschaft erst nach der erfolgten persönlichen Be-freiung derBauern Platz greifen konnten.
Wenn
auch die Bauern imvorigen Jahrhundert verhältnismäßig früh eine eigene Vertretung in den gesetzgebenden Körperschaften desStaates erlangten,so dauerteesdoch sehrlange, bisdie vielenZeichen frühererAbhängigkeit allmählich dahinschwanden. Inmanchen Gegendenfinden sichauchjetzt noch Reste. In unseren Ge-meinden bliebennach AufhebungderLeibeigenschaft die mit ihr aufsEngsteverbundenen Verpflichtungen, sozusagen ihre schärfstenäußeren Wahrzeichen, der »Sterbfall« undder »Frei-kauf« inForm
von Reallastenbestehen.Es mußten Mittel und
Wege
geschaffen werden, auch dieseLasten neben anderen noch vorhandenen Überbleibseln aus derZeit derLeibeigenschaft ablösen zu können. Ferner mußten noch manche Fesseln, welche die freieNutzungdes Bodens verhinderten, beseitigt werden. Die Notwendigkeit, dasbegonneneWerk
der Befreiung durch besondere Gesetze weiter zu fördern undzum
Abschluß zu bringen, machte sich immer stärker fühlbar. Im drittenJahrzehnt desvorigen Jahrhunderts folgte denn endlich die kurhessische Regierungdem
Beispieleanderer Staaten undleitete, gedrängtvom
Volke, ebenfallseineAgrargesetzgebung ein.Durch das Gesetz^)
vom
23. Juni 1832, ein Gesetz womit »die Staatsregierungdem
Lande das schönsteGe-IjKurh. Gesetzv.23.Juni1832.
5*
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schenk gemacht hat«, wurde den Bauern die Möglichkeit gegeben, ihr Grundeigentum von dendarauf ruhenden Lasten zu befreien. Dies Gesetz bestimmte, daß alle Frohnden, Grundzins, Zehnten und die übrigen gutsherrlichen Natural-und Geldabgaben aufAntrag der Pflichtigen ablösbar seien, ohne daß die anderweitigenauf den Grundstücken lastenden Rechtsverhältnisse eineÄnderungerlitten. Steuernund Land-folgediensteunddie aus
dem
Gemeinde-,Kirchen- und Schul-verbande entspringenden Lasten waren nicht einbegriffen, sie müßten denn aufgutsherrlichemVerhältnisseoderdem
Zehnt-rechte beruhen. Das Ablösungskapital betrug den zwanzig-fachen Betrag des Wertes der in einem Jahre zu leistenden DiensteoderAbgaben.Bei der allgemein herrschenden Naturalwirtschafteinerseits und den hohen Abgaben andererseits, derenAblösung, wie wirsehenwerden, eine ungeheure
Summe
Geldes erforderte, fehlteesden Bauern andem
nötigen Gelde,um
einen aus-giebigen Gebrauch vondem
Ablösungsgesetze zu machen.Um
diesem Übelstande abzuhelfen, begründete die kurhessische Regierung die Landes-Kreditkasse^), aus der die Bauern die zurAblösung erforderlichen Darlehn erhalten konnten. Diese Kasse verlangteimFalle derInanspruchnahme Generalhypothek nicht nur über dieImmobilien, sondern über das gesamteVermögen
desBesitzers und dessen Frau. Vor Bewilligung derSumme
hatte die Landes-Kreditkasse über die Vertrags-fähigkeit des Kolonen, d. h. über seine wirtschaftlicheLage, Erkundigungen eingezogen. Beim Ableben desBesitzerswaren die Erbenverpflichtet, dienoch auf derBesitzung lastenden Schulden anzuerkennen, in alleVerbindlichkeiten, welcheden Vorsitzern gegendie Landes-Kreditkasse obgelegen hatten, ein-zutreten und der Kasse die Generalhj pothekam
gesamtenVermögen
einzuräumen.Die
Gewährung
von Darlehn erfolgte zurAblösung vonV
j
1)Kurh. Gesetzv.23.Juli1832.
69
t I
Diensten gegen 3*oige, zur Ablösung von Zehnten gegen
3/-27oigeund zurAblösung von Grundzinsen gegen 3’4®/cige Verzinsung. Nach Feststellung des zwanzigfachen Betrages der Grundzinsen durften bei Ablösung an Remissionen 3®o
Erhebungskosten,unvermeidliche VerlusteundKostenin
Abzug
gebracht werden.Die zueiner Zehntflurgehörigen Pflichtigen mußten den Zehnten an ein und denselben Berechtigten gemeinschaftlich ablösen. Spanndienstemußtenebenfallsgemeinschaftlich, Hand-dienste jedochkonnteneinzeln abgelöst werden. Das Ablösungs-verfahren wurde gerichtlicherseits geleitetund zwar unter Mit-wirkung dreierSachverständiger, von denendereinevon den Pflichtigen, der zweite von den Berechtigten und der dritte
vom
Gerichtzu wählen war.Da man
vondem
Gesetze lange nicht den ausgiebigen Gebrauch machte, denman
sich versprochen hatte, wurdeam
26.August 1848^) ein weiteres, diesen Gegenstand be-treffendes Gesetzerlassen, dasals eineVervollkommnungdes älteren angesehen werdenmuß,
und das für dieGrafschaft Schaumburg einebesondereBedeutung erlangte.DiesGesetz hob die noch bestehenden Leistungen und Gegenleistungen
vom
1.Oktober 1848 an auf, räumteaber den Berechtigten dieBefugnis ein, die zuständigen Jährlichen Leistungen biszum
Endedes Jahres 1851 unterdenbisherigen etwaigen Gegenleistungen zu erheben, fallsnichtvorEintritt des Lieferungs-oderErhebungsterminesdesbetreffenden Jahres die Feststellung derEntschädigungssumme erfolgt wäre. Bis zurAuszahlung mußtedem
Berechtigten dieEntschädigungs-summe
mit57o verzinstwerden.Das neue Gesetz hobdie besonderen Bestimmungen für die Meiergüter im Schaumburgischen auf, bestimmte dafür jedoch, daßGüter in einerGrößebiszu 60Morgen unteilbar sein, und daß mehrals 300Morgen in einer
Hand
nichtver-1)Kurh. Gesetzv.26.August1848.
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eint werden sollten. Bei Intestaterbfolge waren, falls es an Descendenten fehlte, dieVerwandten erbberechtigt. DerSohn konnte nach vollendetem 25.Lebenjahre, und dieTochter, sobald sie verheiratet war, das von der
Witwe
des verstor-benen Besitzers verwaltete Erbe antreten. Die etwa noch lebendeWitwe
hatteAnspruch auf eineLeibzucht. Der Anerbe >war verpflichtet, dieAbzufindenden bis
zum
vollendeten 22.Lebensjahre oder bis zu ihrerVerheiratung, falls sie früher erfolgte, und Kranke bis zu ihrer Erwerbsfähigkeit auf
dem
Gutezu unterhalten.Den
Abzufindenden standesbei ihrem Fortgangfrei, sich den Abfindungsbetragauszahlen, oder ihn bei 4 7oigerVerzinsungaufdem
Hofestehen zu lassen.Wie
stellten sich nun dieBewohnerunserer Ortschaften zu dieserGesetzgebung? Das Gesetzvom
23. Juni 1832| hattedieAblösungsmöglichkeit der Dienste, Zinsenund Zehnten
|
ausgesprochen. Bezeichnend ist nun, daß
man
zunächstdie IAblösungderZehnten erwirkte, m. E. ein Beweisdafür, daß
| die Bauern gerade diese Last
am
drückendsten empfanden.|
Die AblösungderDienste, unterdenen
man
niemals empfind- I lieh gelitten und von denenman
sich schon früher durch|
Geldabgaben vielfach frei gemacht hatte, erfolgteersteinige
j
Jahrespäter.
Kennzeichnend für dieVorsicht und dasMißtrauen der Bauernjeder neuen Einrichtunggegenüber ist, daß
man
sich zunächst von solchen Zehnten befreite, deren Ablösung nur wenigeKosten verursachte. Im Jahre 1834, also immerhin noch 2 Jahre nach Erlassung des Gesetzes,kam
unter den AntendorferBauern der ersteAblösungsvertrag zustande und zwarder, beidem
essichum
dendem
BauernWendte
zu entrichtendenZehnten handelte. ImJahre1835lösteman
den ZeersenschenZehnten ab und leiteteauch dieVerhandlungen wegen Ablösung mitdem
von Münchhausen ein, der, wie erwähntwurde, das Zehntrecht auf Neunzehntel des zehntpflich-tigen Landesbesaß. DerVertragt)kam
im September 1836( 1)UrkundederFamilieHomeierzuAntendorf.
71
I
zum
gerichtlichenAbschluß und trat sofort in Kraft, so daß bereitsdie Ernte des Jahres 1836 von derAuszehntung durch den von Münchhausenschen »Zehntherrn« -—
so nannteman
denVogt, welcher die Auszehntung vornahm—
allerdings unterVorbehalt, ausgeschlossen wurde. Diewichtigsten Be-stimmungen diesesAbkommens
waren folgende:DieVerpflichtungder Naturalzehntung wirdvon der be-vorstehenden Erntean »auf ewigeZeiten« aufgehoben, wofür dieBeteiligten die einmalige Entrichtung eines Kapitals von 6500Talernaufsich nehmen. Dieses Kapital ist
am
1.Januar 1837in einerunzertrennlichenSumme
zu zahlen. SolltedieseSumme
bis dahin nicht aufgebrachtwerden können, sokann sieerstam
l.Juli1837, jedoch vermehrtum
diein derersten Hälfte dieses Jahres anfallenden Zinsen von 4“/o, entrichtet werden. Die Zehntpflichtigen übernehmen die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichtskosten sowie den Kosten fürverschiedeneAbschätzungen, Appellationen unddergleichen mehr. Diedem
von Münchhausenschen Anwältezukommenden
Gebühren zahlt von Münchhausen selbst. Für die richtige ErfüllungdesVertrages haftetdieGemeinde in solidum, und zurSicherheitwird derWert desZehnten alsersteund allei-nigeHypothek, sodann dasgesamteVermögen
derPflichtigen in dieHypothekenbücher eingetragen.Erfüllen diePflichtigen den Kontrakt nicht gehörig, so istvon Münchhausen berechtigt, ihn rückgängig zu.machen und den Bauern die gehabteNutzung desZehnten von der Ernte1836mit350TalernPachtgeld anzurechnen,unbeschadet desRechtes, auf derErfüllung desKontraktes gerichtlich zu bestehen. Derin diesem Jahrewährenddernoch schwebenden Verhandlungenbereitsabgefahrene Zehnte verbleibt
dem
von Münchhausen ohnedie Verpflichtung, ihn vergütenzumüssen, und die Pflichtigen tragen alleSteuern undLasten, dieaufdem
Zehntenruhen, bezw.ihm noch auferlegt werden.Die Bevollmächtigten derGemeindehaften persönlichfür die Erfüllung desKontraktes, für dessen
Aufnahme und
Be-’i r
—
72—
stätigung sie sofort einen Termin zu erwirken haben. Vor diesem Termin darf keine Frucht eingefahren werden, sie müßte denn ausgezehntetsein.
Dieser Vertragbezogsich auf sämtliche
dem
von Münch-hausen zehntpflichtige, in derAntendorferFlur liegende Län-dereien, bisaufeinigeMorgen,mit derenBesitzern bereitsein anderweitigesAbkommen
getroffen war.Die in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen be-ruhen in ihrerMehrheit aufbilligenGrundsätzen, jedochlassen sich einzelne ungerechtfertigteHärten nicht verkennen. Der Abschluß desVertrages fällt in dieErntezeit, und
man
ist darübereiniggeworden, daßdiediesjährige Erntebereitsvon denAblösungsbestimmungen betroffen werden soll. Bis zur BestätigungdesVertragesaberhatderZinsherr dasRecht auf denZehnten, was nicht unbilligist, dader Zinsherr fürden Fall einesNichtzustandekommens desVertrages einerSchädi-gung
seiner Interessen ausdem Wege
gehen will.Kommt
derVertrag aber zustande, was unter Umständen erst nach bereits vorgeschrittener Ernte eintreten kann, und
wenn
etwa eingefahrenesGetreide den Bestimmungengemäß
ausgezehntetist, sohätte
man
erwarten sollen, daßdieBauern fürden in diesem Falle verlorenen Zehnten entschädigt wurden. Der Vertrag aber verneint ausdrücklich eine Entschädigung der Bauern.DieBestimmung, daß, solangedasVerfahren schwebte, keineFrucht eingefahrenwerden durfte, siemüßte denn aus-gezehntet sein, enthält noch eine andereHärte. Der Bauer hatte
zum
ersten Male Aussicht, denLohn
seinerArbeit un-geschmälert zubehalten. Diese Aussichtwurde aber dadurch in Fragegestellt, daßes ihm verboten war, nicht ausgezehn-tetes Getreide einzuernten, so lange dasAblösungsverfahren schwebte.Während
dieserZeit konnteihm aber seineganze Ernte aufdem
Feldezugrunde gehen. Es würde wohlnicht schwer gewesen sein, imFalle desNichtzustandekommensdes Vertrages,dendem
Zinsherrn gebührendenAnteilausgefüllter—
73—
Scheune zu ersetzen, da ja doch durchdieFeststellung des Kapitalwertes desZehnten derPflichtteil eines jeden Bauern festgelegtwar.
» «
Auch
dieBestimmung,einerseitseinePacht des genutzten Zehnten erheben zudürfen, fallsdieVerpflichteten ihrenVer-I
.r. bindlichkeiten nicht nachkämen, und andererseits auch noch dieErfüllungderPflichten gerichtlicherseitsbewirkenzulassen, enthälteine Härte, da sieeinerdoppeltenEntschädigunggleich kommt.
Bei genauererBetrachtung derVertragsbestimmungen ge-winnt
man
den Eindruck, daß dieGrundherrn dieAblösuns;desZehnten nichtwünschten, sondern sich nur
dem
gesetz-lichenZwange
fügten und dafürdenBauerndieBedingungen diktierten, die diesewohl oder übel annehmen mußten,um
dieLastdesZehnten loszu werden.
Der nur auf einem Hofe lastende von Landsbergsche Zehntewurde imJahre 1846 und der an dasStift Barsing-hausen zu liefernde Sackzehnte imJahre 1849abgelöst.
DieAbgaben an die RentereiSchaumburg, Rinteln und an den Rentmeister auf der Schaumburg wurden von den größeren Besitzern imJahre 1846abgelößt
—
die diesbezüg-lichen Verträgewaren schon einige Jahre vorher zustandege-kommen —
, die kleineren Besitzerfolgten mitderAblösung dieserLasten erstin denJahren 1849 und 1850.Die Abgaben an die Stifte, Gutsherrn und Probsteien endlich tilgte
man
im vierten und denersten beiden Jahren desfünften Jahrzehnts desvorigen Jahrhunderts.Bemerkenswertist, daß nach AusweisdesSteuerkatasters einige derPflichtigen imstande waren, dieAblösungssumme an dieKirche aus eigenen Mitteln aufzubringen. Freilich han-delteessich dabei nicht
um
größereAblösungssummen, da> » derZins an dieKirche nicht hoch war. MitderAblösung diesesZinses war die letzte öffentlich rechtlicheAbgabe ge-fallen, diein Antendorfnochbestanden hatte. DieAblösung
—
74—
derNaturallieferungender Bauern, aufdie Pfarrerund Küster ein Rechthatten, blieb einerviel späterenZeit Vorbehalten.
In
dem Hattendorfer
Steuerkataster sind dieAngaben über Ablösungen nicht so genau verzeichnetwie im Anten-dorfer. InHattendorf, wo
dieAblösungen desZehnten 1834 ihrenAnfang nahmen, wurde vor allem der an den Antendorfer BauerWendte
zu entrichtende Zehnte beseitigt.Ein Jahrspäter
kam
dann dieAblösungdesdem
vonZeersen und von Münchhausen zuentrichtendenZehnten,und imJahre 1846 die des von Landsbergschen Zehnten, der anUmfang dem
von MünchhausenscheninAntendorf ähnlich war, zustande.Über dieZeit derAufhebung der von Post-und Kornberg-schen Zehntenfinden sich keineAngaben. Die Ablösungder Abgaben an die Rentereien und an den Rentmeister wurde von den größeren Besitzern in denJahren 1846 und 1849, von der überwiegenden Mehrheit aber erst im Jahre 1850 herbeigeführt. Uberdie AblösungderAbgaben andie Stifte, Gutsherrn u.s.w. sind nur lückenhafteAngaben vorhanden.
Die ehemaligen Leibeigenen desvon Landsberg löschten ihre kleineren Verpflichtungen, wie die Abgabe von Mahlschwein, Zinshuhn,Michaelisschatz, imJahre1835 unddieKornabgaben
um
1850. Alleübrigen Pflichtigen lösten ihren Zins, soweit nachweisbar, in denJahren 1849und 1850ab.Ob
auchin Hattendorf einzelneBauernvermögend genugwaren, um, ähn-lich wie einige Antendorfer, Ablösungen mit eigenen Mitteln vorzunehmen, läßtsich ausden Aktennicht ersehen.Dasfolgende Beispiel
mag
zeigen,um
welcheSummen
es sichbei derAblösunghandelte: Der Hof Nr.6zu Anten-dorf hatte an die Renterei Schaumburg alsAblösungsgeld zu zahlen:für1Mahlschwein, denMichaelisschatz,altes Dienst-geld,Vogtholzgeld, vierHühner und
T
iergartengeldzusammen
67 Taler, 26Silbergroschen, 8 Heller, eineSumme,
diesich wiefolgtzusammensetzt:IjUrkundeder FamilieHomeien
75
—
Taler k
Sgr. Heller
3 7
1) Mahlschwein k 3 7
2) Michaelisschatz
—
13 83)Altes Dienstgeld 1 3 4
4)Vogtholzgeld
—
155) 4 Hühner
—
6 86)Tiergarten geld
—
1 3Sa. 3 13 6
Es verbleiben abzüglich derRemissionen 3Taler, 1 1 Sil-bergroschen, 10 Heller. Der zwanzigfache Betrag ergibt 67Taler, 26Silbergroschen und8 Heller.
Für dieAblösungdes auf 83
Morgen
lastendenZehnten hattederselbe Besitzer610 Taler zu zahlen und für die Ab-lösung desDienstgeldes, welchesdem
von Mengersenzu ent-richtenwar, 260 Taler.Der Besitzerdes HofesNr. 15^) zu Antendorf war ver-pflichtet, an denPfarrerzuApelern jährlich 2 MalterGerste und2 Malter Haferzu liefern,und zahltealsAblösungssumme 217 Taler,20 Silbergroschen. Bei derBerechnunghatte