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Entwicklung der rechtlichen Stellung der Bauern im XIX. Jahrhundert

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Es wurde bereits daraufhingewiesen, daßFortschritte in der Landwirtschaft erst nach der erfolgten persönlichen Be-freiung derBauern Platz greifen konnten.

Wenn

auch die Bauern imvorigen Jahrhundert verhältnismäßig früh eine eigene Vertretung in den gesetzgebenden Körperschaften desStaates erlangten,so dauerteesdoch sehrlange, bisdie vielenZeichen frühererAbhängigkeit allmählich dahinschwanden. Inmanchen Gegendenfinden sichauchjetzt noch Reste. In unseren Ge-meinden bliebennach AufhebungderLeibeigenschaft die mit ihr aufsEngsteverbundenen Verpflichtungen, sozusagen ihre schärfstenäußeren Wahrzeichen, der »Sterbfall« undder »Frei-kauf« in

Form

von Reallastenbestehen.

Es mußten Mittel und

Wege

geschaffen werden, auch dieseLasten neben anderen noch vorhandenen Überbleibseln aus derZeit derLeibeigenschaft ablösen zu können. Ferner mußten noch manche Fesseln, welche die freieNutzungdes Bodens verhinderten, beseitigt werden. Die Notwendigkeit, dasbegonnene

Werk

der Befreiung durch besondere Gesetze weiter zu fördern und

zum

Abschluß zu bringen, machte sich immer stärker fühlbar. Im drittenJahrzehnt desvorigen Jahrhunderts folgte denn endlich die kurhessische Regierung

dem

Beispieleanderer Staaten undleitete, gedrängt

vom

Volke, ebenfallseineAgrargesetzgebung ein.

Durch das Gesetz^)

vom

23. Juni 1832, ein Gesetz womit »die Staatsregierung

dem

Lande das schönste

Ge-IjKurh. Gesetzv.23.Juni1832.

5*

68

schenk gemacht hat«, wurde den Bauern die Möglichkeit gegeben, ihr Grundeigentum von dendarauf ruhenden Lasten zu befreien. Dies Gesetz bestimmte, daß alle Frohnden, Grundzins, Zehnten und die übrigen gutsherrlichen Natural-und Geldabgaben aufAntrag der Pflichtigen ablösbar seien, ohne daß die anderweitigenauf den Grundstücken lastenden Rechtsverhältnisse eineÄnderungerlitten. Steuernund Land-folgediensteunddie aus

dem

Gemeinde-,Kirchen- und Schul-verbande entspringenden Lasten waren nicht einbegriffen, sie müßten denn aufgutsherrlichemVerhältnisseoder

dem

Zehnt-rechte beruhen. Das Ablösungskapital betrug den zwanzig-fachen Betrag des Wertes der in einem Jahre zu leistenden DiensteoderAbgaben.

Bei der allgemein herrschenden Naturalwirtschafteinerseits und den hohen Abgaben andererseits, derenAblösung, wie wirsehenwerden, eine ungeheure

Summe

Geldes erforderte, fehlteesden Bauern an

dem

nötigen Gelde,

um

einen aus-giebigen Gebrauch von

dem

Ablösungsgesetze zu machen.

Um

diesem Übelstande abzuhelfen, begründete die kurhessische Regierung die Landes-Kreditkasse^), aus der die Bauern die zurAblösung erforderlichen Darlehn erhalten konnten. Diese Kasse verlangteimFalle derInanspruchnahme Generalhypothek nicht nur über dieImmobilien, sondern über das gesamte

Vermögen

desBesitzers und dessen Frau. Vor Bewilligung der

Summe

hatte die Landes-Kreditkasse über die Vertrags-fähigkeit des Kolonen, d. h. über seine wirtschaftlicheLage, Erkundigungen eingezogen. Beim Ableben desBesitzerswaren die Erbenverpflichtet, dienoch auf derBesitzung lastenden Schulden anzuerkennen, in alleVerbindlichkeiten, welcheden Vorsitzern gegendie Landes-Kreditkasse obgelegen hatten, ein-zutreten und der Kasse die Generalhj pothek

am

gesamten

Vermögen

einzuräumen.

Die

Gewährung

von Darlehn erfolgte zurAblösung von

V

j

1)Kurh. Gesetzv.23.Juli1832.

69

t I

Diensten gegen 3*oige, zur Ablösung von Zehnten gegen

3/-27oigeund zurAblösung von Grundzinsen gegen 3’4®/cige Verzinsung. Nach Feststellung des zwanzigfachen Betrages der Grundzinsen durften bei Ablösung an Remissionen 3®o

Erhebungskosten,unvermeidliche VerlusteundKostenin

Abzug

gebracht werden.

Die zueiner Zehntflurgehörigen Pflichtigen mußten den Zehnten an ein und denselben Berechtigten gemeinschaftlich ablösen. Spanndienstemußtenebenfallsgemeinschaftlich, Hand-dienste jedochkonnteneinzeln abgelöst werden. Das Ablösungs-verfahren wurde gerichtlicherseits geleitetund zwar unter Mit-wirkung dreierSachverständiger, von denendereinevon den Pflichtigen, der zweite von den Berechtigten und der dritte

vom

Gerichtzu wählen war.

Da man

von

dem

Gesetze lange nicht den ausgiebigen Gebrauch machte, den

man

sich versprochen hatte, wurde

am

26.August 1848^) ein weiteres, diesen Gegenstand be-treffendes Gesetzerlassen, dasals eineVervollkommnungdes älteren angesehen werden

muß,

und das für dieGrafschaft Schaumburg einebesondereBedeutung erlangte.

DiesGesetz hob die noch bestehenden Leistungen und Gegenleistungen

vom

1.Oktober 1848 an auf, räumteaber den Berechtigten dieBefugnis ein, die zuständigen Jährlichen Leistungen bis

zum

Endedes Jahres 1851 unterdenbisherigen etwaigen Gegenleistungen zu erheben, fallsnichtvorEintritt des Lieferungs-oderErhebungsterminesdesbetreffenden Jahres die Feststellung derEntschädigungssumme erfolgt wäre. Bis zurAuszahlung mußte

dem

Berechtigten die

Entschädigungs-summe

mit57o verzinstwerden.

Das neue Gesetz hobdie besonderen Bestimmungen für die Meiergüter im Schaumburgischen auf, bestimmte dafür jedoch, daßGüter in einerGrößebiszu 60Morgen unteilbar sein, und daß mehrals 300Morgen in einer

Hand

nicht

ver-1)Kurh. Gesetzv.26.August1848.

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eint werden sollten. Bei Intestaterbfolge waren, falls es an Descendenten fehlte, dieVerwandten erbberechtigt. DerSohn konnte nach vollendetem 25.Lebenjahre, und dieTochter, sobald sie verheiratet war, das von der

Witwe

des verstor-benen Besitzers verwaltete Erbe antreten. Die etwa noch lebende

Witwe

hatteAnspruch auf eineLeibzucht. Der Anerbe >

war verpflichtet, dieAbzufindenden bis

zum

vollendeten 22.

Lebensjahre oder bis zu ihrerVerheiratung, falls sie früher erfolgte, und Kranke bis zu ihrer Erwerbsfähigkeit auf

dem

Gutezu unterhalten.

Den

Abzufindenden standesbei ihrem Fortgangfrei, sich den Abfindungsbetragauszahlen, oder ihn bei 4 7oigerVerzinsungauf

dem

Hofestehen zu lassen.

Wie

stellten sich nun dieBewohnerunserer Ortschaften zu dieserGesetzgebung? Das Gesetz

vom

23. Juni 1832

| hattedieAblösungsmöglichkeit der Dienste, Zinsenund Zehnten

|

ausgesprochen. Bezeichnend ist nun, daß

man

zunächstdie I

AblösungderZehnten erwirkte, m. E. ein Beweisdafür, daß

| die Bauern gerade diese Last

am

drückendsten empfanden.

|

Die AblösungderDienste, unterdenen

man

niemals empfind- I lieh gelitten und von denen

man

sich schon früher durch

|

Geldabgaben vielfach frei gemacht hatte, erfolgteersteinige

j

Jahrespäter.

Kennzeichnend für dieVorsicht und dasMißtrauen der Bauernjeder neuen Einrichtunggegenüber ist, daß

man

sich zunächst von solchen Zehnten befreite, deren Ablösung nur wenigeKosten verursachte. Im Jahre 1834, also immerhin noch 2 Jahre nach Erlassung des Gesetzes,

kam

unter den AntendorferBauern der ersteAblösungsvertrag zustande und zwarder, bei

dem

essich

um

den

dem

Bauern

Wendte

zu entrichtendenZehnten handelte. ImJahre1835löste

man

den ZeersenschenZehnten ab und leiteteauch dieVerhandlungen wegen Ablösung mit

dem

von Münchhausen ein, der, wie erwähntwurde, das Zehntrecht auf Neunzehntel des zehntpflich-tigen Landesbesaß. DerVertragt)

kam

im September 1836

( 1)UrkundederFamilieHomeierzuAntendorf.

71

I

zum

gerichtlichenAbschluß und trat sofort in Kraft, so daß bereitsdie Ernte des Jahres 1836 von derAuszehntung durch den von Münchhausenschen »Zehntherrn« -

so nannte

man

denVogt, welcher die Auszehntung vornahm

allerdings unterVorbehalt, ausgeschlossen wurde. Diewichtigsten Be-stimmungen dieses

Abkommens

waren folgende:

DieVerpflichtungder Naturalzehntung wirdvon der be-vorstehenden Erntean »auf ewigeZeiten« aufgehoben, wofür dieBeteiligten die einmalige Entrichtung eines Kapitals von 6500Talernaufsich nehmen. Dieses Kapital ist

am

1.Januar 1837in einerunzertrennlichen

Summe

zu zahlen. Solltediese

Summe

bis dahin nicht aufgebrachtwerden können, sokann sieerst

am

l.Juli1837, jedoch vermehrt

um

diein derersten Hälfte dieses Jahres anfallenden Zinsen von 4“/o, entrichtet werden. Die Zehntpflichtigen übernehmen die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichtskosten sowie den Kosten fürverschiedeneAbschätzungen, Appellationen unddergleichen mehr. Die

dem

von Münchhausenschen Anwälte

zukommenden

Gebühren zahlt von Münchhausen selbst. Für die richtige ErfüllungdesVertrages haftetdieGemeinde in solidum, und zurSicherheitwird derWert desZehnten alsersteund allei-nigeHypothek, sodann dasgesamte

Vermögen

derPflichtigen in dieHypothekenbücher eingetragen.

Erfüllen diePflichtigen den Kontrakt nicht gehörig, so istvon Münchhausen berechtigt, ihn rückgängig zu.machen und den Bauern die gehabteNutzung desZehnten von der Ernte1836mit350TalernPachtgeld anzurechnen,unbeschadet desRechtes, auf derErfüllung desKontraktes gerichtlich zu bestehen. Derin diesem Jahrewährenddernoch schwebenden Verhandlungenbereitsabgefahrene Zehnte verbleibt

dem

von Münchhausen ohnedie Verpflichtung, ihn vergütenzumüssen, und die Pflichtigen tragen alleSteuern undLasten, dieauf

dem

Zehntenruhen, bezw.ihm noch auferlegt werden.

Die Bevollmächtigten derGemeindehaften persönlichfür die Erfüllung desKontraktes, für dessen

Aufnahme und

Be-’i r

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stätigung sie sofort einen Termin zu erwirken haben. Vor diesem Termin darf keine Frucht eingefahren werden, sie müßte denn ausgezehntetsein.

Dieser Vertragbezogsich auf sämtliche

dem

von Münch-hausen zehntpflichtige, in derAntendorferFlur liegende Län-dereien, bisaufeinigeMorgen,mit derenBesitzern bereitsein anderweitiges

Abkommen

getroffen war.

Die in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen be-ruhen in ihrerMehrheit aufbilligenGrundsätzen, jedochlassen sich einzelne ungerechtfertigteHärten nicht verkennen. Der Abschluß desVertrages fällt in dieErntezeit, und

man

ist darübereiniggeworden, daßdiediesjährige Erntebereitsvon denAblösungsbestimmungen betroffen werden soll. Bis zur BestätigungdesVertragesaberhatderZinsherr dasRecht auf denZehnten, was nicht unbilligist, dader Zinsherr fürden Fall einesNichtzustandekommens desVertrages einer

Schädi-gung

seiner Interessen aus

dem Wege

gehen will.

Kommt

derVertrag aber zustande, was unter Umständen erst nach bereits vorgeschrittener Ernte eintreten kann, und

wenn

etwa eingefahrenesGetreide den Bestimmungen

gemäß

ausgezehntet

ist, sohätte

man

erwarten sollen, daßdieBauern fürden in diesem Falle verlorenen Zehnten entschädigt wurden. Der Vertrag aber verneint ausdrücklich eine Entschädigung der Bauern.

DieBestimmung, daß, solangedasVerfahren schwebte, keineFrucht eingefahrenwerden durfte, siemüßte denn aus-gezehntet sein, enthält noch eine andereHärte. Der Bauer hatte

zum

ersten Male Aussicht, den

Lohn

seinerArbeit un-geschmälert zubehalten. Diese Aussichtwurde aber dadurch in Fragegestellt, daßes ihm verboten war, nicht ausgezehn-tetes Getreide einzuernten, so lange dasAblösungsverfahren schwebte.

Während

dieserZeit konnteihm aber seineganze Ernte auf

dem

Feldezugrunde gehen. Es würde wohlnicht schwer gewesen sein, imFalle desNichtzustandekommensdes Vertrages,den

dem

Zinsherrn gebührendenAnteilausgefüllter

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Scheune zu ersetzen, da ja doch durchdieFeststellung des Kapitalwertes desZehnten derPflichtteil eines jeden Bauern festgelegtwar.

» «

Auch

dieBestimmung,einerseitseinePacht des genutzten Zehnten erheben zudürfen, fallsdieVerpflichteten ihren

Ver-I

.r. bindlichkeiten nicht nachkämen, und andererseits auch noch dieErfüllungderPflichten gerichtlicherseitsbewirkenzulassen, enthälteine Härte, da sieeinerdoppeltenEntschädigunggleich kommt.

Bei genauererBetrachtung derVertragsbestimmungen ge-winnt

man

den Eindruck, daß dieGrundherrn dieAblösuns;

desZehnten nichtwünschten, sondern sich nur

dem

gesetz-lichen

Zwange

fügten und dafürdenBauerndieBedingungen diktierten, die diesewohl oder übel annehmen mußten,

um

dieLastdesZehnten loszu werden.

Der nur auf einem Hofe lastende von Landsbergsche Zehntewurde imJahre 1846 und der an dasStift Barsing-hausen zu liefernde Sackzehnte imJahre 1849abgelöst.

DieAbgaben an die RentereiSchaumburg, Rinteln und an den Rentmeister auf der Schaumburg wurden von den größeren Besitzern imJahre 1846abgelößt

die diesbezüg-lichen Verträgewaren schon einige Jahre vorher zustande

ge-kommen —

, die kleineren Besitzerfolgten mitderAblösung dieserLasten erstin denJahren 1849 und 1850.

Die Abgaben an die Stifte, Gutsherrn und Probsteien endlich tilgte

man

im vierten und denersten beiden Jahren desfünften Jahrzehnts desvorigen Jahrhunderts.

Bemerkenswertist, daß nach AusweisdesSteuerkatasters einige derPflichtigen imstande waren, dieAblösungssumme an dieKirche aus eigenen Mitteln aufzubringen. Freilich han-delteessich dabei nicht

um

größereAblösungssummen, da

> » derZins an dieKirche nicht hoch war. MitderAblösung diesesZinses war die letzte öffentlich rechtlicheAbgabe ge-fallen, diein Antendorfnochbestanden hatte. DieAblösung

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derNaturallieferungender Bauern, aufdie Pfarrerund Küster ein Rechthatten, blieb einerviel späterenZeit Vorbehalten.

In

dem Hattendorfer

Steuerkataster sind dieAngaben über Ablösungen nicht so genau verzeichnetwie im Anten-dorfer. In

Hattendorf, wo

dieAblösungen desZehnten 1834 ihrenAnfang nahmen, wurde vor allem der an den Antendorfer Bauer

Wendte

zu entrichtende Zehnte beseitigt.

Ein Jahrspäter

kam

dann dieAblösungdes

dem

vonZeersen und von Münchhausen zuentrichtendenZehnten,und imJahre 1846 die des von Landsbergschen Zehnten, der an

Umfang dem

von MünchhausenscheninAntendorf ähnlich war, zustande.

Über dieZeit derAufhebung der von Post-und Kornberg-schen Zehntenfinden sich keineAngaben. Die Ablösungder Abgaben an die Rentereien und an den Rentmeister wurde von den größeren Besitzern in denJahren 1846 und 1849, von der überwiegenden Mehrheit aber erst im Jahre 1850 herbeigeführt. Uberdie AblösungderAbgaben andie Stifte, Gutsherrn u.s.w. sind nur lückenhafteAngaben vorhanden.

Die ehemaligen Leibeigenen desvon Landsberg löschten ihre kleineren Verpflichtungen, wie die Abgabe von Mahlschwein, Zinshuhn,Michaelisschatz, imJahre1835 unddieKornabgaben

um

1850. Alleübrigen Pflichtigen lösten ihren Zins, soweit nachweisbar, in denJahren 1849und 1850ab.

Ob

auchin Hattendorf einzelneBauernvermögend genugwaren, um, ähn-lich wie einige Antendorfer, Ablösungen mit eigenen Mitteln vorzunehmen, läßtsich ausden Aktennicht ersehen.

Dasfolgende Beispiel

mag

zeigen,

um

welche

Summen

es sichbei derAblösunghandelte: Der Hof Nr.6zu Anten-dorf hatte an die Renterei Schaumburg alsAblösungsgeld zu zahlen:für1Mahlschwein, denMichaelisschatz,altes Dienst-geld,Vogtholzgeld, vierHühner und

T

iergartengeld

zusammen

67 Taler, 26Silbergroschen, 8 Heller, eine

Summe,

diesich wiefolgtzusammensetzt:

IjUrkundeder FamilieHomeien

75

Taler k

Sgr. Heller

3 7

1) Mahlschwein k 3 7

2) Michaelisschatz

13 8

3)Altes Dienstgeld 1 3 4

4)Vogtholzgeld

15

5) 4 Hühner

6 8

6)Tiergarten geld

1 3

Sa. 3 13 6

Es verbleiben abzüglich derRemissionen 3Taler, 1 1 Sil-bergroschen, 10 Heller. Der zwanzigfache Betrag ergibt 67Taler, 26Silbergroschen und8 Heller.

Für dieAblösungdes auf 83

Morgen

lastendenZehnten hattederselbe Besitzer610 Taler zu zahlen und für die Ab-lösung desDienstgeldes, welches

dem

von Mengersenzu ent-richtenwar, 260 Taler.

Der Besitzerdes HofesNr. 15^) zu Antendorf war ver-pflichtet, an denPfarrerzuApelern jährlich 2 MalterGerste und2 Malter Haferzu liefern,und zahltealsAblösungssumme 217 Taler,20 Silbergroschen. Bei derBerechnunghatte

man

dieGerstezu 7 Taler, 13Sgr.,7Heller; denHafer zu 4Taler, 10 Sgr., 5 Hellerveranschlagt. Nach

Abzug

der Erhebungs-kosten, derbeiLieferung der Frucht zuverabreichenden Mahl-zeitund

2%

Remissionen blieb eine

Summe

von 10 Talern, 26 Silbergroschen und 6 Hellern zu vergüten. Nennt

man

den dritten Teil auch des damaligenTalers »eineMark«, so warbeiderBerechnung derCentner Gerste mit 5,60 M. und derCentner Hafer mit 4,30M. bewertet.

Verkoppelung der Grundstücke und Aufteilung

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