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Einige wichtige Fragen zur Barrierefreiheit wurden im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht untersucht. Die Komplexität der hier in diesem Kapitel angeführten Themen zur Barrierefreiheit, sowie das Bestreben, die Datenflut halbwegs einzudämmen, waren die wesentlichsten Gründe dafür.

Barrierefreiheit für Menschen mit Sinneseinschränkungen, etc.

Eine seriöse Beurteilung der Barrierefreiheit für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, mit Sprach- oder Sprechbeeinträchtigungen, mit psychosozialen Beeinträchtigungen, für Menschen mit Lernschwächen und Mehrfachbehinderungen erfordert auch eine Fokussierung auf Bereiche abseits der rein baulichen Maßnahmen. Barrierefreiheit für diese Personengruppen zu erreichen bzw. das Angebot für diese Personengruppe zu evaluieren setzt spezielles Fachwissen über die spezifischen Bedürfnisse im baulichen Bereich, aber auch im Bereich der Medien-Formate und im Bereich Service und Kommunikation voraus.

Barrierefreiheit von Fluchtwegen:

Bei einer Überprüfung auf Barrierefreiheit sind an sich auch die Fluchtwege zu berücksichtigen.

Dies kann relativ einfach geschehen, wenn - so wie in der Bücherei Pannaschgasse - der Haupteingang gleich dem Notausgang ist, oder in Büchereien mindestens zwei Aus/Eingänge direkt ins Freie vorhanden sind. Schwieriger wird die Situation, wenn sich Büchereien nicht im Parterre befinden und/oder Aufzüge und Stiegenhäuser Teil von Fluchtwegen sind. Ebenfalls zu überprüfen wäre, ob geeignete Evakuierungskonzepte zur Rettung von behinderten Menschen in Fluchtwegs- u. Brandschutzpläne eingearbeitet sind.

Barrierefreie Medien

Inwieweit sind die von den Büchereien Wien angebotenen Medien-Formate für alle zugänglich und nutzbar? Sind in der Bücherei genügend spezielle Medien für Menschen mit Behinderung (z. B. Hörbücher, Blindenschriftbücher, Filme mit Untertiteln und/oder Gebärdensprache, ...) vorhanden? Sind geeignete Hilfsmittel zur Nutzung der Medien vorhanden (z. B. Computer mit synthetischer Sprachausgabe, Tastaturen mit Braillezeile, ...)?

Barrierefreie Homepage

Der Internetauftritt der Büchereien Wien sollte für alle Nutzer barrierefrei sein. Ist er das?

2 METHODEN 2.1 Grundlegendes

Angenommen eine Bücherei verfügt über einen ausgewogenen Medienbestand, über Computer-Arbeitsplätze für Internet- und OPAC-Recherchen, über Sitzgruppen mit Tischen, aber nicht über Plätze zur Nutzung von AV-Medien und auch nicht über Selbstverbucher. Ein Besuch in dieser Bücherei durch eine nicht behinderte Person könnte chronologisch in etwa so ablaufen:

1. Ankunft vor der Bücherei

2. Zwischen dem Gehsteig und der Eingangstür zur Bücherei liegen nur ein paar Stufen. Die zu überwinden stellt kein Problem dar.

3. Es fällt nicht schwer die selbstschließende Eingangstür zu öffnen.

4. Im Windfang lässt der Tisch mit den makulierten Büchern wenig Platz.

5. Das Öffnen der Windfangtür ist trotzdem kein Problem, die Türschwelle bleibt unbemerkt.

6. Erst einmal drinnen wird der Mantel am Garderobenständer aufgehängt.

7. Der Weg führt weiter zur Theke

8. Dort werden nach einigen Grußworten an das Bibliothekspersonal die zurückgebrachten Medien auf die Ablagefläche gelegt.

9. Es folgt eine OPAC-Recherche.

10. Danach werden Bücher zur Geschichte Molwaniens aus einem der oberen Regale geholt.

11. Die Medien werden auf einem Tisch mit Sitzgelegenheit deponiert und unter Nutzung dieser Sitzgelegenheit durchgesehen.

12. Stunden vergehen, eine Toilette muss aufgesucht werden.

13. Die Sperrstunde naht, schnell müssen noch ein paar CDs aus der am anderen Ende liegenden Kinderbücherei geholt werden, die Bücher über Molwanien sollen ebenfalls ausgeliehen werden.

14. Die Medien werden auf die Ausleihtheke gelegt und von einer netten Bibliothekarin verbucht.

15. Abnehmen des Mantels vom Garderobenständer und in diesen schlüpfen.

16. Verlassen der Bücherei durch Windfang- u. Eingangstür.

17. Im Bereich der Stufen Richtung Gehsteig noch einmal aufpassen wohin man tritt, denn es ist schon dunkel.

18. Nachhauseweg wird eingeschlagen.

2.2 Erhebung des SOLL-Zustandes: Anforderungen an eine für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefreie Bücherei

Würde eine Person, die stark bewegungseingeschränkt ist (z. B. eine Rollstuhlfahrerin), die unter 2.1 angeführte Bücherei in gleicher Art und Weise benützen können wie die nicht eingeschränkte Person, d. h. die Punkte 1 bis 18 blieben unverändert, dann wäre diese Bücherei als für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefrei zu bezeichnen. In diesem Falle entspräche hinsichtlich Barrierefreiheit für bewegungseingeschränkte Menschen der IST-Zustand dem SOLL-IST-Zustand (IST-IST-Zustand = SOLL-IST-Zustand). Einige der Zweigstellen der Büchereien Wien ähneln der hier angeführten fiktiven Bücherei. Daneben gibt es aber auch noch Zweigstellen mit Aufzügen, Selbstverbuchern, mehreren Etagen, ....

Im Rahmen dieser Arbeit wurden alle im Zuge einer Büchereinutzung anfallenden/möglichen Handlungen einer Barrierefrei - Prüfung unterzogen. Daraus ergab sich eine Liste an Parametern, für die es SOLL-Größen zu ermitteln galt. Um für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefrei nutzbar zu sein, müssen gewisse bauliche Anforderungen erfüllt sein, auch Einrichtung und Ausstattung müssen spezielle Eigenschaften aufweisen (SOLL-Zustand).

Viele dieser Kriterien sind universell gültig (z. B. genormte Türbreiten, max. Rampensteigung, Höhe von Bedienelementen, Wendekreise für Rollstühle, usw.) andere wiederum nehmen direkt auf Büchereispezifika Bezug (z. B. Höhe der Ausleihtheke, Einstellhöhen der Medien, Regalabstände, usw.).

2.2.1 Barrierefreiheit für bewegungseingeschränkte Personen: universell gültige Kriterien

Diese Kriterien gelten für jedes Gebäude, für jede Anlage und sind auch für Büchereien anwendbar. Die entsprechende Datenquelle für die vorliegende Arbeit war die ÖNORM B 1600 (Ausgabe 2005-05-01): „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“.

2.2.2 Barrierefreiheit für bewegungseingeschränkte Personen: spezielle Kriterien für Büchereien

Die als Ergänzung zur ÖNORM B 1600 zu betrachtende ÖNORM B 1602 „Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen“ liefert einige Daten für Büchereien. Viele Kriterien wurden aber wiederum aus der ÖNORM B 1600 übernommen und sinngemäß für Büchereien eingesetzt. So findet man z. B. in den erwähnten ÖNORMEN keine Angaben

hinsichtlich Barrierefreiheit von Selbstverbuchern, allerdings sehr wohl zur Höhe von Bedienelementen, zur Höhe von Ablageflächen und zur Größe von mit dem Rollstuhl unterfahrbaren Bereichen. Die spezifische Bündelung derartiger Kriterien und Planungsgrundlagen lieferte somit den Kriterienkatalog für einen für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefreien Selbstverbucher. Ließen sich auch auf diesem Weg nicht genug Kriterien finden, dann waren die in der ÖNORM B 1600 angeführten Planungshinweise und Planungsgrundsätze sehr hilfreich (siehe Tabelle 2 auf Seite 15).

2.3 Erhebung des IST-Zustandes: Barrierefreiheit für bewegungseingeschränkte Menschen in den Büchereien Wien

In den 39 Zweigstellen (inkl. Hauptbücherei, ohne Bücherbus) der Büchereien Wien wurde der IST-Zustand hinsichtlich Barrierefreiheit für bewegungseingeschränkte Menschen mittels eines vom Bibliothekspersonal in jeder Zweigstelle auszufüllenden Fragebogens erhoben. Dieser Fragebogen wurde im Frühjahr 2007 erstellt und nach seiner Fertigstellung und einer kurzen Prüfung durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in drei sehr unterschiedlichen Zweigstellen der Büchereien Wien (Hauptbücherei, Bücherei Pannaschgasse, Bücherei Fasangasse vor der für die meisten überraschenden Renovierung) gemeinsam mit einer Rollstuhlfahrerin auf Praktikabilität getestet. Im Zuge dieser drei Befahrungen wurde auch überprüft, ob die erhobenen SOLL-Größen (vgl. 2.2) tatsächlich optimale Verhältnisse widerspiegeln oder ob sie modifiziert werden müssen. Danach wurde der Fragebogen, mit der Bitte an das Bibliothekspersonal ihn auszufüllen, an die übrigen Zweigstellen ausgeschickt. Großteils war es aus Zeitgründen dem Verfasser nicht möglich, die Erhebungen in den Zweigstellen selbst durchzuführen (Ausnahmen: Hauptbücherei, Bücherei Pannaschgasse, Bücherei Fasangasse vor der Renovierung, Bücherei Gumpendorferstraße, Bücherei Hormayrgasse, Bücherei Ada-Christen-Gasse). Ein weiterer Nachteil war, dass viele Zweigstellen dem Verfasser auch unbekannt waren. Um sich trotzdem ein umfassendes Bild von jeder Zweigstelle machen zu können, erschien es daher besonders wichtig, mit dem Fragebogen auch genügend Informationen über die räumlichen Verhältnisse in den einzelne Zweigstellen mit zu transportieren. Dieser Umstand war hauptverantwortlich für die Erstellung und Verwendung eines eigenen Fragebogens.

Der Fragebogen gliedert sich in zwei große Bereich - „Eingangsbereich“ und „In der Bücherei“.

Der Bereich „In der Bücherei“ umfasst auch den Fragenkatalog zu den sanitären Anlagen.

Die Reihenfolge der Fragen orientiert sich in etwa an der Chronologie eines Büchereibesuches (vgl. 2.1). Der Fragebogen ist im Anhang dieser Arbeit zu finden.

2.4 SOLL - IST Vergleich: Auswertung der Daten

Nach der Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens aus einer Zweigstelle wurden die erhobenen IST-Daten Punkt für Punkt mit den SOLL-Werten verglichen. Zeigten sich Unterschiede, so wurde ein Mangel attestiert. Häufig lieferten Pläne und Fotos der Zweigstellen wertvolle Zusatzinformationen.

3 PRÄSENTATION UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE

3.1 Die Anforderungen an eine für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefreie Bücherei (SOLL-Zustand)

Welche baulichen Anforderungen muss eine für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefreie Bücherei erfüllen? Bewegungsbehinderte bzw. bewegungseingeschränkte Menschen stellen keine einheitliche Gruppe dar, je nach Art und Grad der Einschränkung sind die Ansprüche unterschiedlich. In der ÖNORM B 1600 wird im Kapitel Planungsgrundsätze darauf eingegangen (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 31-34). Zum Beispiel benötigen gehbehinderte Menschen mit Gehhilfen größere Durchgangsbreiten, arm-handbehinderte Menschen verfügen dagegen oft nur über eine eingeschränkte Greifhöhe, Personen mit Rollstühlen brauchen entsprechend große Bewegungsflächen usw. In Tabelle 2 sind die wesentlichen Planungsgrundsätze zusammengefasst. Diese Planungsgrundsätze sollen in entsprechenden baulichen Maßnahmen ihren Niederschlag finden. Im Folgenden werden jene baulichen Anforderungen vorgestellt, die maßgeblich Einfluss auf die Barrierefreiheit für bewegungseingeschränkte Menschen haben. Viele der hier vorgestellten Parameter sind allgemein gültig, das heißt sie kommen in allen Gebäuden unabhängig von deren Funktion zur Anwendung. Nur einige wenige sind spezifisch für Büchereien, sie betreffen Einrichtungen und Vorrichtungen die es nur in Bibliotheken gibt, zum Beispiel Selbstverbucher.

Die Gliederung dieser "Parameter-Präsentation" orientiert sich an der Struktur des Fragebogens zur Erhebung der Barrierefreiheit in den einzelnen Zweigstellen der Büchereien Wien (siehe Fragebogen im Anhang). Entsprechend der Chronologie eines normalen Büchereibesuches werden die Parameter der Reihe nach - beginnend mit dem Eingangsbereich - vorgestellt.

3.1.1 Anforderungen an einen für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefreien Eingangsbereich (SOLL-Werte)

Die Eingangsbereiche setzen sich in der Regel aus horizontalen Verbindungswegen (Gängen, Fluren, Vorräumen), vertikalen Verbindungswegen (Stufen/Treppen, Rampen, Aufzügen) sowie aus Eingängen und Türen zusammen. Ein barrierefreier Eingangsbereich zeichnet sich durch eine stufenlose horizontale und vertikale Erschließung aus, die Verbindungswege sind groß genug dimensioniert und alle zu passierenden Türen weisen die erforderliche Durchgangsbreite und Bewegungsfläche auf. Außerdem müssen alle Bedienungselemente erreichbar und leicht zu bedienen sein.

Tabelle 2: Übersicht über die in der ÖNORM B 1600 (Ausgabe 2005-05-01) angeführten Planungsgrundsätze, aufgegliedert nach Art der Bewegungseinschränkung (Datenquelle:

Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 31-34).

Gehbehinderte Personen

Durchgangsbreiten für Stockgeher 70 cm, für Krückengeher 90 cm, mit Rollator, Gehgestell 80 cm, mit 4-Fuß-Gehhilfen, Mehrpunkt-Gehstöcken 100 cm

Greifhöhe im Stehen max. 160 cm Sitzhöhe zwischen 45 cm und 50 cm

Spezifische Maße etwa eingeschränkte Greifhöhe und Aughöhe

Personen im mechanisch oder elektrisch getriebenen Rollstuhl

Standardmaße f. Rollstuhl Breite / Länge

mechanischer Rollstuhl: 70 cm / 120 cm elektrischer Rollstuhl: 70 cm / 130 cm Sitzhöhe 50 cm bis 55 cm

Fahrbreite 90 cm bis 100 cm, bei Türen genügt Durchfahrbreite von 80 cm Greifradius (von

Körpermitte aus)

seitlich 45 cm bis 70 cm, nach vorne 35 cm bis 60 cm

Bewegungsfläche (zum Reversieren)

mind. 150 cm Durchmesser, bei Elektrorollstühlen 180 cm

Greifhöhe 40 cm bis 120 cm, eingeschränkt: 70 cm bis 100 cm Augenhöhe zwischen 100 cm und 120 cm

Kniehöhe 65 cm bis 70 cm Rollstuhl neben Fußgänger 150 cm

Person mit Kinderwagen Standardmaße

Breite / Länge 70 cm / 150 cm

Stufen/Treppen

Stufen und Treppen sind für Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nicht zu bewältigen. Allerdings wird durch die Einhaltung der in der ÖNORM B 1600 angeführten baulichen Anforderungen für Stufen und Treppen gehbehinderten Personen das Stufen- bzw.

Treppensteigen erleichtert. Laut ÖNORM B 1600 sollten Treppen bzw. Stufen folgende Kriterien erfüllen (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 12-13):

• Haupttreppen müssen geradläufig sein und eine Breite von mind. 120 cm aufweisen.

• Nach maximal 18 Stufen ist ein Podest einzurichten.

• Haupttreppen sind auf ihrer ganzen Länge und 40 cm über den Stiegenlauf hinaus beidseitig mit einem Handlauf auszustatten. Der Handlauf muss einen abgerundeten Querschnitt (Durchmesser 3,5 cm bis 4,5 cm) besitzen.

• Der Handlauf muss in einer Höhe zwischen 90 und 100 cm angeordnet sein. Ein Handlauf in einer Höhe von über 90 cm bedingt einen zweiten Handlauf in einer Höhe von 75 cm.

• Die Stufen müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen.

• Die Stirnseiten der Stufen müssen geschlossen sein und dürfen keine vorstehenden Kanten aufweisen. Offene Plattenstufen und geschlossene Plattenstufen mit zurückgesetzten Setzstufen sind unzulässig.

• Die Stufe sollte nicht höher als 16 cm und breiter als 30 cm sein.

• An- und die Austrittstufe eines Treppenlaufes müssen farblich kontrastierend markiert sein.

Rampen

Geringe Niveauunterschiede können mit Rampen überwunden werden. In der aktuellen ÖNORM B 1600 sind folgende Begrenzungen vorgesehen (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 6-7).9

• Die Mindestbreite für geradläufige Rampen beträgt 120 cm. Rampen mit Richtungswechseln (Wenderampen) müssen mind. 150 cm breit sein.

• Das Längsgefälle darf 6 % (in Ausnahmefällen bei Um- oder Zubauten 10%) nicht übersteigen.

• Ist das Längsgefälle größer 4 % so sind in Abständen vom max. 10 m horizontale Zwischenpodeste mit einer Länge von mind. 120 cm vorzusehen.

9 In der Wiener Bauordnung sind die erforderlichen Abmessungen nicht so genau definiert (Bauordnung für Wien,

§ 106 a): so fehlen z. B. Angaben zur Rampenbreite, über Bewegungsflächen am Anfang einer Rampe, ebenso wenig wird auf Bewegungsflächen im Falle von Rampen-Richtungsänderungen eingegangen.

• Anfang und Ende der Rampen müssen von mind. 150 cm (in Ausnahmefällen bei Um- oder Zubauten 120 cm) langen horizontalen Bewegungsflächen begrenzt werden.

• Ist die Rampe nicht geradläufig, sondern ändert ihre Richtung um mehr als 45°, so ist im Bereich der Richtungsänderung ein horizontales Podest mit einer Bewegungsfläche von 150 cm Durchmesser vorzusehen.

• Rampen sind auf ihrer ganzen Länge beidseitig mit Handläufen in Höhen von 90 cm bis 100 cm und von 75 cm auszustatten. Die Handläufe sind an den Enden der Rampen mind.

40 cm waagrecht weiterzuführen.

• Beträgt die Höhendifferenz zwischen Rampe und tiefer liegendem anschließendem Niveau mehr als 10 cm, muss eine Absturzsicherung z.B. mit Handlauf und Radabweiser-Sockel (mindestens 10 cm Höhe) vorgesehen werden.

• Rampen müssen mit einer griffigen und rutschhemmenden Oberfläche ausgestattet sein.

Rampen sind an den Enden mit einer deutlich erkennbaren Farbe zu markieren.

• Freitragende Stiegen, Rampen, Rolltreppen und andere Konstruktionselemente sind bis zu einer Höhe von 210 cm gegen das Unterlaufen durch sehbehinderte und blinde Menschen abzusichern.

Aufzüge

Personen im Rollstuhl, stark gehbehinderte Menschen, Menschen mit Kinderwagen oder Lasten können nur mit Hilfe von Aufzügen größere Höhenunterschiede überwinden. Um diese Aufzüge barrierefrei nutzen zu können muss nicht nur der Zugang zum Aufzug stufenlos sein, auch die Aufzugsanlage selbst muss hinsichtlich ihrer Eigenschaften eine Liste von Anforderungen erfüllen. Diese gibt hauptsächlich wieder die ÖNORM B 1600 vor. Allerdings finden sich in der erwähnten ÖNORM keine Angaben über die Höhe von Bedienelementen in Aufzügen, statt dessen wird auf die ÖNORM EN 81-70 (Sicherheit für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 70: Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Zugängigkeit von Aufzügen für Personen, einschließlich Personen mit Behinderung) verwiesen.

Folgende Anforderungen haben Aufzüge zu erfüllen (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 13-15):

• Das Innere des Fahrkorbes muss eine Mindestbreite von 110 cm und eine Mindesttiefe von 140 cm aufweisen. Bei Aufzügen mit Übereckbeladung muss der Fahrkorb eine Größe von 150 cm × 150 cm aufweisen.

• Die Aufzugstüren müssen als Schiebetüren ausgeführt sein, selbsttätig öffnen und eine lichte Durchgangsbreite von mind. 90 cm aufweisen.

• Der freie Bereich vor den Schachttüren muss eine Tiefe von mindestens 150 cm aufweisen.

• Befindet sich ein abwärts führender Stiegenlauf gegenüber der Schachttüre, so muss der Abstand von der Schachttüre mindestens 200 cm betragen.

• Die ÖNORM EN 81-70 sieht für die Bedienelemente in Aufzügen eine Höhe bis max.

120 cm vor. Das ist, vergleicht man mit der Greifhöhe von Personen im Rollstuhl, relativ hoch, eine Höhe von 90-110 cm erscheint daher eher angebracht (Koch-Schmuckerschlag

& Kalamidas, 2006, S. 32).

Eingänge und Türen

Türen spielen in Bezug auf Barrierefreiheit eine entscheidende Rolle. Die ÖNORM B 1600 enthält für Eingänge und Türen folgende Angaben (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 10-12):

• Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, muss stufenlos erreichbar sein.

• Alle Türen müssen bei 90° geöffnetem Türflügel (bei zweiflügeligen Türen: geöffnetem Gehflügel) eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm aufweisen.

• Haus- und Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen.

• Die zu öffnenden Türflügel sollten nicht breiter als 100 cm sein.

• Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 200 cm betragen.

• Ist die lichte Durchgangsbreite größer als 85 cm dann sollte an der Schließseite einer Tür ein horizontaler Handgriff angebracht sein.

• Die Türschwelle sollte nicht mehr als 2 cm, max. 3 cm hoch sein.

• Auf beiden Seiten der Tür muss der Anfahrbereich mindestens 150 cm breit und 120 cm tief sein.10

• Der seitliche Abstand des Anfahrbereiches muss an der Türdrückerseite, von der Stocklichte aus gemessen, mindestens 50 cm betragen.

• Bei Drehflügeltüren muss der Anfahrbereich auf der Aufgehseite eine Tiefe von mindestens 200 cm aufweisen.

• Windfänge müssen mindestens 150 cm breit und 200 cm tief sein. Berdel et al. (2005, S.

91) schlagen als Mindestmaß eine Breite von 150 cm und eine Tiefe von 180 cm vor.

• Die Türflügel müssen leicht zu öffnen sein.

10 Eine andere Regel findet sich in der ÖNORM B 1601: Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze (Ausgabe 2003-12-01): “Auf beiden Seiten der Türen muss eine Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen werden.“ (Österreichisches Normungsinstitut, 2003, S. 5). Diese Vorschrift ist auch in der Wiener Bauordnung zu finden (Bauordnung für Wien, § 106 a/Abs. 6).

Gänge und Flure im Eingangsbereich/zur Bücherei

Gänge und Flure zählen zu den horizontalen Verbindungswegen und sind als solche stufenlos zu halten (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 12).

• Die lichte Breite muss mindestens 120 cm betragen.

• Horizontale Verbindungswege müssen am Ende und bei Richtungsänderungen eine Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von mindestens 150 cm bereitstellen.

3.1.2 Anforderungen an für bewegungseingeschränkte Menschen barrierefreie Büchereiräumlichkeiten (SOLL-Werte)

Nicht nur im Eingangsbereich, auch in der Bücherei selbst gilt es horizontale und möglicherweise auch vertikale Verbindungswege zu überwinden. Türen, Aufzüge, Rampen sind unter Umständen nicht barrierefrei ausgeführt, einige Bereiche sind vielleicht nur – was ganz schlecht ist - über Stufen erreichbar usw. Es gilt das bereits unter 3.1.1 Gesagte. Daneben gibt es aber in den Büchereiräumlichkeiten noch eine Vielzahl anderer potentieller Barrieren. Zu niedrige Tische können mit dem Rollstuhl nicht unterfahren werden, dicht stehende Möblierung schränkt die Bewegungsfreiheit mit dem Rollstuhl empfindlich ein, die Buchablagefläche der Ausleihtheke ist zu hoch, usw.

Zusammengefasst lässt sich sagen:

„In Bibliotheken ist auch die barrierefreie Zugänglichkeit von Informationsschaltern, Katalogplätzen, Freihandregalen, Zeitschriftenregalen, Leseplätzen, Leseräumen, Studienzonen, Garderoben, Schließfächern u.a. sicherzustellen.“ (Österreichisches Normungsinstitut, 2001, S. 5)

Garderobe

Meist ist die Garderobe im Eingangsbereich angesiedelt. Oft sind in den Büchereien nur Kleiderständer vorhanden, Schließfächer und Garderobenschränke stellen eine Ausnahme dar.

Die ÖNORM macht zu Garderoben folgende Angaben (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 28):

• Die Türen von barrierefreien Garderobenschränken und Schließfächern müssen einen Öffnungswinkel von 180° zulassen. Die Höhe der unteren Ablagefläche soll nicht unter 40 cm liegen.

• 2 %, jedoch mindestens zwei Stück der Schließfächer und Garderobenschränke müssen barrierefrei ausgeführt sein.

• Kleiderstangen oder Haken sollen in einer Höhe zwischen 100 cm und 120 cm montiert werden.

Regale

• Laut ÖNORM B 1602 muss zwischen den Regalen einer Freihandbücherei ein Abstand von mindestens 100 cm bestehen (Österreichisches Normungsinstitut, 2001, S. 5). Dies erscheint sehr wenig. Zu bedenken ist auch, dass am Ende von Regal(sack)gassen genügend Platz zum Reversieren vorhanden sein muss (150 cm Durchmesser). Leitner &

Pascher (2001, S. 78) schlagen einen Mindestabstand von 150 cm bis 200 cm vor. Für die vorliegende Arbeit wurde ein Mindestabstand von 120 cm gewählt. Diese Breite erlaubt bereits Ausweichmanöver für den Fall, dass sich neben der Person im Rollstuhl noch weitere Personen in einer Regalgasse aufhalten.

• Laut den Planungsgrundsätzen in der ÖNORM B 1600 ist die Greifhöhe vom Rollstuhl aus von Körpergröße und Art der Behinderung abhängig und liegt zwischen 40 und 120 cm (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 32). Die im Zuge dieser Arbeit durchgeführten Befahrungen einzelner Büchereien mit einer Rollstuhlfahrerin zeigten auf, dass auch noch Einstellhöhen von 130 cm tolerierbar sind. Berdel et al. (2005, S. 82) geben für Personen im Rollstuhl Greifhöhen zwischen 30 cm und 130 cm an.

Bewegungsflächen für den Rollstuhl

• Zum Reversieren ist eine Fläche mit 150 cm Durchmesser Minimalerfordernis, (Österreichisches Normungsinstitut, 2005, S. 32).

Tische, Pulte und sonstige Arbeitsflächen

Die ÖNORM gibt folgende Angaben (Österreichisches Normungsinstitut, 2001, S. 7):

• Die Höhe der Arbeitsfläche darf 75 cm nicht übersteigen.

• Die Höhe der Arbeitsfläche darf 75 cm nicht übersteigen.