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Artikel 22

Integrierte territoriale Entwicklung

Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:

(a) integrierte territoriale Investitionen;

(b) von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

(c) sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat.

Artikel 23 Territoriale Strategien

(1) Territoriale Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c beinhalten folgende Elemente:

(a) das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

(b) eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

(c) eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials;

(d) eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

(2) Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert.

(3) Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.

(4) Übernimmt eine städtische, lokale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen – mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben – so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

(5) Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

Artikel 24

Integrierte territoriale Investitionen

(1) Beinhaltet eine im Einklang mit Artikel 23 durchgeführte Strategie Investitionen, die aus mindestens einem Fonds, aus mindestens einem Programm oder durch mindestens eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition („ITI“) durchgeführt werden.

(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das elektronische System für das Programm oder die Programme die Ermittlung von Vorhaben, Outputs und Ergebnissen, die zu einer ITI beitragen, vorsieht.

Artikel 25

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1) Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ und dem EMFF unterstützt werden.

(2) Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung:

(a) sich auf nachgeordnete Gebiete konzentriert;

(b) durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht einzelne Interessengruppen die Entscheidungsfindung kontrollieren;

(c) mittels integrierter Strategien im Einklang mit Artikel 26 umgesetzt wird;

(d) Vernetzung, innovative Merkmale – nach lokalen Verhältnissen – und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.

(3) Steht aus mehr als einem Fonds eine Unterstützung der Strategien nach Absatz 2 Buchstabe c zur Verfügung, so organisieren die relevanten Verwaltungsbehörden einen gemeinsamen Aufruf zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Überwachung und Durchführung dieser Strategien ein. Die relevanten Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten aus Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.

(4) Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehreren Fonds, so wählen die relevanten Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds.

(5) Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.

(6) Die Behörden des federführenden Fonds stellen den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Überwachung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnung notwendig sind.

Artikel 26

Strategien für die von örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1) Die relevanten Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass jede Strategie nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente darlegt:

(a) das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

(b) die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung dieser Strategie;

(c) eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

(d) die Ziele dieser Strategie, einschließlich messbarer Zielwerte für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen;

(e) die Vorkehrungen für Verwaltung, Überwachung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung dieser Strategie;

(f) einen Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds und Programm.

(2) Die relevanten Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.

(3) Die relevanten Verwaltungsbehörden schließen die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 3 binnen zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des relevanten Programms, oder, bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien, binnen zwölf Monaten ab dem Datum der Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms erfüllen können.

(4) Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung zu jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.

Artikel 27

Lokale Aktionsgruppen

(1) Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.

(2) Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

(3) Die lokalen Aktionsgruppen nehmen als einziger Akteur alle der folgenden Aufgaben wahr:

(a) Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;

(b) Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren;

(c) Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen;

(d) Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung;

(e) Überwachung des Fortschritts beim Erreichen der Ziele der Strategie;

(f) Evaluierung der Durchführung der Strategie.

(4) Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.

(5) Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen.

Artikel 28

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds (1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen

Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes abdeckt:

(a) Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategien;

(b) Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie zur lokalen Entwicklung;

(c) Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung.

(2) Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.

Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe c übersteigt nicht 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie.

KAPITEL III