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Artikel 16

Ausarbeitung und Einreichung von Programmen

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.

Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeitet der Mitgliedstaat die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.

Artikel 17 Inhalt der Programme

(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.

(2) Ein Programm besteht aus Prioritäten. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel oder der technischen Hilfe. Eine Priorität entspricht einem politischen Ziel und beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

Für aus dem EMFF unterstützte Programme darf jede Priorität einem politischen Ziel oder mehreren politischen Zielen entsprechen. Die spezifischen Ziele entsprechen den Unterstützungsbereichen aus Anhang [III] der EMFF-Verordnung.

Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme besteht jedes Programm aus spezifischen Zielen.

(3) In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

(a) eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung:

i. der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, außer bei aus dem EMFF unterstützten Programmen;

ii. der Marktversagen, des Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;

iii. der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;

iv. der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance;

v. der bisherigen Erfahrungen;

vi. makroregionaler und Meeresbeckenstrategien, sofern die Mitgliedstaaten und Regionen an solchen Strategien beteiligt sind;

vii. für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme des Fortschritts bei der Durchführung des entsprechenden Besitzstandes der Union und von Aktionsplänen;

(b) eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Unterstützungsarten;

(c) für jede Priorität – ausgenommen technische Hilfe – spezifische Ziele;

(d) für jedes spezifische Ziel:

i. die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

ii. Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

iii. die wichtigsten Zielgruppen;

iv. konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten;

v. die interregionalen und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

vi. die geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente;

vii. die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention oder des Unterstützungsbereichs;

(e) die geplante Nutzung der technische Hilfe im Einklang mit den Artikeln 30 bis 32 und relevanter Arten der Intervention;

(f) ein Finanzierungsplan mit:

i. einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jeden Fonds und jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr anzeigt, einschließlich aller gemäß Artikel 21 übertragenen Beträge;

ii. einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für jede Priorität aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie sowie den nationalen Beitrag und dessen Zusammensetzung aus öffentlichem und privatem Beitrag anzeigt;

iii. – für aus dem EMFF unterstützte Programme – einer Tabelle, die jeden Unterstützungsbereich, die Höhe der Gesamtmittelzuweisung der Unterstützung aus dem Fonds und der nationale Beitrag;

iv. – für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme – eine Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Maßnahmenart, den nationalen Beitrag und die Zusammensetzung aus öffentlichem und privatem Beitrag anzeigt;

(g) die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme;

(h) – für jede grundlegende Voraussetzung nach Maßgabe von Artikel 11, Anhang III und Anhang IV – eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist;

(i) dem vorgesehenen Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Zielen, Zielgruppen, Kommunikationswege, Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung.

(j) die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.

Die Buchstaben c und d dieses Absatzes gelten nicht für das spezifische Ziel aus Artikel [4 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifisches Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:

(a) eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion;

(b) operative Ziele;

(c) indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwartetem Beitrag zu den spezifischen und operativen Zielen;

(d) gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach Artikel [16 und 17] der AMIF-Verordnung;

(e) Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

(f) die indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Interventionsart.

(5) Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.

(6) Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.

(7) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den Informationen aus Absatz 3 Buchstabe j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.

Artikel 18

Genehmigung von Programmen

(1) Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

(2) Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor.

(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(4) Die Kommission erlässt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

Artikel 19

Änderung der Programme

(1) Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

(2) Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(4) Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

(5) Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Allerdings entsprechen sie allen regulatorischen Anforderungen. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern ii, iii bzw. iv.

(6) Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

(7) Für aus dem EMFF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.

Artikel 20

Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds

(1) Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.

(2) Aus dem EFRE und dem ESF+ kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms – ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

Artikel 21

Übertragung von Ressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder auf jedwedes Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

(2) Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, und – bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung – zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.

(3) Anträge nach Absatz 1 nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind ordnungsgemäß begründet und enthalten das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme, von dem bzw.

denen die Ressourcen im Einklang mit Artikel 19 zu übertragen sind, mit Angabe, an welchen anderen Fonds bzw. welches andere Instrument die Beträge übertragen werden.

(4) Die Kommission kann einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ablehnen, wenn dadurch das Erreichen des Ziels des Programms, von dem die Ressourcen übertragen werden sollen, gefährdet wird.

(5) Nur Ressourcen künftiger Kalenderjahre dürfen übertragen werden.

KAPITEL II