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Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle

Artikel 63

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme nach Maßgabe dieses Titels, und stellen deren Funktionieren im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Kernanforderungen aus Anhang X sicher.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten.

(3) Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten.

Handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter teilnehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.

(5) Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den Prüfpfad aus Anhang XI erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 76 aufbewahrt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen sie bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen der Reichweite ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet.

Für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Artikels [4 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Maßgabe des Anhangs XIII stattfindet.

(9) Jeder Mitgliedstaat erstellt nach Genehmigung des Programms und spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr, aber nicht nach dem 30. Juni 2023, eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Maßgabe des Musters in Anhang XIV. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.

(10) Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 107 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(11) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 109 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen.

Artikel 64

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

(1) Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam funktionieren. Die Kommission erstellt eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, basierend auf einer Risikobewertung.

Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.

(2) Die Prüfungen der Kommission werden bis zu drei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durchgeführt. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei dem der Verdacht auf Betrug besteht.

(3) Die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter haben in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben oder auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Zwecke ihrer Prüfungen Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format.

(4) Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:

(a) Die Kommission kündigt – außer in dringenden Fällen – die Prüfung mindestens zwölf Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen.

(b) Sind bei Anwendung nationaler Bestimmungen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.

(c) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

(d) Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

Die Kommission kann die Fristen aus Buchstaben c und d um weitere drei Monate verlängern.

Artikel 65 Programmbehörden

(1) Für die Zwecke von Artikel [63 Absatz 3] der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Nutzt ein Mitgliedstaat die Option nach Artikel 66 Absatz 2, so wird die betreffende Stelle als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehrere Programme zuständig sein.

(2) Die Prüfbehörde ist eine öffentliche Behörde und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.

(3) Die Verwaltungsbehörde kann mindestens eine zwischengeschaltete Stelle angeben, die bestimmte Aufgaben in ihrer Zuständigkeit übernimmt. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und in den Programmbehörden eingehalten wird.

(5) Die Stelle, die die Kofinanzierung des Programms gemäß Artikel [11] der Verordnung EU (…) [Regelungen für die Beteiligung an Horizont Europa] durchführt, wird gemäß Absatz 3 von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

KAPITEL II