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Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation

ABSCHNITT I

SICHTBARKEIT DER UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

Artikel 41 Sichtbarkeit Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:

(a) Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung.

(b) Den Bürgerinnen und Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.

Artikel 42 Emblem der Union

Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationsaktivitäten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Europäischen Union im Einklang mit Anhang VIII.

Artikel 43

Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

(1) Jeder Mitgliedstaat ermittelt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

(Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde im betreffenden Mitgliedstaat angesiedelt ist.

Der Kommunikationskoordinator koordiniert die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen über die Programme hinweg.

Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

(a) Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

(b) sonstige relevante Partner und Stellen.

(2) Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten („Programmkommunikationsbeauftragter“).

(3) Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

ABSCHNITT II

TRANSPARENZ BEI EINSATZ DER FONDS UND KOMMUNIKATION ZU PROGRAMMEN

Artikel 44

Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website spätestens einen Monat vor Eröffnung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:

(a) von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedecktes geografisches Gebiet;

(b) betroffenes politisches oder spezifisches Ziel;

(c) Art der förderfähigen Antragsteller;

(d) Gesamthöher der Unterstützung für die Aufforderung;

(e) Start- und Schlussdaten der Aufforderung.

(3) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer Amtssprache der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle drei Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code.

Die Liste enthält folgende Daten:

(a) bei Rechtsträgern: Name des Begünstigten;

(b) bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten;

(c) bei EMFF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen: die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission44;

(d) Bezeichnung des Vorhabens;

(e) Zweck und Errungenschaften des Vorhabens;

(f) Datum des Beginns des Vorhabens;

(g) voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Endes des Vorhabens;

(h) Gesamtkosten des Vorhabens;

(i) betroffener Fonds;

(j) betroffenes spezifisches Ziel;

(k) Unionskofinanzierungssatz;

(l) Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;

44 Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister

(m) bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist.

(n) Art der Intervention für das Vorhaben im Einklang mit Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe g;

Die Daten aus Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und k werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.

Für aus dem EMFF unterstützte Programme werden die Daten aus Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nur veröffentlicht, wenn eine solche Veröffentlichung im Einklang mit den nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten steht.

(4) Die Daten aus den Absätzen 2 und 3 werden auf der Website in offenem, maschinenlesbarem Format veröffentlicht, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG45 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt; dies ermöglicht es, Daten zu sortieren, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und weiterzuverwenden.

(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung, dass die Daten nach Maßgabe dieses Artikels veröffentlicht werden.

(6) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alles Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird nach Maßgabe des Anhangs VIII.

Artikel 45

Zuständigkeiten der Begünstigten

(1) Die Begünstigten und die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds – auch die wiederverwendeten Mittel gemäß Artikel 56 – für das Vorhaben an, indem sie:

(a) auf der beruflichen Website des Begünstigten oder in dessen sozialen Medien, sofern solche bestehen, das Vorhaben kurz beschreiben – verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung –, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorheben;

(b) eine Erklärung abgeben, in der die Unterstützung aus den Fonds sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Durchführung des Vorhabens hervorgehoben wird und die der Öffentlichkeit oder Teilnehmern zugänglich gemacht wird;

(c) in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, in Bezug auf:

i. aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 500 000 EUR übersteigen;

ii. aus dem ESF+, dem EMFF, dem ISF, dem AMIF und dem BMVI unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;

45 Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die

(d) bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 oder größer – als Druck oder elektronisch – mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen;

(e) bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und Vorhaben mit Gesamtkosten von über 10 000 000 EUR eine Kommunikationsveranstaltung organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde rechtzeitig daran beteiligen.

Diese Anforderung gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen eines spezifischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der ESF+-Regulation unterstützt werden.

(2) Bei Kleinprojektfonds gewährleisten die Begünstigten, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllen.

Bei Finanzierungsinstrumenten gewährleisten die Begünstigten, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.

(3) Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 42 oder den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes nicht nach, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur anwenden und annulliert bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.

TITEL V

FINANZIELLE HILFE AUS DEN FONDS

KAPITEL I