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Technische Handelshemmnisse

5 Horizontale Politiken .1 Dienstleistungen

5.3 Technische Handelshemmnisse

Im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz wurde eine Überprüfung des schweizerischen Produkterechtes auf Divergenzen zu den in der EG geltenden Produktevorschriften durchgeführt. Der Bundesrat hat einen weitgehenden Ver-zicht auf schweizerische Sondervorschriften und die Angleichung des schweize-rischen Produkterechtes an dasjenige der EG beschlossen. Mit der sich in Aus-arbeitung befindenden Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) soll das bestehende Instrumentarium zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse weiter ausgebaut werden.

Als technische Handelshemmnisse werden Behinderungen des grenzüberschreiten-den Warenverkehrs bezeichnet, die auf unterschiedliche Anforderungen an Produk-te, auf die unterschiedliche Anwendung von Produktevorschriften oder auf die Wiederholung beispielsweise von Produkteprüfungen oder -zulassungen zurückzu-führen sind. Für ein international überdurchschnittlich intensiv verflochtenes Land wie die Schweiz sind die gesamtwirtschaftlichen Kosten solcher Behinderungen erheblich.

Der Bundesrat hat auch im Berichtsjahr an den seit den 1990er-Jahren verfolgten beiden Strategien zum Abbau technischer Handelshemmnisse, der autonomen Har-monisierung der schweizerischen Produktevorschriften mit dem EG-Recht einer-seits, sowie staatsvertraglicher Marktzugangsregelungen andererseits festgehalten und diese weiterentwickelt.

So wurde eine umfassende Überprüfung des schweizerischen Produkterechts auf Abweichungen vom in der EG geltenden Recht vorgenommen. Am 31. Oktober 2007 hat der Bundesrat einen entsprechenden Bericht31 verabschiedet und über das weitere Vorgehen in Bezug auf diese Abweichungen entschieden. Dabei hat er sich vom Grundsatz leiten lassen, solche Abweichungen nur dann weiterzuführen, wenn ohne diese wesentliche öffentliche Interessen gefährdet wären. Dementsprechend hat er einen weitgehenden Verzicht auf schweizerische Sondervorschriften beschlossen.

Die zuständigen Departemente wurden mit den dafür nötigen Arbeiten beauftragt, die – von wenigen Ausnahmen abgesehen – im Jahre 2008 abgeschlossen werden sollen.

31 Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht – Bericht in Erfüllung der Postulate 05.3122 Sozialdemokratische Fraktion und 06.3151 Baumann. Der Bericht ist auf folgender Internetseite abrufbar:

http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=

de&msg-id=15377

In Bezug auf staatsvertragliche Marktzugangsregelungen sind die Arbeiten zur Erweiterung des Abkommens mit der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) auf zusätzliche Produktebereiche, insbesondere Bauprodukte und mobile Druckbehälter, weit fort-geschritten. Zudem wurde die am 1. Februar in Kraft getretene Änderung im MRA mit der EG, wonach Konformitätsbewertungen unabhängig vom Ursprung der Produkte gegenseitig anerkannt werden, am 23. April durch eine analoge Änderung des Anhangs I der EFTA-Konvention auf den gesamten EWR ausgedehnt.

Mit der sich in Ausarbeitung befindenden Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) soll das bestehende Instrumentarium zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse durch ein zusätzliches Instrument, das Cassis-de-Dijon-Prinzip32, erweitert werden.

Wie in der EG soll dieses Prinzip auch in der Schweiz eine Ergänzung zur Harmoni-sierung oder Angleichung der nationalen Vorschriften an das EG-Recht und nicht einen Ersatz derselben darstellen. Wie erwähnt, hat der Bundesrat am 31. Oktober 2007 beschlossen, in verschiedenen Bereichen weitere Abweichungen zwischen schweizerischen Produktevorschriften und denjenigen der EU zu beseitigen. Damit werden auch die Voraussetzungen verbessert, parallel zur Revision des THG die vertragliche Regelung mit der EG zum Abbau technischer Handelshemmnisse zu intensivieren und auf weitere Produktebereiche auszudehnen.

Im Rahmen der THG-Revision sollen weiter auch die Zulassungsverfahren für im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften bereits zugelassene Produkte vereinfacht werden.

Die Revision des THG soll zur Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie zur Senkung der Kosten für die Unternehmen und der Konsumentenpreise beitragen.

Entsprechend wurde die Revision des THG als zusätzliche Massnahme in das Wachstumspaket des Bundesrates aufgenommen.

5.4 Wettbewerbsrecht

Mit der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmenstätigkeiten gewinnt die internationale Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich immer mehr an Bedeutung. Diese Entwicklung wird sich auf die im Rahmen von Freihan-delsabkommen der Schweiz vorgesehene Zusammenarbeit auswirken. In den Wettbewerbsausschüssen der OECD und der UNCTAD waren im Berichtsjahr das Thema der Evaluierung der Tätigkeit und der Ressourcen der Wettbewerbs-behörden sowie Fragen des Wettbewerbs im Energiebereich von besonderem Interesse.

32 Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 1979 über die Vermarktung des französischen Likörs Cassis de Dijon in Deutschland zurück und soll zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Gemäss die-sem Prinzip gilt: Aus einem anderen Mitgliedstaat der EG importierte Produkte, die nach den nationalen Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden sind, dürfen grundsätz-lich überall in der EG in Verkehr gesetzt werden. Beschränkungen sind nur zulässig, so-weit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind.

Zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich werden verstärkte Anstrengungen unternommen. Diese Zusammenarbeit stützt sich im Allgemeinen auf bi- oder multilaterale Abkommen im Rahmen der Empfehlung der OECD von 1995 über die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Hin-blick auf wettbewerbswidrige, den internationalen Handel beeinträchtigende Prak-tiken. Diese Abkommen sehen verschiedene Formen der Zusammenarbeit vor, insbesondere Notifiaktionen über Untersuchungen, welche Interessen des Partner-landes betreffen, oder den Informationsaustausch. Die Übermittlung vertraulicher Informationen ist in der Regel ausgeschlossen, doch sehen manche Abkommen (beispielsweise jenes zwischen den Vereinigten Staaten und Australien) unter gewis-sen Bedingungen die Möglichkeit eines Austauschs derartiger Informationen auf gegenseitiger Basis vor. Die Schweiz hat im Gegensatz zu anderen OECD-Mitgliedern wie der Europäischen Union, Japan oder den Vereinigten Staaten bisher kein solches Kooperationsabkommen im Wettbewerbsbereich ausgehandelt. Die im Rahmen der EFTA unterzeichneten Freihandelsabkommen mit Drittländern sehen jedoch oft eine Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich vor, ein Trend, der sich in Zukunft noch verstärken wird.

Die Frage der Evaluation der Tätigkeiten und Ressourcen der nationalen Wettbe-werbsbehörden nahm sowohl im OECD-Wettbewerbsausschuss als auch in der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Wettbewerbsrecht und -politik der UNCTAD ein bedeutendes Gewicht ein. Für die Schweiz ist dieses Thema umso relevanter, als das Kartellgesetz fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision eine Evaluation vorsieht. Das EVD hat im Jahre 2007 mit dieser Evaluation begon-nen. Insbesondere in OECD-Ländern werden unterdessen auf nationaler Ebene häufig Evaluationen durchgeführt, um Aspekte wie die Wirksamkeit der Massnah-men, die Mittelzuteilung oder auch die öffentliche Wahrnehmung zu untersuchen.

Solche Evaluationen können intern durch die Wettbewerbsbehörde selbst erfolgen oder externen Fachleutenübertragen werden. Diese Evaluationen spielen eine wich-tige Rolle in der Analyse und Verbesserung des Wettbewerbsrechts und seiner Anwendung.

Sowohl der OECD-Wettbewerbsausschuss als auch die Zwischenstaatliche Sachver-ständigengruppe der UNCTAD haben sich 2007 mit Fragen des Wettbewerbs im Energiesektor befasst. Angesichts des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (SR 734.7), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sind diese Diskussionen für die Schweiz ebenfalls von Bedeutung. Die Sicherung der Energieversorgung erfordert zwar staatliche Massnahmen, aber auch das Wettbe-werbsrecht kann einen Beitrag leisten, um ein diversifiziertes Angebot zu gewähr-leisten. In dieser Hinsicht ist die Eigentumsentflechtung zwischen Erzeugung und Übertragungsnetzen ein wesentlicher Faktor zur Förderung des Wettbewerbs im Energiesektor.