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D. Hauptteil

VIII. Die Technik des Aktenvortrags

dabei, dass das Interesse des Mandanten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vollständig darge-legt wird. Nachverhandlungen sind später selten erfolgreich.

Wünscht der Mandant die Entscheidung des Gerichts, geht dem Klageentwurf ein Aufforderungs-schreiben an die Gegenseite voraus. Der Mandant sollte vom Anwalt deutlich auf die Risiken der Pro-zessführung hingewiesen werden (Beweislast, Beweismittel, streitige Rechtsfragen, Kosten).

Vor der mündlichen Verhandlungen sollte der Anwalt mit dem Mandanten den Verhandlungsablauf besprechen: Rollenverteilung (Wer redet?), wie kann ein gerichtlicher Vergleich aussehen, Aufklärung über den Ablauf einer mündlichen Verhandlung, ggf. Eigenarten des entscheidenden Richters, ggf.

Sitzordnung.

Der mündlichen Verhandlung sollte ein diese Verhandlung zusammenfassendes Schreiben folgen.

Ist die Angelegenheit erledigt, übersendet der Anwalt ein Abschlussschreiben, dem die Kostennote gleich oder zeitnah folgt.

VIII. Die Technik des Aktenvortrags 1. Einleitung

Aktenvorträge sind im mündlichen 2. Staatsexamen zu halten. Der Prüfling soll unter Beweis stellen, dass er in der Lage ist, einen unbekannten Sachverhalt in kurzer Zeit zu erfassen, einer Entscheidung zuzuführen und diese Entscheidung in freier Rede vorzutragen und zu verteidigen. Die Vorbereitungs-zeit beträgt eine Stunde. Der Aktenvortrag sollte insgesamt zehn Minuten nicht übersteigen. In man-chen Bundesländern, nicht in Sachsen-Anhalt, schließt sich ein fünf- bis zehnminütiges Gespräch mit der Prüfungskommission an.

Die erwünschte freie Rede bedingt, dass der Prüfling seinen Vortrag klar strukturiert, jedoch unter Verwendung möglichst weniger Aufzeichnungen vorbereitet. Im – gegebenenfalls stattfindenden – Gespräch im Anschluss an den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er seine Entscheidung einerseits vertieft begründen und erläutern kann, andererseits jedoch in der Lage ist, mögliche Alternativlösun-gen aufzugreifen und zu betrachten.

2. Vortrag einer anwaltlichen Beratungsaufgabe

In Aktenvorträgen im mündlichen 2. Staatsexamen, die eine anwaltliche Beratungsaufgabe zum Ge-genstand haben, soll der Bearbeiter die anwaltliche Arbeitsweise unter Beweis stellen. Die Angelegen-heit ist aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten. Dabei sollen insbesondere Überlegungen zur Zweckmä-ßigkeit des Vorgehens angestellt werden. Derartige Aktenvorträge lassen sich, unabhängig davon, ob der Vortrag eine zivilrechtliche, strafrechtliche oder öffentlich rechtliche Aufgabenstellung enthält, wie folgt strukturieren:

a) Einleitung

Der Vortragende stellt das Rubrum des Aktenauszugs vor: Datum der Beratung, Nennung des ten und des Rechtsanwaltes, des Gegenstands der anwaltlichen Beratung, das Begehren des Mandan-ten.

Beispielsweise: „Ich berichte über eine Anwaltsberatung durch den Rechtsanwalt ... Mandant ist ..., der am ... im Büro des Rechtsanwalts ... erschien. Er wünscht eine rechtliche Beratung/die Einleitung recht-licher Schritte gegen ... wegen ...“

b) Darstellung des Sachverhalts

Es folgt die Darstellung des Sachverhalts. Der beratungsrelevante Teil des Berichtes des Mandanten wird in historischer Reihenfolge dargestellt. Behauptungen des Mandanten, die erkennbar im Wider-spruch zum gegnerischen Vortrag stehen oder bei denen zu erwarten ist, dass der Gegner sie in Abrede stellt, werden im Konjunktiv wiedergegeben. Gleiches gilt für Behauptungen des Gegners, die der Man-dant in Abrede stellt. Im Aufbau folgt die Darstellung dabei der Zuordnung des Parteivortrags nach Darlegungsgesichtspunkten. Prozessual- bzw. verfahrensrelevante Informationen (z.B. Zustellung, Ver-fügungen, Fristen) werden am Ende der Sachverhaltsdarstellung zusammengefasst.

Mitunter empfiehlt es sich zum besseren Verständnis, das Mandantenbegehren voranzustellen.

Auf Schriftsätze wird nicht Bezug genommen. Zitate sollten nur dann eingeführt werden, wenn sie entscheidungserheblich sind.

Beispielsweise: „Aus den Angaben des Mandanten und den von ihm überreichten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: …“

c) Entscheidungsvorschlag

Nach der Darstellung des Sachverhaltes folgt der Entscheidungsvorschlag. Hier wird nur kurz die Ent-scheidung genannt.

Beispielsweise: „Ich schlage vor, dem Mandanten zu ... zu raten/ sich für den Mandanten bei ... zu legi-timieren und ... zu beantragen/ Klage anzureichen.“

d) Stellungnahme

In der Stellungnahme nimmt der Bearbeiter zunächst die eigentliche rechtliche Prüfung und Bewer-tung vor.

In zivilrechtlichen Aufgabenstellungen folgt sie dem relationsmäßigen Aufbau: Zunächst findet die Schlüssigkeitsprüfung, im Anschluss daran die Erheblichkeitsprüfung statt. Dabei kann die Darstellung grundsätzlich im Urteilsstil erfolgen. Nur Streit entscheidende Punkte sind kurz gutachterlich zu be-handeln. Sind entscheidungserhebliche Tatsachen streitig, schließt sich die Beweisprognose an. Hier stellt der Bearbeiter lediglich die Beweislastverteilung fest und stellt Überlegungen zu den verfügbaren Beweismitteln an und gibt Beweisbarkeitsprognose ab.

In strafrechtlichen Aufgabenstellungen empfiehlt es sich, situationsbezogen aufzubauen: Hat man -wie häufig - eine revisionsrechtliche Aufgabenstellung zu bearbeiten, dann beginnt man die inhalt-lich Prüfung, soweit hierzu nach dem Sachverhalt Anlass besteht, mit den Verfahrenshindernissen, den Verfahrensrügen und prüft abschließend die Sachrügen. Geht es bspw. um die Entschließung der Staatsanwaltschaft (auch eine mögliche Fallgestaltung anwaltlicher Aufgabenstellungen) prüft man die konkret beabsichtigte Maßnahme (z.B. Beantragung eines Haftbefehls, eines Strafbefehls) oder die Voraussetzungen zur Anklageerhebung.

In öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellungen hängt der Aufbau der Stellungnahme von dem jeweiligen Mandantenbegehren ab (Erfolgsaussichten eines Widerspruchs, Anfechtungsklage usw.). Prinzipiell kann der Aufbau dabei der bekannten Begründetheitsprüfung folgen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes ist es sowohl möglich, die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtschutzes der Reihe nach, nach Zulässigkeit und Begründetheit, zu prüfen, als auch die materielle (Begründetheits-)Prüfung vorzuziehen und die Auswahl des Rechtsbehelfs in die Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu verschieben.

Der zweite Hauptteil der Stellungnahme besteht aus Überlegungen zum zweckmäßigen Vorgehen. Im Rahmen einer rechtlichen Gesamtschau werden die zuvor herausgearbeiteten verschiedenen rechtli-chen Aspekte zueinander bewertet. Der Bearbeiter stellt Überlegungen zu den prozessualen Möglich-keiten, zur Prozesstaktik sowie zu Zeit-, Kosten- und Vollstreckungsgesichtspunkten an, soweit der Sachverhalt und das Ergebnis der Prüfung im ersten Hauptteil der Stellungnahme hierzu Anlass geben.

Beispielsweise: „Meinen Vorschlag begründe ich wie folgt: ...“

e) Ergebnis

Der Aktenvortrag schließt mit der zusammengefassten Widergabe des als zweckmäßig befundenen Vorgehens sowie der daraus abzuleitenden weiteren Vorgehensweise.

Beispielsweise: „Ich schlage daher vor, Klage zu erheben. Demzufolge ist ein Klageentwurf anzuferti-gen.“

IX. Grundlagen der Klausurtechnik in der Anwaltsklausur