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Tabellen zur Entwicklung der Beschäftigung in der Langzeitpflege

Übersicht über die Anlagen 1 bis 10

II. Tabellen zur Entwicklung der Beschäftigung in der Langzeitpflege

a) ambulanter Bereich

Veränderung 2005/1999

Beruf 1999 2001 2003 2005

Absolut in vom Hundert.

Altenpfleger 25 456 28 179 31 757 36 484 + 11 028 + 43,3 Helfer in der

Altenpflege 3 869 4 419 4 816 5 010 + 1 141 + 29,5 Krankenpfleger 62 528 62 029 68 593 77 734 + 15 206 + 24,3 Helfer in der

Krankenpflege

10 243 9 565 9.678 8 698 - 1 545 - 15,1 sonstige in der

Pflege Tätige 81 686 85 375 86.053 86 381 + 4 695 + 5,7 insgesamt 183 782 189 567 200 897 214 307 + 30 525 + 16,6

b) stationärer Bereich

Veränderung 2005/1999

Beruf 1999 2001 2003 2005 Absolut in

vom Hundert.

Altenpfleger 83 705 96 700 110 208 122 333 + 38 628 + 46,1 Helfer in der

Altenpflege 12 755 14 642 14 662 16 527 + 3 772 + 29,6 Krankenpfleger 50 181 52 459 58 935 65 002 + 14.821 + 29,5 Helfer in der

Krankenpflege 21 027 20 405 18 994 18 563 - 2 464 - 11,7 sonstige in der

Pflege Tätige

273 272 291 162 308 050 323 972 + 50 700 + 18,6 insgesamt 440 940 475 368 510 857 546 397 + 105 457 + 23,9

- 137 - Anlage 8 Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Zugelassene Pflegeeinrichtungen erhalten Zuschüsse, soweit sie nach der Kreispflegeplanung zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung erforderlich sind und die zu fördernde Maßnahme den Grundsätzen und Zielen des Landespflegeplans entspricht. Voraussetzung einer Förderung ist insbesondere, dass das Fördervorhaben dem Ziel der Sicherstellung einer ortsnahen, gemeinde- und stadtteilbezogenen Versorgung mit überschaubaren Einrichtungs-größen entspricht.

Gefördert werden die Kosten von Investitionsmaßnahmen (Anschaffung, Herstellung, Erhal-tung), außer den Kosten der Anschaffung oder Erhaltung von Einrichtungs- und Ausstattungs-gegenständen. Die Förderung erfolgt als Festbetragsförderung.

Grundlagen für die Festlegung von Förderhöchstbeträgen bilden Förderquoten und Kosten-richtwerte:

ƒ Die Förderquote für Langzeitpflegeplätze beträgt 45 %, für Kurzzeitpflegeplätze 80%

sowie für Tages- und Nachtpflegeplätze 90 %.

ƒ Die Kostenrichtwerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Nachtpflegeangebote betragen 76 176 Euro, für eigenständige Tagespflegeeinrichtungen 33 865 Euro und für integrierte Tagespflegeangebote 25 403 Euro pro Platz. (Die Werte beziehen sich auf den Indexstand Februar 1996 und werden mit der Entwicklung des Preisindexes für Wohnge-bäude fortgeschrieben).

Die Förderung wird jeweils zu 2/3 vom Land und zu 1/3 vom Standortkreis getragen.

Die Regelförderung wird noch bis zum Jahr 2010 fortgesetzt. Danach wird geprüft, ob und inwieweit modellhafte Projekte gefördert werden können.

Keine Förderung

- 138 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

Förderung und Förderquoten Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Aufgrund der bayernweit im Durchschnitt erreichten Bedarfsdeckung wurde die staatliche Inves-titionskostenförderung im Bereich der stationären Altenpflege mit Wirkung ab 1.1.2007 einge-stellt. Die Kommunen können sich in diesem Bereich nach Maßgabe des jeweiligen Kommunal-haushalts an betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bedarfsgerechter Einrichtungen beteiligen. Fest-beträgen durch die Kommunen bei der Pflege von AIDS-kranken Menschen - Richtwert sind bei Langzeitpflege 30 vom Hundert und bei Kurz-zeitpflege 40 vom Hundert der betriebs-notwendigen Investiti-onsaufwendungen (76.000 Euro/ 66.000 Euro) – Förderung der Kommune bis zu fol-genden

In den Bereichen der Behindertenpflege und der Pflege für psy-chisch Kranke jeweils 40 vom Hundert der betriebsnotwendigen, förderfähigen Aufwen-dungen durch die Kommunen und den Freistaat Bayern.

Bei Modernisie- rungsmaßnah-men beträgt die Förderung 80 Förde-rung 80 vom dert (40 vom Hun-dert Land, 40 vom

100 vom Hundert

- 139 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

Förderung und Förderquoten Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen Einrichtungsge-setz - LPflegEG) vom 19.7.2002 anteilig an den förderfähigen Euro pro Platz, bei sonstigen anteilig an den förderfähigen Kosten (Festbe-trag) einer Maß-nahme (§ 5 LPflegEG)

nur bei Kurzzeit- pflege: ledig-lich mit hälftigen Baukostenhöchst-

- 140 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

Förderung und Förderquoten Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen vom 27.6.1995 in der

Aufnahme der Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan und Investitionsplan ist u.a. Voraus-setzung für eine Förderung bis zu 90 %

(§ 5 Abs. 2 PflegeG, §§ 2, 3 Abs. 2 PflInvV)

- 141 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen XI besteht, als freiwillige Leis-tung der Land-kreise u. kreis-freien Städte (§ 6 Abs. 1 LPflegeG)

Einzelförderung zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen, soweit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht, als freiwillige Leistung des Landes (§ 8 LPflegeG)

- 142 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Förderung in Höhe der Zinskosten für eingesetztes Fremdkapital, dieses wird nur bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Richtgrößen bis zu einem in der DVO-NPflegeG festge-legten Höchstzinssatz berücksichtigt (§ 10 NPflegeG)

Die Förderung erfolgt nur noch bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen und bei eingestreuter Kurzzeitpflege in voll-stationären Einrichtungen

Vollförderung, außer das für Investitionen einge-setzte Fremdkapital macht mehr als 80 vom Hundert der

Richtgrößen der Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen:

Euro pro Platz (§§ 1 DVO-NPflegeG)

max. 61.400 Euro pro Platz bei

Ein-richtungen mit bei Herstellungs-/ max. 20.500 Euro (§ 1 DVO-NPflegeG)

Investitionskosten-zuschuss von 0,00317 Euro je

- 143 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten)

Länder Förderung und Förderquoten

vollstationäre Pflegeeinrichtungen das Gesetz zur Änderung des an die Pflegeheime (Anspruchsberechtig-te) für Aufwendun-gen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Pflegeplätze von Heimbewohnern, die Leistungen nach dem BSHG oder den

§§ 25, 25a und c BVG erhalten oder wegen der gesonder-ten Berechnung nicht geförderter Aufwen-dungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden (Pflegewohngeld), sofern die Bewohner vor Heimeinzug in NRW ihren gewöhnli-chen Aufenthalt hatten oder Verwand-te bis zum 2. Grad vor Ort leben; höchs-tens bis zur Höhe der anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Kosten (85.250 Euro pro Platz Stand 2008) 2,15 Euro pro volle Leistungsstunde orts-nahe Errichtung;

50 m² Nettogrundflä-che pro Person;

80 % Einzelzimmer;

anerkennungsfähige Kosten 1.705 Euro pro m2 (ab 2008) Nettogrundflä-che pro Person;

anerkennungsfä-hige Kosten

- 144 -

- Pflegeeinrich- tungsförderve-rordnung (PflFEinrVO) vom 15.10.2003 Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtun-gen nach dem Landespflegege-setz (AmbPFFV) geändert durch die Verordnung zur Änderung der VO über die Förderung ambu-lanter Pflegeein-richtungen nach dem Landespfle-gegesetz (AmbPFFV) vom 15.10.2003

1.300 Euro pro m²;

bei Kurzzeitpfle-ge: 50 m² 1.705 Euro pro m² (ab 2008)

GesBerVO § 3

- 145 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Länder

Herstellung

Erstausstat-tung

(Erstinvestiti-onen)

Wiederbe- schaffung Ergänzung

(Folgeinvesti-tionen)

Instandhal-tung

Instandset-zung (Folgeinvesti-tionen)

teilstationäre

Pflegeeinrich-tungen

ambulante Pflegeeinrichtungen

Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Umsetzung des Pflege- Versicherungs-gesetzes (LPfle-geHG) vom 28.3.1995, zuletzt geändert 30.4.2003

Mit Wirkung vom 01.05.2003 wurden die Vorschriften zur Förderung teilstatio-närer und statioteilstatio-närer Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz aufgehoben.

Mit Wirkung vom 1.1.2006 wur-den die Vorschriften zur Förde-rung ambulanter Hilfen in Rhein-land-Pfalz aufgehoben (Landes-gesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegeri-schen Angebotsstruktur - LPfle-geASG - vom 25.7.2005).

- 146 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Länder

Herstellung

Erstausstat-tung

(Erstinvestiti-onen)

Wiederbe-schaffung Ergänzung

(Folgeinvesti-tionen)

Instandhal-tung

Instandset-zung

(Folgeinvesti-tionen)

„alte Last“

teilstationäre Pflegeein-richtungen

ambulante Pflegein-richtungen

Sachsen-Anhalt

Die §§ 6 bis 8 des Ausfüh-rungsgesetzes zum Pflege- Versicherungs-gesetz (PflegeV-AG) vom 7.8.1996 wurden durch das Ge-setz zur Ände-rung sozial- und gesundheits-rechtlicher Ge-setzes vom 10.8.2007 mit Wirkung vom 21.8.2007 an aufgehoben.

- 147 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen Euro täglich bei teilstationärer Aufwen-dungen im Sinne des

§ 82 Abs. 3 SGB XI

*) nach dem BSG-Urteil B 3 P 1/03 R vom 24.07.2003 in der Rechtsform einer Sozialleistung eigener Art

- 148 - Ausführungsgesetze und Verordnungen der Länder zum PflegeVG

(Förderung und Förderquoten) Förderung und Förderquoten vollstationäre Pflegeeinrichtungen in der Fassung vom 1.7.2005

Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen -Investitionskostenumlage Bewohnerbezogener Aufwen-dungszuschuss für Pflegebedürf-tige, die am 1.7.2005 in Pflege-einrichtungen, denen das Land bis 30.6.2005 eine Förderung von Kapitaldienst- bzw. Nutzungsent-geltförderung gewährt hat, lebten

zur Zeit keine Förderung

Anlage 9