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Regionales Raumordnungsprogramm 2011 (RROP) des Landkreises Osterholz

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2011 (RROP) des Landkreises Osterholz ist am 27.10.2011 in Kraft getreten und enthält folgende raumordnerische Ziele1 und Grundsätze, die für die vorliegende Planung relevant sind:

In der gesamträumlichen Siedlungsstruktur wird dem zentralen Ort der Stadt Osterholz-Scharmbeck die Funktion eines Mittelzentrums (RROP 2.1 01) zugewiesen welcher entspre-chend dieser Funktionszuweisung einen Versorgungsauftrag für den mittelfristigen gehobe-nen Grundbedarf der Bevölkerung hat.

Wie dem Auszug aus dem zeichnerischen Teil des RROP zu entnehmen ist, liegt das ge-samte Plangebiet innerhalb des zentralen Siedlungsbereiches der Stadt Osterholz-Scharmbeck. Zudem ist die Bahnhofstraße als Vorranggebiet Straße mit regional bedeutsa-men Busverkehr dargestellt.

Der schriftliche Teil des RROP konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung wie folgt:

2.3 Siedlungsstruktur, Wohnstandorte und Standorte der gewerblichen Wirtschaft RROP 2.3 08 (Grundsatz) „Die bedarfsgerechte Entwicklung und Umgestaltung vorhandener Siedlungsflächen (Innenentwicklung) soll Vorrang vor einer Inanspruchnahme von Freiräu-men haben. Dabei sollen – möglichst auf der Basis eines Flächenkatasters – die Möglichkei-ten des Flächenrecycling, die Wiedernutzung von Brach- und Konversionsflächen und die Schließung von Baulücken vorrangig genutzt werden.“

RROP 2.3 10 (Grundsatz) „Bei der Siedlungsentwicklung soll auf eine effiziente und somit insgesamt flächensparende Bodennutzung hingewirkt werden. Im Rahmen der Bauleitpla-nung sollen dazu Festsetzungen getroffen werden, die eine entsprechend hohe Grund-stücksausnutzung sowie eine flächensparende Erschließung bewirken.“

RROP 2.3 12 (Grundsatz) „Es soll ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Wohnflächen-angebot bereit gestellt werden, das den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerungs-ruppen Rechnung trägt. Das Wohnflächenangebot und das Wohnumfeld sollen an sich än-dernde Verhältnisse bedarfsgerecht angepasst werden. Bei der Entwicklung von Wohnflä-chenangebot und Wohnumfeld sollen die Auswirkungen des demografischen Wandels be-sonders berücksichtigt werden. Durch geeignete Angebote sollen Familien mit Kindern und ältere Menschen gefördert werden, u.a. durch eine kindgerechte bzw. seniorengerechte Ge-staltung der Wohnquartiere. Hierfür sollen geeignete Konzepte entwickelt werden und u.a. im Rahmen der Bauleitplanung umgesetzt werden.“

Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wird das Maß der baulichen Nutzung für ein be-reits durch einen bestehenden Bebauungsplan festgesetztes Reines Wohngebiet angeho-ben. Damit kann eine in der Kernstadt gelegene Fläche für den Geschoßwohnungsbau ge-nutzt und auf die Inanspruchnahme neuer Flächen für die Siedlungsentwicklung verzichtet werden. Insofern handelt es sich bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung um eine

„sonstige Maßnahme der Innenentwicklung“.

1 Der § 3 des Raumordnungsgesetzes enthält folgende Begriffsdefinitionen:

„Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder be-stimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeich-nerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.“

„Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vor-gaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung kön-nen durch Gesetz oder als Festlegung in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden.“

Zudem kann mit dem geplanten Gebäude ein barrierefreies hochwertiges Wohnungsangebot geschaffen werden, das aufgrund seiner zentralen Lage in besonderem Maße dazu geeignet ist, dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen.

4.1.2 Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr Straße mit regional bedeutsamen Busverkehr

RROP 4.1.2 04 (Ziel) „Für regional bedeutsame Busverbindungen werden Vorranggebiete Straße mit regional bedeutsamem Busverkehr festgelegt.“

Das Plangebiet liegt nördlich der Bahnhofstraße, die als Vorranggebiet Straße mit regional bedeutsamem Busverkehr festgelegt ist. Es ist positiv zu bewerten, dass das Plangebiet so-wohl an das überörtliche Straßenverkehrsnetz als auch an das ÖPNV-Netz sehr gut ange-schlossen ist.

Abb. 2: Auszug aus dem zeichnerischen Teil des RROP (der Bereich des Plangebietes ist schwarz um-randet)

3.1 Klimaschutz und -anpassung

RROP 3.1 05 (Grundsatz) „Wald und sonstige Holzbestände sollen auch im Hinblick auf ihre Klimaschutzfunktion erhalten und in geeigneten Bereichen vermehrt werden.“

Da es sich bei dem im Plangebiet vorkommenden Waldbestand um eine recht kleine Fläche mit überwiegend standortfremden Baumarten handelt, die sich zudem in der verdichtetet be-bauten Kernstadt befindet, handelt es sich hierbei nicht um einen Bereich, der eine relevante Klimaschutzfunktionen erfüllt. Im Zuge der vorliegenden Planung wird zudem eine Walder-satzfläche neu angepflanzt, die an eine bestehende Waldfläche anschließt und somit auf-grund ihrer Größe den Klimaschutzfunktionen Rechnung tragen kann.

3.7.2 Forstwirtschaft

RROP 3.7.2.01 (Grundsatz) „Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens sowie seiner Bedeutung für die Umwelt und die landschaftsbezogene Erholung nachhaltig gesichert und vermehrt werden; dabei sind die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion als grundsätzlich gleichwertig anzusehen.

Vorhandene Wälder sollen erhalten und gepflegt werden. Die Neuanlage, Pflege und Ent-wicklung standortgerechter und möglichst naturnaher Waldflächen soll auf der Grundlage forstlicher Planung erfolgen. Dabei soll die ordnungsgemäße Forstwirtschaft die ökonomi-sche und ökologiökonomi-sche Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner ma-teriellen und immama-teriellen Funktionen sichern.“

Die Waldfläche im Plangebiet unterliegt aufgrund ihrer Kleinflächigkeit keiner forstwirtschaft-lichen Nutzung und durch den überwiegenden Anteil an Nadelbäumen besteht zudem keine besondere naturschutzfachliche Schutzfunktion. Auch hinsichtlich der Erholungsfunktion kann für die Waldfläche keine Bedeutung erkannt werden, da das Plangebiet nicht öffentlich zugänglich ist und dementsprechend nicht von der Bevölkerung genutzt werden kann. Im Er-gebnis gehen mit der im Plangebiet vorhandenen Waldfläche keine besonderen Nutz-, Schutz- sowie Erholungsfunktionen einher. Die Neuanlage von Wald einer anderen Fläche sowie die durchzuführenden Maßnahmen sind zudem mit der Unteren Waldbehörde sowie dem zuständigen Forstamt abgestimmt.

RROP 3.7.2.03 (Grundsatz) „Der Anteil des Waldes an der Gesamtfläche des Landkreises Osterholz soll erhöht werden. Die Waldvermehrung soll in Bereichen erfolgen, in denen dies auch unter Gesichtspunkten der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge oder der Erholungsnutzung nicht zu erheblichen Problemen führt. An diesbezüglich prob-lematischen Stellen soll auf Erstaufforstungen verzichtet werden.“

Im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung wird für die im Geltungsbereich vorhandene Wald-fläche eine WaldersatzWald-fläche außerhalb des Plangebietes neu angepflanzt, die in Abstim-mung mit der Unteren Waldbehörde als geeignet eingestuft wurde. Die Untere Waldbehörde und das zuständige Forstamt haben ein Ausgleichsverhältnis von 1:1,4 vorgegeben, so dass sich durch die Neuanpflanzung der Waldanteil im Landkreis sogar erhöht.

7.2 Vorbereitende Bauleitplanung

Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Osterholz-Scharmbeck ist das Plangebiet so-wie die östlich und südlich gelegenen Flächen als Wohnbauflächen (W), die Flächen des westlich gelegenen Altenheimes als Sondergebiet (SO) mit entsprechender Zweckbestim-mung und der südwestlich bzw. westlich gelegene Bereich des zentralen Stadtkernes als gemischte Bauflächen (M) dargestellt.

Abb. 3: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Plange-biet ist schwarz umrandet)

Bedingt durch die Lage innerhalb des Siedlungsgebietes soll der vorliegende vorhabenbezo-gene Bebauungsplan, wie bereits beschrieben, im beschleunigten Verfahren als Bebauungs-plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Da durch den bestehen-den Bebauungsplan Nr. 76 bereits die Art der baulichen Nutzung als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt ist und unverändert beibehalten wird, entspricht der Bebauungsplan auch weiterhin dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.

7.3 Verbindliche Bauleitplanung

Der Geltungsbereich ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 76 „Bullwinkels Weide“, der am 03.06.1981 mit seiner Bekanntmachung rechtskräftig wurde.

Dieser setzt je nach städtebaulicher Situation und städtebaulichem Erfordernis Reine und Allgemeine Wohngebiete (im Norden) sowie ein Misch- und Kerngebiet im Süden fest.

Für den Bereich des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes trifft er eine Fest-setzung als Reines Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 bei maximal einem zulässigen Vollgeschoß. Weiterhin gilt eine offene Bauweise und durch entsprechende Festsetzung in der Planzeichnung ist ein Nord-Süd-Firstverlauf für die zu errichtenden Satteldächer der Hauptgebäude vorgeschrie-ben. Weiterhin ist die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen pro Wohngebäude auf 2 beschränkt.

Die Baugrenze ist mit einem Abstand von 10 m von der vorgelagerten Straßenverkehrsfläche aus festgesetzt und hat selbst eine Tiefe von 15 m. Der Straßenraum der als Öffentliche Ver-kehrsfläche festgesetzten Straße Am Hang ist zum Plangebiet hin als Fläche für öffentliche Parkplätze und im östlichen Anschluss daran als Fläche für Verkehrsgrün, innerhalb derer Einzelbäume als Baumreihe anzupflanzen sind, abgegrenzt, vgl. nachfolgende Abbildung 4.

In der textlichen Festsetzung Nr. 5 wird geregelt, dass der Streifen für die öffentlichen Park-plätze (Längsaufstellung) zur Erschließung der künftigen Grundstücke um die Breite einer Grundstückszufahrt bis zu 3,0 m aufgehoben werden kann.

Abb. 4: Auszug aus dem B-Plan Nr. 76 „Bullwinkels Weide“, (Plangebiet rot umrandet)

Auf dem Flurstück 282/21 ist eine im „Zick-Zack“ verlaufende Grenze vermerkt, bei der es sich um die Umgrenzung des Sanierungsgebietes aus den 1980er Jahren handelt. Dieses besteht allerdings nicht mehr.

Weiterhin ist Bestandteil des Bebauungsplanes eine örtliche Bauvorschrift, die Regelungen zur Dach- und Fassadengestaltung, aber auch zur maximalen Erdgeschoßfußbodenhöhe (Oberkante) enthält. Diese wird für den Bereich östlich der Planstraße A (Am Hang) mit ei-nem Maß von 1,9 m bezogen auf die Höhe der Planstraße festgelegt.

Eine weitere Regelung betrifft die Einfriedung der Grundstücke, die nur als 0,8 m hohe natur-lasierte Holzzäune in senkrechter Lattung zulässig sind, dahinter können Pflanzstreifen mit Ziergehölzen angelegt werden. Vorgärten sind zudem als „nicht befestigte Ziergärten“ anzu-legen und Müllbehälter sind gegenüber öffentlich zugänglichen Flächen abzuschirmen. Wei-terhin sind Überdachantennen nicht zulässig.

Der westlich des Plangebietes gelegene Teil des Bebauungsplanes Nr. 76 „Bullwinkels Wei-de“, der von einem Pflegeheim eingenommen wird, war Gegenstand der zweiten Änderung des Ursprungsbebauungsplanes. Im Rahmen der Änderung wurde ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Altenfürsorge“ mit einer größeren zusammenhängenden „Bauzone“ fest-gesetzt in dem Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m und bis zu drei Vollgeschossen errichtet werden dürfen. Die GRZ ist mit 0,6 und die GFZ mit 1,6 festgesetzt. Eine örtliche Bauvorschrift zur Dachgestaltung, zur Fassadengestaltung, zur Eingrünung von Stellplätzen und Müllbehälter, zur Gestaltung der Vorgärten sowie zum Ausschluss von Überdachanten-nen ist ebenfalls Bestandteil der Änderung.

Abb. 5: Auszug aus dem B-Plan Nr. 76 „Bullwinkels Weide“, 2. Änderung