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9.1 Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege

Da die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB im „beschleu-nigten Verfahren“ erfolgt, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4a BauGB abgesehen. Auch wenn eine Umweltprüfung in die-sem Fall nicht erforderlich ist, so sind die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-pflege dennoch in der Planung zu berücksichtigen.

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll unter Beibehaltung der Art der baulichen Nutzung die Ausnutzung und hier der zulässige Versiegelungsgrad erhöht werden. Damit sind mögli-che Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. In der geltenden Fassung des Bebauungsplanes ist eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt, d. h. 30 % des Baugrund-stückes darf durch bauliche Hauptanlagen überdeckt werden. Weiterhin ist eine Überschrtung durch Nebenanlagen, Zufahrten und Garagen um bis zu 50 % zulässig, so dass sich ei-ne Gesamt-GRZ von 0,45 errechei-net. Ausgehend von der Größe des reiei-nen Wohngebietes mit 1.463 m² errechnet sich damit eine zulässige Versiegelung von 658,25 m². Mit dem vor-liegenden Bebauungsplan wird eine Versiegelung von insgesamt 726 m² (= 676 m² + 50 m²) zugelassen, was einem Versiegelungsanstieg von 67,75 m² entspricht. Aufgrund dieser ge-ringen Größe kann keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden erkannt wer-den. Gleiches gilt damit auch für die Schutzgüter Wasser sowie Klima / Luft.

Bezogen auf das Schutzgut Boden ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass es sich um ein stark reliefiertes Gelände handelt. Damit ist sowohl im Bebauungsplan Nr. 76, als auch im vorliegenden Bebauungsplan davon auszugehen, dass über den zulässigen Versiege-lungsgrad hinausgehende Bodeneingriffe durch Abgrabungen und / oder Aufschüttungen er-folgen. Dies ist bereits nach geltendem Planungsrecht uneingeschränkt zulässig und führt daher planungsrechtlich zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.

Bezogen auf das Schutzgut Landschaftsbild ist die nunmehr geplante Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bebauung dem bisher zulässigen einen Vollgeschoss gegenüber zu stel-len. Da einerseits keine abschließende Obergrenze der Höhe baulicher Anlagen im aktuellen Bebauungsplan festgesetzt ist und die geplante zweigeschossige Bebauung höhenmäßig in Anlehnung an die umgebenden Bauhöhen beschränkt wird, können erhebliche Beeinträchti-gungen dieses Schutzgutes nicht erkannt werden. Die Abkehr von der vormaligen gestalteri-schen Regelung, derzufolge nur Satteldächer zulässig sind, ist ebenfalls nicht als nachteilig anzusehen, da ein historisch bedingtes traditionelles Ortsbild im Sinne einer historischen

Kontinuität an dieser zentralen Stelle des Stadtgebietes nicht zu erkennen ist und auch im näheren Umfeld des Plangebietes Gebäude mit flach geneigten Dächern vorhanden sind.

Hinsichtlich des Schutzgutes Flächen, Pflanzen und Tiere ist festzuhalten, dass die Ent-fernung des im Planbereichs stockenden Gehölzbestandes entsprechend den geltenden Festsetzungen aus naturschutzrechtlicher Sicht bereits zulässig ist. Planbedingte erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht.

Des Weiteren wird durch die vorliegende Planung auch eine Waldfläche im Sinne des NWaldLG in Anspruch genommen für die eine Ersatzaufforstung erforderlich ist, so dass waldrechtliche Belange betroffen sind. Die Einstufung als Waldfläche basiert hierbei auf den Angaben des Forstamtes Harsefeld sowie des Forstamtes Nordheide / Heidmark (Bera-tungsforstämter der Unteren Waldbehörde). Nach Aussagen der beiden Forstämter handelt es sich um eine etwa 1.500 m² große Waldfläche für die ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1,4 benötigt wird, womit 2.100 m² an anderer Stelle neu aufgeforstet werden müssen.

Für den waldrechtlichen Ersatz ist in Absprache mit dem Forstamt Harsefeld sowie der Unte-ren Waldbehörde die Aufforstung einer 2.100 m² großen Fläche mit einheimischen und standortgerechten Bäumen auf dem insgesamt 9.189 m² großen Flurstück 147/2, Flur 2, Gemarkung Heilshorn vorgesehen (vgl. nachfolgende Abbildung). Die Fläche liegt südlich der Schönebecker Aue sowie nördlich des Stoteler Waldes und unterliegt derzeit vorwiegend ei-ner Grünlandnutzung. Im nördlichen Bereich des Flurstückes stocken bereits Bäume, so dass die geplante Anpflanzung einer Vergrößerung der Waldfläche führt.

Abb. 6: Räumliche Lage der 2.100 m² großen Waldersatzfläche auf dem Flurstück 147/2, Flur 2, Gemar-kung Heilshorn, rot umrandet. Quelle: Niedersächsische Umweltkarten (2019).

Für die Waldersatzfläche wurde vom Forstamt Nordheide / Heidmark ein Konzept erstellt.

Die darin genannten Baumarten sowie Pflanzqualitäten werden nachfolgend näher beschrie-ben.

Bei der Anpflanzung der Bäume mit dem Entwicklungsziel eines Eichen-Hainbuchen Misch-waldes sind folgende gebietsheimische und standortgerechte Gehölze zu wählen:

- Stieleiche (Quercus robur), zweijährig, Stammhöhe 80-120 cm: etwa 60-80 %

- Hainbuche (Carpinus betulus) bzw. ggf. Rotbuche (Fagus sylvatica), zweijährig, Stammhöhe 50-80 cm: etwa 20-40 %

- Begleitbaumarten wie Roterle (Alnus rubra) und Flatterulme (Ulmus laevis), zweijährig, verpflanzt, 80-120 cm: etwa 10-20 %

- Begleitbaumarten wie Wildapfel (Malus sylvestris) oder Haselnuss (Corylus avellana), zweijährig, verpflanzt, 50-80 cm : etwa 10-20 %

Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Revierförsterei.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass mit der vorliegenden Planaufstellung keine nachteili-gen Auswirkunnachteili-gen auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege verbunden sind und ausschließlich waldrechtliche Belange betroffen sind.

Weiterhin ändert sich die derzeitige Situation hinsichtlich des besonderen Artenschutzes infolge der vorliegenden Planung nicht. Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind bei Baumaßnahmen im Plangebiet auch derzeit bereits zu beachten. Dies gilt ebenso nach dem in Kraft treten des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Ein entsprechender nachrichtlicher Hinweis ist Bestandteil der Satzung.

Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Bedeutung der im Plangebiet vorkommenden Bäume wurde eine Begehung durch die BIOS (siehe Anlage) vorgenommen und festgestellt, dass lediglich zwei im Plangebiet stockende Bäume aufgrund ihres Alters und damit Stamm-durchmessers als potenzielle Habitatbäume für Fledermäuse und Vögel anzusehen sind. Es handelt sich dabei um eine Stieleiche (Stammdurchmesser 0,65 cm) und eine Esche (Stammdurchmesser 0,80 cm). Im Bebauungsplan sind sie nicht zum Erhalt festgesetzt. Die Begutachtung kommt zu dem Ergebnis, dass „sich keine Hinweise auf eine Lebensstätte streng geschützter oder bestandsgefährdeter Vogel- oder Fledermausarten in der Esche und der Eiche feststellen [ließen]“ (BIOS 2018, Seite 4). Sowohl die beiden Bäume, als auch der weitere Gehölzbestand werden potenziell als Habitat für “mehrere häufiger und ungefährde-ter (Sing-)Vogelarten“ (BIOS 2018, Seite 4) genutzt. Weiungefährde-terhin wird die Aussage getroffen, dass „durch die Fällung der zwei kontrollierten Bäume innerhalb des üblichen Zeitraumes (bis Ende Februar 2019) […] nach aktueller Einschätzung keine Neststandorte bzw. Quartiere streng geschützter Vogel- oder Fledermausarten zerstört werden. Es dürften sich keine po-tenziellen Störungen ergeben, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen (Vögel und Fledermäuse) führen können“ (BIOS 2018, Seite 4).

Eine erneute Ortsbegehung (Stellungnahme BIOS 2019) im April 2019, die eine Einschät-zung für das gesamte Plangebiet zum Inhalt hatte, kommt zu dem gleichen Ergebnis wie die erste artenschutzrechtliche Prüfung:

„Aufgrund der dicht angrenzenden Wohnbebauung und der städtischen Lage ist allerdings mit regelmäßigen Störungen durch Menschen und (Haus-)Tiere zu rechnen. Dadurch bedingt sind auf der verhältnismäßig kleinen Fläche keine streng geschützten Vogelarten zu erwar-ten. Nach der Potenzialeinschätzung ist auch nicht von einem Vorkommen bestandsgefähr-deter Vogelarten (nach aktueller Roter Liste für Niedersachsen und Deutschland; KRÜGER &

NIPKOW 2015 bzw. GRÜNEBERG u. a. 2015) auszugehen. Insgesamt setzt sich das zu er-wartende Spektrum der Brutvögel damit aus ganz überwiegend störungstoleranten und häu-figen (Sing-)Vogelarten zusammen, die hinsichtlich ihres Bestandes als ungefährdet einge-stuft sind. Im Falle einer Rodung der Vegetation im üblichen Fällungszeitraum im Winterhalb-jahr (außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln) ist davon auszugehen, dass

ausrei-chend Ausweichlebensräume im näheren Umfeld (z. B. im Stadtpark, angrenzenden vegeta-tions-reichen Gärten etc.) zur Verfügung stehen.

Bei der Begutachtung der zwei älteren Bäume (Esche, Eiche; BIOS 2018) ließen sich keine Höhlen- und Spaltenstrukturen nachweisen, die potenziell als Überwinterungshabitat für Fle-dermäuse dienen könnten. Der jüngere Baumbestand wird insgesamt als zu dünn für mögli-che (Winter-)Quartiere von Fledermäusen eingestuft. Aufgrund der Strukturvielfalt ersmögli-cheint das Areal als Nahrungshabitat für mehrere Fledermausarten im Sommerhalbjahr potenziell gut geeignet. Ähnlich geeignete potenzielle Jagdhabitate dürften Fledermäusen auch in der weiteren Umgebung in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Im nahegelegenen Stadtpark befinden sich auch kleinflächige Gewässerstrukturen, dort ist eine mindestens ver-gleichbare Nahrungsverfügbarkeit (viele Insekten) zu erwarten.“

9.2 Verkehrliche Belange / ÖPNV

Aufgrund der Lage des Plangebietes in zentraler Lage des Ortskernes sind die wichtigsten Versorgungseinrichtung fußläufig erreichbar. Über die dem Plangebiet vorgelagerte Straße Am Hang besteht nach Süden bzw. Südwesten Anschluss an die Straße Hinter der Wurth und von dort an die Bahnhofstraße.

Über die westlich gelegene ÖPNV-Haltestelle „Marktweide“ besteht Anschluss an die Linien 680, 681, 686 sowie die Nachtlinien N 62 und N 68 und über die südlich gelegene ÖPNV-Haltestelle „Loger Straße“ an die Linien 661, 662, 663, 680, 681 und 686. Die Linien 661, 662, 663 und 681 sind ausschließlich auf die Belange der Schülerbeförderung ausgerichtet Insgesamt betrachtet ist das Plangebiet sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen.

9.3 Immissionsschutz

Immissionskonflikte werden nicht gesehen, da eine Wohnnutzung vorgesehen ist, die auch im Umfeld überwiegend vertreten ist. Der ruhende Verkehr wird zudem innerhalb des Ge-bäudes in einer Tiefgarage untergebracht, die auf direktem Wege von der Straße Am Hang aus angefahren wird. Sollte sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens herausstellen, dass im Bereich der Tiefgaragenzufahrt schallschützende Maßnahmen erforderlich sind, können sie als Bestandteil der Baugenehmigung festgelegt werden.

Weitere Stellplätze sind auf dem Grundstück nicht zulässig.

Die Belange des Immissionsschutzes werden daher nicht negativ berührt.

9.4 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet kann an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Stadt und Landkreis bzw. der sonst zuständigen Ver- und Entsorgungsträger angeschlossen werden.

Gegebenenfalls erforderliche Verlegungen von vorhandenen Leitungen erfolgen in Abstim-mung mit den jeweiligen Leitungsträgern und unter Berücksichtigung der einschlägigen Re-geln der Technik.

Die Entwässerung kann durch Einleitung in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal si-chergestellt werden. Die Leitungsführung sollte möglichst im Freigefälle erfolgen. Ggf. sind aufgrund der bestehenden Auslastung des Kanals die anfallenden (zusätzliche) Nieder-schlagswassermengen auf dem Grundstück zurück zu halten und nur gedrosselt (max. 1 l/s) in den Niederschlagswasserkanal einzuleiten. Die Einzelheiten sind im Baugenehmigungs-verfahren abzuarbeiten (Entwässerungsantrag) und gem. den gültigen Regelwerken nach-zuweisen (DIN EN 752 / DIN 1986). Für den Anschluss des Plangebietes an den öffentlichen Kanal ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Entwässerungsantrag bei der Stadt Osterholz-Scharmbeck zu stellen und die Kanalbauarbeiten dürfen erst nach Erteilung der Anschluss-genehmigung beginnen.

9.5 Hangabstützung

Der Vorhabenträger hat das Fachbüro IGO aus Kirchseelte mit der Begutachtung der Hang-lage des Grundstückes und der Erarbeitung von Vorschlägen zum Abstützen des Hanges bei der Realisierung des zukünftigen Bauvorhabens beauftragt. Im Rahmen einer Stellungnahme werden zwei Möglichkeiten aufgezeigt, wie der oberhalb des Plangebietes verbleibende Hang abgestützt werden kann. Der Gutachter schlägt vor, entweder eine Bohrpfahlwand aus über-schneidenden Ortbetonbohrpfählen oder eine Spundwand herzustellen, die ggf. mit Maß-nahmen zur dauerhaften Ableitung von Stauwasser ergänzt werden. Er kommt zu dem Er-gebnis, dass „bei fachgerechter Ausführung und Bemessung gegen den geplanten Verbau als Hangsicherung [prinzipiell] aus unserer Sicht keine Bedenken [bestehen], […].“ Damit liegt der Stadt eine fachlich fundierte Aussage vor, dass die erkannten schwierigen Gelände-verhältnisse bei der Realisierung des Bauvorhabens sachgerecht berücksichtigt werden. Wie in der Fachstellungnahme beschrieben, können bei fachgerechter Umsetzung der Hangsi-cherungsmaßnahmen Gefährdungen der Hangoberlieger oder benachbarter Grundstücke vermieden werden.

Zwischenzeitlich wurde vom Gutachterbüro eine vertiefende Untersuchung zum Thema Hanglage/Bodenverhältnisse durchgeführt (Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung BV „Am Hang“ Osterholz-Scharmbeck, IGO, Kirchseelte, 29.10.2019).

Der Gutachter beschreibt die durchzuführenden Maßnahmen wie folgt:

„Aufgrund der Hanglage des Untersuchungsgeländes, ist ein umfangreicher Einschnitt in den bestehenden Hang notwendig. Entsprechend der vorliegenden Geländehöhen, ergibt sich ein Einschnitt in den Hang mit einer maximalen Gesamthöhe von ca. 6,50 m. Hiervon sollen ca.

3,00 m senkrecht verbaut hergestellt werden. Die restlichen 3,50 m werden ab OK Verbau mit einer flachen Böschung (30°) hangaufwärts hergestellt.

Die östliche Außenwand der Tiefgarage bildet die spätere Befestigung des Hangfußes. Ab OK Tiefgarage verläuft der später modellierte Hang frei geböscht unter < 30° hangaufwärts.

Für die Bauphase ist vorgesehen, mit ca. 1,00 m Abstand zur späteren Tiefgaragenaußen-wand einen Bohlträgerverbau („Berliner-Verbau“) zu installieren (siehe Anlage 6, Schnittdar-stellung). Später wird der Bereich zwischen dem Verbau und der Gebäudeaußenwand mit Boden verfüllt. Um eventuelle Rutschungen zu vermeiden, verbleiben die Verbaubohlen vo-raussichtlich im Untergrund. Die Profilträger werden vovo-raussichtlich gezogen. Für den Ver-bau wurden von uns entsprechende Berechnungen (siehe Anlage 7) zur Orientierung durch-geführt. Diese sind ggf. nach weiterem Planungsstand zu verifizieren.

Bei dem Bereich, der frei abgeböscht hergestellt wird ist zu beachten, dass eine Böschungs-neigung von φ = 30° weder in der Bauphase noch danach überschritten werden darf.

Des Weiteren sollte im Rahmen der dauerhaften Hangsicherung vor der Außenwand der Tiefgarage und der Garageneinfahrt eine Dränage zur Ableitung des hangabwärts ablaufen-den Oberflächen- und Schichtenwassers installiert werablaufen-den. Die Dränage ist in dauerhaft fil-terstabilem Material (z.B. Feinkiesgemisch) zu verlegen.“

„Bei den ermittelten Grundwasserständen von örtlich bereits ca. 1,50 m unter GOK, sind Maßnahmen zur Wasserhaltung vorzusehen. Hierbei ist zu empfehlen, die Wasserhaltung hangaufwärts vor dem geplanten Verbau (also östlich des Verbaus) zu installieren. Da in sehr unterschiedlichen Teufen mit Schichtenwasservorkommen gerechnet werden muss, sind auch die Filterstrecken entsprechend in unterschiedlichen Teufen abzusetzen.“

Für die Wasserhaltung besteht eine Genehmigungspflicht.

9.6 Wald

Ob es sich bei dem Gehölzbestand im Bereich des Plangebietes um Wald im Sinne des NWaldLG handelt, war aus naturschutzfachlicher Sicht zu Beginn des Bauleitplanverfahrens nicht zweifelsfrei erkennbar. Daher wurde der Gehölzbestand im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens aufgrund seines Umfeldes bisher als Siedlungsgehölz klassifiziert. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange teilte das

Forstamt Harsefeld nach einer Ortsbegehung mit, dass es sich nach seiner Auffassung und der des Forstamtes Nordheide / Heidmark (Beratungsforstämter der Unteren Waldbehörde) bei dem Gehölzbestand im Plangebiet um Wald im Sinne des NWaldLG handelt, so dass ei-ne Waldersatzfläche erforderlich wird.

Für den waldrechtlichen Ersatz ist die Aufforstung einer Fläche mit einheimischen und stand-ortgerechten Bäumen auf dem Flurstück 147/2, Flur 2, Gemarkung Heilshorn vorgesehen.

Hierzu werden durch einen städtebaulichen Vertrag sowie die Eintragung einer Baulast die Maßnahmen auf der Waldersatzfläche rechtlich abgesichert.