• Keine Ergebnisse gefunden

1. Kapitel

2.2 Skelett

Angeborene Hemihypertrophie/Hemiatrophie des Gesichts und/oder des Schädels, aber ohne pro-grediente Gesichtsasymmetrien (wie

hemi-mandibuläre Hyperplasie, hemihemi-mandibuläre Elongation, "condylar hyperplasia")

Die Enchondromatose wird neu der Ziffer 124 GgV-EDI zugeordnet.

Die nicht als Geburtsgebrechen geltenden progredien-ten Gesichtsasymetrien (wie hemimandibuläre Hyper-plasie, hemimandibuläre Elongation oder "condylar hy-perplasia") sind krankheitsbedingt bzw. erworben und entsprechen somit eine Krankheit im Sinne von Art. 17 Bst. f Zif. 3 KLV.

109 109.1

109.2 1/22 113

122

122.1 1/22 122.2 1/22

Angeborene Dysostosen

1. Kraniosynostosen, sofern Operation notwendig ist, und Kraniofaziale Dysostosen

2. Dysostosen mit vorwiegendem Befall des Ach-senskeletts

3. Dysostosen mit vorwiegendem Befall der Extre-mitäten

Die kraniofacialen Dysostosen wie Dysostosis mandi-bulofacialis, Dysostosis craniofacialis, Dysostosis me-diofacialis, Dysostosis oto-mandibularis (= hemifacial microsomia), Apert-Syndrom usw. lassen sich hier ein-ordnen.

Dysostosen mit vorwiegendem Befall des Achsenske-letts weisen einen Somiten- respektive Wirbelkörperni-veau-Befall von mehr als 10 auf (radiologischer Be-fund).

Kraniosynostosen (bisher Ziffer 142 GgV-EDI werden neu unter Ziffer 123 GgV-EDI erfasst, sofern eine Ope-ration notwendig ist.

Plagiozephalus siehe Rz 395.3.

Disorganised development of skeletal components wie angeborene multiple kartaliginäre Exostosen, fibröse Dysplasie, Enchrondomatose [exklusive isolierte Exostosen], angeborene Knochentumo-ren), sofern eine Operation notwendig ist

Die Enchondromatose (bisher Ziffer 122 GgV-EDI) und die Fibröse Dysplasie (ehemalige Ziffer 128 GgV-EDI) gehören neu zur Ziffer 124 GgV-EDI.

123

123.1

123.2 1/22

123.3 1/22 123.4 1/22 124

124.1 1/22

Angeborene Hemihypertrophien (exklusive Ge-sicht bzw. Schädel), sofern Operation notwendig ist

Die angeborene Hemihypertrophie und die angebo-rene Hemiatrophie des Gesichts bzw. des Schädels sind neu unter Ziffer 122 GgV-EDI zu beurteilen.

Angeborene Schädeldefekte wie Ossifikationsstö-rungen, sofern eine Operation notwendig ist

Reine Weichteildefekte sind unter Ziffer 101 GgV-EDI zu beurteilen.

Angeborene Wirbelfehlbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplasti-sche Wirbel, hochgradig dysplastiaplasti-sche Wirbel) Die Spina bifida occulta (Offenbleiben eines oder meh-rerer Wirbelbogen ohne gleichzeitige Missbildungen des zentralen Nervensystems und seiner Häute) ist kein Geburtsgebrechen, sondern eine postnatale Stö-rung der VerknöcheStö-rung der Wirbelbogen. Als reine Bogenschlussanomalie gehört sie insbesondere auch nicht zur Ziffer 381 GgV-EDI.

Angeborene Trichterbrust und kombinierte Thora-xwanddeformitäten, sofern eine Operation notwen-dig ist

Ob bei einer Trichterbrust eine Operation notwendig ist, muss aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht eines für den betreffenden Eingriff befähigten Spezialarztes beurteilt werden [Urteil (des Eidg. Versi-cherungsgerichts) I 693/02 vom 10. Februar 2003].

Die Behandlung der Trichterbrust durch Vakuumthera-pie mit Saugglocke wird von der IV nicht übernommen, weil die Therapie keine Operation ist. Zudem ist die Wirksamkeit der Behandlung nicht nachgewiesen und nur für leichte Fälle vorgesehen.

125

Diese Ziffer existiert in der neuen GgV-EDI nicht mehr.

Diese Ziffer existiert in der neuen GgV-EDI nicht mehr.

Diese Ziffer existiert in der neuen GgV-EDI nicht mehr.

Angeborene Pseudarthrosen inklusive Pseudarth-rosen als Folge einer Coxa vara congenita, sofern eine Operation notwendig ist

Die Pseudarthrose der Clavicula ist eine Dysostose und kann unter Ziffer 123 GgV-EDI übernommen wer-den.

Diese GG-Ziffer existiert in der neuen GgV-EDI nicht mehr. Die entsprechenden Fehlbildungen an den Ext-remitäten sind neu unter Ziffer 177 GgV-EDI zu beur-teilen

Angeborene knöcherne Defekte und knöcherne Fehlbildungen der Extremitäten (wie Amelie, Pho-komelie, Dysmelien, komplexe vollständige Synd-aktylien), sofern mehrere Operationen, repetitive Gipsversorgungen oder Apparateversorgung not-wendig sind

Nicht als Geburtsgebrechen gelten unbedeutende anatomische Skelettvarietäten wie Os naviculare cornutum, Os tibiale externum, Os vesalianum usw., unabhängig davon, ob eine Operation wegen periosta-len Reizungen ausgeführt wird oder nicht. Ebenfalls nicht als Geburtsgebrechen gelten Achsenfehlstellun-gen (siehe Rz 738/938.3) und Leiden wie Digitus su-perductus, Hallux valgus (siehe Rz 737/938.4), Kamp-todaktylie usw., da letztere teils als geringfügig, erwor-ben oder primär als Weichteilaffektionen gelten. Der Längenausgleich (Epiphysiodese) von Extremitäten ist als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art.

12 IVG (siehe Rz 1013) zu beurteilen.

164 167 171 172

172.1

176

177

177.1

Unter Apparatebehandlung im Sinne von Ziffer 177 GgV-EDI ist die Anwendung orthopädischer Behelfe zu verstehen, welche in der Wirkung mit einem Gips-verband verglichen werden können und bei besonde-rer Indikation an dessen Stelle verordnet werden müs-sen. Für nicht gehfähige Säuglinge ist in der Regel der Gipsverband die einfache und zweckmässige Mass-nahme.

Schuheinlagen jeder Art gelten nicht als orthopädische Apparate im Sinne der Ziffer 177 GgV-EDI. Nach er-folgter Behandlung durch Operation, Apparateversor-gung oder Gipsverband können jedoch Schuheinlagen abgegeben werden, sofern sie eine wesentliche Er-gänzung zur medizinischen Massnahme bilden.

Eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Patella alta und andere Lageanomalien der Knie-scheibe sowie eine Dysplasie des Condylus femoris lateralis fallen nicht unter die Ziffer 177 GgV-EDI. Sie stellen kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG dar und können auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden.

Knochenzysten und aseptische Knochennekrosen (wie z.B. Morbus «Köhler») sind keine Geburtsgebrechen, sondern Knochenkrankheiten, die weder gestützt auf Art. 12 IVG, noch Art. 13 IVG von der IV zu überneh-men sind. Vorbehalten bleibt die Ziffer 461 GgV-EDI.

Angeborene Gebrechen, die an sich unter ein anderes Gebrechen dieses Kapitels fallen (Anhang zur GgV-EDI, Kapitel II), den erforderlichen Schweregrad je-doch nicht erreichen, können auch nicht unter Ziffer 177 GgV-EDI übernommen werden.

Komplexe vollständige Syndaktylien entsprechen dem Zusammenwachsen des knöchernen Teils der Finger bis zum (distalen) Endgelenk.

177.2

177.3

177.4

177.5 1/03

177.6

177.7 1/22

Ausschliesslich häutige Verwachsungen (kutane Synd-aktylien) bei sonst unauffälligen Fingern, welche einer einfachen Syndaktylie entsprechen und partiellen Syn-daktylien, bei welchen die Verschmelzung nicht bis zum Endgelenk reicht, dürfen nicht mit komplexen und vollständigen Syndaktylien gleichgesetzt werden und stellen keine Geburtsgebrechen im Sinne der IV dar.

Reine Achsenfehlstellungen (wie Genua valga, Genua vara, Metatarsus varus) stellen keine Geburtsgebre-chen im Sinne der IV dar (siehe auch Rz 738/938.3.1).