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Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland . 167

1. Kapitel

4.9 Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland . 167

4.9.1 Voraussetzungen

Die medizinischen Massnahmen für in der Schweiz wohnhafte Versicherte sind in der Schweiz und nur in Ausnahmefällen im Ausland durchzuführen. Vorbehal-ten bleiben Massnahmen für im Ausland wohnhafte, durch die IV versicherte Schweizerbürger/-innen, im Ausland wohnhafte, freiwillig durch die IV versicherte Ausländer sowie besondere staatsvertragliche Rege-lungen.

Die Gewährung von Versicherungsleistungen fällt aus-nahmsweise in Betracht (Art. 23bis IVV) wenn:

– wegen der Besonderheit oder Seltenheit der Mass-nahme in der Schweiz keine entsprechende Be-handlungsstelle oder keine Fachpersonen vorhan-den sind;

– sich die Massnahme anlässlich eines vorübergehen den Auslandaufenthaltes der versicherten Person notfallmässig aufdrängt. Einem derartigen Ausland-aufenthalt dürfen jedoch keine medizinischen

Gründe entgegenstehen. Medizinische Eingliede-rungsmassnahmen aufgrund von Art. 12 IVG (Rz 30ff.) sind – da es sich dabei um stabilisierte Endzustände handelt – nie notfallmässig durchzu-führen.

beachtliche Gründe für die Durchführung medizini-scher Massnahmen im Ausland sprechen. Solche liegen insbesondere vor, wenn die Fortsetzung oder der Abschluss einer begonnenen Behandlung durch 1222.1

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den gleichen Arzt nur im Ausland möglich ist oder bei einem längeren Arbeits- oder Ausbildungsauf-tenhalt (z.B. Sprachaufenthalt, «Austauschjahr») im Ausland.

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Ausland müssen wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich und in der Schweiz wissenschaftlich anerkannt sein (Art. 23bis Abs. 1 IVV).

4.9.2 Umfang der Versicherungsleistungen

4.9.2.1 Behandlungskosten

Bei Massnahmen welche in der Schweiz nicht verfüg-bar sind (Rz 1222.2) und bei Notfallbehandlungen im Sinne Art. 23bis Abs. 2 IVV gewährt die IV grundsätz-lich volle Kostendeckung.

In Fällen gemäss Rz 1222.5 beschränkt sich die Leis-tung der IV auf die Kosten, welche bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung des nächstgelegenen Kantonsspitals, bei schwierigen Eingriffen der nächst-gelegenen Universitätsklinik (bzw. einem vergleichba-ren Kinderspital), entstanden wävergleichba-ren. Bei ambulanten Behandlungen sind die in der Schweiz gültigen Tarif-ansätze als Höchstgrenze anzuwenden.

4.9.2.2 Transportkosten einschliesslich Zehr-geld

Die Kosten für notwendige Transporte mit einem dem Zustand der versicherten Person entsprechenden Transportmittel sind zu vergüten. Bei notfallmässiger Behandlung sind die Kosten der ohnehin notwendigen Rückreise in die Schweiz angemessen zu berücksich-tigen.

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In Fällen von Rz 1222.5 können lediglich die notwendi-gen Kosten, die der Durchführung in der nächstgele-genen Behandlungsstelle der Schweiz entsprechen, vergütet werden.

Die Höhe der Vergütung der Transportkosten sowie der Kosten des allfälligen Aufenthaltes von Angehöri-gen wird auf Antrag der IV-Stelle nach Massgabe der Verhältnisse des Einzelfalles vom BSV festgelegt. Die Aufenthaltskosten werden in der Regel nach Art. 90 Abs. 4 IVV abgegolten.

4.9.2.3 Nachweis und Festsetzung der Kosten Es obliegt den Versicherten, alle für die Festsetzung der IV-Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie Zeugnisse, Berichte, detaillierte Rechnungen usw. zu beschaffen und bei der IV-Stelle einzureichen.

Die einzelnen Kostenanteile (Spital, ambulante Be-handlung, Transport, Zehrgeld) müssen jeder für sich berechnet werden. Eine Vergütung über die für jeden Anteil belegten Kosten hinaus ist ausgeschlossen.

Beispiel:

Eine versicherte Person mit gesetzlichem Wohnsitz in Thalwil wurde im Universitätsspital Zürich wegen eines Hydrocephalus internus (Ziffer 386 GgV-EDI) behan-delt. Das eingesetzte Spitz-Holter-Ventil muss ausge-wechselt werden, und der Arzt, der das Ventil einge-setzt hat, arbeitet jetzt in einer Klinik in den USA. Die Eltern der versicherten Person wünschen dringend, dass die Nachoperation vom gleichen Operateur durchgeführt wird. Die IV kann bei Durchführung in den USA wie folgt vergüten:

1. Pro Spitalaufenthaltstag die Tagespauschale des Universitätsspital Zürich.

2. Eventuelle ambulante Konsultationen vor und nach dem Spitalaufenthalt.

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3. Reisekosten wie sie bei der Durchführung in der Schweiz entstanden wären.

4.10 Helikoptertransporte

Die IV kann die Kosten von Helikoptertransporten in folgenden Situationen übernehmen:

– wenn eine medizinische Notwendigkeit zur Verle-gung von einem peripheren in ein zentrales Spital im Zusammenhang mit einer von der IV zu überneh-menden Behandlung besteht, und der Transport mit-tels eines Ambulanzfahrzeuges aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

– wenn wegen drohender Lebensgefahr oder der Ge-fahr der irreversiblen Hirnschädigung die kürzest mögliche Transportzeit einzuhalten ist und diese mit dem Helikopter (gegenüber anderen Transportmit-teln) sicher gewährleistet ist.

– Bei Neugeborenen sind Strassentransporte von mehr als einer halben Stunde Dauer für die einfache Fahrt in der Regel zu belastend, weshalb hier der Einsatz eines Helikopters nachvollziehbar ist. Be-trägt die Transportdauer für das Neugeborene vom Ausgangsspital ins Zielspital voraussichtlich höchs-tens eine halbe Stunde, so ist ein Ambulanzfahr-zeug einzusetzen. Ausnahmen sind zu begründen.

– Bei Rückverlegungen von einem Zentrumsspital in ein peripheres Spital, insbesondere sogenannten

«heimnahen Verlegungen», übernimmt die IV in der Regel nur die Kosten eines Ambulanztransportes, da es sich nicht um Notfalltransporte handelt. Aus-nahmen sind zu begründen.

Der Helikoptertransport muss gegenüber der IV be-gründet werden: Grund des Transportes, Verlauf und durchgeführte Massnahmen bis zur Anforderung des Transportes. Es muss eine medizinisch nachvollzieh-bare Begründung vorgelegt werden, wieso kein ande-res Transportmittel in Frage kommt.

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Die Kosten der «Mit»-Verlegung eines von der

«Schwere» der Beschwerden im Sinne der IV nicht be-troffenen Mehrlings (Zwilling, Drilling etc.) bzw. die Kosten der Verlegung der Mutter vom Geburtsspital in die Frauenklinik/-abteilung des die Behandlung über-nehmenden Zielspitals des Kindes werden von der IV nicht übernommen.

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5. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Dieses Kreisschreiben tritt am 1.1.2022 in Kraft. Es ist auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht durch

Be-schluss erledigten Leistungsbegehren anwendbar.