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1. Kapitel

2.15 Sinnesorgane

Ophthalmologische Geburtsgebrechen

Wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen von ei-nem bestimmten Grad der Visusverminderung abhän-gig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach er-folgter bester optischer Korrektur massgebend.

Sofern der Visus nicht messbar ist, ist dem Visus von 0,3 oder weniger die Tatsache gleichzustellen, dass das betreffende Auge nicht zentral fixieren kann (Zif-fern 416, 418, 419, 423, 425, 427 GgV-EDI).

Ist die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen er-forderliche Visusverminderung (nach Korrektur) nach-gewiesen, übernimmt die IV die Brille als Behand-lungsgerät, sofern sie der Behandlung des unter der betreffenden Ziffer versicherten Leidens dient. Die Kostenübernahme erfolgt nur solange eine Leistungs-pflicht für medizinische Massnahmen ausgewiesen ist (siehe Rz 16 f und Rz 425.2 und Rz 425.3).

Das Angebot der auf dem Markt erhältlichen «Überbril-len» oder Solarclips ist relativ breit (z. B.

https://www.lunetta.ch/ki/Sonnenbrillen1/Ueberbril-len1.html). Die meisten Modelle weisen einen 100%i-gen UV-400 Schutz (d. h. 100% der UV-Strahlen bzw.

der UVA- und UVB-Strahlen werden gefiltert) auf und sind mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Der Schutz durch «Überbrillen» oder Solarclips ist gleichwertig mit demjenigen einer Sonnenbrille. Nur «Überbrillen» oder Solarclips können von der IV übernommen werden (mit Ausnahme von Ziffer 418 GgV-EDI).

Eine Rückerstattung der Kosten für korrigierende Son-nenbrillen kann jedoch in Betracht gezogen werden, wenn die Form der üblichen Korrekturbrille das Hinfügen von «Überbrillen» oder Sonnenclips nicht zu-lässt. Der Antrag zur Kostenübernahme ist jedoch in 411–428.1

411–428.2

411–428.3

411–428.4 1/20

einem solchen Fall ordnungsgemäss zu dokumentie-ren.

Aplasie der Tränenwege

Eine Stenose der Tränenwege, bei der die Durchläs-sigkeit mit Spülungen und Sondierungen erreicht wer-den kann, ist nicht als Geburtsgebrechen der Ziffer 413 GgV-EDI anzuerkennen.

Angeborene Trübungen der Cornea mit Visusver-minderung auf 0,3 oder weniger (mit Korrektur) oder sofern eine Operation notwendig ist

Sofern eine Operation indiziert ist, müssen die Vi-suskriterien nicht erfüllt sein, weil eine Operation auch bei einer Visusverminderung von < 0.5 angezeigt sein kann, insbesondere, wenn mit einer Operation eine Verbesserung des Visus auf > 0.5 erreicht werden kann.

Angeborene Anomalien der Iris und der Uvea, mit Visusverminderung auf 0,3 oder weniger an min-destens einem Auge (mit Korrektur) oder Visusver-minderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)

Muss bei einem Iriskolobom (Lücke in der Regenbo-genhaut) wegen verstärktem Lichteinfall eine Sonnen-brille getragen werden, so kann diese als Behand-lungsgerät übernommen werden (siehe Rz 411–

428.4).

413 413.1

416 416.1

418

418.1

Angeborene Linsen- oder Glaskörpertrübung und Lageanomalien der Linse mit Visusverminderung auf 0,3 oder weniger an mindestens einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)

Sind Kontrollen und Brillenversorgung nach einer Ka-taraktoperation weiterhin notwendig, gehen diese Kos-ten zur LasKos-ten der IV (siehe Rz 661/861.10 und

661/861.11).

Frühgeborenenretinopathie (ROP)

Als ROP (=Retinopathy of prematurity, Retinopathia praematurorum, retrolentale Fibroplasie) im Sinne der Ziffer 420 GgV gilt eine ROP ab Stadium 1. Eine noch unreife Netzhaut gilt dagegen nicht als ROP.

Ein Morbus Coats gilt nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der IV.

Angeborene Refraktionsanomalien mit Visusver-minderung auf 0,3 oder weniger an mindestens ei-nem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrek-tur)

Unter Ziffer 425 GgV-EDI ist ein Augenleiden einzurei-hen, wenn die Refraktionsanomalie (z.B. hochgradige Myopie, hochgradiger Astigmatismus) als Ursache der Sehschwäche bezeichnet wird.

Die Behandlung ist prinzipiell bis zum vollendeten 11. Lebensjahr zu übernehmen. Liess sich der Visus bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur unwesentlich verbessern, muss von einer Therapieresistenz ausge-gangen werden. In diesen Fällen kann die IV Brillen und ophthalmologische Kontrollen auch nach dem voll-endeten 11. Lebensjahr übernehmen, sofern die Vi-suskriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebre-chens weiterhin erfüllt sind, jedoch maximal bis zum 419

vollendeten 20. Altersjahr. Die Vorgaben von Rz 425.2 gelten auch für Ziffer 427 GgV-EDI.

Werden medizinische Massnahmen über das vollen-dete 11. Lebensjahr beantragt und sind die Kriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens nicht mehr erfüllt, so ist die Verlängerung zu begründen.

Kontaktlinsen können abgegeben werden, wenn – eine Anisometropie von mindestens 4 Dioptrien

vor-liegt oder

– mit Kontaktlinsen eine um mindestens zwei Zehntel bessere Sehschärfe erzielt wird als mit Brillenglä-sern.

Maximal können von der IV folgende Kontaktlinsen pro Auge und Jahr vergütet werden:

1. und 2. Lebensjahr bis zu 12

3. Lebensjahr bis zu 6

4. bis 11. Lebensjahr bis zu 4 12. und mehr Lebensjahre bis zu 2

Strabismus und Mikrostrabismus monolateralis, wenn eine Amblyopie mit Visusverminderung von 0,3 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt

Darunter fällt jedes einseitige Begleitschielen, wenn das Schielauge einen verminderten Visus von 0,3 oder weniger mit Korrektur aufweist.

Wird eine einseitige kongenitale Amblyopie angege-ben, ist von einem Mikrostrabismus auszugehen, es sei denn, für die Sehschwäche ist eine Refraktions-anomalie oder ein anderer Grund anzunehmen.

Dauer der Leistungspflicht siehe Rz 425.2 und 3.

Allfällige Schieloperationen können auch noch nach dem vollendeten 11. aber maximal bis zum zwanzigs-ten Lebensjahr übernommen werden, ohne dass zum 425.3

1/18

425.4

427 427.1

Operationszeitpunkt die Kriterien zur Anerkennung ei-nes Geburtsgebrechens noch erfüllt sein müssen.

Der Strabismus alternans und der Strabismus intermit-tens stellen kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV-EDI dar.

Liegt beidseits eine Sehschwäche von 0,3 oder weni-ger vor, ist an ein anderes Geburtsgebrechen zu den-ken wie z.B. Ziffer 422 EDI oder Ziffer 423 GgV-EDI.

Angeborene Paresen der Augenmuskeln sowie Du-ane-Syndrom, sofern Prismen, Operation oder or-thoptische Behandlung notwendig sind

Unter diese Ziffer fällt der Strabismus paralyticus con-genitus. Dieser ist nicht mit dem unter die Ziffer 427 GgV-EDI fallenden Strabismus concomitans zu ver-wechseln.

Angeborene Spalte im Ohrbereich, Mittelohrfisteln und angeborene Trommelfelldefekte.

Ohran-hängsel sind kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV

Eine präauriculäre Fistel stellt kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV-EDI dar, es sei denn, es liegt eine Mittelohrbeteiligung vor.

Angeborene Mittelohrfehlbildungen mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit mit einem Hörver-lust im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei 2 Messwerten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hz.

Die angeborene Fixation des Steigbügels oder anderer Gehörknöchelchen gehört zu Ziffer 444 GgV-EDI, wenn die genannten audiometrischen Kriterien erfüllt sind.

427.2

427.3

428 1/22 428.1

443 1/22

443.1

444 1/22

444.1

Beim Säugling und Kleinkind sind in der Regel spezi-elle pädoaudiologische Abklärungen notwendig, die fachärztlich anzuordnen sind. Die Untersuchung erfor-dert häufig eine kurze Hospitalisation in einer Spezial-klinik.

Bei knochenverankerten Hörgeräten wird zwischen ei-ner internen (= medizinische Massnahme) und eiei-ner externen (= Hilfsmittel nach Art. 21 IVG) Komponente unterschieden. Gleiches gilt für die Soundbridges (System Symphonix).

Diese Ziffer existiert in der neuen GgV-EDI nicht mehr.

Angeborene Taubheit gehört neu zur Ziffer 446 GgV-EDI.