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RECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Im Dokument IM SCHULGARTEN (Seite 146-149)

Abgesehen von den oben erwähnten Normen für Spielgeräte gilt die Verkehrssicherungspflicht auf Basis des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Demnach muss jeder Errichter und Betreiber einer Anlage im Rahmen des Zumut-baren die „Verkehrsteilnehmer“ schützen oder zumindest warnen. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen, die vernünftigerweise durch die Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dazu gehört etwa, dass der Betreiber bei erkennbaren Baugebrechen für eine Überprüfung bzw.

Behebung des Mangels Sorge trägt. Bei einem allfälligen Rechtsstreit wird im Einzelfall geprüft, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit ein Verschulden vorliegt oder nicht.

Eine absolute Sicherheit anzustreben ist weder möglich noch pädagogisch sinnvoll. Der Umgang mit und die Einschätzung von Gefahren ist eine wichtige Aufgabe von Schulgärten.

Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass die Herausfor-derungen der jeweiligen Entwicklungsstufe der Heran-wachsenden entsprechen. Naturnahe Anlagen haben zwei wesentliche Vorteile:

• Ihre Risikopotenziale sind in aller Regel gut erkennbar und einschätzbar, da die verwendeten Materialien und Gestaltungselemente vertraut sind.

• Die Situationen in Naturerlebnisgeländen – ein spitzer Felsblock, ein rutschiger Baumstamm – wirken in aller Regel gefährlicher als sie tatsächlich sind.

Dies sind wohl die wesentlichsten Gründe, warum in natur-nahen Anlagen deutlich weniger Unfälle passieren als auf konventionellen Gerätespielplätzen.

Für Absturzsicherungen und Geländer gelten die Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes.

Bei Spielgeräten gelten die entsprechenden Normen für Sicherheitsabstände, Fallhöhen und Fallschutzanforderungen.

© Kals © Kumpfmüller

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• Pfaffenhütchen – Euonymus europaeus:

orangefarbene Früchte

• Stechpalme – Ilex aquifolium: rote Beeren

• Seidelbast – Daphne mezereum: rote Beeren

• Eibe – Taxus baccata: rote Beeren (ungiftig, essbar) mit giftigen schwarzen Samen

Aus pädagogischer Sicht gibt es allerdings auch stichhaltige Argumente, diese Pflanzen gerade wegen ihrer Giftigkeit in Schulgelände zu integrieren. Auf diese Weise können Heran-wachsende diese Pflanzen kennenlernen und auf ihre Giftig-keit aufmerksam gemacht werden. Die Entscheidung, wie mit dem Thema umgegangen wird, ist im Einzelfall zu treffen.

Häufig wird die Frage gestellt, ob Teiche in Schulgärten eingezäunt werden müssen. Rechtliche Bestimmungen, aus denen dies explizit ableitbar wäre, sind uns nicht bekannt.

Es kommt aber immer wieder vor, dass in Einzelfällen die Errichtung von Zäunen von der Schulbehörde oder dem Schulerhalter vorgeschrieben wird, was aber zumeist den Nutzwert deutlich einschränkt. Pragmatisch gesehen, ist ein Ausweichen auf Sumpfbiotope mit einer Wassertiefe unter 40 Zentimeter in vielen Fällen ein guter Weg.

Aufsichtspflicht der Schule

(nach Urlicic, Wocelka, Streyhammer, o.J.)

Der Aufsichtserlass aus 1977 (Rundschreiben Nr. 46/1997 des BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) formuliert, es sei „insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren“. Diese grundsätzlich sehr sinnvolle Forderung ist einer von vielen Gründen, warum Lehrer und Schulwarte bereits in die Planung und Ausführung von Schulgeländen einbezogen werden sollten. Eine optimale Risikovorsorge ist das Resultat einer Summe von kleinen Schritten vom Beginn eines Planungsprozesses über die Ausführung und Pflege bis zur täglichen Aufsicht vor Ort.

Grundsätzlich sind alle Beteiligten gut beraten, sich an den Grundsätzen der Sicherheitsnormen und am Stand der Technik zu orientieren.

Giftpflanzen

Auch zum Thema Giftpflanzen gibt es keine rechtliche Bestimmung. Die Ö-Norm B2607 empfiehlt für Spielräume, folgende Pflanzen nicht zu verwenden, da sie zum einen stark giftig sind und zum anderen dazu verleiten, die giftigen Pflanzenteile in den Mund zu stecken.

• Goldregen – Laburnum sp.: erbsenähnliche Schoten

Goldregen (Laburnum sp.).

Alle Pflanzenteile, besonders die auffälligen Samen des Pfaffenhütchens (Euonymus europaeus) sind giftig.

Lage, Wassertiefe und Zugänglichkeit spielen eine wichtige Rolle für das Gefährdungspotenzial von Wasserflächen.

Wasser

Bereits weiter oben wurde darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Einzäunung von Wasseranlagen

© Kals © Lugmair© Kumpfmüller

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gibt. In der Praxis ist das Einzäunen von Teichen nur selten eine gute Lösung, es sei denn, der Teich wird sehr großzügig eingezäunt, sodass innerhalb des Zaunes genug Platz bleibt, sich zumindest mit einer Schulklasse frei zu bewegen.

Die Errichtung eines Bachlaufes ist eine gute Alternative zu einem Teich.

Wo Ängste die Errichtung eines „klassischen“ Schulteiches in Frage stellen, gibt es eine Reihe von Sicherheitsvorkeh-rungen, um Heranwachsenden bei geringstmöglichem Risiko das pädagogisch wichtige Erlebnis Wasser zu ermöglichen:

• Errichtung eines ausreichend großen Steges mit Aus- stiegsleiter, von dem aus der Teich erforscht werden kann, ohne dass die Uferbereiche betreten werden müssen.

• Flache und griffige Ausführung zumindest einer Ufer- böschung, um leicht wieder aus dem Teich heraus- kommen zu können.

• Errichtung eines Sumpfbiotops anstelle eines Teiches durch Beschränkung der Wassertiefe auf 10 bis 40 cm;

mit Ausnahme von Unterwasserpflanzen, See- und Teichrosen kann dabei immer noch ein Großteil der interessanten Tier- und Pflanzenarten eines Feuchtbiotops in den Schulgarten gebracht werden.

• Errichtung eines Bachlaufes aus Steinblöcken, Schotter und Sand, der mit Regenwasser aus der Dachrinne beschickt wird und dadurch nur gelegentlich Wasser führt.

In „Trockenzeiten“ wird er wie eine Schotterbank in einer Flußau als Trockenbiotop genutzt.

Diese Normen wurden ursprünglich für konventionelle Spielgeräte auf öffentlichen Spielplätzen entwickelt. Die komplizierten Formulierungen wirken auf Pädagogen und Entscheidungsträger auf den ersten Blick oft unverständlich und abschreckend. Dies hat in vielen Fällen zur Folge, dass gänzlich auf die Integration naturnaher Elemente in Schulgärten verzichtet wird – aus Angst, man könnte etwas falsch machen.

Im folgenden Kapitel werden praktikable, einfache und kostengünstig umsetzbare Wege für den Umgang mit naturnahen Elementen in Schulgeländen beschrieben.

Es wird aufgezeigt, wie Stein und Holz als wichtigste natürliche Materialien normgerecht in Schulfreiräume integriert werden können. Bei Planung, Errichtung und Betrieb von komplexeren Elementen wird die Einbeziehung von dazu befugten und befähigten PlanerInnen und Sicher-heitsexpertInnen empfohlen.

Nach einem Beitrag von Ing. Herbert Pointl, Ingenieurbüro für Spielraumgestaltung

SICHERHEITSNORMEN

VORBEMERKUNGEN

Für naturnahe Elemente in Schulgärten werden die Sicherheitsbestimmungen der Ö-NORM EN 1176 Spiel- platzgeräte und Spielplatzböden und EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden – Bestimmung der kritischen Fallhöhe, sinngemäß angewendet.

Die Intention dieser Normen ist, das Kind vor Gefahren zu schützen, die es nicht voraussehen kann, wenn es die Spielelemente in einer Art benutzt, die vernünftigerweise erwartet werden kann. Das heißt nicht, dass das Spiel risiko- und gefahrenfrei wird. Das Spielangebot soll den Kindern Gelegenheit bieten, annehmbaren Risiken zu begegnen, die herausfordern und ihre Fähigkeiten fördern.

Es sollte so gestaltet sein, dass die Balance zwischen der Notwendigkeit, Risiko anzubieten und der Notwendigkeit, das Kind vor schwerwiegenden Verletzungen zu schützen, erreicht wird.

© Polak

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Rundkies 4–8 mm kalkfrei

• dauerhaft, daher längste Wartungsintervalle und langfristig geringste Kosten

• trocknet nach Niederschlag rasch auf

• bei angrenzenden befestigten Flächen muss regelmäßig gekehrt werden

Holzschnitzel 5–30 mm

• hoher Gehkomfort

• neigt zu Schieferbildung, mitunter mit Pestiziden belastet (Prüfzeugnis verlangen!)

Rindenmulch 20–80 mm

• hoher Gehkomfort

• Gerbsäure kann zu Flecken auf Kleidung führen, schwer abwaschbar, mitunter mit Pestiziden belastet (Prüfzeugnis verlangen!)

Sand 0,2-2 mm kalkfrei

• Zweitfunktion als Spielelement

• beliebt als Katzenklo

Ausdehnung der Aufprallfläche

Bis zu einer Fallhöhe von 1,5 m ist der erforderliche stoß-dämpfende Boden bis in eine Entfernung von 1,5 m um das jeweilige Element herum aufzubringen.

Bei Fallhöhen über 1,5 m berechnet sich der Fallraum aus folgender Formel:

Fallraum = 2/3 x freie Fallhöhe + 0,5 m Zwei Beispiele:

Für einen 2,5 m hohen Kletterfelsen bedeutet das:

2/3 x 2,5 + 0,5 m = 2,17 m

Für einen 3 m hohen Kletterfelsen bedeutet das:

2/3 x 3,0 + 0,5 m = 2,5 m

Im Dokument IM SCHULGARTEN (Seite 146-149)