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5 Zusätzliche Maßnahmengebiete

5.3 Maßnahmengebiet Hullen .1 Allgemeine Beschreibung

5.3.3 Übergeordnete Planungen

5.3.5.2 Pflegemaßnahmen

Nach Umsetzung der Maßnahmenplanung im Maßnahmengebiet Hullen sind bestimmte Pflege-maßnahmen erforderlich, um die angestrebten Entwicklungsziele zu erreichen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Gesamtgebietes erfordert dabei besondere Verpflichtungen hinsichtlich Schutz, Pflege und Entwicklung. Die im folgenden aufgeführten Pflegemaßnahmen sind im Plan Pflegemaßnahmen 5.3-5 einschließlich der wichtigsten Bewirtschaftungsauflagen für die exten-siv zu nutzenden Grünlandflächen dargestellt. Alle Bewirtschaftungsauflagen sowohl für den Außen- als auch für den Binnendeichsbereich sind in Zusammenarbeit mit der zuständigen Na-turschutzbehörde zu koordinieren und den jeweiligen Bedingungen vor Ort anzupassen.

In Bereichen, in denen zum Schutz der Seevogelkolonie die Grünlandnutzung aufgegeben wird, soll sich die Vegetation frei entwickeln. In Absprache mit der zuständigen Naturschutzbe-hörde ist gegebenenfalls ein Pflegeschnitt erforderlich. Alle Erosionserscheinungen und Sedi-mentationsprozesse sind soweit sie nicht Deiche oder Wasserstraße gefährden, zu dulden. Die Flächen sind gegenüber der angrenzenden Beweidung abzuzäunen.

Aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Außendeichs- und Binnendeichsbereich müssen auch die einzelnen Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Grünlandnutzung differen-ziert werden. In Tabelle 5.3 sind für die einzelnen Bereiche alle Nutzungsauflagen zu Bewirt-schaftungsform, Besatzdichten, Weidetierarten, Bodenbearbeitung u.ä. zusammengefasst.

Die in Tabelle 5.3 aufgeführten Bewirtschaftungsauflagen orientieren sich an den Auflagen aus den Standardpachtverträgen für öffentliche Flächen an der Unterelbe im Landkreis Stade, wobei

die landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten noch mehr eingeschränkt werden (siehe auch Anlagen 1 und 2).

Allgemein sollen die Flächen im Deichvorland noch extensiver genutzt werden als die Flächen im Binnendeichsgebiet. Im Außendeich wird dabei nochmals unterschieden in die deichnahen Flächen im Bereich der Brackwassermarschpriele sowie in die sonstigen weiter östlichen liegen-den Flächen (siehe Plan 5.3-5). Bei letzteren Flächen wird von der Bezirksregierung Lüneburg als Nutzungsform die Mähwiese vorgeschrieben. Die deichnahen Flächen im Bereich der Brackwassermarschpriele sind nur als Standweide zu nutzen. Die genaue Abgrenzung der ein-zelnen Bereiche soll in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde an die jeweili-gen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die einzelnen Bereiche sind dabei mit mobilen Zäunen abzugrenzen. Innerhalb der als Standweide zu nutzenden Flächen sind darüber hinaus Brutplätze abzuzäunen, Einzelheiten werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Natur-schutzbehörde geregelt.

Die binnendeichs gelegenen Grünlandflächen im Naturschutzgebiet Wildvogelreservat können als Stand-, Umtriebs- oder Mähweide oder Mähwiese genutzt werden. Als Weidetierarten sind wie im Deichvorland nur Rinder/Ochsen vorgesehen, die Besatzdichte ist dagegen höher bzw.

die Nutzungsdauer (späterer Abtrieb als im Außendeichsbereich) ist länger. Der Auftrieb der Tiere soll wie im Deichvorland in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf und der Vegetation-sentwicklung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt werden.

Weitere Auflagen zum Wasserhaushalt bzw. zum Pflegeschnitt sind der Tabelle 5.3 zu entneh-men. In allen Bereichen ist jegliche Bodenbearbeitung, Düngung oder das Ausbringen von Pflanzenschutzmittel untersagt.

Um das Maßnahmengebiet Hullen als geschlossenen, bislang unzerteilten Grünlandkomplex zu erhalten, ist die Verpachtung der Vorlandflächen nur an einen Pächter in Verbindung mit den binnendeichs gelegenen Flächen zwischen dem Landesschutzdeich und dem nördlichen Sielgra-ben angestrebt. Die Weidenutzung kann somit im Falle einer Ausbreitung der Seevogelkolonie kurzfristig und flexibel gesteuert (kurzfristiger Viehumtrieb) werden. Auch bei der Verpachtung der übrigen Binnendeichsflächen ist sicherzustellen, dass nur große zusammenhängende Flä-cheneinheiten verpachtet werden. Die Unterteilung der Weiden durch Zäune bedarf der Zustim-mung des Verpächters. Einzelheiten hierzu sind in Zusammenarbeit mit der zuständigen Natur-schutzbehörde festzulegen.

Die beschriebenen Pflegemaßnahmen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die angren-zenden, nicht vom TdV erworbenen Flurstücke sowie auf die Standsicherheit des Hauptdeiches.

Alle Deichflächen sind von der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung nicht betroffen und sind weiterhin ordnungsgemäß zu unterhalten. Die ordungsgemäße Entwässerung aller auch nicht vom TdV erworbenen Binnendeichsflächen ist weiterhin gewährleistet. Mögliche Auswir-kungen durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung auf angrenzende Flächen (verstärkter Samenflug von Grünlandunkrautarten, verstärkte Fraßschäden durch Rastvögel) werden – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Umfang auftreten und können durch modifi-zierte Bewirtschaftungsauflagen (z.B. Mahd der Flächen vor Samenreife der Ackerkratzdistel) auf ein Minimum reduziert werden.

Tabelle 5.3: Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Grünlandnutzung im Maßnahmengebiet Hullen

Außendeich (NSG Vogelschutzgebiet Hullen, NSG Außendeich Nordkehdingen I) Auflagen

Flächen im Bereich der größeren Brackwassermarsch-priele

Sonstige Flächen

Binnendeichsflächen im NSG Wildvogelreservat

Bewirtschaftungsform · Nutzung nur als Standweide · Nutzung nur als Mähwiese · Nutzung als Stand-, Umtriebs- oder Mähweide oder Mähwiese

Weidetierarten · Beweidung nur mit Rindvieh (keine Bullen) · Beweidung nur mit Rindvieh (keine Bullen)

Besatzdichte · 0,5 Tiere/ha · 2 Rinder/ha bis 30.06. bzw. ab 01.07 mit 3 Rindern/ha

Auftrieb · Festlegung des Auftriebstermin in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde

· Festlegung des Auftriebstermin in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde

Abtrieb · bis 01.10. · bis 15.10.

Schnitt · Pflegeschnitt nur wenn erforderlich möglich

· kein liegen lassen von Mahdgut, keine Silagestellen, Futtermieten etc.

· frühester Mahdtermin ab 01.08.

· kein liegen lassen von Mahdgut, keine Silagestel-len, Futtermieten etc.

· frühester Mahdtermin ab 01.07.

· falls erforderlich weiterer Pflegeschnitt

· kein liegen lassen von Mahdgut, keine Silagestellen, Futtermieten

Düngung und Pflan-zenschutzmittel

· Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe) gleich in welcher Form, ist nicht zulässig.

· Düngung und Kalkung ist nicht zulässig (einschließ-lich Gülle, Jauche, Geflügelkot, Schweinemist sowie Klärschlamm)

· Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe) gleich in welcher Form, ist nicht zulässig.

· Düngung und Kalkung ist nicht zulässig (ein-schließlich Gülle, Jauche, Geflügelkot, Schweine-mist sowie Klärschlamm)

· Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe) gleich in wel-cher Form, ist nicht zulässig.

· Düngung und Kalkung ist nicht zulässig (einschließlich Gülle, Jauche, Geflügelkot, Schweinemist sowie Klär-schlamm)

Bodenbearbeitung · keine Grünlanderneuerung (z.B. Umbruch und Neueinsaat)

· keine Narbenverbesserung (z.B. Nachsaat, Übersaat)

· keine mechanische Grünlandpflege (z.B. Walzen, Schleppen)

· keine Grünlanderneuerung (z.B. Umbruch und Neueinsaat)

· keine Narbenverbesserung (z.B. Nachsaat, Über-saat)

· keine mechanische Grünlandpflege (z.B. Walzen, Schleppen)

· keine Grünlanderneuerung (z.B. Umbruch und Neuein-saat)

· keine Narbenverbesserung (z.B. Nachsaat, Übersaat)

· keine mechanische Grünlandpflege (z.B. Walzen, Schleppen)

Wasserhaushalt · Zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (Anlage von Gräben, Grüppen etc.) sind nicht erlaubt

· Zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (Anlage von Gräben, Grüppen etc.) sind nicht erlaubt

· keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen

· Der Pächter darf keine wasserstandsregulierenden Maßnahmen vornehmen, die den Vorstellungen des Verpächters entgegenstehen

· Die Verpächter sind berechtigt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde den Wasserhaus-halt der Flächen zu regulieren

Sonstiges · Abzäunung von Brutplätzen , Einzelheiten werden in Zusammenbarbeit mit der zuständigenNaturschutzbe-hörde festgelegt

· Belassung eines ungenutzten Randstreifens an der Abbruchkante zur Elbe

· auf unterteilten Weiden errechnet sich die Besatzdichte nach der Größe des jeweiligen Teilstückes

· Unterteilung der Weide durch Zäune bedarf der Zustimmung des Verpächters