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Landschaftspflegerische Maßnahmen und sonstige Maßnahmen

5 Zusätzliche Maßnahmengebiete

5.6 Maßnahmengebiet Haseldorfer/Wedeler Marsch

5.6.5.1 Landschaftspflegerische Maßnahmen und sonstige Maßnahmen

Im Maßnahmengebiet Haseldorfer/Wedeler Marsch ist entsprechend der in Kapitel 5.6.4 formu-lierten Entwicklungsziele eine großflächige Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung

geplant (siehe Plan 5.6-4). Über die Extensivierung sollen sich wieder artenreichere Grünlandge-sellschaften entwickeln und gleichzeitig der Lebensraum für Brut- und Rastvögel aufgewertet werden. Bei der Festsetzung der einzelnen Pflegeauflagen sind dabei die besonderen Ansprüche der Schachbrettblume zu berücksichtigen. Nur soweit unbedingt notwendig, sind die Flächen gegenüber angrenzenden weiterhin intensiv genutzten Bereichen abzuzäunen.

Um den Wasserhaushalt der Flächen zu verbessern, sollen alle eventuell vorhandenen Rück-stauklappen in den Gräben im Bereich der tidebeeinflussten Hetlinger Binnenelbe und des Bullenflusses entfernt werden. Das Wasser aus der Hetlinger Binnenelbe und des Bullenflusses kann damit wieder alle Gräben des Teilmaßnahmengebietes erreichen und zu einer besseren Durchfeuchtung des Bodens beitragen. Soweit möglich bzw. nach genauer Festlegung vor Ort sind darüber hinaus größere, tiefere Grüppen innerhalb der Grünlandparzellen zu verschließen.

Nach der vorgelegten Maßnahmenplanung im Rahmen der LBP-Ergänzung sollen ca. 219 ha Grünland extensiv bewirtschaftet werden.

Auch im Bereich der tideunbeeinflussten Haseldorfer Binnenelbe sind nach Festlegung vor Ort größere, tiefere Grüppen zu verschließen. Da langfristig über das Wehr III Wasserstände im Randgraben bzw. Haseldorfer Binnenelbe eingestaut werden sollen, ist auch in diesem Teil-gebiet von einer angemessenen Durchfeuchtung des Bodens auszugehen.

Kleinere Bereiche zwischen dem Bullenfluss und dem alten Hauptdeich, die an bereits bestehen-de Röhrichte bzw. Sumpfbereiche grenzen, sollen von jeglicher landwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen werden. Auch entlang des Bullenfluss ist ein etwa 5 bis 10 m breiter Streifen ggf.

abzuzäunen und der Sukzession zu überlassen (siehe Plan 5.6-4). Um den weiträumigen Cha-rakter der Marschlandschaft zu erhalten, soll dieser von jeglicher landwirtschaftlichen Nutzung frei zu haltende Gewässerrandstreifen nur einseitig angelegt werden. Die sich entwickelnden Stauden- und Röhrichtsäume tragen zur botanischen Artenvielfalt bei und bieten z.B. Lebens-raum für den im Maßnahmengebiet vorkommenden Sumpfrohrsänger. Insgesamt werden ca.

2,6 ha aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Die kleineren vorhandenen Gehölzflächen (siehe Plan 5.6-4) an der Haseldorfer Binnenelbe und am ehemaligen Hauptdeich sind einzuzäunen. Durch den Schutz vor Beweidung können die Gehölzstrukturen wieder ihre Bedeutung für den Naturschutz erfüllen, indem sie zahlreichen Brutvögeln aber auch Insekten als Lebensraum dienen. Eine artenreiche Krautschicht kann sich wieder entwickeln. Die weitere Gehölzentwicklung in der Marsch ist aber durch die extensive Nutzung nicht möglich.

Für die geforderte Verbesserung des Lebensraumes für Rastvögel wird auf allen Flächen die Jagd stark eingeschränkt. Die Jagd auf Federwild im Sinne des § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist ganzjährig nicht erlaubt. Eine generelle Jagdruhe wird für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. März festgelegt. Die Jagd auf Haarwild im Sinne des § 2 BJagdG ist danach nur außerhalb des genannten Zeitraumes möglich. Die Durchführung von Treibjagden ist nicht er-laubt. Jegliche Herstellung jagdlicher Einrichtung (Hochsitze u.ä.) ist nicht erer-laubt.

5.6.5.2 Pflegemaßnahmen

Für die konkrete Umsetzung der Maßnahmenplanung im Maßnahmengebiet Haseldor-fer/Wedeler Marsch sind bestimmte Pflegemaßnahmen erforderlich, um die angestrebten Ent-wicklungsziele zu erreichen. Die im folgenden beschriebenen Pflegemaßnahmen sind im Plan 5.6-5 einschließlich der wichtigsten Bewirtschaftungsauflagen dargestellt. Alle Pflege-maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu koordinieren und den jeweiligen Bedingungen vor Ort anzupassen.

Die Grünlandflächen sollen wie beschrieben unter Berücksichtigung der Schachbrettblume großflächig extensiviert werden. In Tabelle 5.8 sind alle Nutzungsauflagen zu Bewirtschaf-tungsform, Weidetierarten, Bodenbearbeitung u.ä. zusammengefasst. Die Bewirtschaftungsauf-lagen entsprechen den Musterpachtverträgen des Landes Schleswig-Holstein für das benachbarte NSG Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland (siehe Anhang 3).

Tabelle 5.8: Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Grünlandnutzung im Maßnahmengebiet Haseldorfer/Wedeler Marsch (Bereiche ohne Schachbrettblumen)

Bewirtschaftungsform Standweide, Mähweide, Wiese Weidetierarten Rinder, Pferde

Besatzdichte 1,5 Tiere/ha bis 1. Juli, ab 1. Juli unterliegt die Tierzahl keiner Beschränkung

Auftrieb ab 10.05.

Abtrieb bis 15.10

Schnitt ab 01.07., bei Wiesennutzung maximal 2 Schnitte oder Nachbeweidung

Düngung unzulässig

Bodenbearbeitung im Frühjahr unzulässig, im Herbst nur nach Absprache mit dem Verpächter, Einzelheiten werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbe-hörde festgelegt

Räumung nur in Abstimmung mit dem Verpächter alle 3 Jahre im Herbst, Einzelheiten hierzu werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Natur-schutzbehörde festgelegt

Die oben genannten Bewirtschaftungsauflagen berücksichtigen allerdings nicht die besonderen Ansprüche der Schachbrettblume und gelten daher nur für die Bereiche auf denen die Schach-brettblume nicht vorkommt.

Nach Erfahrungen der AG Umweltschutz Haseldorfer Marsch bzw. des LANDESAMT FÜR

NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (1993) soll die Nutzung von Schachbrettblumen-standorten nur als Mähweide erfolgen. Mahd und Viehauftrieb sollten möglichst nicht vor der Samenreife (ca. 15. bis 20. Juni) erfolgen. Grünlandpflegemaßnahmen wie Abschleppen, Walzen u.ä. dürfen während der Vegetationsperiode nicht vorgenommen werden. Düngegaben in jegli-cher Form sind auf jeden Fall zu vermeiden. Darüber hinaus wird auf die Notwendigkeit einer Schafbeweidung im Winterhalbjahr von der AG Umweltschutz Haseldorfer Marsch hingewie-sen. Die Beweidung soll für das Austreiben der Schachbrettblume wichtig sein, da sie als licht-liebende und konkurrenzschwache Pflanzenart auf sehr kurze Vegetationsbestände im Frühjahr angewiesen ist. Auf den Flächen, auf denen die Schachbrettblume vorkommt, ist daher nach

erfolgter Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde in Ergänzung zu den genannten Auflagen auch eine Schafbeweidung möglich. Alle Bewirtschaftungsauflagen für die in Plan 5.6-5 abgegrenzten Flächen sind in Tabelle 5.6-5.9 zusammengefasst. Insgesamt sollen nach den folgen-den Auflagen ca. 20,5 ha extensiv bewirtschaftet werfolgen-den.

Tabelle 5.9: Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Grünlandnutzung im Maßnahmengebiet Haseldorfer/Wedeler Marsch (Bereiche mit Schachbrettblumen)

Bewirtschaftungsform Mähweide Weidetierarten Rinder, Pferde

Besatzdichte 1,5 Tiere/ha bis 1. Juli, ab 1. Juli unterliegt die Tierzahl keiner Beschränkung

Auftrieb ab 15. Juni in Absprache mit dem Verpächter, Einzelheiten hierzu werden mit der zustän-digen Naturschutzbehörde festgelegt

Abtrieb bis 15.10

Schnitt ab 01.07.

Düngung unzulässig

Bodenbearbeitung im Frühjahr unzulässig, im Herbst nur nach Absprache mit dem Verpächter, Einzelheiten hierzu werden mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt

Ausbringung von Pflan-zenschutzmitteln

unzulässig Unterhaltung von Gräben

und Grüppen

Räumung nur in Abstimmung mit dem Verpächter alle 3 Jahre im Herbst, Einzelheiten hierzu werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt sonstiges im Winterhalbjahr ist in Absprache mit dem Verpächter eine Schafbeweidung möglich,

Einzelheiten hierzu werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt

Die Flächen sind hinsichtlich Austrieb und Samenreife der Schachbrettblume zu beobachten.

Ggf. können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Auflagen modifi-ziert werden.

Um das Maßnahmengebiet Haseldorfer/Wedeler Marsch als geschlossenen Grünlandkomplex zu erhalten, ist die Verpachtung möglichst großer, zusammenhängender Flächen anzustreben. Eine weitere Unterteilung einzelner Flurstücke durch Zäune ist mit dem Verpächter in Zusammenar-beit mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

Für die geplanten Sukzessionsflächen/Gewässerrandstreifen im Bereich des Bullenflusses ist ggf. ein Pflegeschnitt im Herbst vorzunehmen. Einzelheiten hierzu werden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt. Eine mögliche Gehölzentwicklung kann so auf diesen Flächen unterbunden werden.

Pflegemaßnahmen für die vorhandenen Gehölzflächen sind nicht geplant.

Die beschriebenen landschaftspflegerischen Maßnahmen inkl. der Pflegemaßnahmen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden, nicht vom TdV erworbenen Flurstücke.

Mögliche Auswirkungen durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung auf angren-zende Flächen (verstärkter Samenflug von Grünlandunkrautarten, verstärkte Fraßschäden durch Rastvögel) werden – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Umfang auftreten und können durch modifizierte Bewirtschaftungsauflagen (z.B. Mahd der Flächen vor Samenreife der Acker-kratzdistel) auf ein Minimum reduziert werden.