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4 Planfestgestellte (Teil-) Maßnahmengebiete und Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss

4.2 Maßnahmengebiet Belumer Außendeich

4.2.1 Allgemeine Beschreibung des Ist-Zustandes

Der Belumer Außendeich liegt zwischen Otterndorf und Belum im Landkreis Cuxhaven am linken Ufer der Elbe. Im Osten des Belumer Außendeiches liegt die Ostemündung sowie der Nordkehdinger Außendeichbereich mit dem Naturschutzgebiet Hullen. Im LBP (B UNDES-ANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (BFG) 1997) wurde ursprünglich ein ca. 650 ha großes Maß-nahmengebiet betrachtet, die LBP-Ergänzung bezieht sich nur noch auf Teilflächen inner-halb dieses Maßnahmengebietes (siehe Plan 4.2-1). Einzelheiten zur Beschreibung des Ist-Zustandes des Gesamtmaßnahmengebietes sind dem LBP von August 1997 zu entnehmen.

Der größte Teil des Belumer Außendeiches ist von einem Sommerdeich umgeben, der nur bei meist im Winter stattfindenden Sturmflutereignissen eine Überflutung der dahinterliegenden Flächen zulässt. Die noch tidebeeinflussten Vorlandflächen und die im Sommerpolder liegenden Grünländer werden überwiegend intensiv als Weideflächen genutzt.

Der Belumer Außendeich ist Teil des Feuchtgebietes internationaler Bedeutung Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf und gemäß Vogelschutzrichtlinie als EG-Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung gilt in Niedersach-sen als potenzielles FFH-Gebiet (PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT NORD (PÖUN) 1998).

Der Belumer und der angrenzende Hadelner Außendeich sowie die Ostemündung sind als Natur-schutzgebiete (NSG Hadelner und Belumer Außendeich, NSG Ostemündung) ausgewiesen (siehe Plan 4.2.-1). Die Naturschutzgebietsverordnung zum NSG Hadelner und Belumer Außen-deich nennt als Schutzzweck der Unterschutzstellung die Erhaltung der AußenAußen-deichsländereien als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung, insbesondere als Rast- und Nahrungs-, aber auch als Brutbiotop für Wat- und Wasservögel.

Das Maßnahmengebiet Belumer Außendeich ist durch die intensive Grünlandnutzung geprägt.

Naturnahe, ästuartypische Strukturen und Biotoptypen sind nur noch in Fragmenten erhalten.

Innerhalb der weitläufigen Marschgrünlandflächen sind wertvolle Biotoptypen, wie artenreiche Marschgräben und flächige Schilfröhrichte der Brackmarsch, nur zerstreut vorhanden. Im Zuge der Eindeichung des Sommerdeichgebietes sind großflächig trockenere Standortverhältnisse geschaffen worden, die eine intensive Bewirtschaftung der potenziell feuchten bis nassen Grün-landstandorte ermöglichen. Trotz seines Schutzstatus als Naturschutzgebiet und seiner interna-tionalen Bedeutung als Feuchtgebiet und EG-Vogelschutzgebiet ist der Belumer Außendeich in seinem derzeitigen Zustand naturschutzfachlich eher geringwertig einzustufen.

Im Belumer Außendeich wurden bereits für den Bau einer Allzweckanlage incl. Hafenerweite-rung an der Elbe in Cuxhaven (Niedersächsisches Hafenamt Cuxhaven 1992) sowie für die Errichtung einer Landradaranlage an der Unterelbe (Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven 1996) Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Die Lage der Maßnahmen sind den Plänen 4.2-2 bzw. 4.4.2-2-3 zu entnehmen. Als eine Kompensationsmaßnahme für die Hafenerweiterung wurde

und Elbufer ebenfalls Maßnahmen zur stärkeren Vernässung, wie die Anlage von Mulden und die Verfüllung eines Grabens sowie Extensivierungsmaßnahmen auf einer Fläche von ca. 20 ha durchgeführt.

4.2.2 Kompensations- und Entwicklungsziele

Kompensations- und Entwicklungsziele der im LBP von August 1997 vorgestellten Planung (BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (BFG) 1997) sind die Wiederherstellung der Tidedy-namik im Belumer Sommerdeichgebiet zur Regeneration der morphologischen und standörtli-chen Verhältnisse sowie die Sicherung und Entwicklung von naturnahen, tideabhängigen Struk-turen und Biotopen. Neben der Wiederherstellung der Tidedynamik ist die Reduzierung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Grünlandflächen Grundvoraussetzung zur Schaf-fung naturnäherer und ästuartypischer Standortverhältnisse. Der Lebensraum für die aquatische und terrestrische Flora und Fauna, insbesondere als Rast-, Nahrungs- und Brutlebensraum für die Avifauna wird nachhaltig gesichert.

4.2.3 Maßnahmenplanung und Auflagen aus dem Planfeststellungsbe-schluss

Durch die gezielte Öffnung des Sommerdeiches im Bereich der Siele mit Anbindung der Priel-und Grabensysteme ist in dem zur Planfeststellung vorgelegten LBP (BUNDESANSTALT FÜR

GEWÄSSERKUNDE (BFG) 1997) die Wiederherstellung der Tidedynamik im Belumer Sommer-deichgebiet geplant. Teilweise sollten auch die Priele und Gräben im SommerSommer-deichgebiet mit-einander verbunden werden. Der überwiegende Teil der Grünlandflächen sollte nach Vorgabe extensiviert werden. Nur lokal sollte in tieferliegenden und damit häufiger überfluteten Berei-chen die Grünlandnutzung aufgegeben werden (siehe Plan 7.2-4 des LBP August 1997, BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (BFG) 1997).

Da - wie bereits in Kapitel 2.1 beschrieben - der TdV bis zum Planfeststellungsbeschluss nur ca.

184 ha von insgesamt 650 ha des Maßnahmengebietes Belumer Außendeich erwerben konnte, ist die ursprüngliche oben beschriebene Maßnahmenplanung nicht mehr umzusetzen. Der Planfest-stellungsbeschluss verpflichtet daher in Kapitel 2.4 den TdV auf den erworbenen Teilflä-chen von ca. 184,2 ha (incl. DeichfläTeilflä-chen) die im LBP vorgesehenen Kompensationsmaß-nahmen durchzuführen mit Ausnahme der Öffnung des Sommerdeiches (WASSER- UND

SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES, WASSER- UND SCHIFFFAHRTSDIREKTION NORD, PLANFESTSTELLUNGSBEHÖRDE 1999). Darüber hinaus hat der TdV unter Beachtung der Fristen und Verpflichtungen zu prüfen, ob die Ankaufsflächen im Belumer Außendeich durch freiwilli-gen Landtausch im Deichvorland und in den tiefer liefreiwilli-genden Bereichen des Sommerpolders konzentriert werden können.

Nach der vorbehaltenen Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss für die Festsetzung weiterer Kompensation wird der TdV aufgefordert in Niedersachsen primär im Bereich des Belumer Außendeiches weitere Flächen, auf angemessener, am Verkehrswert orientierter Grundlage, zur Durchführung weiterer Kompensationsmaßnahmen zu erwerben.

4.2.3.1 Maßnahmenplanung im Rahmen der LBP-Ergänzung

Die Notwendigkeit zur Überarbeitung der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung ergibt sich aus den oben genannten Regelungen aus dem Planfeststellungsbeschluss. Der im Beschluss genannte freiwillige Landtausch im Deichvorland bzw. in den tiefer liegenden Bereichen des Sommerpolders war nach Angabe des TdV nicht möglich.

Ohne die Öffnung des Sommerdeiches sind allerdings die sonstigen ursprünglich geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen, wie Grabenverbindungen im Bereich des Sommerpolders und Nutzungsaufgabe in Bereichen häufiger Überflutung naturschutzfachlich wenig sinnvoll und wurden deshalb nicht ausgeführt. Entsprechend sind auch die Pflegemaßnahmen anzupassen.

Darüber hinaus muss für die zusätzlich erworbenen Flächen nach dem Planfeststellungsbeschluss die landschaftspflegerische Planung incl. Pflegemaßnahmen beschrieben werden. Nach Angaben des TdV konnten entsprechend den im Beschluss beschriebenen Vorgaben weitere ca. 5,8 ha zur Durchführung weiterer Kompensationsmaßnahmen erworben werden. Somit beträgt die vom TdV erworbene Fläche im Bereich Belum ca. 190,0 ha, davon ca. 8,5 ha Sommerdeichfläche, die von der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung ausgenommen ist. Somit werden auf ca.

181,5 ha Fläche – davon ca. 3,5 ha Gräben – landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt.

Im Plan 4.2-2 ist die überarbeitete landschaftspflegerische Maßnahmenplanung dargestellt.

Graphisch werden hier in die bereits planfestgestellten Teilflächen und den weiteren nach dem Beschluss erworbenen Flächen differenziert. Bei der inhaltlichen Konzeption der Maßnahmen-planung sowie der erforderlichen Pflegemaßnahmen erfolgt diese Unterscheidung nicht.

In Anlehnung an die ursprüngliche Maßnahmenplanung sollen die Marschgrünlandflächen im Belumer Außendeich insbesondere aufgrund ihrer Bedeutung als Rast-, Nahrungs- und Brutvo-gellebensraum erhalten, d.h. weiterhin als Grünland genutzt werden. Verbesserungen für den Lebensraum der Brut- und Rastvögel sind dabei über eine Extensivierung der landwirtschaftli-chen Nutzung möglich (siehe Plan 4.2-2). Die Entwicklung von artenreilandwirtschaftli-chen Grünlandgesell-schaften mit Ansiedlung von tritt- und düngeempfindlichen Arten wird insbesondere im jetzigen Vorlandbereich gefördert. Wo erforderlich, z.B. bei Übergangsmöglichkeiten der Weidetiere über den Sommerdeich sind die extensiv zu nutzenden Grünlandflächen zu den angrenzenden weiterhin intensiv genutzten Bereichen abzuzäunen. Insgesamt werden ca. 177 ha Grünland extensiviert.

Zur Entwicklung ästuartypischer Röhrichtflächen ist stellenweise im Vorlandbereich die Aufga-be der Grünlandnutzung geplant (siehe Plan 4.2-2). Diese insgesamt ca. 1 ha große Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. Die Fläche ist dabei natürlicherweise von Gräben umgrenzt, eine geringfügige Auszäunung der Flächen gegenüber Beweidung ist stellenweise nur in Richtung des Sommerdeiches erforderlich.

Für die störungsempfindlichen Zugvögel ist eine Einschränkung der Jagd zwingende Voraus-setzung für ihren nachhaltigen Schutz. Ausschlaggebend ist dabei nicht das direkte Töten der Tiere, sondern die ständigen Störungen der Tiere durch den eigentlichen Jagdbetrieb in Zeiten der größten Rastvogelansiedlungen im Belumer Außendeich. Die Vögel meiden langfristig die

Eigenjagdbezirke (Artikel 9 Landesjagdgesetz Niedersachsen – LJagdG) mit entsprechenden Pachtauflagen beantragt werden. Langfristig ist daher anzustreben, die Jagd auf Federwild gänz-lich auszuschließen sowie die Jagd auf Haarwild nicht in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. durchzu-führen. Ähnliche Beschränkungen gelten bereits in landeseigenen Jagdbezirken.

Die beschriebenen landschaftspflegerischen Maßnahmen haben keine nachteiligen Auswirkun-gen auf die angrenzenden, nicht vom TdV erworbenen Flurstücke bzw. auf die Standsicherheit des Haupt- und Sommerdeiches. Alle Deichflächen sind von der landschaftspflegerischen Maß-nahmenplanung nicht betroffen und sind weiterhin ordnungsgemäß zu unterhalten. Da das Gra-bensystem im Belumer Außendeich durch die Maßnahmenplanung nicht verändert wird, ist die ordnungsgemäße Entwässerung des Sommerpolders weiterhin garantiert. Gräben, die innerhalb TdV-eigener Flächen liegen, dürfen nur in der Zeit vom 01.09. bis zum 01.10. geräumt werden.

Für Gräben, die an TdV-eigene Flächen angrenzen, gelten diese Auflagen nicht.

Die erforderlichen Pflegemaßnahmen für die Grünland- und Sukzessionsflächen sind im nach-folgenden Kapitel 4.2.3.2 beschrieben. Die zur Zeit gültigen Pachtverträge können nach Angabe des TdV mit 3monatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden. Nur 2 Flurstücke sind mit längerfristigen Pachtverträgen (Pachtende 2004 bzw. 2005) belegt.

4.2.3.2 Pflegemaßnahmen im Rahmen der LBP-Ergänzung

In beiliegenden Plan 4.2-3 sind die erforderlichen Pflegemaßnahmen einschließlich der wichtig-sten Bewirtschaftungsauflagen für die extensiv zu nutzenden Grünlandflächen dargestellt.

Die im folgenden beschriebenen Bewirtschaftungsauflagen sind dabei nicht als starre Rahmen-bedingungen zu verstehen. Wie bereits bei TESCH (1999) beschrieben, ist ein effektiver Grün-land- und Wiesenvogelschutz nur möglich, wenn individuell und flexibel die einzelnen Auflagen den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden können. Die Einhaltung bzw. Abweichung der einzelnen Auflagen ist dabei in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu koordinieren.

Der Bewirtschaftungsrahmen für die extensive Grünlandnutzung orientiert sich teilweise an den Standardpachtverträgen für öffentliche Flächen im Landkreis Stade der Bezirksregierung Lüneburg (siehe Anhang 1 und 2). Im Maßnahmengebiet Belumer Außendeich müssen die Be-wirtschaftungsbedingungen allerdings aufgrund der Standortbedingungen differenziert für das eigentliche Vorland und für die Flächen im Sommerpolder betrachtet werden. Die einzelnen Auflagen sind in der nachfolgenden Tabelle 4.1 zusammengefasst.

Tabelle 4.1: Bewirtschaftungsauflagen für die extensive Grünlandnutzung im Maßnahmengebiet Belumer Außendeich (nur erworbene Teilflächen)

Auflagen Vorlandflächen (außerhalb Sommer-polder)

Sommerpolder Bewirtschaftungsform · Standweide, Mähweide oder Wiese · Standweide, Mähweide oder Wiese Weidetierarten · Die Beweidung ist nur mit Rindvieh

zulässig

· Beweidung von Rinder und Pferden im Verhältnis 2 : 0,25

Besatzdichte · max. 1 Tier/ha · 2 Tiere/ha (max. 0,25 Pferde)

Auftrieb · ab 01.07. · ab 01.05.

Abtrieb · bis 01.10. · bis 15.10.

Schnitt · ab 01.08.

· liegen lassen von Mähgut und Anlage von Silagestellen etc. sind nicht erlaubt

· Anzahl Schnitte freigestellt

· Wenn erforderlich, ist Pflegeschnitt durchzuführen

· ab 01.07.

· liegen lassen von Mähgut und Anlage von Silagestellen etc. sind nicht erlaubt

· Anzahl Schnitte freigestellt

Nachmahd · bis 01.10. · bis 15.10.

Düngung · Düngung und Kalkung nicht zulässig (einschließlich Gülle, Jauche, Geflügel-kot, Schweinemist sowie Klärschlamm)

· Düngung und Kalkung nicht zulässig (einschließlich Gülle, Jauche, Geflügel-kot, Schweinemist sowie Klärschlamm) Bodenbearbeitung · Das Bodenrelief, insbesondere Mulden,

Senken, Erhöhungen, Geländerücken o.ä., darf nicht verändert werden.

· Kein Walzen, Abschleppen und Striegeln

· Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe), gleich in welcher Form, ist nicht erlaubt.

· Pflegeumbruch oder Nachsaat ist nicht erlaubt

· Das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken, Erhöhungen, Geländerücken o.ä., darf nicht verändert werden.

· Kein Walzen, Abschleppen und Striegeln

· Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe), gleich in welcher Form, ist nicht erlaubt.

· Pflegeumbruch oder Nachsaat ist nicht erlaubt

Wasserhaushalt · Zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (wie z.B. die Anlage von Gräben oder Drainagen) sind nicht erlaubt.

· Die Räumung von Grüppen und Beetgrä-ben darf nur in der Zeit vom 01.09. bis 01.10. erfolgen , sonstige Regelungen er-folgen in Zusammenarbeit mit der zu-ständigen Naturschutzbehörde (betrifft nur Gräben innerhalb der TdV-eigenen Flächen)

· Zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (wie z.B. die Anlage von Gräben oder Drainagen) sind nicht erlaubt.

· Der Verpächter ist berechtigt, den Wasserhaushalt der Flächen zu regulieren

· Die Räumung von Grüppen und Beetgrä-ben darf nur in der Zeit vom 01.09. bis 01.10. erfolgen, sonstige Regelungen er-folgen in Zusammenarbeit mit der zu-ständigen Naturschutzbehörde (betrifft nur Gräben innerhalb der TdV-eigenen Flächen)

Sonstiges · Abbruchkante bzw. Schilfgürtel an der Elbe ist durch Abzäunung vor Weidevieh zu sichern (1,5 m vor Abbruchkante)

· Auf unterteilten Weiden errechnet sich die Besatzdichte nach der jeweiligen Größe des Teilstücks

· Eine Unterteilung der Weide durch Zäune bedarf der Zustimmung des Verpächters

Die Bewirtschaftungsbedingungen sind dabei - wie beschrieben - grundsätzlich den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Soweit im Einzelfall naturschutzfachlich erforderlich (z.B. bei frü-hem Vegetationsbeginn) oder unbedenklich, können Ausnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt werden.

Im Bereich der geplanten Sukzessionsflächen wird vollständig die Grünlandnutzung

aufgege-Die beschriebenen Pflegemaßnahmen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die angren-zenden, nicht vom TdV erworbenen Flurstücke sowie auf die Standsicherheit des Haupt- und Sommerdeiches. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Sommerpolders sowie die Deichunter-haltung sind gewährleistet. Mögliche Auswirkungen durch die Extensivierung der landwirt-schaftlichen Nutzung auf angrenzende Flächen (verstärkter Samenflug von Grünlandunkrautar-ten, verstärkte Fraßschäden durch Rastvögel) werden – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Umfang auftreten und können durch modifizierte Bewirtschaftungsauflagen (z.B. Mahd der Flächen vor Samenreife der Ackerkratzdistel) auf ein Minimum reduziert werden.