• Keine Ergebnisse gefunden

Parlamentarische Vorstösse

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 33-40)

Interpellation Günter vom 6. Juni 1983

betreffend die Existenzsicherung für die Behinderten

Der Bundesrat hat die Interpellation Günter (ZAK 1973 S.312) am 24. August wie folgt beantwortet:

lrri März 1982 richtete die IV rund 86500 invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz eine ordentliche und rund 18700 Personen eine ausserordentliche (beitrags-lose) Rente aus. Im Jahre 1982 bezogen in rund 19800 Fällen Invalide oder 18,8 Prozent der Rentenberechtigten eine Ergänzungsleistung. Diese Quote ist naturgemäss höher als bei den Betagten (12,9%) oder bei den Witwen (5,7%).

Die Zahl der Behinderten, deren Existenzsicherung weder durch die IV- Renten noch durch Ergänzungsleistungen erreicht wird, ist nicht bekannt. Die dafür notwendigen Angaben müssten jedem einzelnen EL-Dossier entnommen und durch eine persönliche Einschätzung der Bedürfnisse ergänzt werden. Bekanntlich unterscheiden sich diese letzteren stark von Fall zu Fall. Sie werden im wesentlichen bestimmt durch die Art des Gebrechens, das Ausmass der Autonomie in der Gestaltung des alltäglichen Lebens und die Pflegebedürftigkeit der behinderten Person.

Der Bundesrat beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit der oft schwierigen Si-tuation der Geburts- und Kindheitsinvaliden sowie der Frühinvaliden, deren vielver-sprechende Karriere durch den Eintritt eines invalidierenden Ereignisses unterbrochen

worden ist. Seit 1973 werden zugunsten der genannten Behindertengruppen Renten-zuschläge ausgerichtet (minimal 230 Franken pro Monat ab 1.1.84). Man wollte dieses Problem nicht ausschliesslich mit Hilfe der Ergänzungsleistungen lösen. In diesem Zu-sammenhang sei darauf hingewiesen, dass die von der IV gewährten Beiträge an den Bau und den Betrieb von Heimen für Behinderte ebenfalls zur Senkung der Pflege- und Beherbergungskosten dieser Personen beitragen.

Es ist richtig, dass die erwähnten Behinderten grossenteils zu den unteren Einkom-menskategorien gehören und deshalb nicht in den Genuss von Leistungen der 2. Säule (berufliche Vorsorge) kommen können. Ihre Lebensbedürfnisse müssten im Prinzip durch die staatliche AHV/ IV gedeckt werden. Die Vielfalt der Einzelfälle schliesst jedoch eine pauschale Massnahme, wie sie eine massive Rentenerhöhung darstellen würde, aus. Nötig sind im Gegenteil den individuellen Bedürfnissen angepasste Lösungen.

4. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, das bestehende System grundlegend zu ändern, wird jedoch darauf achten, dass das bisher Erreichte mindestens erhalten, wenn nicht verbessert werden kann. Insbesondere wird er die Möglichkeit prüfen, die Ergänzungsleistungen derjenigen Behinderten zu erhöhen, die zu Hause gepflegt oder in einem Heim untergebracht werden müssen. Ausserdem schliesst er für den Fall eines ausgewiesenen Bedürfnisses nicht aus, eine Erhöhung der Beiträge an die gemeinnüt-zigen Institutionen (insbesondere Pro lnfirmis und Pro Senectute) vorzuschlagen, um so die Hilfe für die besonders Benachteiligten zu verstärken.

Postulat Donzö vom 13. Juni 1983 betreffend die zehnte AHV-Revision

Ständerat Donzö hat folgendes Postulat eingereicht:

«Unsere Alters- und Hinterlassenenversicherung ist eine hervorragende Einrichtung der Solidarität, die ständig verbessert werden konnte. Eine weitere Verbesserung soll die 10. Revision bringen.

Verschiedene Studien über die Lage der Rentner in unserem Land und insbesondere die ausgezeichnete Arbeit von Professor Pierre Gilliand haben gezeigt, dass sich eine erhebliche Zahl unserer Betagten und oft gerade die ältesten Mitbürger und Mitbürge-rinnen in einer äusserst prekären finanziellen Situation befinden.

Während eine Minderheit unter den Rentnern in guten, ja sogar sehr guten wirtschaft-lichen Verhältnissen lebt, müssen 25 Prozent der Rentner mit einem Pro-Kopf-Einkom-men von weniger als 10000 Franken im Jahr auskomPro-Kopf-Einkom-men, einige - wenn auch wenige

- verfügen nicht einmal über 7500 Franken.

Eine solche materielle Armut ist schockierend, ja sie ist ein eigentlicher Skandal und muss um jeden Preis gelindert werden. Verursacht ist sie - insbesondere bei den alleinstehenden Frauen in sehr hohem Alter - dadurch, dass nur auf völlig ungenü-genden Einkommen Beiträge geleistet werden konnten. Gerade diese Menschen waren ohnehin während ihres ganzen Lebens Einschränkungen, Entbehrungen und Leiden ausgesetzt. Wie kann man heute mit einer Rente von 7440 Franken leben?

Wohl ist zu sagen, dass die Bundesgesetzgebung die Personen in schwierigen finan-ziellen Verhältnissen nicht völlig vergessen und das System der Ergänzungsleistungen geschaffen hat. Es wurde im Laufe der Jahre ausgebaut und stockt heute die jährlichen Pro-Kopf-Einkommen bis zum Betrag von 10000 Franken auf. Alle Kantone wirken an der Durchführung dieses Gesetzes mit und beteiligen sich mit 30-70 Prozent an der Fi-nanzierung.

Einige Kantone, wie zum Beispiel Genf, haben ein soziales Mindesteinkommen einge-führt; jeder, der über keine anderen Einkünfte verfügt, erhält einen Mindestbetrag von 13080 Franken und zusätzlich Leistungen für Miete, Versicherung, Transporte und Me-dizinalversorgung. Diese gesetzlichen Solidaritätsbeiträge werden durch das kantonale Budget finanziert.

Zwar kann man nicht verlangen, dass ab sofort in der AHV Mindestrenten geschaffen werden, die ungefähr dem sozialen Mindesteinkommen entsprechen, das mit den Er-gänzungsleistungen erreicht wird, doch sollte dieses Ziel angestrebt und die Mindest-renten stufenweise angehoben werden, zumal es sich bei den MindestMindest-renten um einen vorbehaltlosen Anspruch handelt, während die Ergänzungsleistungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Dies veranlasst gewisse Leute, auf ihren Anspruch zu verzichten, denn oft erhält man diese Leistungen erst nach komplizierten Forma-litäten.

Man müsste also im ELG den Grenzbetrag hinaufsetzen. Er soll ein soziales Mindestein-kommen garantieren und automatisch an die Teuerung angepasst werden, damit die Armut, wie es sie in unserem Land zum Teil noch gibt, verschwindet.

Auch wenn dank der immer wieder angehobenen AHV- Renten der Betrag der Ergän-zungsleistungen sinkt, wird der Vorschlag dem Bund neue Ausgaben bringen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die neu vorgesehene Aufgabenteilung im AHV-Bereich dem Bund einen positiven Saldo bringt. Ist es unter diesen Umständen in Ord-nung, diese Armut weiterhin bestehen zu lassen?

Angesichts dieser Umstände wird der Bundesrat gebeten, die Eidgenössische AHV-Kommission zu ersuchen, vordringlich und unter Beachtung folgender Punkte, Lösun-gen für dieses Problem zu prüfen:

Erhöhung des Grenzbetrags bei den Ergänzungsleistungen durch Festlegung eines indexierten sozialen Mindesteinkommens und Prüfung der Frage, ob die Ergän-zungsleistungen automatisch ausgerichtet werden können;

Erhöhung der Grundrenten mit einer neuen Abstufung bis hinauf zu den Höchst-

renten.)) (7 Mitunterzeichner)

Standesinitiative des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 1983 für eine Revision der lnvalidenversicherungsgesetzgebung

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat am 11. Februar 1983 die folgende Standes-initiative zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet:

((Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt lädt die eidgenössischen Räte ein, noch vor der Verabschiedung der 10. AHV- Revision eine Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 durchzuführen, bei der vor allem folgende Postulate zu beachten sind:

1. Die Beschränkung auf Halb- und Ganzrenten ist heute, wo die IV-Renten gemäss Verfassungsauftrag existenzsichernd sein sollen und tatsächlich für Menschen in ein-facheren Verhältnissen vielfach praktisch der einzige Ersatz für entfallende Erwerbs-tätigkeit sind, nicht mehr zeitgemäss und kann zu unverständlichen Härten führen. Es sollte darum eine Verfeinerung der Rentenabstufung, z. B. mit Drittels- oder Viertels-renten eingeführt werden, wobei zu begrüssen wäre, wenn gleichzeitig in vermehrtem Ausmass soziale Härtefälle besser berücksichtigt werden könnten. Anzustreben ist da-bei auch eine bessere Harmonisierung der IV mit anderen Sozialversicherungen, ins-

besondere mit der Arbeitslosenversicherung, damit nicht weiterhin Behinderte 'durch die Maschen' des Sozialnetzes fallen, indem sie von der IV nicht als rentenberechtigt und anderseits von der ALV nicht als vermittelbar bezeichnet werden. Die Bedeutung des Erwerbseinkommens eines Teilinvaliden für den Rentenanspruch ist so einzu-schränken, dass kleine Zusatzeinkommen nicht wie bisher mit empfindlichen Renten-kürzungen bestraft werden.

Gewisse Kategorien von Invaliden haben während der Dauer von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung keinen Taggeldanspruch und verlieren, wenn solche Mass-nahmen an einem internen Platz durchgeführt werden, auch noch ihre Rente. Diese Regelung wirkt sich sehr oft hemmend auf den Eingliederungswillen der Invaliden aus und bringt Menschen, die vorher ein selbständiges Leben geführt haben, insbesondere eine eigene Wohnung haben, manchmal fast unüberwindliche finanzielle Probleme.

Die Taggeldberechtigung müsste darum neu geregelt und unter anderem nach dem be-währten System der SUVA durchgeführt werden.

Neben dem heute dominanten Prinzip der Eingliederung ins Erwerbsleben sollte der Gedanke der Sozialrehabilitation vermehrt Ausdruck in der Invalidenversicherung fin-den, und zwar sowohl bei der Abgabe von Hilfsmitteln als auch bei der Finanzierung von Rehabilitationsmassnahmen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass gewisse Hilfsmittel, welche die Mobilität oder den mitmenschlichen Kontakt Invalider fördern, nur an er-werbstätige Invalide abgegeben werden oder dass Rehabilitationsmassnahmen, z. B.

Rehabilitationskurse für Blinde, nur bezahlt werden, wenn sie der Eingliederung ins Er-werbsleben dienen. Neben der beruflichen muss auch die soziale und gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten zur Aufgabe der Invalidenversicherung gemacht werden.

Die von Invaliden zu tragenden Kosten für Betrieb und Reparatur von Hilfsmitteln sollte so geregelt werden, dass soziale Härtefälle vermieden werden.

Die Liste der Geburtsgebrechen, deren Behandlung die IV übernimmt, müsste in der Weise bereinigt werden, dass die kostspieligen Behandlungen, wenigstens soweit sie nicht von der Krankenversicherung getragen werden, tatsächlich erfasst werden. Dies ist heute z. B. im Bereich der Zahn- und Kieferanomalien nicht der Fall.>,

Die vom Ständerat eingesetzte Kommission zur Behandlung dieser Initiative sowie je-ner des Kantons Basel-Land (ZAK 1982 S. 360) hat am 24. August mit zehn Stimmen bei einer Gegenstimme beschlossen, dem Ratsplenum zu beantragen, den beiden Standesirütiativen grundsätzlich Folge zu geben und dem Bundesrat mit einer Motion den folgenden Auftrag zu erteilen:

«Der Bundesrat wird beauftragt, eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die lnvali-denversicherung vom 19. Juni 1959 vor der zehnten AHV-Revision vorzulegen. Sie soll • vor allem die verfeinerte Rentenabstufung zum Gegenstand haben.»

Vom Nationalrat in der Sommersession behandelte Vorstösse

Nebst den in ZAK 1983 Seite 315 gemeldeten Vorstössen hat der Nationalrat am 24. Juni auch das Postulat R o y (ZAK 1983 S.190) betreffend die Revision des 1V-Gesetzes angenommen.

Ausserdem hat der Rat bei der Behandlung des Geschäftsberichtes 1982 des Bundes-rates die folgenden Vorstösse als erledigt abgeschrieben:

- Postulat Hofstetter vom 28. Juni 1966 (ZAK 1966 S. 422) betreffend einen Bericht über die schweizerische Sozialversicherung.

- Motion Tschopp/Rohner vom 24. Juni 1971 (ZAK 1971 S. 441) betreffend einen Be-richt über die Sozialkosten (s. a. ZAK 1972 S. 413).

- Postulat Blunschy vom 6. Oktober 1976 (ZAK 1976 S. 502) betreffend den Anspruch auf Waisenrente nach Verheiratung.

- Postulat der SP- Fraktion(als Motion eingereicht) vom 21. März 1977 (ZAK 1977 S. 180) betreffend eine Preiskontrolle für Invalidengeräte.

- Postulat Fischer-Bern vom 6. Oktober 1977 (ZAK 1977 S. 502) betreffend die Ver-pflichtungen der AHV/IV gegenüber Ausländern.

- Postulat Uchtenhagen vom 19. April 1978 (ZAK 1978 S. 245) betreffend die Einglie-derung Behinderter ins Erwerbsleben.

Der Ständerat hat im Rahmen der Geschäftsberichtsdebatte das Postulat Meylan vom 12. Juni 1978 (identisch mit dem Postulat Uchtenhagen) sowie die oben erwähnte Mo-tion Tschopp/Rohner abgeschrieben.

Mitteilungen

Der Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1983 Die gesamten Ein na h m e n der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Inva-lidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung haben sich im ersten Halbjahr 1983 im Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode um 372 Mio erhöht und erreichten 8418 Mio Franken. Dieser Zuwachs entspricht ziemlich genau den Erwartungen. Bei den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber beläuft sich die Zunahme auf 304 Mio oder 5,1 Prozent.

Auf der anderen Seite verzeichnen die Ausgaben der drei Sozialwerke eine Erhö-hung um 212 Mio auf 7869 Mio Franken. Von dieser Zunahme entfallen etwa 95 Mio auf die höhere Anzahl Rentenbezüger in der AHV und zirka 75 Mio auf die zahlreicheren Entschädigungen in der EO.

Im ersten Halbjahr 1983 verzeichneten die AHV, IV und EO einen Gesamtüber-schuss von 549 Mio gegenüber 389 Mio vor Jahresfrist.

(in Mio Fr.) 1. Halbjahr 1983 1. Halbjahr 1982 + / - in %

Einnahmen 8418 8046 + 4,6%

Ausgaben 7869 7657 + 2,6%

Ergebnis + 549 + 389

Vermögen AHV/IV/EO 12465 11 567 + 7,7%

Der Ausgleichsfonds konnte in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres für 655 Mio Franken mittel- und langfristige Neuanlagen abschliessen. Zudem wurden für 186 Mio Fälligkeiten konvertiert. Der Gesamtbestand der Kapitalanlagen erhöhte sich im ersten Halbjahr um 560 Mio und erreichte am 30. Juni 1983 8730 Mio Franken.

Der Bestand an kurzfristigen Festgeldern belief sich am gleichen Stichtag auf 1030 Mio.

Die durchschnittliche Rendite der im ersten Halbjahr getätigten Neuanlagen und Konversionen betrug 4,43 Prozent. Seit Jahresbeginn hat sich die Rendite der gesam-ten Kapitalanlagen von 5,21 auf 5,13 Prozent zurückgebildet.

Neuer kasseneigener Regressdienst

Ein weiterer kasseneigener Regressdienst (s. ZAK 1983 S. 89) nimmt am 1. Oktober 1983 bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern seine Tätigkeit auf. Es sind ihm folgende Kantone angeschlossen: Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Gla-rus, Zug.

Urteilsregister AHV/IV/EO

Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt seit 1959 ein Urteilsregister heraus. Es dient den Verwaltungs- und Rechtspflegeorganen sowie weiteren interessierten Krei-sen (Revisionsstellen, Treuhandfirmen, Berufsverbänden usw.) als Fundstellennach-weis für Urteilspublikationen auf den Gebieten der Alters-, Hinterlassenen- und Inva-lidenversicherung, der Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung. Auf ins-gesamt rund 3500 Karteikarten sind sämtliche Urteile erfasst, die seit 1948 in der ZAK, der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts (bis 1969) bzw. in Teil V der Entscheidungen des Schweizerischen Bundes-gerichts veröffentlicht worden sind.

Die Karteiform erlaubt es, das Register laufend nachzuführen. Sie ermöglicht ferner den Benützern, Hinweise auf nichtveröffentlichte Urteile aus der eigenen Praxis oder andere Ergänzungen nach Belieben einzubauen. Die mitgelieferten Leitkarten erlauben eine zweckmässige Unterteilung des Kartenbestandes.

Die Kartei wird in der Regel halbjährlich überarbeitet und ergänzt. Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf die künftig erscheinenden Nachträge verbunden (siehe Inserat auf der letzten Umschlagseite).

Soeben wurde die Anleitung und Ubersicht zum Urteilsregister neu aufgelegt. Sie er-setzt die Ausgabe von 1973 und berücksichtigt die seither eingetretenen Änderungen und Ergänzungen, die sich aus der Entwicklung der Gesetzgebung ergeben. Den Abonnenten wird diese Broschüre automatisch zugestellt. Die Bereinigung der Kartei erfolgt mit dem Nachtrag 83/1, der demnächst ausgeliefert wird.

Personelles

Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes

Der Leiter der Ausgleichskasse Obst, Ernst Feuz, ist Ende Juli zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wählte der Kassenvorstand Frl. Lore Wesemann.

Zum Rücktritt von Renö Frasse, Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg

Im Jahre 1940 trat Renö Frasse in den Dienst der neuenburgischen Wehrmanns-Aus-gleichskasse ein. 1946 wurde er mit der Organisation der kantonalen Familienzulagen-kasse betraut, und 1948 wirkte er an den Arbeiten zur Umgestaltung und Neuorganisa-tion der kantonalen Ausgleichskasse für die AHV mit. Bevor er im Jahr 1961 zum zwei-ten Direktionsadjunkzwei-ten ernannt wurde, hatte sich Renö Frasse umfassende praktische Kenntnisse sowohl als Revisor wie auch als Sekretär in allen Bereichen der Organisa-tion angeeignet. 1965 zum Stellvertreter des Kassenleiters befördert, wurde ihm schon 1967 die Leitung der Kasse anvertraut.

Renö Frasse entfaltete seine Aktivitäten auch in verschiedenen eidgenössischen Kom-missionen und im Rahmen der ANEAS - der Neuenburger Sektion der Vereinigung der Sozialversicherungsangestellten - sowie an der Volkshochschule. Er erteilte wäh-rend Jahren Kurse über die Sozialversicherungen und hielt Referate und Vorträge bei privaten Versicherungsgremien. Seine aufgeschlossene und verständnisvolle Einstel-lung gegenüber den sozialen Problemen in unserer modernen Welt war dabei stets zu spüren. Er durchlebte seine ganze Karriere als ein Beispiel der Freundschaft für seine Arbeitskollegen.

Wir wünschen unserem Kollegen Renö Frasse einen langen und glücklichen Ruhe-stand; er hat ihn redlich verdient.

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (Obersetzung BSV)

Zu den Rücktritten von WiIIy Eigenmann und Ernst Feuz

Ende Juli 1983 haben beide Kassenleiter ihr verantwortungsvolles Amt niedergelegt.

Willy Eigenmann, Leiter der Ausgleichskasse EXFOUR in Basel seit 1Januar 1954, hat sich mit voller Kraft für die Bewältigung seiner Pflichten eingesetzt. Neben den vielfältigen AHV-Aufgaben betreute er für den Mitgliederkreis eine Krankentag-geld-Kasse, eine Pensionskasse sowie eine Familienausgleichskasse in fast allen Kanto-nen, welch letztere er vorläufig noch weiterführt.

Ernst Feuz, seit 1. Januar 1948 Leiter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes in Zug, in dessen Lohn- und Verdienstausgleichskasse er im April 1947 eingetreten war. Auch er war seit Beginn der AHV ein eifriger «Mitstreiter» für unsere Belange und ein anerkannter Berater in unserem Tätigkeitsgebiet. Nach gut 36 Dienst-jahren war Ernst Feuz leider gezwungen, aus gesundheitlichen Gründen sich seiner umfangreichen beruflichen Pflichten zu entledigen.

Beiden neuen Veteranen danken wir herzlich für ihre tatkräftige Mithilfe auch im Rah-men unserer Vereinigung und wünschen ihnen einen angenehRah-men dritten Lebens-abschnitt.

Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Gerichtsentscheide

Im Dokument Von Monat zu Monat (Seite 33-40)