3.4 Einnahmen
3.4.2 Erwerbseinkommen
3.4.2.4 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Personen
grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass-gebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben.154 Dieser Betrag ist analog Rz 3421.05 ff. zu behandeln.
Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoer-werbseinkommen jedoch ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, nach folgender Tabelle anzurechnen:155
151 ZAK 1968 S. 128
152 ZAK 1980 S. 135
153 Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 und Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufs-kosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.1
154 Art. 14a Abs. 1 ELV
155 Art. 14a Abs. 2 ELV
3423.03
3423.04
3424.01
3424.02 1/21
Invaliditätsgrad in Prozent
Nettoerwerbseinkommen
40 bis < 50 Der um einen Drittel erhöhte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden
50 bis < 60 Der Betrag für den allgemeinen Le-bensbedarf von Alleinstehenden 60 bis < 70 Zwei Drittel des Betrages für den
all-gemeinen Lebensbedarf von Allein-stehenden
Von diesem Nettoerwerbseinkommen werden der Freibe-trag nach Rz 3421.09 und gegebenenfalls die Betreu-ungskosten für Kinder über 11 Jahre nach Absatz 2 von Rz 3421.05 abgezogen, und vom Rest werden zwei Drit-tel angerechnet.
Die Beträge nach Rz 3424.02 dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Insbesondere ist keine Bemessung nach den Kriterien von Rz 3521.04 vorzunehmen.156 In den folgenden Fällen darf ausnahmsweise ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen als das in Rz 3424.02 genannte angerechnet werden:
– wenn die EL-beziehende Person eine ihr zumutbare Tätigkeit freiwillig aufgegeben hat;
– wenn die EL-beziehende Person eine ihr offenstehende Stelle nicht angetreten hat;157
– wenn sich die EL-beziehende Person weigert, an Ein-gliederungsmassnahmen teilzunehmen.158
In zwei Fällen ist kein Mindesteinkommen nach Rz 3424.02 anzurechnen:159
– wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 IVV festgelegt worden ist;
156 BGE 141 V 343
157 Urteil des BGer 8C_655/2007 vom 26. Juni 2008, E. 6
158 BGE 140 V 267
159 Art. 14a Abs. 3 ELV
3424.03 1/16 3424.04 1/16
3424.05 1/16
– wenn die invalide Person in einer geschützten Werk-stätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG arbeitet.
Artikel 14a Absatz 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermu-tung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermu-tung kann durch den Nachweis von objektiven und sub-jektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisie-rung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden.160
Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypo-thetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
– Die versicherte Person findet trotz ausreichender Ar-beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeits-vermittlung angemeldet ist, wenn sie die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und die Bewerbungen qualitativ ausreichend sind;
– Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslo-senversicherung;161
– Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne de-ren Beistand und Pflege in einem Heim platziert wer-den;162
– Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
Im Rahmen der Anrechnung eines hypothetischen Ein-kommens von Artikel 14a ELV müssen die EL-Stellen von Amtes wegen eine Revision163 durchführen, wenn die ver-sicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat. Die An-passung der EL muss auf den dem 60. Geburtstag fol-genden Monat erfolgen.
160 ZAK 1990 S. 144 ff.= BGE 115 V 88; ZAK 1989 S. 568 ff.
161 Urteil des EVG P 54/91 vom 6. August 1992
162 Urteil des EVG P 49/98 vom 13. September 1999
163 Art. 17 Abs. 2 ATSG
3424.06 1/16
3424.07 1/21
3424.08 1/16
Macht die versicherte Person bei der EL-Anmeldung gel-tend, sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht den Grenzbetrag erreichen, ist vor der Verfügung abzu-klären, ob dies zutrifft. Die versicherte Person kann auf-gefordert werden, ihre Behauptung näher auszuführen und zu belegen. Macht sie nichts dergleichen geltend, kann ohne weiteres verfügt werden.164
Wird die Invalidenrente aufgrund einer erheblichen Ände-rung des Invaliditätsgrades in Revision165 gezogen, ist die EL (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der Änderung des In-validitätsgrades anzupassen.166
Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrech-nung eines Mindesteinkommens nach Rz 3424.02 wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechen-den Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheientsprechen-dend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Mona-ten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zuge-sprochen wird.
3.4.2.5 Mindesteinkommen bei nicht invaliden Witwen und Witwern
Nicht invaliden Witwen und Witwern wird als Erwerbsein-kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben.
Dieser Betrag ist analog Rz 3421.05 ff. zu behandeln.
Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist ebenfalls als Nettoerwerbseinkommen mindestens ein be-stimmter Betrag anzurechnen, der nach dem Alter wie folgt abgestuft wird:167
164 Art. 42 zweiter Satz ATSG
165 Art. 17 Abs. 1 ATSG
166 Urteil des BGer 8C-574/2008 vom 8. Juni 2009; Urteil des EVG P 43/05 vom 25. Oktober 2006
167 Art. 14b ELV
3424.09 1/16
3424.10 1/16
3424.11 1/16
3425.01
3425.02 1/21
Alter Nettoerwerbseinkommen
18 bis 40 Jahre
Doppelter Betrag für den allgemeinen Le-bensbedarf von Alleinstehenden
41 bis 50 Jahre
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden
51 bis 60 Jahre
Zwei Drittel des Betrages für den allge-meinen Lebensbedarf von Alleinstehen-den
Von diesem Nettoerwerbseinkommen wird der Freibetrag nach Rz 3421.09 abgezogen, und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet.
Die Beträge nach Rz 3425.02 dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Insbesondere ist keine Bemessung nach den Kriterien von Rz 3521.04 vorzunehmen.
In den folgenden Fällen darf ausnahmsweise ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen als das in Rz 3425.02 genannte angerechnet werden:
– wenn die EL-beziehende Person eine ihr zumutbare Tätigkeit freiwillig aufgegeben hat;
– wenn die EL-beziehende Person eine ihr offenstehende Stelle nicht angetreten hat.
Nicht invaliden Witwen und Witwern mit minderjährigen Kindern, die im selben Haushalt leben, ist kein hypotheti-sches Mindesteinkommen anzurechnen.
Bei der Anrechnung des Mindesteinkommens nach Arti-kel 14b ELV sind die Rz 3424.04–3424.07 und
Rz 3424.09 sinngemäss anwendbar.
Für die Reduktion einer laufenden EL vergleiche Rz 4130.05 und 4130.06.
3425.03
3.4.2.6 Mindesteinkommen bei teilinvaliden Witwen