3.6.1 EL-Berechnung bei Personen, deren Rente bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungs-falls gekürzt wurde
Wurde die AHV- oder IV-Rente wegen schuldhafter Her-beiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so ist die EL nicht zu kürzen. Für die Berechnung der jährlichen EL ist die tatsächlich ausgerichtete, d.h. die gekürzte, Rente an-zurechnen.248
aufgehoben
3.6.2 EL-Berechnung bei Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug
3.6.2.1 Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Kapitels kommen ausschliess-lich auf Fälle zur Anwendung, in denen die EL-bezie-hende oder eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person
– rund um die Uhr in einer Einrichtung für den Straf- oder Massnahmenvollzug untergebracht ist (geschlossener Vollzug, offener Vollzug, Untersuchungs- oder Sicher-heitshaft, stationäre Massnahme); oder
– die Ruhe- und Freizeit in einer Einrichtung für den Straf- oder Massnahmenvollzug verbringt (Halbgefan-genschaft oder Arbeitsexternat).
Die Bestimmungen dieses Kapitels kommen nicht zur An-wendung, wenn die verurteilte Person ihre Ruhe- und
248 Botschaft über die 3. ELG Revision (BBl 1997 I 1204)
3610.01 1/21
3610.02 1/21
3621.01 1/22
3621.02 1/22
Freizeit während der Dauer des Strafvollzuges oder der Massnahme zu Hause verbringt (Electronic Monitoring, gemeinnützige Arbeit). In diesen Fällen wird die EL wei-terhin nach den Regeln für zu Hause lebende Personen berechnet.
Fälle, in denen eine Person einen Teil des Straf- oder Massnahmenvollzuges im Wohnexternat verbringt, sind dem BSV zu unterbreiten. Dasselbe gilt für Fälle, in de-nen von der Person eine Beteiligung an den Vollzugskos-ten verlangt wird.
3.6.2.2 Person im Straf- oder Massnahmenvollzug Grundsatz
Für eine Person im Straf- oder Massnahmenvollzug ist nur dann ein EL-Betrag zu berechnen und auszuzahlen, wenn die Grundleistung während der Dauer des Vollzugs weiterhin ausgerichtet wird (vgl. Kap. 2.6.2).
Die EL für die Person im Straf- oder Massnahmenvollzug ist gemäss den nachfolgenden Bestimmungen nach den Grundsätzen für eine im Heim lebende Person zu berech-nen.
Die Heimberechnung erfolgt ab dem Beginn des Monats, der auf den Antritt des Vollzugs folgt und dauert bis zum Ende des Monats, welcher der Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug vorangeht.
Ausgaben
Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Kapitel 3.3 mit den nachfolgenden Abweichungen.
Für die Tagestaxe nach Kapitel 3.3.2 ist ein Betrag von null Franken einzusetzen.
3621.03 1/22
3622.01 1/22
3622.02 1/22
3622.03 1/22
3622.04 1/22 3622.05 1/22
Bei alleinstehenden Personen sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Woh-nung gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3.2.3 wäh-rend des folgenden Zeitraums als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen:
– Wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussicht-lich weniger als ein Jahr dauert, während der gesamten Dauer des Vollzugs;
– wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussicht-lich länger als ein Jahr dauert, während der Kündi-gungsfrist, höchstens jedoch während sechs Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung.
Einnahmen
Die anrechenbaren Einnahmen richten sich nach Kapi-tel 3.4 mit den nachfolgenden Abweichungen.
Erzielt die Person während des Straf- oder Massnahmen-vollzuges ein Arbeitsentgelt, ist dieses wie folgt in der EL-Berechnung zu berücksichtigen:
– Derjenige Teil des Arbeitsentgelts, über den die Person während des Vollzuges frei verfügen kann, ist nach den Regelungen zur Anrechnung des Erwerbseinkommens gemäss Kapitel 3.4.2 als Einnahme anzurechnen.
– Derjenige Teil des Arbeitsentgelts, über den die Person während des Vollzuges nicht frei verfügen kann (Rück-lage), ist nach der Entlassung aus dem Vollzug beim Vermögen zu berücksichtigen.
3.6.2.3 Angehörige
Die EL für Angehörige einer Person, die sich im Straf- o-der Massnahmenvollzugbefindet, ist aufgrund o-der ur-sprünglichen Berechnungsgrundlagen ohne die Ausga-ben der inhaftierten Person zu berechnen.
Anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Ehepaaren ist für den Ehegatten oder die Ehegattin 3622.06
1/22
3622.07 1/22 3622.08 1/22
3623.01 1/22
3623.02 1/22
der inhaftierten Person der Betrag für Alleinstehende ein-zusetzen. Für Kinder gelten die normalen Ansätze.
Das Mietzinsmaximum für den zu Hause lebenden Ehe-gatten und die Kinder bestimmt sich nach Kapitel 3.2.3.2 und 3.2.3.4 sowie Anhang 5.2, wobei die inhaftierte Per-son während der ersten 12 Monate des Straf- oder Mass-nahmenvollzuges für die Bestimmung der
Haushalts-grösse nach Rz 3232.07 mitgezählt wird. Danach beurteilt sich das Mietzinsmaximum nach der effektiven Haushalt-grösse. Der Ehegatte oder die Ehegattin ist im Zeitpunkt der Neuberechnung seines EL-Anteils nach
Rz 3520.01 ff. auf die Reduktion des Mietzinsmaximums hinzuweisen.
Wurde die Grundleistung für die Dauer des Straf- oder Massnahmenvollzuges sistiert, so sind die tatsächlichen Einnahmen der inhaftierten Person mit Ausnahme eines allfälligen Arbeitsentgelts in der EL-Berechnung für die Angehörigen zu berücksichtigen.
Wurde die Grundleistung nicht sistiert, so ist der allfällige Einnahmenüberschuss, den die EL-Berechnung für die in-haftierte Person ergibt, in der EL-Berechnung für die An-gehörigen zu berücksichtigen.
3.6.3 EL-Berechnung bei Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft
3.6.3.1 Grundsatz
Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft haben üblicher-weise keinen EL-Anspruch (vgl. Rz 2630.04). Bei pflege-bedürftigen Mitgliedern, denen eine Hilflosenentschädi-gung mittleren oder schweren Grades der AHV oder IV ausgerichtet wird, kann jedoch eine vereinfachte Heimbe-rechnung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen vor-genommen werden. (Für die Wohnsitzfrage vgl.
Kap. 1.4.1.) 3623.03
1/22
3623.04 1/22
3631.01 1/21
3.6.3.2 Anerkannte Ausgaben von Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft
Auf der Ausgabenseite kann einzig die Tagestaxe berück-sichtigt werden. Weitere Ausgaben können nicht beachtet werden, weil dafür weiterhin die Ordensgemeinschaft auf-zukommen hat.
Halten sich pflegebedürftige Mitglieder in einem Heim auf, das nicht der Gemeinschaft gehört oder nicht in einem engen Verhältnis zu ihr steht, ist für die EL-Berechnung die Tagestaxe unter Beachtung einer allfälligen kantona-len Begrenzung (Rz 3320.02) massgebend.
Werden die Mitglieder innerhalb der Gemeinschaft ge-pflegt, dann ist die in Rechnung gestellte Tagestaxe, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag für die EL-Be-rechnung massgebend.
3.6.3.3 Anrechenbare Einnahmen von Mitgliedern ei-ner religiösen Gemeinschaft
Als Einnahmen werden alle Einkünfte des pflegebedürfti-gen Mitglieds berücksichtigt.
Für die Anrechnung der Hilflosenentschädigung gilt Rz 3457.01. Wird das Mitglied innerhalb der Gemein-schaft gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jedem Fall als Einnahme anzurechnen.
Als Leistung aus verpfründungsähnlicher Vereinbarung o-der Naturaleinkommen ist o-der Betrag des allgemeinen Le-bensbedarfs für Alleinstehende in die Berechnung einzu-setzen.
3.6.4 EL-Berechnung bei zeitweisem Heimaufenthalt Hält sich eine im Heim lebende Person (z.B. bei Werk-stätten) nicht alle Tage im Heim auf, und werden diese Tage vom Heim nicht in Rechnung gestellt, so kann pro 3632.01
nicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichen Min-destbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG zu den Ausgaben hinzugefügt werden. Dieser Be-trag berücksichtigt u.a. die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerech-net werden kann.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Wohnheim für 365 Tage Rechnung stellt und der versicherten Person ei-nen Pauschalbetrag für die Tage, die nicht im Heim ver-bracht werden, vergütet.
3.6.4.1 Kapitel aufgehoben
3.6.4.2 Kapitel aufgehoben
3.6.4.3 Kapitel aufgehoben
3.6.4.4 Kapitel aufgehoben
3.6.4.5 Kapitel aufgehoben
3.6.4.6 Kapitel aufgehoben
3.7 Höhe der jährlichen EL