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4.5 Verzugszinsen

4.6.5 Erlass der Rückforderung

Hat eine Person die Leistung in gutem Glauben empfan-gen und liegt gleichzeitig eine grosse Härte vor, ist der Rückerstattungsbetrag ganz oder teilweise zu erlassen.290 Umfasst die Rückforderung auch den jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder ei-nen Betrag für den Aufenthalt in Heimen oder Spitälern, der direkt an den Leistungserbringer ausgerichtet wurde, erstreckt sich der Erlass auch auf diesen Betrag (vgl.

dazu auch Rz 4653.05).

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt (vgl.

Kap. 4.6.5.4). Soll die Rückforderung mit fälligen Leistun-gen verrechnet werden, ist der Erlass von Amtes weLeistun-gen zu prüfen.291

Erben kann der Erlass nur gewährt werden, wenn alle Er-ben persönlich gutgläubig waren und die Rückerstattung für jeden Erben nach seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten würde.

Erlassene Rückforderungen gehen unter und können später nicht mehr geltend gemacht oder mit späteren Leistungen verrechnet werden, auch wenn dies keine grosse Härte mehr bedeuten würde.

4.6.5.2 Guter Glaube

Wird eine EL zu Unrecht ausgerichtet und kann die EL-beziehende Person bei der Aufmerksamkeit, wie sie ihr

290 Art. 4 Abs. 1 ATSV

291 Art. 20 Abs. 3 ELG

4640.05

4651.01 1/21 4651.02 1/21

4651.03 1/21

4651.04 1/21

4651.05 1/21

4652.01

nach den Umständen und der Lage des gegebenen Fal-les zugemutet werden darf, dieses Unrecht nicht erken-nen, liegt der gute Glaube vor.292

Hingegen liegt guter Glaube nicht vor, wenn die unrecht-mässige Auszahlung der EL auf arglistiges oder grobfahr-lässiges Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung und bei der Abklärung der Verhältnisse arglistig oder grobfahrläs-sig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben ge-macht wurden, wenn eine Meldepflicht arglistig oder grob-fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde, oder wenn unrechtmässig ausgerichtete EL im Wissen um de-ren Unrechtmässigkeit entgegengenommen wurden.

Grobfahrlässig handelt, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Entgegennahme der unrechtmässigen EL nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt an-gewendet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Renten- oder Erwerbseinkom-men nicht gemeldet wurden, oder wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorg-fältig kontrolliert und deshalb einen für sie leicht zu erken-nenden Fehler nicht meldet.293

4.6.5.3 Grosse Härte

Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom ELG anerkann-ten Ausgaben und die zusätzliche Ausgabe nach Artikel 5 Absatz 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.294 In Abweichung zu den Bestimmungen des ELG sind im Sinne einer einheitlichen Bemessungsregel die anerkannten Ausgaben nach Artikel 5 Absätze 2 und

292 ZAK 1970 S. 336; 1973 S. 659

293 Urteil des BGer 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008

294 Art. 5 ATSV

4652.02

4652.03

4653.01

3 ATSV zu berücksichtigen. Eine Übersicht befindet sich in Anhang 9.

Rz 3424.02 und 3425.02 (hypothetisches Erwerbsein-kommen bei teilinvaliden Personen und Witwen) finden keine Anwendung.295

Für die Bestimmung der anerkannten Ausgaben ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem über die Rück-forderung rechtskräftig entschieden ist, abzustellen.296 Für die Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens ist in der Regel auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen und auf das am 1. Ja-nuar des Jahres, in dem über die Rückforderung rechts-kräftig entschieden ist, bestehende Vermögen abzustel-len. In Abweichung dazu sind jedoch stets die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leis-tungen anzurechnen (vgl. Rz 3413.03). Haben sich hinge-gen die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie-den ist, geändert, so ist diesen neuen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Kommt es wegen rückwirkend ausbezahlter Sozialversi-cherungsleistungen zu einer Rückerstattung von EL, stellt dies insoweit keine grosse Härte dar, als die für die glei-che Zeitspanne wie die Rückforderung geschuldeten Leistungen mindestens gleich hoch sind, und

– der Rückerstattungsbetrag unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 2 ELG mit diesen Leistungen ver-rechnet werden kann;297, 298

295 Art. 14a und 14b ELV

296 Art. 4 Abs. 2 ATSV

297 Eine Verrechnung ist möglich mit Leistungen der AHV, der IV, der Arbeitslosen-, Unfall- und Militärversicherung, der beruflichen Vorsorge sowie mit Familienzulagen nach FamZG; nicht jedoch mit Leistungen der Krankenversicherung, der EO oder den Familienzulagen in der Landwirtschaft.

298 AHI 1996 S. 251; ZAK 1976 S. 189; ZAK 1977 S. 194

4653.02

4653.03

4653.04 1/21

– die aus der Nachzahlung stammenden Mittel im Zeit-punkt, in dem die Verfügung über die Rückerstattung der EL erlassen wird, noch vorhanden sind;299 oder – die EL-beziehende Person die aus der Nachzahlung

stammenden Mittel trotz Erwartung einer allfälligen EL-Rückforderung anderweitig verwendet hat.300

Ist die Rückforderung hingegen höher als der Nachzah-lungsbetrag, kann die grosse Härte nur in Bezug auf die Differenz gegeben sein.

Behörden, welchen die EL ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.301 In Bezug auf den jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegever-sicherung und den Betrag für den Aufenthalt in Heimen o-der Spitälern, o-der direkt an den Leistungserbringer ausbe-zahlt wurde, ist für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ausschliesslich die wirtschaftliche Situation der EL-beziehenden Person massgebend.

aufgehoben

4.6.5.4 Erlassgesuch

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der EL-Stelle einzureichen.302 Hierbei handelt es sich lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungs-frist.303

Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des Erlasses ist in einer begründeten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen (vgl. Kap. 4.1).

299 BGE 122 V 221

300 Urteil des BGer 9C_139/2015 vom 9. März 2015

301 Art. 4 Abs. 3 ATSV

302 Art. 4 Abs. 4 ATSV

303 BGE 132 V 42

4653.05 1/21

4653.06 1/21

4654.01

4654.02

Muss der Erlass wegen fehlender grosser Härte abgewie-sen werden, kann zur Begründung die Berechnung beige-legt werden.