• Keine Ergebnisse gefunden

Schweizer Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU56, der EFTA57 oder des Ver-einigten Königreiches, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind,58 ist die EL ohne Rücksicht auf eine be-stimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu gewähren.

Für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlose sind dagegen sogenannte Karenzfristen vorgesehen. Um eine EL beanspruchen zu können, müssen diese Personen ihren Wohnsitz und ih-ren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem

54 Art. 1a Abs. 4 ELV

55 Art. 1a Abs. 5 ELV

56 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Po-len, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Repub-lik, Ungarn und Zypern

57 Norwegen, Island und Liechtenstein

58 vgl. zum Ganzen auch das KSBIL, nur elektronisch verfügbar (im AHV-Intranet oder unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/lang:deu) und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches die Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch-führungsstellen Nr. 444 vom 1. November 2021 und Nr. 430 vom 16. November 2020.

2340.04 1/21

2410.01 1/22

2410.02

spruchsbeginn ununterbrochen während einer bestimm-ten Zeit in der Schweiz gehabt haben (vgl. Rz 2420.01–

2420.03).

Die Karenzfrist muss nur von der anspruchsbegründen-den Person erfüllt weranspruchsbegründen-den. Die Ausgaben und Einnahmen der übrigen Familienangehörigen werden bei der EL-Be-rechnung auch dann berücksichtigt, wenn diese die Ka-renzfrist selbst nicht erfüllen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die EL für eines oder mehrere Familienangehörige gesondert berechnet wird.

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von ei-ner bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betref-fenden Kanton abhängig gemacht werden.59

2.4.2 Dauer der Karenzfrist

Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt die Karenzfrist in jedem Fall fünf Jahre.60

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht der Verord-nung (EWG) Nr. 883/04 unterstellt sind,61 jedoch gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV/IV hätten,62 beträgt die Karenzfrist:

– im Falle einer Hinterlassenenrente oder eine diese (bzw. eine IV-Rente) ablösende Altersrente 5 Jahre;63

59 Art. 7 ELG

60 Art. 5 Abs. 2 ELG

61 vgl. Fussnoten zu Rz 2410.01

62 Dies betrifft Abkommen mit folgenden Staaten: Australien, Belgien, Bosnien und Herzego-wina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechen-land, IrGriechen-land, Italien, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Philippinen, Portugal, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Un-garn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich*, Zypern.

* Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches, die sich per 1. Januar 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation befunden haben, müssen keine Karenzfrist erfüllen (vgl.

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 444 vom 1. November 2021 und Nr. 430 vom 16. November 2020).

63 Art. 5 Abs. 3 Bst. b und c ELG

2410.03

2410.04

2420.01 2420.02 1/22

– im Falle einer IV-Rente 5 Jahre;64

– im Falle einer Altersrente, welcher keine IV- oder Hin-terlassenenrente voranging, 10 Jahre.65

Für die Höhe der EL bei einer fünfjährigen Karenzfrist ver-gleiche Kapitel 2.4.5.

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht der Verord-nung (EWG) Nr. 883/04 unterstellt sind,66 und die nicht gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV/IV hätten, be-trägt die Karenzfrist in jedem Fall zehn Jahre.67

2.4.3 Beginn der Karenzfrist

Die Karenzfrist beginnt zu laufen, sobald die betreffende Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben haben und sich legal in der Schweiz aufhalten, beginnt die Karenzfrist deshalb ab dem Zeit-punkt zu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt sind.

2.4.4 Unterbruch der Karenzfrist

Die Karenzfrist wird unterbrochen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) am Stück oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält.68 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl.

die Beispiele in Anhang 3.1).

Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalender-jahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert.

64 Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG

65 Art. 5 Abs. 3 Bst. d ELG

66 vgl. Fussnoten zu Rz 2410.01

67 Art. 5 Abs. 1 ELG

68 Art. 5 Abs. 5 ELG

2420.03 1/17

2430.01

2440.01 1/21

2440.02 1/21

Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mit-gerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. die Beispiele in Anhang 3.1).

Bei einem Auslandaufenthalt aus einem wichtigen Grund wird die Karenzfrist erst unterbrochen, wenn der Aufent-halt länger als ein Jahr (365 Tage) dauert.69 Erfolgen mehrere Auslandaufenthalte aus demselben wichtigen Grund, werden diese tageweise addiert. Die wichtigen Gründe sind in Rz 2340.03 umschrieben.

Der wichtige Grund muss während des gesamten Aufent-haltes im Ausland bestehen. Wenn eine Person ihren Auslandaufenthalt fortsetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen

Grund.70 aufgehoben

Wurde die Karenzfrist aus einem der oben genannten Gründe unterbrochen, so beginnt sie bei erneuter Ein-reise in die Schweiz unter den Voraussetzungen von Rz 2430.01 wieder von vorne zu laufen.71

2.4.5 Höhe der EL während der Karenzfrist

Bei ausländischen Staatsangehörigen nach Rz 2420.02 mit einer fünfjährigen Karenzfrist ist die EL bis zum Errei-chen einer zehnjährigen Karenzfrist zu plafonieren. Die jährliche EL darf zusammen mit der Rente den Mindest-betrag der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen. Im Anhang 4 ist dazu ein Berechnungsbei-spiel aufgeführt.

69 Art. 1b ELV

70 Art. 1b ELV i.V.m. Art. 1a Abs. 5 ELV

71 ZAK 1981 S. 141; 1985 S. 133

2440.03 1/21

2440.04 1/21 2440.05

2450.01

Die Plafonierung ist auch bei der Vergütung von Krank-heits- und Behinderungskosten zu beachten (vgl.

Rz 5310.05).

2.5 Wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzungen