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Methodik der Umweltverträglichkeitsuntersuchung

1 Allgemein verständliche Zusammenfassung

1.4 Methodik der Umweltverträglichkeitsuntersuchung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung bildet einen unselbstständigen Teil des entsprechenden behördlichen Planfeststellungsverfahrens. Sie dient der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens.

Das von der Behörde durchzuführende Prüfungsverfahren umfasst die Ermittlung, Beschrei-bung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die nach § 2 UVPG a. F. (in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung) aufgeführten Schutzgü-ter

 Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit,

 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

 Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

 Kultur- und sonstige Sachgüter sowie

 die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand der Vorhaben.

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung entspricht als entscheidungserhebliche Unterlage zur Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens den inhaltlichen Anforde-rungen des „Leitfadens zur Umweltverträglichkeitprüfung an Bundeswasserstraßen“ (BMVBS, 2007), wobei die Arbeitsschritte „Auswahl der relevanten Schutzgüter" und „Aufstellung und Abstimmung eines gebietsbezogenen Zielsystems" bereits mit der Festsetzung des Untersu-chungsrahmens erfolgten.

In der UVU sind folgende prinzipielle Arbeitsschritte notwendig:

 Ermittlung, Beschreibung und Beurteilung des Status quo der Umwelt und ihrer Be-standteile unter Berücksichtigung von Strukturen, Vorbelastungen, Nutzungsansprü-chen, etc., Ermittlung der Schutzwürdigkeit (Zustandsanalyse),

 Beschreibung des Vorhabens, der damit verbundenen Wirkfaktoren und davon aus-gehenden Wirkungen unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorge-sehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen,

 Ermittlung, Beschreibung und Quantifizierung der Umweltauswirkungen des Vorha-bens einschließlich der Wechselwirkungen (Konfliktanalyse),

 Prinzipielle Betrachtung der Möglichkeiten für Ausgleich und Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen, sowie

 Beurteilung des Vorhabens aus Sicht der Umweltverträglichkeit.

Methodisches Grundgerüst der UVU ist die ökologische Risikoanalyse. Dabei wird die ver-bal-argumentative Beurteilungsmethode verwendet. Die Methoden der Ermittlung, Prognose und Beurteilung sind zum einen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt des anhängi-gen Planfeststellungsverfahrens ausgerichtet, zum anderen integrieren sie, gemäß der Grund-idee des UVPG, durch die Auswahl der Beurteilungsmaßstäbe die schutzgutbezogenen Vor-sorgeaspekte in den Zulassungsprozess.

Ausgehend von der Beschreibung des Vorhabens erfolgt eine an die Zulassungsebene ange-passte Darstellung der mit dem Vorhaben verbundenen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren mit ihren Wirkungen auf die Umwelt.

Nach einer Übersicht über die planerischen Vorgaben im Untersuchungsraum schließt sich eine problemorientierte Bestandsaufnahme und Zustandsanalyse der Umwelt im ermittelten Untersuchungsraum anhand der in § 2 Abs.1 UVPG genannten Schutzgüter an. Diese ist ne-ben dem Veränderungsgrad für die Ermittlung der Schwere der Umweltauswirkungen von we-sentlicher Bedeutung.

Zur Ermittlung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Untersuchungsraums werden, dem Kenntnisstand entsprechend, folgende aufeinander aufbauende Schritte angestrebt:

 eine Beschreibung des jeweiligen Schutzgutes einschließlich der aktuellen Belastun-gen (Vorbelastung), ggf. verbunden mit einer Beurteilung nach Kriterien wie Natürlich-keitsgrad, Naturnähe und Seltenheit,

 eine Darstellung der Bedeutung bzw. Schutzwürdigkeit, die sich aus den Leis-tungen des Schutzgutes (Funktionen im Naturhaushalt und Nutzungseignung) und sei-ner sonstigen Bedeutung ergeben,

 eine Abschätzung der Empfindlichkeit gegenüber zusätzlichen Belastungen, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden können.

Die Zustandsanalyse schließt eine Einstufung der Empfindlichkeit des Schutzgutes (Schutz-gutempfindlichkeit) im vorgegebenen Untersuchungsraum ein.

Die Bewertung der Bedeutung/Empfindlichkeit wird in der vorgelegten UVU zusammengefasst und erfolgt gemäß (BMVBS, 2011) in einer fünfstufigen ordinalen Skala. Dabei wird die Wert-stufe 5 als Referenzzustand bezeichnet und beschreibt i.d.R. einen Zustand, der von keinen

bis höchstens geringfügigen Belastungen durch den Menschen geprägt ist. Alle weiteren Wert-stufen sind geprägt von zunehmenden Belastungen und damit einer abnehmenden Wertigkeit.

Der Referenzzustand bzw. das Referenzsystem kann im Einzelfall jedoch auch anders festge-legt werden (BMVBS, 2011). Der Seekanal Rostock und sein Umfeld sind seit vielen Jahr-zehnten durch die Nutzung als Schifffahrtsstraße, Werft und Hafenstandort sowie als Indust-riegebiet geprägt. Vor dem Hintergrund dieser anthropogenen Veränderung ist für den Unter-suchungsraum keine Ausweisung eines Referenzzustandes der Wertstufe 5 möglich. Soweit sinnvoll wird der Referenzzustand deshalb schutzgutbezogen unter Berücksichtigung der irre-versiblen Vorbelastung definiert.

Bei der nachfolgenden Konfliktanalyse bzw. Auswirkungsprognose werden die vorhaben-bedingten Wirkfaktoren mit dem resultierenden Veränderungsgrad der Umwelt mit den Ergeb-nissen der Ist-Zustandsbeurteilung der Umwelt (Zustandsanalyse) zusammengeführt. Dabei werden das Ausmaß bzw. das Risiko der Beeinträchtigungen der Schutzgüter und damit die potenziellen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben ermittelt (prognostiziert) und beschrie-ben.

Gegenstand der Ermittlung und Beschreibung sind dabei alle entscheidungserheblichen Um-weltauswirkungen, die aus dem Bau, der Anlage und dem Betrieb eines Vorhabens resultieren können. Im Beziehungsgefüge von Vorhaben und Umwelt-Schutzgut stellen die Wirkfaktoren mit dem aus ihnen resultierenden Veränderungsgrad einerseits und die Umweltparameter mit ihrer Empfindlichkeit gegenüber diesen Wirkungen andererseits die Schlüssel zur entschei-dungsrelevanten Verknüpfung von Vorhaben und Schutzgut dar.

Die Konfliktanalyse erfolgt unter Beachtung von Einzelursachen, Ursachenketten oder den Komplexwirkungen von Ursachen im Hinblick

 auf die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Auswirkungen,

 auf die Dauer bzw. die Häufigkeit von Auswirkungen,

 auf die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie

 in Bezug auf die Intensität des Auftretens (Veränderungsgrad).

An die Prognose der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter schließt sich eine fachliche Beurteilung dieser Auswirkungen an. Die Beurteilungen erfolgen dabei auf der Grundlage

 fachgesetzlicher Bewertungsmaßstäbe, d. h. einzuhaltender Vorgaben des Immissi-onsschutz-, Naturschutz- bzw. Wasserrechts, gemäß der Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie von Umweltqualitätszielen und –standards u. a. der Verordnung zum Schutz der Ober-flächengewässer (OGewV),

 von sonstigen fachgesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regelungen,

 des Standes der Technik,

 von allgemein anerkannten Regeln und

 von gutachterlichen Erfahrungen.

Für alle nicht in Fachgesetzen verbindlich festgelegten Bereiche werden fachliche Maßstäbe entwickelt, die sich am wissenschaftlichen Kenntnisstand orientieren. Die Beurteilungen erfol-gen i. d. R. durch abgestufte Bewertungssysteme mit einer nachvollziehbaren Skalierung, die verbal-argumentativ begründet wird. Der Grad der Erheblichkeit ergibt sich aus der Verknüp-fung der Wertgröße „Grad der Veränderung“ mit den Sachgrößen „Dauer der Auswirkungen“

und „Räumliche Ausdehnung der Auswirkungen“, wobei im Sinne des § 6 UVPG a. F. zwi-schen zu erwartenden erheblichen und unerheblichen bzw. keinen Auswirkungen unterschie-den wird.

Die Dauer der Auswirkung beschreibt den Zeitraum, auf den sich die Wertigkeitsänderung bezieht, d. h. sie gibt einen Hinweis darauf, wie lange es dauert, bis sich die Wertigkeit des Ist-Zustands wieder eingestellt hat. Für die Dauer von Auswirkungen werden Zeiträume kategori-siert: vorübergehend - kurzzeitig - langzeitig - andauernd (BMVBS, 2011).

Die räumliche Ausdehnung beschreibt den Teil des Untersuchungsraumes, auf den sich die Wertigkeitsänderung bezieht. Auch hier werden wiederum vier Kategorien zugrunde gelegt:

punktuell - kleinräumig - großräumig - sehr großräumig (BMVBS, 2011).

Die Ermittlung und Beschreibung von Umweltauswirkungen konzentriert sich dabei i. d. R. be-wusst auf die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die durch das Vorhaben ausge-löst werden können (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a. F.). Die Bewertung, ob ein Wirkprozess als negativ (systembeeinträchtigend) oder positiv (systemfördernd) eingestuft wird, erfolgt auf-grund der sachlichen Eindeutigkeit ggf. bereits zu Beginn, sodass es sich auch bei den Aus-wirkungsprognosen de facto bereits um „Beeinträchtigungsprognosen" mit normativen werten-den Elementen handelt (Gassner, E.; Winkelbrand, A.; Bernotat, D., 2010).

Die Auswirkungen in Kumulation mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten im Untersuchungsraum werden dabei berücksichtigt. Dazu ist es erforderlich, dass diese Vor-haben / Maßnahmen in der Planung hinreichend konkretisiert und in ihrer Realisierung als gesichert anzusehen sind.

Unter Beachtung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und/oder Kompensation prognostizierter Belastungen sowie der Bewertung voraussichtlich nicht ausgleichbarer Aus-wirkungen ist abschließend die Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens zu beurteilen.

Die Auswirkungen werden anhand schutzgutspezifischer Kriterien beurteilt und in fünf Beur-teilungsklassen (BK) eingeordnet.

Hierbei ist die Einordnung in die Beurteilungsklassen nicht das eigentliche Ziel der Auswir-kungsprognose, sondern lediglich ein Hilfsmittel, um die verbal-argumentativ erfolgte Beurtei-lung vereinfacht darzustellen. Die Aussagen stützen sich entsprechend der UVPVwV grund-sätzlich auf qualitative und quantitative Umweltstandards (z. B. Grenz-, Richt- und Schwellen-werte), wie sie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie ergänzend auf weitere allgemein anerkannte Richtlinien (z. B. VDI) und sonstige wissenschaftlich begründete Normen.