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6 MASSNAHMEN

6.2 Massnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich

Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) sind vor Baubeginn durchzuführen, um eine Aktivierung der Ver-botsfolgen nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden:

Maßnahme: C 1

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 3 BNATSCHG:

Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Höhlenbrüter

MASSNAHME: MASSNAHMENTYP:

Neuanpflanzung hochstämmiger Obstbäume

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme

CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich);

Durchführung in Kombination mit C 2

Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhal-tungszustands (auch als CEF realisierbar)

ZIEL/BEGRÜNDUNG:

Sicherung der ökologischen Funktion im räumlich-funktionalen Zusammenhang für die bean-spruchten Lebensstätten der in Baumhöhlen brütenden Vogelarten. Die Maßnahme ist in Kombination mit Maßnahme C 2 wirksam.

FLÄCHENBEDARF:

Der Bedarf orientiert sich an der Anzahl vorhabensbedingt entfallender Obstbäume im Ver-hältnis 1:2.

BESCHREIBUNG:

Neuanpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen im räumlich funktionalen Zusammenhang, dabei vorrangig Auffüllung vorhandener Lücken im Obstbaumbestand.

ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:

Vor Beginn der Baumaßnahmen.

Unterhaltungspflege:

Obstbäume: Auslichtungs- und Verjüngungsschnitt aller 3-5 Jahre nach Abschluss der Ent-wicklungspflege; Wiese: zweischürige Mahd mit Abtransport des Schnittguts

40 6. Massnahmen

Maßnahme: C 2

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 3 BNATSCHG:

Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Höhlenbrüter

MASSNAHME: MASSNAHMENTYP:

Installation von Nistkästen

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme

CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich) Durchführung in Kombination mit C 1

Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhal-tungszustands (auch als CEF realisierbar)

ZIEL/BEGRÜNDUNG:

Sicherung der ökologischen Funktion im räumlich-funktionalen Zusammenhang für die bean-spruchten Lebensstätten der in Baumhöhlen brütenden Vogelarten. Die Maßnahme erfolgt in Kombination mit Maßnahme C 1 und dient der Überbrückung der Reifezeit von Habitatbäu-men.

FLÄCHENBEDARF:

Der Bedarf orientiert sich qualitativ an den betroffenen Arten und quantitativ an der Anzahl der Lebensstätten, wobei hierfür der zweifache Wert angesetzt wird. Daraus ergibt sich fol-gende Auswahl von Nistkästen:

Typ Lochgröße Höhe Arten Anzahl

Meisenhöhle 32 mm 2-3 m Feldsperling, Kleiber, Kohlmeise 8

Starenhöhle 45 mm >3 m Star, Kleiber 6

BESCHREIBUNG:

Installation von Nisthilfen an den Bäumen umgebender Obstwiesen mit einem Mindestab-stand von 50 m zu Siedlungs- und Verkehrsflächen.

Die Auswahl geeigneter Standorte und das Ausbringen der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. Folgende Hinweise sind zu beachten:

Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, aus-gerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel be-steht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann.

Zwischen Nistkästen gleicher Bauart sollte, je nach Nahrungsangebot, ein Mindestab-stand von 10-20 m eingehalten werden (Ausnahme bei Koloniebrütern wie dem Star).

ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:

Vor Beginn der Baumaßnahmen. Die Nistkästen können ganzjährig angebracht werden, wo-bei eine Installation im Winter (Dezember/Januar) zu empfehlen ist.

Unterhaltungspflege:

Die Kästen werden einmal jährlich im Spätherbst auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft und bei Bedarf gereinigt.

GÖG Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart

6.3 MAßNAHMEN ZUR SICHERUNG DES ERHALTUNGSZUSTANDS

Folgende Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen, favourable conservation status) dient dazu, die betroffene Population zu stützen, den dauerhaften Fortbestand zu sichern und die Verschlechterung des Erhal-tungszustandes zu vermeiden. Die Maßnahme ist vor Baubeginn durchzuführen, um eine Aktivierung der Verbotsfolgen nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden.

Maßnahme: F 1

ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 3 BNATSCHG:

Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Zauneidechse sowie Fang von Individuen der Zauneidechse

MASSNAHME: MASSNAHMENTYP:

Anlage eines Ersatzhabitates für die Zauneidechse (einschließlich ökologischer Baubegleitung)

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme

CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich) Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhal-tungszustands (auch als CEF realisierbar)

ZIEL/BEGRÜNDUNG:

Sicherung des Erhaltungszustands, der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ru-hestätten der Zauneidechsen sowie Vermeidung von Tötungen durch Umsiedlung in ein ge-eignetes Habitat mit Anbindung an bestehende Vorkommen.

ERFORDERLICHER FLÄCHENBEDARF:

Zur Ermittlung der erforderlichen Ersatzhabitatfläche wird der Habitatflächenansatz nach SCHNEEWEIß et al. (2014) zu Grunde gelegt. Hierbei muss die Ersatzhabitatfläche mindestens der vorhabenbedingt entfallenden Habitatfläche entsprechen, wenn diese strukturell ver-gleichbar sind. Weist die Ersatzfläche eine geringe Habitatqualität als die entfallende Habitat-fläche auf, ist die ErsatzhabitatHabitat-fläche entsprechend größer zu wählen.

Abbildung 9: Habitatfläche der Zauneidechse

42 6. Massnahmen

Maßnahme: F 1

Die vorhabenbedingt in Anspruch genommene Habitatfläche der Zauneidechse wurde an-hand ihrer räumlichen Verteilung, der Aktionsradien von Individuen sowie der dort voran-handen Habitatausstattung abgegrenzt. Versiegelte Bereiche sind hierbei nicht Teil der Habitatfläche (siehe Abbildung 9).

Aufgrund der Neuanlage von Habitatelementen auf den Ersatzflächen und der geringen Habi-tatreife wird zur Ermittlung der benötigten Ersatzhabitatefläche der 1,2-fach Wert der entfal-lenden Habitatfläche angesetzt. Der angesetzte Puffer berücksichtigt den nach LAUFER (2014) anzunehmenden Flächenbedarf (anzunehmende Teilpopulationsgröße x Flächenbe-darf Individuum = 12 adulte Tiere x 150 m²; Voraussetzung: Anschluss an bestehende Popu-lation) von mindestens 1.800 m².

BESCHREIBUNG:

Anforderungen an die Maßnahmenfläche:

Das Ersatzhabitat, in welches die Tiere umgesiedelt werden, muss eine hinreichende Habi-tatreife aufweisen, bevor die Tiere eingesetzt werden können. Zur Erfüllung der ökologischen Funktion gehören nach LAUFER (2014) das Vorhandensein geeigneter Strukturen, eine aus-reichend entwickelte Vegetation und ein ausaus-reichendes Nahrungsangebot. Entsprechend ihrer natürlichen Habitate muss der Ersatzlebensraum für die thermophilen Tiere einen Offen-landcharakter aufweisen. Diese gut besonnten, sich leicht erwärmenden und trockenen Standorte müssen einen Gehölzanteil von 20 bis 30 % aufweisen. Der Anteil des Deckungs-grades der krautigen Vegetation liegt bei ca. 60 %. Damit das Habitat langfristig von den Tie-ren bewohnt werden kann, müssen sämtliche von den TieTie-ren benötigten Habitatelemente vorhanden sein (BLANKE 2004). Hierzu sind insbesondere trockene und frostsichere Winter-quartiere sowie geeignete Eiablageplätze wichtig. Für die tägliche Aktivität werden Möglich-keiten zur Thermoregulation und Schutz bietende Deckung benötigt. Weiter verweist BLANKE (2004) auf den großen Einfluss der räumlichen Heterogenität (vielfältiges Mosaik unterschied-lichster Strukturen) für die Überlebenswahrscheinlichkeit einer Population.

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Maßnahme: F 1

Abbildung 10: Lage der geplanten FCS-Fläche (Flst. 6239/7, 2.000 m²)

44 6. Massnahmen

Maßnahme: F 1

Bestand Maßnahmenfläche:

Die für die Umsiedlung vorgesehene Ersatzfläche befindet sich auf Flurstück 6239/7 am Rand des Stadtteils Parksiedlung nördlich des B-Plangebiets. Zur Habitatoptimierung für die Zauneidechse wurde ein 2.000 m² umfassender Bereich ausgewählt. Die Fläche wird bislang intensiv als Grünland bewirtschaftet und liegt direkt angrenzend an den Panoramaweg. In der näheren Umgebung des neu anzulegenden Ersatzhabitats liegt eine bestehende CEF-Maßnahmenfläche, die im Rahmen eines weiteren B-Planverfahrens angelegt wurde (Stein-haufen, Totholz) (vgl. Abbildung 10). Es besteht Anschluss an eine bestehende Population.

Die neu anzulegende Ersatzhabitatfläche selbst weist bislang eine geringe Eignung als Habi-tat für Zauneidechsen auf.

Abbildung 11: Lage des geplanten Ersatzhabitats Habitatoptimierung:

Herrichtung und dauerhafte Sicherung der Ersatzfläche im Zusammenhang als Lebensraum der Zauneidechse durch Biotopentwicklungs- und -gestaltungsmaßnahmen und anschließen-de Umsiedlung anschließen-der im Eingriffsbereich lebenanschließen-den Teilpopulation in die neu gestaltete Habitat-fläche (2.000 m²).

Überblick, der im Ersatzhabitat auf Flurstück 6239/7 herzustellenden Strukturen:

 Einsaat einer Wildkraut-Gras-Mischung (2 Streifen à 20 m x 5 m)

 Anlage von zwei mind. 10 m langen Erdsteinriegeln (Steinhaufen mit Erdhinterfüllung im Wechsel mit Erdböschungen) und vorgelagerten Sandlinsen (mind. 2 Stück)

 Anlage von 4 Wurzelstubben oder Totholzstämmen

 Aufstellen eines Reptilienzaunes (im ersten Jahr) um die Maßnahmenfläche

 Erhalt des bestehenden Brombeergestrüpp

Die Habitatoptimierung beinhaltet die Schaffung von Elementen zur Erhöhung der Struktur-vielfalt. Dazu zählt die Anlage in den Untergrund reichender Steinhaufen mit vorgelagerten Sandlinsen, Erdanschüttungen, Kleinsträuchern und weiterer kleinflächiger Totholzstrukturen (u.a. Reisighaufen, Wurzelstubben). Nach KOLLING (o. A.) sollte die Größe der Haufen etwa 2 m² betragen.

Für den Steinriegel ist Erdaushub (Tiefe ca. 0,8 m und Breite 1,5 m) vorzunehmen. Die Steinschüttung muss bis etwa 0,8 m über die Geländeoberkante reichen. Als Material sind

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Maßnahme: F 1

Natursteine aus Kalk oder Sand (z.B. Wasserbausteine Klasse II, DIN CP90/250) zu wählen.

Ein Durchmesser von 200 bis 300 mm ist für die Steine vorgegeben. Ein nasser Boden wird von Reptilien als Überwinterungsstätte gemieden, da er tiefer durchfriert. Deshalb dürfen sich in der Steinschüttung auch keine Wasseransammlungen bilden. Bei stauenden Bodenver-hältnissen bzw. undurchlässigen Untergrundbedingungen ist daher eine ausreichende Drai-nage sicherzustellen (bspw. Dränrohr und leichtes Gefälle der Grube, Sickergrube).

Die Anlage von Sandlinsen dient für die Zauneidechsen als Eiablagebereiche. Die Sandlin-sen werden entlang der Erdsteinriegel angelegt. Bei den SandlinSandlin-sen handelt es sich um etwa 2 bis 4 m² große und ca. 0,5 bis 0,7 m in den Boden reichende Sandbereiche (Flusssand in unterschiedlicher Körnung). Die Wurzelstubbe bzw. Totholzstämme dienen der Erhöhung des Strukturreichstums und bieten Möglichkeiten zur Besonnung sowie als Versteck und bieten Vernetzungsmöglichkeiten. Die Positionierung der Wurzelstubben und Totholzstämme erfolgt im funktionalen Zusammenhang mit dem Steinhaufen.

Um das Nahrungsangebot sowie den Strukturreichtum der Ersatzhabitate zu erhöhen, wird insbesondere in der Umgebung der Erdsteinriegel die Einsaat einer Wildkraut-Gras-Mischung in Streifen erfolgen.

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung.

Abbildung 12: Beispielhafter Querschnitt durch einen Steinhaufen mit Erdhinterfüllung

Abbildung 13: Beispiel für Steinriegel mit Erdhinterfüllung und Wurzelstubben als Zauneidechsen-habitat

46 6. Massnahmen

Maßnahme: F 1

ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:

 Die Anlage des Ersatzhabitates muss vor der Umsetzung der Zauneidechsen erfolgen.

Hierzu ist die Fläche zwischen Ende März und Mitte Mai des Jahres 2017 mit ökologi-scher Baubegleitung herzurichten. Die Baumaßnahmen sind in bereits von Zauneidech-sen als Nahrungshabitat genutzten Bereichen bei geeigneter Witterung durchzuführen, damit die Tiere bei Gefahr mobil sind, um in geschützte Bereiche auszuweichen. Das Er-satzhabitat muss zum Beginn der Umsiedlung eine ausreichende Habitatreife aufweisen.

 Da Teile der Ersatzhabitatfläche bereits begrünt sind, ist davon auszugehen, dass die Habitatreife für die offene Flächen präferierende Zauneidechse bis zur Umsetzung der Tiere gegeben sein wird. Die Ansaat der Wildkraut-Gras-Mischung ist mindestens drei Monate vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahme vorzunehmen.

Unterhaltungspflege:

 Je nach Vegetationsaufwuchs ist ein ein- bis zweijähriger Pflegeschnitt zur dauerhaften Freihaltung der Flächen durchzuführen (das Schnittgut ist abzutransportieren). In den ers-ten fünf Jahren ist ein zweischüriger Schnitt zur Aushagerung des Standortes durchzufüh-ren. Schnitthöhe mind. 10 cm. Die Mahdtermine sollten witterungsabhängig Mitte Juni sowie Mitte September liegen. Optional besteht die Möglichkeit einer Beweidung mit Schafen oder Ziegen.

 Die Fläche ist dauerhaft von flächenhaftem Gehölzaufwuchs freizuhalten. Im Falle von erforderlichem Gehölzschnitt ist § 39 (5) 1 BNatSchG zu beachten: Gehölzschnitt nur von Oktober bis Februar.

 Kontrolle und Vermeidung von Müllablagerungen.