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10 ANHANG

10.3 Artenlisten

Tabelle 1: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vogelarten

Artname Kürzel Status Gilde Rote Liste VSR BNatSchG Trend

*: Brutvogelarten mit besonderem naturschutzfachlichen Wert Erläuterungen

Status:

B = Brutvogel BV = Brutverdacht N = Nahrungsgast

D = Durchzügler, Überflieger, Rastvogel

Rote Liste:

B.-W. = Baden-Württemberg; BRD = Deutschland (HÖLZINGER et al. 2007; BFN 2009)

1 = vom Erlöschen bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet

V = Arten der Vorwarnliste

BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz b = besonders geschützt

s = streng geschützt

* = Art mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung

Gilde: Zugehörigkeit der Arten ohne hervorgehobene naturschutzfachliche Bedeutung und der Arten der Vor-warnliste

b: Bodenbrüter, f: Felsbrüter, g: Gebäudebrüter, h/n:

Halbhöhlen-/Nischenbrüter, h: Höhlenbrüter,

r/s: Röhricht-/Stauden-/Uferzonenbrüter, zw: Zweigbrüter VSR: Schutz nach EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten):

Art. 1 = wildlebende Vogelarten nach Artikel 1 I = Arten des Anhang I

Z = Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2

Trend: Bestandsentwicklung in B.-W. im Zeitraum 1980-2004 (HÖLZINGER et al. 2007)

+2 = Bestandszunahme größer als 50 % +1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 = Bestandsveränderung kleiner als 20 % -1 = Abnahme zwischen 20 und 50 % -2 = Abnahme größer als 50 % ◊ = Wiederansiedlung - = ohne Angabe

GÖG Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart Tabelle 2: Liste der nachgewiesenen Fledermausarten

Art Rechtlicher

Schutz

Rote Liste Wissensch. Name Deutscher Name FFH BNatSchG B-W BRD

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus IV s 3 *

Erläuterungen:

Rote Liste: B-W = Baden-Württemberg (BRAUN et al. 2003); BRD = Deutschland (MEINIG et al. 2009); 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, Einstu-fung unmöglich; G = Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; R = extrem seltene Arten und Ar-ten mit geographischer Restriktion; i = gefährdete wandernde Tierart; * = ungefährdet

FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-Richtlinie

BNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes: s - streng geschützt, b – besonders geschützt

Tabelle 3: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Reptilien

Art Rechtlicher Schutz Rote Liste

Wissensch. Name Deutscher Name FFH BNatSchG B-W BRD

Lacerta agilis Zauneidechse IV s V V

Erläuterungen:

Rote Liste: B-W = Baden-Württemberg (LAUFER 1999); BRD = Deutschland (KÜHNEL et al. 2009); 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, Einstufung unmöglich; G = Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; R = extrem seltene Arten und Arten mit geographischer Restriktion; i = gefährdete wandernde Tierart; - = nicht gefährdet/nicht geschützt

FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-Richtlinie

BNatSchG: Schutzstatus nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes: s - streng geschützt, b – besonders geschützt

Tabelle 4: Artenliste der nachgewiesenen Tagfalter

Art Häu LR Disp Phag Rechtlicher

64 10. Anhang

Häu = Häufigkeit (Individuen pro Fläche); E: Einzelfund; I: selten (1-5/100 m²); II: mehrfach (6-10/100 m²);

III: häufig (>10/100 m²)

LR = Lebensraum nach SETTELE et al. (1999); U: Ubiquisten; M: Mesophile Arten (M1 – des Offenlandes;

M2 – gehölzreicher Übergangsbereiche, Saumstrukturen; M3 – der Waldsäume); X: Xerothermophile Arten (X1 - des Offenlandes; X2 - der Gehölze); H: Hygrophile Arten von Feuchthabitaten

Disp = Dispersionsverhalten nach SETTELE et al. (1999); 1: extrem standorttreu; 2: sehr standorttreu; 3:

standorttreu; 4: etwas standorttreu; 5: wenig standorttreu; 6: dispersionsfreudig; 7: Wanderer; 8: guter Wanderer; 9: sehr guter Wanderer

Phag = Phagie nach SETTELE et al. (1999); m: monophage Art (Raupe frisst nur von Pflanzen einer Gattung);

o: oligophag (Raupe frisst nur von Pflanzen einer Familie); p: polyphage Art (Raupe frisst von Pflanzen verschiedener Familien)

Rechtlicher Schutz: EU-Richtlinie

II/IV = Art des Anhangs II und/oder IV der FFH-Richtlinie Bundesartenschutzverordnung:

b = besonders geschützt s = streng geschützt

Rote Liste: B-W = Baden-Württemberg (EBERT et al. 2005); D = Deutschland (PRETSCHER 1998) 1 = vom Erlöschen bedroht

2 = stark gefährdet 3 = gefährdet

V = Arten der Vorwarnliste

Bebauungsplan

‚Ob der Halde‘

Umweltschadensprüfung nach § 19 BNatSchG

Vorabzug

D e t z e l & M a t t h ä u s

Stadt Ostfildern

Stuttgart, Vorabzug vom 19. September 2014, ergänzt 12. April 2017

Auftraggeber: Stadt Ostfildern Otto-Vatter-Straße 12 73760 Ostfildern

Auftragnehmer: Gruppe für ökologische Gutachten Detzel & Matthäus

Dreifelderstraße 31 70599 Stuttgart http://www.goeg.de

Projektleitung: Matthias Bönicke (Diplom Geograph) Bearbeitung: Stefanie Rüdinger (Landschaftsarchitektin)

Lukas von der Au (M.Sc. Umweltplanung und Recht)

1 EINFÜHRUNG ... 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ... 1 1.2 Methodik ... 1 1.3 Vorgehensweise ... 2 1.4 Verwendete Quellen ... 3 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ... 4 3 UNTERSUCHUNGSRAUM ... 7 4 VORKOMMEN RELEVANTER ARTEN UND LEBENSRÄUME ... 8 4.1 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ... 8 4.2 Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie ... 9 4.3 Abschichtung ... 11 5 CHARAKTERISIERUNG DES BEZUGSRAUMS ... 15 5.1 Abgrenzung des Bezugsraums ... 15 5.2 Angaben zur Verbreitung und zum Erhaltungszustand der relevanten Arten

und Lebensräume im Bezugsraum... 15 6 BESCHREIBUNG DES VORHABENS ... 16 6.1 Art und Umfang der Planung ... 16 6.2 Vorhabenwirkungen ... 18

7 BEURTEILUNG VORHABENBEDINGTER SCHÄDIGUNGEN

RELEVANTER ARTEN UND LEBENSRÄUME ... 20 7.1 Bewertungsmethode ... 20 7.2 Bewertungsergebnis ... 23 7.2.1 Schädigung von Arten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der

Vogelschutzrichtlinie und Arten des ANhang IV der FFH-Richtlinie ... 23 7.2.2 Beeinträchtigung von Arten, die ausschließlich im Anhang II der

FFH-Richtlinie gelistet sind... 23 7.2.3 Beeinträchtigung von Lebensraumtypen nach Anhang I der

FFH-Richtlinie ... 23 8 MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DES GÜNSTIGEN BZW. ZUR

WIEDERHERSTELLUNG EINES GÜNSTIGEN ERHALTUNGSZUSTANDS ... 27

9 ÜBERSICHT ZU DEN ERGEBNISSEN DER

UMWELTSCHADENSPRÜFUNG ... 28 10 ZUSAMMENFASSUNG ... 29 11 QUELLEN UND LITERATUR ... 30

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Lage des Planungsgebiets und der Schutzgebiete ... 7 Abbildung 2: FFH-LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiese“ im Gebiet ... 8 Abbildung 3: Magere Flachland-Mähwiese mit angrenzendem Feldgehölz ... 8 Abbildung 4: B-Planentwurf ‚Ob der Halde‘, Stand: 09.02.2017, Darstellung

unmaßstäblich (STADT OSTFILDERN 2017) ... 17 Abbildung 5: Ablaufschema für die Prüfung hinsichtlich Biodiversitätsschäden nach

§ 19 BNatSchG ... 21 Abbildung 6: Schema zur Schadenserfassung bezüglich Biodiversitätsschäden

(Quelle: KOUKAKIS &PETERS 2013) ... 25

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I FFH-Richtlinie ... 12 Tabelle 2: Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie ... 14 Tabelle 3: Schritte des Bewertungsverfahrens ... 22 Tabelle 4: Bewertungsergebnis für den Lebensraumtyp 6510 Magere

Flachland-Mähwiese ... 28

Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG

1 EINFÜHRUNG

1.1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG

Die Stadt Ostfildern plant im Stadtteil Scharnhausen an der nordwestlichen Siedlungs-grenze die Ausweisung des Wohnbaugebietes 'Ob der Halde'.

Hierbei sind auch mögliche erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf den Erhal-tungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen als Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetz (USchadG) zu berücksichtigen. Ergebnisabhängig können sich hieraus planerische und verfahrenstechnische Konsequenzen ergeben, die sich aus

§ 19 BNatSchG mit Verweis auf das USchadG ableiten.

In diesem Kontext steht die vorliegende Untersuchung des Umweltschadens gemäß

§ 19 BNatSchG, mit deren fachgutachterlichen Bearbeitung die Gruppe für ökologische Gutachten im Mai 2014 beauftragt wurde.

1.2 METHODIK

Auf der Grundlage von Lebensraum- und Artkartierungen werden die durch das ge-plante Vorhaben zu erwartenden Umweltschäden beschrieben, um anschließend sich daraus ergebende Rechts- bzw. Haftungsfolgen des § 19 BNatSchG bewerten sowie ihre planerischen und genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und bewer-ten zu können. Der Untersuchungsansatz fokussiert dabei auf die Vogelarbewer-ten nach Ar-tikel 4 Abs. 2 und Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie, die nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten und die natürlichen Lebensraumtypen (LRT) von ge-meinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie.

Für die Prüfung werden zunächst die betroffenen Arten und natürlichen Lebensräume im Untersuchungsgebiet dargestellt, da sie maßgeblicher Betrachtungsgegenstand der Prüfung sind. Darüber hinaus wird der Bezugsraum definiert, der der differenzierten Bewertung zugrunde liegt. Die daran anschließende Bewertung der Entwicklung des Erhaltungszustandes erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Fachliteratur (LAMBRECHT & TRAUTNER 2007 und BMVBW 2004b). Durch entsprechende Maßnah-men zur Schadensbegrenzung können ggf. zu erwartende Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Diese sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in das abschließend zu formulierende Gesamtergebnis einzubeziehen.

Die Gesamtbewertung beinhaltet neben den zu erwartenden Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen die Aussage ihrer Erheblichkeit bzw. Nichterheblichkeit.

Ist eine erhebliche Schädigung i. S. des § 19 BNatSchG bzw. des USchadG nicht aus-zuschließen, werden entsprechende Maßnahmen zur Enthaftung erarbeitet und darge-stellt.

Das vorliegende Gutachten berücksichtigt einzig die in diesem Zusammenhang bewer-tungsrelevanten Arten, welche ausschließlich im Anhang II der FFH-Richtlinie geführt

2 1. Einführung

werden sowie die natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse. Ei-ne Bewertung der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der Arten des Artikels 4 Absatz 2 und des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie erfolgt im Zuge der arten-schutzrechtlichen Prüfung (GÖG 2014, erg. 2017). Es ist davon auszugehen, dass auf Grund des im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung anzuwendenden strengeren Bezugsmaßstabes der lokalen Population (vgl. Regelungen zu § 44 (1) BNatSchG) bei einer Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte kein Umweltschaden gemäß § 19 BNatSchG zu erwarten ist. Diese Einschätzung wird durch eine generelle Enthaftung eines Umweltschadens bei der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ge-mäß § 45 (7) BNatSchG untermauert (vgl. LOUIS 2009).

Gem. § 2 USchadG ist ein Umweltschaden neben den oben erwähnten Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschaden, vgl. LOUIS 2009) auch

- eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhasuhal-tsgesetzes (WHG)

- eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktion im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (…)

Eine Enthaftung, wie sie bei Biodiversitätsschäden, bei denen im Vorfeld im Rahmen einer Verwaltungsentschiedung für konkrete Arten und Lebensräume die Umweltschä-den ermittelt wurUmweltschä-den, erlangt werUmweltschä-den kann (siehe Kaptiel 2), ist bei einer Schädigung von Gewässern bzw. eine Schädigung des Bodens nicht möglich. Die Haftung für Ge-wässer- und Bodenschäden richtet sich nach bisher geltendem Fachrecht und gilt un-abhängig vom Vorliegen einer Genehmigung. In diesen Fällen ist das USchadG also nachrangig gegenüber den Vorschriften der strengeren / weitergehenden Anforderun-gen des BBodSchG bzw. des WHG. Gemäß § 6 USchadG hat der Verantwortliche bei Eintritt eines Umweltschadens an Wasser oder Boden die erforderlichen Schadensbe-grenzungsmaßnahmen vorzunehmen und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der Schadensbegriff des USchadG in Bezug auf eine Schädigung des Bodens ist nur dann gegeben, wenn der Umweltschaden auf einem stofflichen Eintrag beruht und da-raus eine Gefahr für die menschliche Gesundheit resultiert. D.h. bei reinen Boden-schäden sind lediglich die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu beseitigen, während die Sanierung bei Gewässer- oder Biodiversitätsschäden auf die Wiederher-stellung der geschädigten Ressourcen und Funktionen zielt (vgl. LOUIS 2009).

1.3 VORGEHENSWEISE

Für die vorliegende Prüfung hinsichtlich möglicher Umweltschäden wurden im Zeitraum zwischen April und Juli 2009 sowie ergänzend 2012 und 2014 für alle bewertungsrele-vanten Arten und Lebensraumtypen gezielte Untersuchungen durchgeführt.

Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG Hierbei werden alle im Anhang II der FFH-Richtlinie geführten Arten untersucht, wenn in Anbetracht der Habitatausstattung und der Verbreitung ein Vorkommen nicht ausge-schlossen werden kann.

1.4 VERWENDETE QUELLEN

Um eine Einschätzung möglicher Schädigungen von Arten und Lebensgemeinschaften vornehmen zu können, wurden die zum Untersuchungsraum verfügbaren Informatio-nen ausgewertet. Folgende Daten und Unterlagen standen zur Verfügung:

 (Wald)Biotopkartierung

 FFH-Mähwiesenkartierung außerhalb FFH-Gebieten

Aus den so gewonnen Erkenntnissen erfolgt die Ermittlung und Bewertung der Vorha-benwirkungen bezüglich der Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des USchadG.

4 2. Rechtliche Grundlagen

2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Sind durch ein Vorhaben natürliche Lebensräumen und Arten gemäß den Definitionen des USchadG betroffen, ist entsprechend den Vorgaben des § 19 BNatSchG zu prü-fen, inwieweit Schädigungen der Lebensräume bzw. Arten durch das Vorhaben zu er-warten sind.

Gemäß § 19 BNatSchG (1) „…ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebens-räumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes jeder Schaden, der erhebliche nach-teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungs-zustandes dieser Lebensräume oder Arten hat.“

Arten im Sinne des § 19 Abs. 1 BNatSchG sind die Arten, die in 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder 2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43 EWG aufgeführt sind.

Natürliche Lebensräume im Sinne des § 19 Abs. 1 BNatSchG sind die

1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409 EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG aufgeführt sind.

2. Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie

3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufge-führten Arten.“

Nach SCHUMACHER (2011) ist eine nachteilige Veränderung gem. § 2Nr. 2 USchadG dann gegeben, „wenn sich die Art oder der Lebensraum als Folge des Schadensereig-nisses in einem schlechteren / ungünstigeren Zustand befindet als zuvor. Grundsätz-lich ist jede Verringerung der Quantität oder der Qualität (bezogen auf den Erhaltungs-zustand) gegenüber dem Ausgangzustand nachteilig“ (SCHUMACHER IN SCHUMACHER &

FISCHER-HÜFTLE 2011), wobei eine Schädigung im Sinne des Gesetzes erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung vorliegt. Zentraler Gegenstand der Ermittlung von Um-weltschäden stellt die Bewertung dar, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten wird. Zur Ermittlung sind gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/35/EG (UH-RL) folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

 Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebe-ne);

 die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);

Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG

 die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äu-ßere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FREISTELLUNG (ENTHAFTUNG)

Abweichend von Satz 1 des § 19 Abs. 1 BNatSchG liegt gem. Satz 2 „keine Schädi-gung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer ver-antwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 30 oder § 33 des Bau-gesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei im Vorfeld sorgfältig ermittelten Beeinträchti-gungen im Rahmen der o.g. Verfahren und der Durchführung entsprechender Maß-nahmen, die zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen führen, eine Haftung für Umweltschäden an Arten und natürlichen Lebensräumen ausge-schlossen werden soll.

Die Enthaftung tritt jedoch nur für die Umweltschäden ein, die vorher im Rahmen einer der folgenden Verwaltungsentscheidungen für konkrete Arten und natürliche Lebens-räume ermittelt wurden und für die erforderliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-nahmen festgesetzt wurden:

- FFH-Verträglichkeitsprüfung nach §§ 34 / 35

(Enthaftung für festgesetzte Kohärenzmaßnahmen oder wenn durch festgesetzte Schutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen bereits im Vorfeld vermieden wer-den)

- Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7

(Enthaftung, wenn alle Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL erfüllt sind, d.h. keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Population eintritt.)

- Befreiung nach § 67 Absatz 2

(Enthaftung kann durch eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten durch eine „unzumutbare Belastung“ herbeigeführt werden.)

- Eingriffsregelung nach § 15

(Enthaftung, wenn Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten europa-rechtlich geschützter Arten und Lebensräume festgesetzt wurden, die dem Charak-ter von Kohärenzsicherungsmaßnahmen entsprechen. Ersatzmaßnahmen und Ausgleichszahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.)

6 2. Rechtliche Grundlagen

- Bebauungsplan

(Enthaftung nur bei Vorhaben i.S. der §§ 30 und 33 BauGB und nur möglich, wenn die Anforderungen an eine FFH-VP eingehalten werden, d.h. keine Abwägung von Maßnahmen oder Festsetzung von Ersatzmaßnahmen nach § 1 Abs. 7 BauGB.)

ANWENDUNGSBEREICH

Bezüglich der Verschuldung eines Umweltschadens gem. § 3 USchadG sind zwei mögliche Fälle zu unterscheiden:

- Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführte berufliche Tätigkeiten verursacht werden.

Im Rahmen der Gefährdungshaftung (Haftung ohne Verschulden) haftet der Verursa-cher für einen Umweltschaden, wenn dieser durch Ausübung seiner beruflichen keit verursacht wurde (d.h. jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätig-keit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird). Auf ein Ver-schulden kommt es nicht an.

- Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Ab-satz 2 und 3 des BNatSchG undunmittelbare Gefahren solcher Schäden, (…) sofern der Verantwortliche vorsätzlich fahrlässig gehandelt hat.

Wird der Umweltschaden durch eine andere berufliche Tätigkeit als in Anlage 1 be-schrieben verursacht, dann tritt eine Haftung nur ein, wenn es sich um einen Biodiver-sitätsschaden handelt und dieser vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde (Haftung mit Verschulden).

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3 UNTERSUCHUNGSRAUM

Das geplante Baugebiet "Ob der Halde" befindet sich in Ortsrandlage des Stadtteils Scharnhausen und schließt nördlich an ein bestehendes Wohngebiet an. Naturräum-lich gehört es zur Haupteinheit 'Filder', eine nach Westen vorgeschobene, mit Löß-lehmen bedeckte, nach Süden abfallende Liasplatte des Albvorlandes zwischen Schönbuch/Glemswald und Schurwald. Die Untereinheit 'Innere Fildermulde' unterliegt als agrarischer Gunstraum einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und dichten Besiedlung. Sie beginnt nördlich des Sulzbaches und setzt sich aus zwei Teilmulden (Körsch- und Sulzbachmulde) zusammen. Die nördliche Grenze, mit einer Höhe von über 450 m, wird von dem Stufenrand zur Stuttgarter Bucht gebildet - der Südrand wird durch das dort wenig eingetiefte Neckartal bestimmt (HUTTENLOCHER &DONGUS 1967).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein ca. 1,8 ha großes Gebiet mit Streuobstwiesen, Extensiv- und Intensivgrünland und linearen Gebüsch- und Hecken-strukturen. Im Westen befindet sich des Weiteren eine Tennisanlage mit Vereinsheim.

Die zu untersuchende Fläche bezieht zusätzlich die angrenzenden Kontaktlebens-räume im Hinblick auf den Vorhabenwirkraum und den Raumanspruch bzw. den Le-bensraumverbund der zu erwartenden Arten ein. Dabei handelt es sich im Osten und Süden um ein Wohngebiet mit Einzelhausbebauung, während im Norden Offen- bzw.

Halboffenland mit Hecken, Streuobst, Grünland und Acker angrenzen. Im Westen grenzt ein ehemaliges Gasthaus sowie daran eine nach § 33 NatSchG geschützte Ge-hölzstruktur „Gehölze nordöstlich des Scharnhauser Schlosses“ an.

Abbildung 1: Lage des Planungsgebiets und der Schutzgebiete

8 4. Vorkommen relevanter Arten und Lebensräume

4 VORKOMMEN RELEVANTER ARTEN UND LEBENSRÄUME

Unter Berücksichtigung der durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung, welche alle europäischen Vogelarten sowie alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie zum Ge-genstand der Betrachtung hat, muss im Rahmen der Umweltschadensprüfung nur eine detaillierte Betrachtung der LRTs bzw. der einzig im Anhang II (und nicht auch im An-hang IV) der FFH-Richtlinie geführten Arten erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Habitat- und Vegetationsstrukturen sowie der aktuellen Verbreitung bewertungsrelevanter Arten wurden Erfassungen zu den LRTs sowie zu Schmetterlingen durchgeführt. Eine Übersicht zur Abschichtung aller übrigen im An-hang II der FFH-Richtlinie geführten Arten ist in Kapitel 4.3 dargestellt.

4.1 LEBENSRAUMTYPEN NACH ANHANG I DER FFH-RICHTLINIE

Im Untersuchungsraum konnte ein Lebensraumtyp nachgewiesen werden, der im Fol-genden näher beschrieben wird.

6510 – Magere Flachland-Mähwiese

Im Rahmen der FFH-Mähwiesenkartierung der LUBW (Stand: Mai 2013) wurden an der nördlichen Siedlungsgrenze von Scharnhausen zwei Wiesenstücke als FFH-Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiese“ kartiert. Das östliche der beiden Wiesenstücke ragt mit ca. 140 m² in den Geltungsbereich des B-Plans hinein. Ein Da-tenbogen mit Erhaltungszustand (A - C) und eine Auflistung des Arteninventars ist bei der LUBW bislang nicht abrufbar (Stand: 11.09.2014). Eine Begehung im Mai 2014 im Zuge der Arterfassung ergab jedoch einen üppigen Bestand an Klappertopf, der als Kennart des FFH-Lebensraumtyps 6510 gelistet ist, in diesen Mengen jedoch auch als Störzeiger eingestuft werden kann. Bei der Gebietsbegehung Ende August 2014 waren die Fläche gemäht und keine Kennarten in nennenswerter Abundanz vertreten.

Dem Lebensraumtyp im B-Plangebiet wird daher der Erhaltungszustand B zugeordnet.

Abbildung 2: FFH-LRT 6510 „Magere Flach-land-Mähwiese“ im Gebiet

Abbildung 3: Magere Flachland-Mähwiese mit angrenzendem Feldgehölz

Gruppe für ökologische Gutachten . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG

4.2 ARTEN NACH ANHANG II DER FFH-RICHTLINIE

Im Untersuchungsraum besteht für zwei Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie der Verdacht auf ein Vorkommen, welche nicht bereits im Rahmen der artenschutzrechtli-chen Prüfung betrachtet wurden. Bei den Arten handelt es sich um die Spanische Fah-ne und den Hirschkäfer, die im Folgenden näher beschrieben wird.

[1078*] Spanische Fahne (Callimorpha quadripunctaria) Biologie der Art

Die Spanische Fahne gilt als ein „Verschiedenbiotopbewohner", da sowohl trockene und sonnige als auch feuchte und halbschattige Standorte besiedelt werden. So kommt die Art an warmen Hängen, felsigen Tälern, sonnigen Waldsäumen sowie in halbschat-tigen Laubmischwäldern, Lichtungen und an Fluss- und Bachrändern vor. Darüber hin-aus werden als sekundäre Lebensräume auch besonnte Felsböschungen entlang von Straßen und Schienenwegen, Schlagfluren und Steinbrüche genutzt. Grundsätzlich scheint die Art aber nur in solchen Biotopkomplexen aufzutreten, die mit Felsformatio-nen ausgestattet sind (EBERT 1997).

Die Falter gehören zwar zur Gruppe der Nachtfalter, fliegen jedoch sowohl tagsüber als

Die Falter gehören zwar zur Gruppe der Nachtfalter, fliegen jedoch sowohl tagsüber als