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2.2 I NVESTITIONSFINANZIERUNG

2.2.5 Krankenhauszukunftsfonds

Im Konjunkturpaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähig-keit stärken“8 hat die Bundesregierung im Juni 2020 ein Maßnahmenpaket zur Stär-kung des Gesundheitswesens und für einen verbesserten Schutz vor zukünftigen Pandemien angekündigt. Mit einem darin enthaltenen „Zukunftsprogramm Kranken-häuser“ sollen Investitionen der Krankenhäuser in einem Umfang von 3 Milliarden Euro gefördert werden. Als Fördertatbestände werden Investitionen in moderne Not-fallkapazitäten, in die digitale Infrastruktur und in die IT- und Cybersicherheit ge-nannt.

8 Bundesministerium für Finanzen, verfügbar unter:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpa ket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (abgerufen am: 01.02.2021).

Mit dem KHZG wurde der neue Krankenhauszukunftsfonds über § 14a KHG und über eine neuen Teil 3 der KHSFV umgesetzt. Das Ziel war es die Digitalisierung der deutschen Kliniken voranzutreiben und somit auch die Binnendigitalisierung zu stär-ken. Der Zukunftsfonds umfasst Investitionen u. a. in die digitale Infrastruktur, mo-derne Notfallkapazitäten, die IT-und Cybersicherheit, Telemedizin und Robotik. Für diesen Zweck stellt der Bund rund 3 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve des Ge-sundheitsfonds bereit. Darüber hinaus werden durch die Länder oder in Ko-Finanzierung mit den Krankenhäusern, oder allein durch die Krankenhäuser weitere 1,3 Mrd. Euro aufgebracht, denn die Länder und/oder die Krankenhausträger über-nehmen 30 % der Investitionskosten. Die Krankenhäuser werden durch einen KfW Kredit im Rahmen des Kreditprogramms „Investitionskredit Digitale Infrastruktur“ bei der Finanzierung des Eigenanteils unterstützt. Werden die einem Land zustehenden Fördermittel nicht vollständig durch gestellte Anträge ausgeschöpft, werden diese mit Ablauf des Jahres 2023 durch das BAS an den Bund zurückgeführt.

Zusammenfassend werden folgende Kosten gefördert:

 Kosten für erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Beratungsleistungen bei der Planung, Aus-schreibung und Beschaffung des konkreten Vorhabens.

 Kosten für erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 Kosten für räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informati-onstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind; bei Vorhaben nach §19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-10 KHSFV nur in Höhe von 10 % der gewährten Fördersumme.

 Investitionskosten für die Beschaffung, Entwicklung, Errichtung oder Erweite-rung sowie den initialen Betrieb (bis zu drei Jahre) während der Projektlaufzeit der erforderlichen technischen und informationstechnischen Maßnahmen oder deren Entgelt zur Nutzung von bereitgestellter Software im Rahmen von sog.

Dienstleistungs- oder Nutzungsverträgen oder Subscriptionsmodellen.

 Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen, sind förderfähig, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. Ab-schaltung von geförderten Informations- und Kommunikationstechnologien stehen.

 Kosten für die Bereitstellung des Systems und der Anbindung an das Kran-kenhaus oder an andere Leistungserbringer an das System, einschließlich der für die Nutzung erforderlichen Software.

 Softwarelizenzen-/ Wartungskosten werden über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gefördert.

 Kosten des Krankenhauses für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die zum Aufbau telemedizinischer Netzwerke sowie der Sicherung der für die Funkti-onsfähigkeit des Krankenhauses maßgeblichen Prozesse anfallen (auch die unmittelbaren Kosten der Krankenhäuser für die sichere Anbindung an die ambulante Einrichtung).

 Kosten für die Beschaffungen von Nachweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 KHSFV.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass mindestens 15 % der Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit zu verwenden sind. Wichtig ist, dass Vorhaben vom BAS bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Maßnahmen müssen im Jahr 2024 abge-schlossen sein und dürfen nicht vor dem 02.09.2020 begonnen haben. Auch Hoch-schulkliniken sind antragsberechtigt; auf diese dürfen aber maximal 10 % der nach § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG dem Land zustehenden Mittel aufgewandt werden. Die För-dertatbestände gem. § 19 KHSFV sind im Folgendem übersichtsartig und stark abs-trahiert aufgezeigt:

1. Verbesserung und Modernisierung der med. Notfallversorgung 2. Digitale Patientenportale

3. Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation

4. Einrichtung teil- oder vollautomatisierter klinischer Entscheidungsunterstüt-zungssysteme

5. Digitales Medikationsmanagement 6. Digitale Leistungsanforderungen

7. Leistungsabstimmung und Cloud-Computing 8. Digitale Versorgungsnachweissysteme 9. Robotische Systeme und Telemedizin 10. IT-Sicherheit

11. Anpassung der Patientenzimmer an die besonderen Behandlungsformen im Falle einer Pandemie

Die Förderrichtlinie, welche das BAS und das BMG am 30.11.2020 veröffentlicht haben, dient als Orientierungshilfe und zeigt „Muss- und Kann-Kriterien“ auf. Die Kriterien wurden für die jeweiligen Fördertatbestände formuliert.

Seitens des Bundes werden 3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Die Anteile und Be-träge zur Förderung von Vorgaben der Länder aus den Mitteln des Zukunftsfonds im Jahr 2021 sind in der Tabelle 2.1 dargestellt.9 Weitere 1,3 Mrd. müssen entweder durch das Land, den Krankenhausträger oder gemeinsam durch Ko-Finanzierung getragen werden. Einen Überblick über die unterschiedlichen Finanzierungsweisen zeigt die Tabelle 2.3.

9 Bundesamt für Soziale Sicherung, verfügbar unter:

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Krankenhauszukunftsfonds/202102 01_Bekanntgabe_Foerderanteile_Bundeslaender_Zukunftsfonds.pdf (abgerufen am: 01.02.2021).

Tabelle 2.2: Verteilung der KHZG-Mittel auf die Bundesländer

Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung.

Tabelle 2.3: Übernahme der 30 % Investitionskosten

Durch wen wird die Ko-Finanzierung getragen?

Baden-Württemberg

Das Sozialministerium geht von einer Ko-Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg aus.

Bayern Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Berlin Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Brandenburg Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Bremen Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Hamburg

Vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft zum Haus-haltsplan 2021 beteiligt sich Hamburg mit 50 % an der Ko-Finanzierung.

Hessen Jeweils 50 %-Beteiligung des Landes und der Kranken-hausträger an der Ko-Finanzierung.

Mecklenburg

Vorpommern Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Niedersachsen Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Nordrhein-Westfalen Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Rheinland Pfalz Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Saarland Das Land übernimmt voraussichtlich die Ko-Finanzierung.

Sachsen

Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Die Finanzmittlelbereitstellung soll aus dem Coronabewälti-gungsfonds erfolgen, einem 2020 geschaffenen Sonder-vermögen zur Beseitigung der Folgen und zur Verhinderung weiterer Schäden der COVID-19-Pandemie.

Sachsen Anhalt Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Schleswig-Holstein Das Land übernimmt die Ko-Finanzierung.

Thüringen Noch nicht abschließend geklärt.