• Keine Ergebnisse gefunden

2.2 I NVESTITIONSFINANZIERUNG

2.2.6 Kommunale Beteiligung an der Investitionsfinanzierung

Die Landkreise nehmen auf ihrem Gebiet den Sicherstellungsauftrag für die stationä-re medizinische Versorgung wahr und sind z. T. selbst Träger von Krankenhäusern.

Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Kran-kenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, sind die Landkreise und Stadt-kreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben.

Die Kommunen beteiligen sich in vielen Ländern auch an der Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser. Die Regelungen innerhalb der einzelnen Bundesländer sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt:

Tabelle 2.4: Kommunale Beteiligung an der Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser

Kommunale Beteiligung an der

Investiti-onsfinanzierung der Krankenhäuser §§

Baden-Württemberg

Die Krankenhausförderung in Baden-Württemberg erfolgt ausschließlich aus dem kommunalen In-vestitionsfonds (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 FAG B-W). Die-ser besteht aus kommunalen Mitteln des Finanz-ausgleichs in Baden-Württemberg.

-

Bayern

Die Kommunen finanzieren 50 % der Investitions-finanzierung. Dies erfolgt über eine Kranken-hausumlage. Eine zusätzliche örtliche Beteiligung der kommunalen Klinikträger bei Baumaßnahmen wurde ersatzlos gestrichen.

Art. 10b Finanzaus-gleichsgesetz

Berlin - -

Brandenburg

Das Krankenhausentwicklungsgesetz Branden-burg sieht eine kommunale Investitionsförderung nicht mehr vor. Mitfinanzierung erfolgt nur im Ein-zelfall durch den Krankenhausträger. gemeinsam vom Land und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Rahmen der mittel-fristigen Finanzplanung und der jährlichen Haus-haltspläne bereitgestellt. Jede Stadtgemeinde bringt für die in ihrem Zuständigkeitsbereich ge-förderten Krankenhäuser jeweils ein Drittel der Fördermittel auf.

§ 3 (4) Bremer Kran-kenhausgesetz

Hamburg - -

Hessen

Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Kranken-hausumlage nach Maßgabe des § 51 des Finanz-ausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S.

298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414). In die Umlage ist, nach Ab-zug eines Betrages von jährlich 18,4 Millionen Euro, die Hälfte aller Aufwendungen einzubezie-hen, die nach den Vorschriften dieses Teils jähr-lich aufzubringen sind.

Kommunale Beteiligung an der

Investiti-onsfinanzierung der Krankenhäuser §§

Niedersach-sen

Die Finanzierungsmittel für die Förderung von Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG sind zu 60 vom Hundert vom Land und zu 40 vom Hun-dert von den in § 1 S. 1 genannten Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) aufzubringen.

Die Finanzierungsmittel für die Förderung nach § 9 Abs. 2 und 3 KHG sind zu 66 2/3 vom Hundert vom Land und zu 33 1/3 vom Hundert von den Landkreisen und kreisfreien Städte aufzubringen.

Abweichend von S. 2 sind die in den Grenzen des

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG zu bewilligenden Fördermit-tel für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken zu 60 vom Hundert vom Land und zu 40 vom Hundert von den Landkreisen und kreisfreie Städte aufzubringen.

Die Gemeinden werden an den im Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitions-maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG in Höhe von 40 vom Hundert beteiligt.

§ 17

Rheinland-Pfalz keine krankenhausspezifische Umlage -

Saarland

An den Aufwendungen für die Förderung der Er-richtung von Krankenhäusern, der Wiederbeschaf-fung von Anlagegütern und des Ergänzungsbe-darfs nach § 9 Abs. 1 KHG einschließlich der Kos-ten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 KHG beteiligen sich die Gemeinden mit einem Betrag von 13 vom Hundert, an den Aufwendungen für die gemein-denahe stationäre Psychiatrie mit einem Drit-tel; § 15 Abs. 3 des Kommunalfinanzausgleichs-gesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Soweit sich der Bund oder sonstige Dritte an der Finanzierung von Modellvorhaben beteiligen, erbringen die Ge-meinden die Hälfte des Betrags, der abzüglich der Finanzhilfen des Bundes oder sonstiger Dritter im Saarland zur Förderung dieser Vorhaben zur Aus-zahlung gelangt. Im Übrigen tragen die Gemein-den ein Drittel der Aufwendungen, die im Saar-land nach dem KHG aufzubringen sind.

§ 42 Landeskranken-hausgesetz Saarland

Kommunale Beteiligung an der

Investiti-onsfinanzierung der Krankenhäuser §§

Sachsen

Die Landkreise und kreisfreien Städte können an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit ei-ner zu erhebenden Krankenhausumlage beteiligt werden, die nach Maßgabe des jeweiligen Geset-zes über einen kommunalen Finanzausgleich er-hoben wird.

Durch Änderung des KHG (Aufhebung § 2 KHG LSA), Wegfall der Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der Krankenhausfinanzie-rung des Landes.

-

Schleswig-Holstein

Die Kreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Investitionskosten der Krankenhäuser jähr-lich mit einem Beitrag in Höhe des vom Land be-reitgestellten Betrages. (= 50%)

§ 12 Landeskranken-hausgesetz Schles-wig-Holstein

Thüringen

An den Kosten der Krankenhausfinanzierung wer-den die Landkreise und kreisfreien Städte mit ei-nem jährlich vom Land zu erhebenden Beitrag in Höhe von 10,23 Euro je Einwohner beteiligt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermäch-tigt, die Höhe des Beitrags durch Rechtsverord-nung im Einvernehmen mit dem für das Kranken-hauswesen zuständigen Ministerium und der obersten Kommunalaufsichtsbehörde der Preis- und Kostenentwicklung im Krankenhauswesen anzupassen.

Mit dem Thüringer Gesetz für kommunale Investi-tionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14.06.2017 wurden zusätzlich, einmalig für das Jahr 2018, 10 Mio. € Investitionsmittel für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.

§ 8 Landeskranken-hausgesetz Thürin-gen