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3.3 Untersuchungsdesign

3.3.1 Lernaufgaben

3.3.1.3 Kontrolltestverfahren

Jeder Patient bearbeitete zudem eine Batterie von mehreren Kontrolltestverfahren.

Hiermit sollten mögliche Beeinträchtigungen weiterer kognitiver Teilleistungsstörungen neben den zu erwartenden Gedächtnisbeeinträchtigungen kontrolliert bzw. ausgeschlossen werden. Einzelne Anteile der in der Gedächtnisbatterie eingesetzten Verfahren beinhalteten ebenfalls einzelne Indikatoren für weitere kognitive Teilleistungsstörungen. Diese wurden in der vorauslaufenden Beschreibung der einzelnen Testverfahren bereits erläutert. Die Leistungen in den Kontrolltestverfahren wurden nicht bei jedem Patienten vollständig erhoben, da bei zu starken Belastungen durch die neuropsychologischen Verfahren in der Testphase am ehesten auf die Kontrollverfahren zugunsten der Experimentalverfahren verzichtet wurde.

Die Ethikkommission, bei der dieses Untersuchungsvorhaben zur Begutachtung vorgelegt worden war, forderte einen sogenannten Demenztest, anhand dessen dementielle Prozesse identifiziert und damit betreffende Patienten von der Untersuchung ausgeschlossen werden können. So sollte gewährleistet sein, dass alle Probanden die Entscheidung zur Teilnahme an der Untersuchung im Vollbesitz ihre geistigen Kräfte trafen. Aus diesem Grund wurde der Mini-Mental-Status-Test (MMST) (Kessler, Markowitsch & Denzler, 1990) durchgeführt. Dieser Test besteht aus Fragen und Aufgaben zu den Bereichen Orientierung, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Rechenfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und Sprache.

(a) (b)

Maximal sind bei diesem Verfahren 30 Punkte zu erreichen. Ab einem Punktwert unter 26 wird von einer leichten kognitiven Beeinträchtigung ausgegangen. Die hirngesunden Versuchspersonen durften entsprechend nur dann an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie eine Punktwert zwischen 30 und 26 erreichten. Für die Patienten der Schädigungsgruppen galt ein etwas abgeändertes Ausschlusskriterium. Es war zu erwarten, dass diese Patienten aufgrund ihrer angenommenen deklarativen Gedächtnisbeeinträchtigungen weniger Punkte erreichen würden. Aus diesem Grund wurden in den Patientengruppen nur die gedächtnisunabhängigen Leistungen bewertet. Diese Patienten mussten entsprechend mehr als 16 Punkte (Aufmerksamkeit und Rechenfähigkeit, Sprache und zwei Orientierungsfragen) erreichen. Die Orientierungsfragen innerhalb des Verfahren wurden ebenfalls als abhängig von der Gedächtnisleistung eingestuft, weil hier vorausgesetzt wird, dass beispielsweise Klinikname oder Wochentag richtig erinnert werden. Unbeeinflusst von Gedächtnisleistungen sollten dagegen die Fragen nach dem Bundesland und dem Land sein, wenn dieses Wissen von Patienten mit anterograden Gedächtnisdefiziten vor der Schädigung erworben wurde. Der MMST wurde von allen Patienten vor der Untersuchung bearbeitet.

Zur Überprüfung des Aufmerksamkeitsbereiches wurden zwei Testverfahren durchgeführt, um auszuschließen, dass die angenommenen Gedächtnisbeeinträchtigungen einzelner Patienten vorwiegend auf starke Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen sind. Zur Prüfung der visuellen kognitiven Auffassungsgeschwindigkeit auf einfachem Schwierigkeitsniveau wurde der Trail-Making-Test Teil A (TMT-A) (Spreen &

Strauss, 1998) durchgeführt. Hierbei muss der Proband auf einem Blatt Papier unregelmäßig angeordnete Zahlen (1-25) so schnell wie möglich miteinander verbinden. Es wurden für jeden Patienten anhand einer Normtabelle Prozentränge für einzelne Altersgruppen ermittelt.

In der Untersuchungsgruppe der hirngesunden Patienten erzielten drei Probanden einen Wert eine Prozentrang ≤16, die übrigen Probanden erzielte Werte im Durchschnittsbereich, während von einem Probanden kein Wert vorlag. In der Schädigungsgruppe deklarativ erzielten dagegen nur 5 Patienten einen Wert im Durchschnittsbereich, sieben Probanden erzielten einen Prozentrang ≤16. In der Gruppe der Parkinsonpatienten erzielten drei Patienten einen Prozentrang ≤16 und ein Patient erzielte einen Wert im Durchschnittsbereich. Bei acht Patienten in der Gruppe der Parkinsonpatienten wurde auf eine Erhebung verzichtet, da in dieser Gruppe die Belastung durch die neuropsychologischen Verfahren in der Testphase im Vergleich zu den anderen beiden Untersuchungsgruppen sehr groß war.

Mit dem Aufmerksamkeits- und Belastungstest (d2) (Brickenkamp, 1994) wurde die selektive Aufmerksamkeitsleistung und die Konzentrationsleistung überprüft. Die Aufgabe

der Patienten bestand darin, unter Zeitdruck einander ähnliche und sehr dicht angeordnete Details rasch und sicher unterscheiden zu können. Hier wurden wiederum anhand von Normwerten Prozentränge für einzelne Altersgruppen errechnet. In der Gruppe der hirngesunden Patienten lagen die Konzentrationsleistungen aller 11 untersuchten Patienten im Normbereich, während in der Schädigungsgruppe deklarativ die Konzentrationsleistung von sechs Patienten im Normbereich lag und sechs Patienten einen Prozentrang ≤16 erzielten. In der Gruppe der Parkinsonpatienten fehlten wiederum vier Werte. Drei Patienten lagen im Normbereich, während fünf Patienten eine Prozentrang ≤16 erzielten.

Zur Prüfung exekutiven Funktionen wurde die kognitive Flexibilität (mentale Umstellfähigkeit) über den Trail-Making-Test Teil B (TMT-B) (Spreen & Strauss, 1998) gemessen. Beim TMT-B müssen alternierend Zahlen und Buchstaben in aufsteigender Reihenfolge unter unmittelbarem äußeren Zeitdruck miteinander verbunden werden. Auch hier wurden anhand einer Normtabelle Prozentränge für einzelne Altersgruppen errechnet. In der Gruppe der hirngesunden Patienten erzielten zwei Probanden einen Prozentrang ≤16, während die Leistungen von neun Probanden im Normbereich lagen und ein Wert nicht erhoben wurde. In der Schädigungsgruppe deklarativ erzielten fünf Patienten einen Prozentrang ≤16, während die Leistungen von sieben Patienten im Normbereich lagen. In der Gruppe der Parkinsonpatienten gab es nur vier gültige Werte, die alle einem Prozentrang ≤16 entsprachen.

Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen konnten darüber hinaus - wie vorauslaufend geschildert - über bestimmte Indikatoren während des Memorierungsprozesses ausgeschlossen werden.

Zur Einschätzung der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit sollten die Patienten einen Kurztest zur Schätzung des Intelligenzniveaus, den Untertest

„Gesetzmäßigkeiten finden“ (LPS-4) des Leistungsprüfsystems (LPS) von Horn (Horn, 1983) bearbeiten. Dieser Untertest erfasst vor allem analytische Fähigkeiten wie

„Gesetzmäßigkeiten zu finden“ bzw. „logisch zu Denken“. Es wird ein geschätzter IQ nach Alterskorrektur errechnet. Der 4 korreliert mit r=.84 mit der Leistung im gesamten LPS-K und erlaubt aus diesem Grund eine relativ zuverlässige Schätzung der intellektuellen Fähigkeiten (Horn, 1983; W. Sturm, Willmes & Horn, 1993). Die Leistungen (als Schätzer für die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit) variierten in der Untersuchungsgruppe der Hirngesunden zwischen einem minimalen Intelligenzquotienten von 96 und einem maximalen von 117 (N=10), für die Patienten der Schädigungsgruppe deklarativ ergab sich ein geschätzter minimaler Wert von 81 und ein geschätzter maximaler Wert von 120 (N=12) und

für die Parkinsonpatienten ergab sich ein minimaler Wert von 81 und ein maximaler Wert von 98. Aus der Untersuchungsgruppe der Parkinsonpatienten lagen allerdings insgesamt nur 4 gültige Werte vor, da in dieser Untersuchungsgruppe, bei zu starker Belastung durch die Testverfahren ein deutlicher Unwille in der Bearbeitung der neuropsychologischen Testverfahren spürbar war Aus diesem Grund wurde als erstes auf die Bearbeitung der Kontrollverfahren verzichtet wurde.

Zudem erhielten alle Patienten das Freiburgerpersönlichkeitsinventar in revidierter Fassung (FPI-R) von Fahrenberg, Hampel und Selg (Fahrenberg, Hampel & Selg, 1994). Sie konnten diesen Fragebogen zu einem frei wählbaren Zeitpunkt während der dreitägigen Untersuchungsphase bearbeiten. Hiermit sollte ausgeschlossen werden, dass die Patienten während der Untersuchungsphase schweren psychischen Belastungen ausgesetzt waren, die sich auf ihre kognitiven Leistungen im speziellen auf die Gedächtnisleistungen auswirkten könnten. Es gab keinen vollständigen Rücklauf der bearbeiteten Fragebögen, weil einige Patienten angaben, dass ihnen die gestellten Fragen zu persönlich waren und sie aus dem Grund nicht bereit waren, diese zu beantworten, während andere Patienten die Abgabe des Fragebogens vergaßen und nach der Untersuchung aufgrund von Entlassungen nicht mehr verfügbar waren. Alle ausgewerteten Fragebögen lieferten keine Hinweise auf psychisch bedingte Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die Patienten, die das FPI nicht bearbeitet hatten und in die Untersuchung eingingen, waren nach Einschätzung der Versuchsleiterin sowie nach Einschätzung der betreuenden Ärzte und des Pflegepersonals ebenfalls nicht durch psychische Instabilitäten in ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Ein Patient wurde aus diesem Grund von der Untersuchung ausgeschlossen (siehe Kapitel „Untersuchungsgruppen“).