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Konflikte zwischen verschiedenen schweizerischen Gesetzgebungen

4. Spezielle ethische Fragestellungen

4.1 Die Haltung von Equiden

4.1.7 Konflikte zwischen verschiedenen schweizerischen Gesetzgebungen

Freizeit- und Sportpferdehaltung in der Landwirtschaftszone, welche der Nicht-Bauzone angehört. Andererseits fordert die Tierschutzgesetzgebung, welche die Anliegen der Ge-sellschaft bezüglich des Wohlbefindens der Tiere widerspiegelt, verschiedene Infrastruk-turen und Anlagen, die innerhalb der Landwirtschaftszone auf Grund ersterwähnter Ge-setzestexte nicht realisierbar sind.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Einschränkungen der Möglichkeit zur Pferdehaltung (insbesondere in der Landwirtschaftszone), welche sich durch unvereinbare Anforderun-gen hauptsächlich der Tierschutzgesetzgebung und der Raumplanungsgesetzgebung ergeben, ethisch vertretbar sind.

Beschreibung Ist-Zustand, Tendenzen, Belastungen und Risiken

Im Laufe der letzten 20 Jahre hat die Haltung von Equiden in der Schweiz massiv zugenommen. Der Bestand ist von 55’500 auf 89’000 Tiere gestiegen.

Die Tierdichte lag im Jahr 2008 bei 8.4 Equiden pro km2 landwirtschaftliche Nutzfläche (Poncet et al., 2009). Jeder Landwirtschaftsbetrieb mit Equiden ver-wendet ungefähr 6.5 ha für deren Hal-tung. Jedem Pferd stehen durchschnitt-lich 1.1 ha zur Verfügung. Die Gesamt-fläche, insbesondere für Auslauf und Futterzwecke (Weiden), beträgt 90’000 bis 100’000 ha, von denen 78’000 bis 88’000 ha in der Landwirtschaftszone liegen. Diese Fläche stellt ungefähr 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche dar (Poncet et al., 2007).

Die Zahlen machen deutlich, dass zunehmend Landreserven für die Pferdehaltung ein-gesetzt werden. Da für die Pferdehaltung nebst Grünflächen auch Infrastrukturen not-wendig sind, trägt sie mit dazu bei, dass in der Schweiz pro Sekunde ein Quadratmeter landwirtschaftliche Fläche versiegelt wird (Mann, 2008).

Die heutige Gesellschaft fordert jedoch eine moderne Pferdehaltung, welche auf genü-gend Fläche und grosszügige Anlagen (Stallgebäude, Bewegungsflächen) angewiesen ist, was naturgemäss nur im ländlichen Gebiet vorhanden ist. Weideland ist in der Regel nicht genügend vorhanden oder ausserhalb der Vegetationsphase nicht nutzbar, so dass allwettertaugliche Flächen für den täglichen Auslauf befestigt werden müssen. Dies kommt auch in der revidierten Tierschutzgesetzgebung zum Tragen. Für die Pferdenut-zung werden zunehmend eigens dafür vorgesehene Infrastrukturen wie Reitplätze benö-tigt, da der öffentliche Raum bereits stark belastet ist - einerseits durch Verkehr und an-dererseits durch diverse Freizeitaktivitäten in den Naherholungsgebieten (Hunde ausfüh-ren, Biken, Wandern, Jogging, etc.). Die Sicherheit für Mensch und Tier ist hier nicht mehr gegeben. Verantwortungsvolle und dem Tier entsprechende Pferdehaltung ist so-mit auf Infrastruktur sowohl für Haltung als auch Nutzung angewiesen.

Es gibt in der Schweiz ungefähr 18’000 Einrichtungen, die für Equiden ausgerüstet sind.

30 % wurden speziell für diesen Zweck errichtet. In den letzten Jahren wurden im Jah-resmittel 140 neue Infrastrukturen gebaut. 55 % waren bereits bestehende Gebäude, die für diesen Zweck umgebaut wurden. Die Zahl der Reithallen liegt zwischen 1’500 und 2’000. Etwa 10 % der Landwirte und Züchter besitzen eine Reithalle (Poncet et al., 2007).

Im Januar 2005 gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Natio-nalrates (UREK-NR) und im Juni 2009 auch die UREK-SR der parlamentarischen Initiati-ve von Nationalrat Christophe Darbellay Folge. Die InitiatiInitiati-ve Initiati-verlangt, die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, zu lockern oder gar aufzuheben.

Es stehen zwei Teilrevisionen der Raumplanungsgesetzgebung an. Diverse Kreise be-fürworten jedoch eine noch stärkere Limitierung der Möglichkeiten für Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone. Gleichzeitig wird die Siedlungsdichte in Baulandzonen zuneh-men, was ein Ausweichen in diese Zonen erschwert, wenn nicht verunmöglicht.

Die Raumplanungspolitik schränkt Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone stark ein.

Sie stützt sich dabei auf den Grundsatz, dass Pferdehaltung (mit Ausnahme der Zucht) keine Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dar-stellt. Da der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten

blei-Abb. 20: Pferdehaltung in der Wohnzone (Quelle:

Schweizerisches Nationalgestüt SNG)

ben sollen (Art. 3 Abs. 2 RPG) und in Konsequenz nur Bauten und Anlagen zonenkon-form sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gar-tenbau nötig sind (Art. 16a RPG), erfüllen die meisten Aktivitäten mit Pferden die Zonen-konformität nicht. Bauliche Massnahmen für die Pferdehaltung werden somit nicht oder nur unter dem Titel einer nicht-zonenkonformen Ausnahme und stark limitiert zugelas-sen.

Im Weiteren weisen Umwelt- und Landschaftsschützer darauf hin, dass Pferdehaltung mit beachtlichen Auswirkungen auf Landschaftsbild und Umwelt einhergehen. So verur-sachen Reitställe in ländlichem Gebiet erheblichen Mehrverkehr durch die Kundschaft;

Infrastruktur und sogar Pferdezäune beeinflussen das Landschaftsbild stark, das Anle-gen von Bewegungsflächen stellt eine annähernd irreversible Versiegelung des Bodens dar. Auch hier wird die Pferdehaltung im ländlichen Gebiet konsequenterweise möglichst abgelehnt.

In der heutigen Vollzugspraxis werden Baugesuche für die Pferdehaltung nur bewilligt, wenn sie sowohl die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung als auch diejenigen der Raumplanungsgesetzgebung erfüllen. In vielen Fällen ist eine bauliche Anpassung alter, nicht mehr tierschutzkonformer Anlagen oder gar eine Erstellung neuer tierschutzkon-former Anlagen in der Landwirtschaftszone auf Grund der raumplanerischen Gesetzes-lage nicht bewilligungsfähig. In Konsequenz dazu muss auf die Pferdehaltung verzichtet werden.

Mit steigendem Pferdebestand und sinkenden Landreserven wird sich die Problematik verschärfen.

Ordnungspolitischer Kontext

• Tierschutzgesetzgebung

• Raumplanungsgesetzgebung

• Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Weitere Gesetze, die teilweise tangieren:

• Gewässerschutzgesetzgebung

• Umweltschutzgesetzgebung

• Bäuerliches Bodenrecht

• Luftreinhalte-Verordnung

Interesse für die Parteien und Konfliktfelder zwischen den verteidigten Wer-ten

Es liegt im Interesse der Pferde, unter optimalen Bedingungen gehalten zu werden mit genügend Raum, welcher die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse ermöglicht. Dies ent-spricht den Werten, welche von Tierschutzkreisen und Pferdehaltenden verteidigt wer-den.

Pferdehalter treten auch für ökonomische Werte ein, insbesondere für die Möglichkeit, Landwirtschaftsboden, vor Allem Grünflächen, zu tieferen Preisen als Bauland erwerben zu können. Es liegt in ihrem Interesse, attraktive und konkurrenzfähige Anlagen für die Pferdehaltung und Pferdenutzung anbieten zu können, und sie verteidigen die Werte ei-ner individuellen Freiheit zur Pferdehaltung ohne amtliche Einschränkungen auf ihrem Grundeigentum. Bäuerliche Pferdehalter sowie ihnen nahe stehende Kreise aus der Poli-tik führen das Interesse an einer Diversifizierung der landwirtschaftlichen Aktivitäten an.

Innerhalb der Gruppe von Pferdehaltern sind auch die abweichenden Interessen der Be-treiber von Pferdebetrieben ausserhalb der Landwirtschaftszone zu erwähnen. Deren höhere Betriebskosten benachteiligen sie gegenüber den Pferdehaltern in der Landwirt-schaftszone. Ihr Interesse liegt somit bei einer Revision der

Raumplanungsgesetz-gebung, welche die strengen Voraussetzungen zur Pferdehaltung in der Landwirt-schaftszone verringert oder abschafft.

Alle diese Interessen führen erstens zu einem Konflikt mit den Werten, welche durch Kreise des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes verteidigt werden. Letztere ver-treten die Meinung, dass Pferdeanlagen zu Umweltbelastungen führen, wie vermehrtem Verkehrsaufkommen, Einschränkungen der Wildwechsel und Störung des Landschafts-bildes. Zweitens geraten die Interessen der Pferdehalter in Konflikt mit von gewissen bäuerlichen Kreisen verteidigten Werten, welche wertvolle Kulturflächen der Landwirt-schaft vorbehalten möchten für die Produktion von Nahrungsmitteln.

Auf einer sozialen Ebene vertritt die Gesellschaft als Ganzes sehr unterschiedliche Inte-ressen. Gewisse Schichten befürworten eher die Werte des Tierschutzes, des Natur-schutzes oder des LandschaftsNatur-schutzes. Andere sprechen sich eher für eine Erhaltung von Raum aus, welcher der Bevölkerung die Möglichkeit bietet, verschiedenen Freizeit-beschäftigungen nachzugehen unter sicheren Bedingungen und ohne Einschränkung der persönlichen Freiheit.

Alternativen, die das gleiche Ziel erreichen, aber mit geringerer Belastung Für die Landwirtschaftliche Pferdehaltung19:

Eine Ergänzung zu Art. 16a RPG, Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirt-schaftszone wäre wünschenswert:

1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau oder für landwirtschaftliche Dienstleistungen nö-tig sind (neu).

Für private Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone:

Eine Änderung der Gesetzgebung wäre nicht notwendig, falls anerkannt wird, dass Pfer-dehaltung in vielen Fällen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und somit Art.24 RPG angewandt werden kann:

Art.24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Abweichend von Artikel 22 Abs. 2 Bst. a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfor-dert; und

b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen

Resultat der Güterabwägung und Rechtfertigung der Belastung

Pferde gehören zum Wohle ihrer selbst wenn immer möglich in die Landwirtschaftszone.

Pferde sind Raufutter verzehrende Tiere und gelten in der Landwirtschaftsgesetzgebung grundsätzlich als landwirtschaftliche Nutztiere (vgl. Art. 27 Abs. 2 LBV). In diesem Sinne kann argumentiert werden, dass sie ihren Platz im ländlichen Raum einnehmen dürfen.

Dies wird noch deutlicher, wenn das wirtschaftliche Potential der Pferdehaltung für Landwirtschaftsbetriebe berücksichtigt wird oder die Brückenfunktion zwischen Stadt und Land, welche das Pferd hier einnimmt.

Dem Schutz der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu Gunsten der Landwirtschaftsbetriebe wird im Rahmen des bäuerlichen Bodenrechtes Genüge getan. Zur Umweltbelastung

19 Landwirtschaftliche Betriebe nach Systematik der Wirtschaftszweige: Betriebe, welche einem der folgen-den Kriterien entsprechen (BFS, 2009):

• 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche

• 30 Aren Spezialkulturen (Beeren, Gemüse, Kräuter und Heilpflanzen, obstbauliche Kulturen, Rebland)

• 10 Aren in geschütztem Anbau (Gewächshäuser, Folientunnel -dächer)

• 8 Mutterschweine (-plätze)

• 80 Mastschweine (-plätze)

• 300 Stück Geflügel

und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes tragen Pferde nicht gewichtiger bei als an-dere Nutztiere. Zudem können hier wie bei allen landwirtschaftlichen Nutztieren durch-aus Anforderungen definiert (z.B. Zaunbau) und Limiten gesetzt werden. So ist die Er-richtung von Reithallen für den gewerbsmässigen Pferdesport tatsächlich landwirt-schaftsfremd. Dafür sollten spezielle Nutzungszonen vorgesehen werden.

Empfehlungen für die Implementierung

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die freizeit-orientierte Pferdehaltung im ländlichen Raum sinnvoll, nachhaltig und tiergerecht ist. Die Vorteile für Tier und Mensch sind gewichtiger als die negativen Einflüsse auf Raum und Umwelt. Für die Landwirt-schaft bringt sowohl bäuerliche als auch private Pferdehaltung (Lieferung von Futter, Abnahme des Mistes) mehr Nutzen als Schaden. Dementsprechend ist eine Anpassung der Raumplanungsgesetzgebung gerechtfertigt. Es ist hingegen ethisch nicht gerechtfer-tigt, dass Personen, welche tierschutzkonforme Pferdeanlagen in der Landwirtschaftszo-ne erbauen möchten, keiLandwirtschaftszo-ne baurechtliche Bewilligung erhalten und daher auf die Pfer-dehaltung gänzlich verzichten müssen oder aber eine suboptimale Anlage ohne Weiden in der Bauzone erstellen müssen.

Themenbezogene Literatur

BFS (2009): GEOSTAT-Datenbeschreibung BZ Sektor 1

MANN S. (2008): Was beeinflusst die Flächenversiegelung? AGRARForschung 15: 184-189.

PONCET Pierre-André, Boessinger Marc, Guillet Alain, Klopfenstein Stéphane, König-Bürgi Doris, Lüth Anja, Martin Raymond, Montavon Stéphane, Obexer-Ruff Gabriela, Rieder Stefan, Rubli Simone, Rüegg Patrick, Trolliet Charles F. (2009) : Wirtschafts-, ge-sellschafts- und umweltpolitische Bedeutung des Pferdes in der Schweiz ; Rapport des Observatoriums der schweizerischen Pferdebranche; Was gibt es Neues seit 2007?, Avenches.

PONCET Pierre-André, Guillet Alain, Jallon Luc, Lüth Anja, Martin Raymond, Montavon Stéphane, Saunier Elise, Trolliet Charles F., Wohlfender Karin (2007): Wirtschafts-, Ge-sellschafts- und Umweltpolitische Bedeutung des Pferdes in der Schweiz: Bericht der Arbeitsgruppe Pferdebranche. Avenches