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38.1 (1) Gemäß B–PCGK 201798 hatten Unternehmen mit mehr als 30 Bediensteten oder einem Jahresumsatz von mehr als 1 Mio. EUR interne Revisionsstellen einzurichten oder zu beauftragen. Diese sollten nach anerkannten Revisionsstandards innerbe­

triebliche Revisionen durchführen und über die erforderlichen Ressourcen verfügen.

Die Förderabwicklungsstellen des Bundes und die Energieversorgungsunternehmen verfügten über interne Revisionen bzw. Konzernrevisionen.

(2) Das in den Geschäftsberichten 2013 bis 2017 jeweils veröffentlichte Organi­

gramm der Aufbauorganisation der OeMAG wies einen Bereich „Internes Kontroll­

system, Revision“ aus. Das Organisationshandbuch der OeMAG beschrieb die Prozesse der OeMAG (samt Rechtsgrundlagen) sowie das Interne Kontrollsystem99 ausführlich. Auch ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess war implementiert.

Eine Interne Revision nach anerkannten Revisionsstandards bestand jedoch nicht.

Nur in Ausnahmefällen bzw. anlassbezogen führte die OeMAG (technische) Vor–

Ort–Kontrollen von Erzeugungsanlagen durch. Das Organisationshandbuch sah keine solchen Kontrollen vor.

Im Februar 2018 wurden die AB–ÖKO „aufgrund von Erfordernissen der Praxis und der bisherigen Erfahrungen“ in dieser Hinsicht erweitert und die OeMAG „ausdrück­

lich berechtigt, sich zur Kontrolle der Förderungsabwicklung externer Sachverstän­

diger zu bedienen.“ Ebenso verstärkten die AB–ÖKO ab Februar 2018 die Nachweis– und Mitwirkungspflichten der Ökostromerzeuger, „da es in diesem Bereich in der Vergangenheit Missbrauchsfälle gegeben hat, bzw. durch mangelnde Mitwirkung der Anlagenbetreiber höhere Kosten für das Gesamtsystem entstanden sind, die vermeidbar gewesen wären“.100

98 verpflichtende K–Regel 13

99 prozessintegrierte Verwaltungskontrollen (z.B. Vier–Augen–Prinzip, Funktionstrennung) in den einzelnen Prozessgruppen und Phasen der Förderabwicklung (z.B. Antrags– und Vertragsdatenkontrolle, Abrechnungs–

und Mengenkontrollen)

100 Genehmigungsbescheid der Regulierungsbehörde E–Control vom Februar 2018

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(3) Die von einer Mitarbeiterin der OeMAG durchgeführten Stichproben– und Plau­

sibilisierungsprüfungen erfüllten nicht die Standards einer Internen Revision, die außerhalb der operativen Tätigkeit auf Basis anerkannter Revisionsstandards nach­

gängige Prüfungen (ex post–Kontrollen) durchführt und Prüfpläne auf Basis einer vorab festgelegten Prüfstrategie erstellt (z.B. Anzahl von jährlich zu prüfenden Fällen, Anteil des jährlich zu prüfenden finanziellen Volumens oder Schwerpunkte für Systemprüfungen).

38.2 Der RH hielt kritisch fest, dass die OeMAG mit einem Umsatz von rd. 1,2 Mrd. EUR im Jahr 2017 und rd. 25.000 aktiven Förderverträgen keine Interne Revision nach anerkannten Revisionsstandards hatte. Der RH verwies auf den Genehmigungsbe­

scheid der E–Control zu den AB–ÖKO vom Februar 2018, der diesbezüglich Hand­

lungsbedarf aufzeigte. Nach Ansicht des RH konnten die prozessintegrierten Verwaltungskontrollen der OeMAG, die das Organisationshandbuch der OeMAG in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise beschrieb, eine außerhalb der operati­

ven Geschäftstätigkeit stehende Revisionstätigkeit nicht ersetzen.

Der RH empfahl der OeMAG, eine Interne Revision im Sinne des B–PCGK einzurich­

ten, die auf Basis allgemein anerkannter Revisionsstandards nachgängige Kontrollen durchführt. Auf Grundlage einer Prüfstrategie wären jährliche Prüfungspläne zu erstellen, die den Umfang und die Schwerpunkte der Prüfungstätigkeit festlegen.

38.3 Das Ministerium merkte in seiner Stellungnahme dazu an, es habe mit der OeMAG zielorientierte Gespräche über die Einrichtung einer Internen Revision geführt. Auch habe die OeMAG noch im Verlauf der Überprüfung des RH ihre Bereitschaft erklärt, eine Interne Revision einzurichten.

Zweigniederlassung

39.1 (1) Gemäß § 14b Abs. 2 Z 12 ÖSG–Novelle 2006 war Voraussetzung für die Konzes­

sionserteilung, dass „die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regio­

nale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist“. Die OeMAG verfügte daher neben dem Firmensitz in Wien auch über einen Standort in Bregenz. Die Prozesse und Strukturen im Unterneh­

menskonzept aus 2006 stellten auf die dauerhafte Einrichtung zumindest einer regi­

onalen Abwicklungsstelle ab. Diese war – neben dem Firmensitz in Wien – auch gewöhnlicher Dienstort eines OeMAG–Vorstands.

Das im Allgemeinen sehr detaillierte Organisationshandbuch der OeMAG vom Mai 2018 enthielt keine näheren Ausführungen zu deren Zweck und Aufgaben außer der Bestimmung „bestmögliches Service für die Betreiber von Anlagen in den ehema­

ligen Regelzonen von TIWAG und VKW101 bieten zu können“. Laut OeMAG würden Kunden aus den ehemaligen Regelzonen bei telefonischer Kontaktaufnahme über die österreichweit einheitliche Telefonnummer in die Westabwicklungsstelle verbunden, alle anderen dagegen in die Firmenzentrale. Laut Organisationshandbuch sollte die Aufteilung nach Bundesländern bis Anfang Juni 2018 durch eine prozessorientierte Bearbeitung ersetzt werden. Der Abwicklungsprozess der OeMAG beginnt mit dem Eingang der elektronischen Förderanträge, das Handbuch beschreibt keinen Kunden­

verkehr und keine (vorgelagerte) Förderberatung in den Räumlichkeiten der OeMAG.

(2) Weder die OeMAG noch das Ministerium evaluierten seit 2006, ob eine effizi­

ente regionale Abwicklung weiter eine Regionalstelle erforderte, zumal sich die Voraussetzungen verändert hatten:

• Ab 2012 nahm die APG die operative Betriebsführung für alle drei Regelzonen wahr, womit die Grundlage des § 14b Abs. 2 Z 12 ÖSG–Novelle 2006 (mehrere Regelzo­

nen) entfiel.

• Förderanträge konnten bei der OeMAG ausschließlich online gestellt werden. Die weiteren Kundenkontakte erfolgten elektronisch oder telefonisch. Laut Auskunft der OeMAG würde bei der regionalen Abwicklungsstelle – anders als bei der Zentrale in Wien – die Möglichkeit des Parteienverkehrs wahrgenommen.

(3) Die OeMAG mietete für die regionale Abwicklungsstelle im Jahr 2012 von der Vorarlberger Illwerke AG Räumlichkeiten im Ausmaß von 99 m2 auf die Dauer von zehn Jahren an. Der wertgesicherte Mietzins betrug 2012 rd. 1.200 EUR im Monat exkl. USt. Die Servicetätigkeit vor Ort wurde laut den Geschäftsberichten der Jahre 2013 bis 2017 von vier bis fünf Mitarbeitern und einem Vorstand wahrgenom­

men. Zusätzlich zur Miete (2017: rd. 15.500 EUR) fielen auch anteilige Aufwendun­

gen für die Arbeitsplatzausstattung und für Reisespesen (insbesondere für die Reisebewegungen eines Vorstands zwischen den beiden Dienstorten) an. Im Jahr 2017 beliefen sich diese Aufwendungen auf insgesamt rd. 160.000 EUR.

39.2 Der RH bemängelte, dass das Ministerium und die OeMAG die Effizienz der regionalen Abwicklung über eine regionale Abwicklungsstelle, für die im Jahr 2017 rd. 175.000 EUR für Miete, Infrastruktur und Reisespesen anfielen, im Verlauf von zwölf Jahren nicht im Hinblick auf allfällige Synergien evaluierten. Er verwies auf die mittlerweile geänderten Voraussetzungen; so etwa oblag die operative Betriebsfüh­

rung für die vormals drei Regelzonen seit dem Jahr 2012 der APG. Der Kundenver­

kehr erfolgte in Wien elektronisch bzw. telefonisch und die OeMAG bot an ihrem

101 VKW – Vorarlberger Kraftwerke AG

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Firmensitz in Wien und in anderen Bundesländern keine Förderberatungen an. Der RH erachtete ein Beratungsangebot in nur einem Bundesland weder als zwingend erforderlich noch als effizient.

Der RH empfahl dem Ministerium, im Hinblick auf das künftige Fördersystem zu prüfen, ob eine effiziente regionale Abwicklung weiter einer regionalen Abwick­

lungsstelle bedarf. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Kundenkontakte der OeMAG grundsätzlich elektronisch bzw. telefonisch erfolgen und am Firmensitz der OeMAG in Wien kein Parteienverkehr stattfindet.

39.3 (1) Das Ministerium führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Kosten des Büros im Westen Österreichs nach seinen Informationen vergleichsweise niedrig und auch für die Sicherung von notwendigem Fachpersonal angemessen seien. Dennoch werde bei der Umsetzung der Erneuerbare–Energien–Richtlinie der EU eine Evalu­

ierung und gegebenenfalls materielle Prüfung erfolgen. Die Richtlinie fordere nämlich einen etablierten Kontaktpunkt für den Ausbau erneuerbarer Energie („One Stop Shop“). Dies berühre auch raumplanerische oder bewilligungstechnische Fragen vor dem Beginn der eigentlichen Projektförderung. Daher solle die künftig mit der Abwicklung beauftragte Stelle (gegenwärtig die OeMAG) über die Vorausset­

zungen – und damit potenziell eine Stelle – verfügen, um die geforderte Rolle bei der Information der Stakeholder ausfüllen zu können.

(2) Laut Stellungnahme der OeMAG gebe es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für eine Evaluierung der Abwicklungsstelle. Die OeMAG habe dem RH die Effizienz der regionalen Abwicklungsstelle dargelegt. Anders als vom RH dargestellt, hätte sowohl in Bregenz als auch in Wien immer schon Parteienverkehr stattgefunden. Die west­

liche Abwicklungsstelle sei für Förderwerber aus den westlichen Bundesländern eine wesentliche Unterstützung.

39.4 Der RH entgegnete der OeMAG, dass eine solche Überprufung im Lichte der anste­

henden Neuausrichtung des Fördersystems sowie eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatzes öffentlicher Mittel jedenfalls geboten erscheint. Aus Sicht des RH benötigt die OeMAG als Public–Private–Partnership–Unternehmen auch keine gesetzlichen Anhaltspunkte, um eine solche, künftig allfällig mögliche Standort­

konzentration, sei diese nun in Wien oder in Bregenz, zu evaluieren Die Zusage des Ministeriums, eine Evaluierung und allenfalls eine materielle Prüfung vornehmen zu wollen, wertete der RH positiv.