• Keine Ergebnisse gefunden

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

(1) Die Anforderungen an die Gutachten gemäß Ökostromgesetz 2012 wären zu definieren und die Annahmen sowie Methoden zu überprüfen. Im Hinblick auf die strategische Verantwortung des Ministeriums sollte eine integrierte Sicht – thematisch und zeitlich – auf den Ausbau der erneuerbaren Energie gestärkt werden. (TZ 8)

(2) Von der Beauftragung privater Gutachter über einen langen Zeitraum wäre abzugehen und periodisch ein Wechsel der Gutachter vorzunehmen. (TZ 8) (3) Für die Beurteilung der Angemessenheit von Kosten und Aufwendungen soll­

ten Kriterien festgelegt und materielle Prüfungen der IST–Kosten sicherge­

stellt werden. (TZ 8)

(4) Die Festlegung der Einspeisetarife wäre konsequenter als bisher an kosten­

effizienten Anlagen und an den effizientesten Standorten zu orientieren, um einen effizienten Mitteleinsatz und eine kontinuierliche Steigerung der Erzeu­

gung zu gewährleisten. Die Vergabe von Förderungen für erneuerbare Ener­

gie sollte daher auch im Weg von Ausschreibungen erfolgen. (TZ 9)

(5) Für Tarifgutachten wären eindeutige und überprüfbare Methoden festzule­

gen und periodisch zu evaluieren. Auch für Kostenerhebungen bei Anlagen­

betreibern wären methodische Grundlagen festzulegen. (TZ 9)

(6) Die Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Einspeisetarife wären nachvollziehbar zu dokumentieren und allfällige Abweichungen von den Tarifgutachten zu erläutern. Die mit verschiedenen Tarifhöhen jeweils reali­

sierbaren Ausbau– und Erzeugungsmengen sowie die jeweiligen finanziellen Auswirkungen wären zu bewerten. (TZ 10)

(7) Die Tarife wären nach Überschuss– bzw. Volleinspeisung zu differenzieren.

(TZ 10)

(8) Die von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG beeinflussbaren Aufwendungen wären dem Grunde und der Höhe nach periodisch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. (TZ 11)

156

(9) Die Methodik zur Feststellung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wäre zu überprüfen und insbesondere die Kriterien der Angemessenheit näher zu bestimmen. Die Berechnungsmethode sollte dem geringen Risiko der Abwicklungsstelle und dem finanziellen Engagement der Kapitalgeber (einmalige Einlage bei Gesellschaftsgründung) entsprechen. (TZ 12)

(10) In den Verträgen über die Abwicklung der Investitionsförderungen wäre die Verrechnungsbasis für die Honorarnoten (Inhalt und Bezugsbasis der Aufschläge) eindeutig zu definieren. Die Bezugsbasis für Verwaltungs–

und Gewinnaufschläge sollte ausschließlich direkte Kosten und keine Gemeinkosten stunden umfassen. (TZ 13)

(11) Die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und der Kosten der Investitionsförderung wäre durch materielle sowie durch Geschäftsbereiche übergreifende Prüfungshandlungen sicherzustellen. (TZ 13)

(12) Die Möglichkeit einer Förderoptimierung zwischen Antragstellung und Reali­

sierung wäre möglichst auszuschließen, etwa durch eine Verkürzung der Inbetriebnahmefrist oder durch automatische Tarifabschläge. (TZ 17)

(13) Im Hinblick auf den technologischen Fortschritt nach Antragstellung bzw.

Vertragsabschluss wären rechtliche Grundlagen zu schaffen (etwa Tarifab­

schläge oder Mischtarife), um Mitnahmeeffekte oder eine nachträgliche Überschreitung der Förderkontingente zu vermeiden. (TZ 17)

(14) Die begrifflichen, förderpolitischen und beihilfenrechtlichen Implikationen des Repowerings von Windkraftanlagen wären klarzustellen und bei der Tarif­

höhe bzw. der Tariflaufzeit wären geeignete Differenzierungen zu Neuerrich­

tungen vorzunehmen. (TZ 21)

(15) Die Zweckmäßigkeit der verordneten Größengrenzen von förderbaren Photo­

voltaik–Anlagen wäre im Hinblick auf die potenzielle Umgehung dieser Gren­

zen zu evaluieren. Dabei wäre zu bedenken, dass eine Aufteilung auf mehrere Anlagen die Effizienz des Betriebs verringern und ein Anstieg der Zählpunkte den Netzbetrieb verteuern kann. (TZ 22)

(16) Die Konzession der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG wäre perio­

disch auf ihre Angemessenheit und Aktualität zu evaluieren und Corporate Governance–Standards (wie bspw. jene des Bundes–Public Corporate Gover­

nance Kodex) wären auch der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG zu überbinden. (TZ 24)

(17) Bei der Gestaltung des künftigen Fördersystems wäre ein von strukturellen Funktions– und Rollenkonflikten unbeeinträchtigtes Kräftegleichgewicht („Checks and Balances“) zwischen den Organen der Abwicklungsgesellschaft sowie die Wahrung des öffentlichen Interesses sicherzustellen. (TZ 27, TZ 37) (18) Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht sollte das Bundesministerium für Nachhal­

tigkeit und Tourismus seine Rechte gemäß Konzessionsauflage – insbesondere auch hinsichtlich der Genehmigung von Änderungen der Vorstandsverträge – wahrnehmen und seine diesbezüg lichen Erwartungen gegenüber den Orga­

nen der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG klarstellen. (TZ 29) (19) Den der Aufsicht des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus

unterliegenden Gesellschaften im Energiebereich wären Grundsätze oder ein – zumindest in Teilen objektivierbarer – Rahmen für die Höhe der Vorstandsbe­

züge vorzugeben. Die Höhe der variablen Bezüge sollte u.a. dem Tätigkeits– und Risikoprofil des Unternehmens und dem unternehmerischen Gestaltungsspiel­

raum der Leitungsorgane entsprechen. (TZ 30)

(20) Im Rahmen seiner Aufsichtspflichten über die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG wären periodisch bzw. stichprobenweise materielle Prüfun­

gen der Kostenangemessenheit der Dienstleistungsverträge durchzuführen.

(TZ 32)

(21) Der Grundsatz der Systemverantwortung durch Direkt– bzw. Eigenvermark­

tung wäre konsequent umzusetzen und die Rahmenbedingungen der Abwick­

lungsstelle zur Minimierung von Ausgleichsenergie wären nach Möglichkeit weiter zu verbessern. (TZ 35)

(22) Im Hinblick auf das künftige Fördersystem wäre zu prüfen, ob eine effizi­

ente regionale Abwicklung weiter einer regionalen Abwicklungsstelle bedarf.

Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Kundenkontakte der OeMAG Abwick­

lungsstelle für Ökostrom AG grundsätzlich elektronisch bzw. telefonisch erfol­

gen und an deren Firmensitz in Wien kein Parteienverkehr stattfindet. (TZ 39) (23) Für den Ausbau erneuerbarer Energie wären ein Monitoring und ein stra­

tegisches Controlling einzurichten. Zu diesem Zweck wären aussagekräftige Kennzahlen bzw. Schlüsselindikatoren zu definieren und das Berichtswesen wäre entsprechend auszurichten bzw. zu reorganisieren. (TZ 40)

158

(24) Es wäre Transparenz zu schaffen über die direkten und indirekten Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energie und über deren Finanzierung aus öffent­

lichen Budgets sowie aus Förderbeiträgen, die von den Endkunden direkt eingehoben werden bzw. im Rahmen der regulierten Netzentgelte dafür anfallen. (TZ 40)

(25) Für Steuerungszwecke wäre – über eine geeignete Schnittstelle – ein Zugang zu jeweils aktuellen energiewirtschaftlichen und Ökostromdaten sowie ein regelmäßiges, z.B. monatliches oder vierteljährliches, Berichtswesen einzu­

richten. (TZ 41)

(26) Die Verfügbarkeit von steuerungs– und systemrelevanten Daten wäre über die gesamte Betriebsdauer (Lebenszeit) von geförderten Anlagen zu gewährleisten und solche Daten wären möglichst im Rahmen der Antragstel­

lung bzw. Vertragsabwicklung nach Zweck einmalig oder regelmäßig mit zu erheben. (TZ 41)

(27) Der tatsächliche Eigenversorgungsanteil bei Ökostromanlagen wäre zu erfas­

sen. (TZ 41)

(28) Auch die Betreiber bisher nicht gemessener Anlagen wären – ab einer bestimmten Leistung – zur Mitwirkung an der Messung aller netzwirksamen Parameter (z.B. durch Online–Messung, Smart Meter) zu verpflichten. (TZ 41) (29) Die organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur effektiven Koor­

dination und strategischen Steuerung der energiepolitischen Ziele für 2030 wären sicherzustellen. Für anstehende Aufgaben wären entsprechende Ressourcen umzuschichten sowie geeignete Projektstrukturen bzw. ein Projektmanagement vorzusehen. (TZ 42)