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B. Gestaltung des Übergangs: Schulempfehlung

3. Gremienbesetzung

Eine Vielzahl von Entscheidungen wird in schulischen Gremien getroffen. Dazu gehö-ren die Interessenvertretungen der Schüler_innen und der Eltern, Fachkonfegehö-renzen der Lehrenden sowie als zusätzliches Organ die Schulkonferenz (z. T. genannt: Schul-vorstand/Schulforum/Schulausschuss). Über dieses Gremium sollen Vertretende der Lehrkräfte, der Schüler_innen und der Eltern im Interesse der Schule und der Erzie-hungs- und Bildungsarbeit zusammenwirken. Die Schulkonferenzen befassen sich

330 § 12 Abs. 7 BlnSchulG; § 6 Abs. 1 HmbSG.

331 Zu Erfahrungen von Kindern aus Regenbogenfamilien in Schulen, siehe z. B. Streib/Brzič/Quadflieg, 2012.

332 Rahmenplan für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule AV 27, 2001. Neben Berlin haben auch Bran-denburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein entsprechende Richtlinien zur Sexualerzie-hung erarbeitet, vgl. Streib-Brzič/Quadflieg, 2012, 10.

zum einen mit der Gestaltung, Ordnung und dem Betrieb der Schule (z. B. Ziele und Schwerpunkt der schulischen Arbeit, Hausordnung, Einführung von Lehrmitteln etc.), zum anderen mit einzelfall-bezogenen Konfliktsituationen und schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen.333

Einige Schulgesetze versuchen, dabei eine angemessene Beteiligung von Frauen und Männern bzw. Schüler_innen über Verfahrensregelungen zu gewährleisten. In Branden-burg besteht etwa die Pflicht, in Gremien auf eine paritätische Besetzung durch Frauen und Männer, in Hamburg entsprechend ihrem Anteil an den jeweiligen Mitgliedsgrup-pen, hinzuwirken. Zum Teil sind die Vorgaben auf bestimmte Gremien (Rheinland-Pfalz: Elternvertretungen; Schleswig-Holstein: Schulkonferenz) beschränkt oder die Pflicht abgeschwächt als Soll-Regelung formuliert. In vielen Bundesländern fehlt es an entsprechenden Regelungen in den Schulgesetzen. Pflichten, eine gleichberechtigte Besetzung von Gremien zumindest anzustreben, ergeben sich in Mecklenburg-Vor-pommern und Schleswig-Holstein für alle öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Bera-tungsgremien allerdings aus der Landesverfassung.334 Darüber hinaus gelten die Gleich-stellungsgesetze für Frauen und Männer zur Besetzung von schulischen Gremien.

Diese Regelungen sind jedoch in Bezug auf Eltern- und Schüler_innenvertretungen mit Rechtsunsicherheiten verbunden, weil die Gleichstellungsgesetze auf die reguläre Struktur der öffentlichen Verwaltung zugeschnitten sind, in denen Gremien durch die Beschäftigten besetzt oder aber Vertreter_innen von der Verwaltung benannt bzw.

entsandt werden. Wünschenswert wären daher Regelungen in den Schulgesetzen und den Wahlordnungen der Gremien selbst. In Berlin335, Hamburg und Bremen wird eine Beteiligung von Frauen und Männern in Gremien bzw. Schüler_innen etwa bei Klassen-sprecher_innen erleichtert, weil hier jeweils zwei Personen zu wählen sind.

§ 63 HmbSG: Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher

„(1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberech-tigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.“

§ 102 HmbSG: Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern

„Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jun-gen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.“

333 Überblick zu schulischen Mitwirkungsgremien bei Avenarius in: Avenarius, 2010, 157 ff.

334 Art. 6 LV S-H; Art. 13 LV M-V.

335 S. Baer, 2010, 38.

Jenseits der geschlechterparitätischen Besetzung von Gremien gibt es nur selten Rege-lungen, die eine angemessene Repräsentation bzw. Interessenvertretung derer gewähr-leisten, die strukturell ausgrenzt bzw. überproportional Diskriminierungen ausgesetzt sind. Das gilt insbesondere für Schüler_innen mit Behinderungen bzw. deren Eltern.

Beispielhaft ist hier Bremen:

§ 54 BremSchVwG: Elternbeirat

„(1) An jeder Schule mit minderjährigen Schülern und Schülerinnen wird ein Elternbeirat gebildet.

(2) Der Elternbeirat besteht aus allen ersten und zweiten Klassenelternsprechern und Klas-senelternsprecherinnen und aus den Jahrgangselternsprechern und Jahrgangseltern-sprecherinnen der Schule. Sind in der Schule junge Menschen mit Behinderungen, soll im Elternbeirat mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Eltern von jungen Menschen mit Behinderungen vertreten sein.“

In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz finden sich Vor-gaben zur Einbeziehung von Schüler_innen mit Migrationshintergrund und/oder deren Eltern in Elternvertretungen.336 Zum Teil besteht die Möglichkeit, diese als bera-tende oder reguläre Mitglieder hinzuzuziehen, soweit sie in den jeweiligen Gremien nicht angemessen vertreten sind.

§ 42 SchulG RLP: Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat

„Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Her-kunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der min-derjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schuleltern-beirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H.

ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.“

Diese Regelungen versuchen, besondere Interessen ausgewählter Gruppen über die Repräsentation in Mitwirkungsgremien einzubeziehen. Inwieweit dies durch derartige Regelungen tatsächlich gelingt, ist unklar. Die unterschiedliche Beteiligung von Eltern und Schüler_innen an Gremien hat verschiedene strukturelle Ursachen. Es kommt daher insbesondere darauf an, in welcher Form auf eine angemessene Repräsentation verschiedener Gruppen hingewirkt wird. Die Einbeziehung von Personen mit Behin-derungen müsste ggf. mit Überlegungen zu Unterstützung bzw. ÄnBehin-derungen bei der Gestaltung von Gremiensitzungen verbunden werden. Die Art und Weise des

Umgangs der Schule mit Eltern unterschiedlicher Herkunft muss berücksichtigt wer-den. Bislang beteiligen sich vor allem Eltern aus bildungsnahen Schichten an derarti-gen Gremien. Nicht zuletzt ist die Gruppe derer mit Migrationshintergrund keine homogene Gruppe, sondern sehr unterschiedlich bezüglich ihrer Nationalität, ihres sozioökonomischen Status‘, ethnischer und religiöser Zugehörigkeiten, ihrer

Migra-336 Sachsen-Anhalt hat eine entsprechende Regelung in der ElternWVO.

tionsgeschichte, der Familienformen und der Vertrautheit mit dem staatlichen Bil-dungssystem.337 Damit verbundene Hürden müssen ausreichend bedacht werden, wenn es darum geht, verschiedene Gruppierungen angemessen in schulische Mitwir-kungsstrukturen einzubeziehen.