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Gibt es finanzielle Unterstützungen die verzichtbar sind?

Ja Nein Weiß nicht

verzichtbar sind. Mit 17,6 % (3) gaben auch Befragte an, keine Meinung darüber zu haben.

Abbildung 10: Verzichtbarkeit von finanziellen Unterstützungen

Quelle: eigene Darstellung

Die letzte Frage wurde als offene Frage gestellt und kann daher nicht in einer grafischen Darstellung aufgezeigt werden. Es wurde allgemein abge-fragt, ob der Bund und das Land die Kommunen aufgabengerecht und ausreichend während der Flüchtlingskrise unterstützen. Es wurden insge-samt 7 Antworten auf diese Frage gegeben, wovon einmal die Antwort

„weiß ich nicht“ abgegeben wurde. Die restlichen Aussagen können so zusammengefasst werden, dass die Kommunen nicht zufrieden mit der Unterstützung von Bund und Land sind und diese als nicht ausreichend ansehen. Genauere Auswertungen werden im Kapitel 4.2.4 gegeben.

4.2 Bewertung und Diskussion der Ergebnisse

Ziel dieser empirischen Erhebung und dieser Bachelorarbeit ist es, die in Anspruch genommenen Förderprogramme und sonstigen finanziellen Un-terstützungen von Bund und Land während der Flüchtlingskrise aufzuzei-gen und zu hinterfraaufzuzei-gen, ob diese ausreichend und passend für die Kom-munen sind. Anschließend soll geklärt werden, wo es Handlungsbedarf in

verschiedenen Unterstützungsbereichen gibt und ob die Beschwerden der Kommunen gerechtfertigt sind. Im folgenden Abschnitt werden diese Ziele kritisch beleuchtet und analysiert.

4.2.1 Förderprogramme

In der empirischen Erhebung gaben 52,9% (9) der Teilnehmer in der Fra-ge sechs78 an, keine Förderprogramme im Rahmen der Flüchtlingskrise in Anspruch genommen zu haben. Das sind knapp mehr als die Hälfte, die darauf verzichtet haben. Dies kann ein Signal sein, dass die Förderpro-gramme entweder nicht benötigt, nicht ausreichend oder nicht passend genug für die einzelnen Kommunen sind.

Die VwV-Integration, die 41,2 % (7) der Teilnehmer nach Angabe in Frage sechs in Anspruch genommen haben, richtet sich hauptsächlich an die Schaffung oder Aufstockung der Stelle eines Integrationsbeauftragten.

Nach Angaben des Ministeriums für Soziales und Integration wurden in der zusätzlichen Antragsrunde 2016 insgesamt 8 Integrations- und Flücht-lingsbeauftragte im Landkreis Heilbronn gefördert. Davon war auch ein Gemeinschaftsprojekt des Gemeindeverwaltungsverbands „Raum Weins-berg“ mit den Städten und Gemeinden Weinsberg, Ellhofen, Eberstadt und Lehrensteinsfeld vertreten.79 Die Kosten für die Integrations- und Flücht-lingsbeauftragten werden in der Regel in einer Höhe von 60 % der zuwen-dungsfähigen Ausgaben gefördert. Die restlichen 40 % müssen von der Kommune selbst getragen werden. Dies bedeutet für eine Verwaltung größere Personalausgaben. Kleinere Kommunen werden daher aufgrund des fehlenden Bedarfes und der erhöhten Personalkosten keinen Integra-tionsbeauftragten einsetzen.

In der sechsten Frage gaben nur 11,8 % (2) der Teilnehmer an, das För-derprogramm VwV-Wohnraum für Flüchtlinge in Anspruch genommen zu haben, das zum 3. April 2017 in die allgemeine Wohnraumförderung

„Wohnungsbau BW 2017“ umgewandelt wurde. Bei diesem

78 Auswertung Frage 6, Anlage 38.

gramm werden in der Regel 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ge-fördert. Dabei können die Kommunen die Finanzierung nicht mit anderen geförderten Finanzierungen, ausgenommen des Ausgleichsstocks, kom-binieren. Somit bleiben 75 % der Kosten zur Errichtung, Sanierung oder Modernisierung von Gemeinschafts- oder Anschlussunterbringungen größtenteils an den Kommunen hängen, in denen die Kosten für den Grundstückskauf80 nicht enthalten sind, da diese nicht förderfähig sind.

Für die Kommunen bedeutet dies eine hohe finanzielle Belastung, eine neue Unterkunft zu bauen. In einigen Kommunen kann aber auf gemein-deeigene Gebäude und Unterkünfte zurückgegriffen werden, die durch kostengünstige Sanierungen und Reparaturen den Flüchtlingen und aner-kannten Asylbewerbern zur Verfügung gestellt werden können.

Entgegen der Inanspruchnahme der Förderprogramme gab nur ein Teil-nehmer (6,3 %) in Frage neun81 an, dass kein Förderprogramm verlängert oder ausgebaut werden soll. Das Förderprogramm VwV-Integration hat mit 62,5 % (10) die meisten Nennungen und es wird somit von den meis-ten Teilnehmern gefordert, dieses Programm zu verlängern und auszu-bauen. Drei Teilnehmer fordern den Ausbau dieses Programmes, obwohl es von ihnen nicht in Anspruch genommen wurde. Mit 43,8 % (7) werden am zweithäufigsten die Förderprogramme VwV-Wohnraum für Flüchtlinge sowie der Pakt für Integration genannt. Es sind somit jeweils fünf Kommu-nen, die einen Ausbau und eine Verlängerung dieser Förderprogramme begrüßen, es aber nicht selbst in Anspruch genommen haben. Eine Ver-längerung oder einen Ausbau des Förderprogramms VwV-Deutsch für Flüchtlinge wird von 37,5 % (6) der Teilnehmer gefordert. Auch hier sind fünf Kommunen, die dieses Förderprogramm nicht in Anspruch genom-men haben, sich aber für eine Verlängerung ausgesprochen haben. Das Förderprogramm VwV-Deutsch für Flüchtlinge wird an die Stadt- und Landkreise vom Ministerium für Soziales und Integration bewilligt. Diese

79 Vgl. Ministerium für Soziales und Integration (2016), Anlage 44.

80 Vgl. Auswertung des standardisierten Fragebogens (umfrageonline.com), Anlage 35.

81 Auswertung Frage 9, Anlage 41.

können dann die Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form an die Städ-te und Gemeinden weiStäd-terleiStäd-ten. Es kann daher keine direkStäd-te Inanspruch-nahme von den Kommunen im LK Heilbronn stattgefunden haben. Eine Aussage zu treffen, warum die Kommunen sich aber für eine Verlänge-rung und einen Ausbau ausgesprochen haben, bewegt sich im spekulati-ven Bereich. Man kann dennoch davon ausgehen, dass diese Kommunen, einen Mehrwert und gute finanzielle Unterstützung in den Förderpro-grammen sehen. Eine Nichtinanspruchnahme dieser Förderprogramme kann möglicherweise damit zusammenhängen, dass in den Kommunen kein erheblicher Bedarf von z. B. Integrationsbeauftragten und Deutsch-kursen besteht und daher die finanziellen Unterstützungen der Förderpro-gramme nicht notwendig sind. Es kann aber auch damit zusammenhän-gen, dass die Kommunen im Ungewissen bleiben, wenn sie z. B. das För-derprogramm VwV-Integration in Anspruch nehmen, was es mit den Kos-ten nach der Laufzeit dieses Förderprogramms auf sich hat. Wenn das Förderprogramm nicht verlängert wird, müssen die Kommunen die geför-derten Kosten in Höhe von 60 % für die Integrationsbeauftragten selbst bezahlen. Dies hätte erhebliche Mehrausgaben zur Folge, was auch zu einer vollständigen Streichung der Stelle führen könnte. Ein weiterer Punkt für die Forderung der Verlängerung und des Ausbaus dieser Förderpro-gramme könnte sein, dass die geförderten Bereiche in der nahen Zukunft von ihnen in Anspruch genommen werden wollen, da ggf. der Wohnraum in der eigenen Kommune für die geflüchteten Personen knapp wird. Es können somit sehr viele Faktoren sein, warum sich die Kommunen für ei-ne Verlängerung und eiei-nen Ausbau in Frage ei-neun ausgesprochen haben.

Ein weiterer Teil der empirischen Erhebung war in der zehnten Frage82 die Abfrage der Verbesserungsmöglichkeiten der Förderprogramme. Mit 86,7

% (13) haben sich die meisten Teilnehmer für ein vereinfachtes Antrags-verfahren ausgesprochen. Durch die Vereinfachung kann den Verwaltun-gen die Arbeit und somit die Inanspruchnahme der Förderprogramme er-heblich erleichtert werden. Mit 53,3 % (8) wurde von den Teilnehmern ein

Ansprechpartner bei Fragen gefordert, sowie eine Übersicht aller Förder-programme der Flüchtlingsarbeit. Ein Ansprechpartner bei der Beantra-gung sowie bei allgemeinen Fragen zu den Förderprogrammen kann hilf-reich sein und oftmals einen schnelleren Informationsfluss zwischen dem Fördergeber und den Kommunen bieten, woraus eine erleichterte und schnellere Beantragung resultieren könnte.

Ebenso wurde eine Verbesserungsmöglichkeit in einer Übersicht aller Förderprogramme der Flüchtlingsarbeit gesehen. Eine solche Übersicht gibt es nicht, was die Informationssuche für diese Arbeit ebenfalls erheb-lich erschwert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Internetseite (foerderdatenbank.de) mit einer Suchmaschine, die über die Förderprogramme des Bundes und auch vereinzelt Förderprogramme der Länder informiert. Das Förderprogramm VwV-Integration des Landes BW ist enthalten, aber alle weiteren Programme zum Thema Asyl, Migrati-on und IntegratiMigrati-on können nicht aufgefunden werden. Hierin könnte eine Verbesserung liegen: die Förderprogramme in diese Datenbank mit auf-nehmen oder eine eigene Internetseite mit allen Förderprogrammen, die es vom Land gibt, erstellen, um so eine Übersicht aller Förderprogramme zu schaffen. 33,3% (5) Teilnehmer gaben aber auch in der empirischen Erhebung an, Verbesserungsmöglichkeiten in der Verkürzung der Ge-nehmigungsdauer zu sehen. Dies kann u.a. durch mehr Personal in den verschiedenen Genehmigungsstellen behoben werden.

4.2.2 Sonstige finanzielle Unterstützungen

Die sonstigen finanziellen Unterstützungen sind alle Unterstützungen von Bund und Land, die keine reinen Förderprogramme sind. Dazu gehört die Kostenerstattungspauschale, der Pakt für Integration sowie die Übernah-me der Kosten nach dem SGB II.

Die Kostenerstattungspauschale ist wie in Kapitel 3.1 beschrieben eine einmalige Pauschale, die vom Land BW an die Stadt- und Landkreise

82 Auswertung Frage 10, Anlage 42.

zahlt wird. Dabei erhalten diese einen einmaligen Betrag, der im Jahr 2016 13.972 Euro betragen hat und sich jährlich um 1,5 % erhöht. Die Pauschale ist für die Deckung der Kosten der Asylbewerber in der vorläu-figen Unterbringung. Die Stadt- und Landkreise geben einen einmaligen Pauschalbetrag, der im Jahr 2016 135 Euro betragen hat, an die Kommu-nen weiter, welche die anerkannten Asylbewerber in den Anschlussunter-bringungen untergebracht haben. Durch diesen Pauschalbetrag sollen die entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Anschlussunterbringung gedeckt werden.

Im Pakt für Integration wurde der Integrationslastenausgleich beschlos-sen. Dabei werden in den Jahren 2017 und 2018 jährlich 90 Mio. Euro an die Kommunen weitergegeben. Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird im Verhältnis der Flüchtlinge aus den Flüchtlingszugängen des Lan-des im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 und der in den Ge-meinden in den Anschlussunterbringungen untergebrachten Personen, zuzüglich deren Familiennachzug, verteilt. Im Folgenden wird eine fiktive Berechnung für die Verteilung der finanziellen Mittel im Rahmen des Integ-rationslastenausgleichs und der Kostenerstattungspauschale erstellt.

Im gesamten Jahr 2015 wurde dem Land BW nach dem Königsteiner Schlüssel insgesamt 57.578 asylsuchende Personen83 zugeteilt. In den Monaten Januar und Februar 2016 wurden im Land BW insgesamt 20.211 Asylerstanträge84 gestellt. Bei den Verfahren, die im Jahr 2015 abge-schlossen wurden, betrug die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer 7,9 Monate.85 Bei den im Jahr 2016 abgeschlossenen Verfahren betrug die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer schon 8,7 Monate.86 Dies bedeutet, dass die Asylverfahren der im Jahr 2015 angekommenen Asyl-suchenden größtenteils im Jahr 2016 abgeschlossen wurden. Geht man nun von einer Anerkennungsquote dieser Menschen als Asylberechtigte,

83 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2016d), S. 16, Tabelle I-2, Anlage 45.

84 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2016c), S. 5, Anlage 46.

85 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2016d), S. 55, Anlage 45.

86 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2017), S. 55, Anlage 9.

Flüchtlinge, der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eines Abschiebeverbots aus, die im Jahr 2016 62,4 %87 betrug, sind fiktiv 48.541 anerkannte Asylbewerber in der AU in den Städten und Gemeinden.

Der Familiennachzug dieser Personen soll aber auch Berücksichtigung in der Verteilung des Integrationslastenausgleichs nach § 29d Abs. 1 FAG finden. Ein Recht auf privilegierten Familiennachzug88 haben asylberech-tigte Schutzberechasylberech-tigte, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz89 zuerkannt worden ist. Daher kann ein Antrag erst nach Ab-schluss des Asylverfahrens auf Familiennachzug gestellt werden. Mit einer Frist von 3 Monaten nach Verfahrensabschluss kann dieser bei der zu-ständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.90 Da die durch-schnittliche Verfahrensdauer wie oben erwähnt 7,9 bzw. 8,7 Monate be-trägt, kommt der Familiennachzug ca. 1 Jahr nach Stellung des Asylan-trags des Familienangehörigen in den Kommunen an. Resultierend kann gesagt werden, dass der Familiennachzug der Asylzugänge des Jahres 2015 und Januar sowie Februar 2016 im Jahr 2016 bzw. Anfang 2017 stattgefunden hat. Die aktuellsten Zahlen des Familiennachzuges sind aber vom Jahr 2015. Es wurden in diesem Jahr insgesamt 52.780 Perso-nen91 als Familiennachzug von Drittsaatenangehörigen92 in der gesamten BRD gezählt. Wenn der Familiennachzug fiktiv in den Jahren 2016 und 2017 gegenüber dem Jahr 2015 gleich geblieben ist, kann gesagt werden, dass Baden-Württemberg ein weiterer Personenzuzug von 6.790 Perso-nen zu verzeichPerso-nen hatte.93 Diese Zahlen des Familiennachzuges sind

87 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2017), S. 47, Tabelle I-20, Anlage 9.

88 Ein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraum als Vo-raussetzung für die Einreise der Familienangehörigen ist nicht notwendig. Vgl. Bundes-amt für Migration und Flüchtlinge (2016e), Anlage 47.

89 Für Personen, die nach dem 17.03.2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, wurde der Familiennachzug mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren ausgesetzt. Diese Personen können erst nach dem 18.03.2018 einen Antrag auf Familiennachzug stellen.

90 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2016e), Anlage 47.

91 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Europäisches Migrationsnetzwerk (2016), S. 18, Tabelle 1, Anlage 48.

92 Drittsaatenangehörige besitzen keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU. 93

Berechnung anhand der Zahlen vom Jahr 2015 für die BRD multipliziert mit der Quote des Königsteiner Schlüssels von Baden-Württemberg in Höhe von 12,86456 %.

fiktiv und werden wahrscheinlich in den Jahren 2016 und 2017 höher aus-fallen, als im Jahr 2015.94 Dies wird eine Veränderung der Zuweisungen des Integrationslastenausgleichs zur Folge haben.

Für die fiktive Berechnung der Verteilung des Integrationslastenausgleichs können mit den fiktiven Personenzuzügen insgesamt 55.331 Personen ermittelt werden. Dividiert man diese Personen durch die 90 Mio. Euro Integrationslastenausgleich vom Land BW an die Kommunen, bedeutet das eine finanzielle Unterstützung von 1.626,57 Euro für jeden anerkann-ten Asylbewerber in der AU pro Jahr in den Jahren 2017 und 2018. Aus-gegangen von einer Zuweisung der anerkannten Asylbewerber in die AU im Jahr 2017, erhält die Kommune für die Kosten der Anschlussunterbrin-gung die einmalige Kostenerstattungspauschale in Höhe von 137,03 Eu-ro.95 Dies bedeutet eine finanzielle Unterstützung von insgesamt 1.763,60 Euro im Jahr 2017 pro anerkanntem Asylbewerber, was monatlich 146,97 Euro entspricht. Mit diesen Mitteln sollen die Kosten der AU sowie eine gelingende Integration finanziert werden.

In der Umfrage wurden u. a. in der Frage vier die Anzahl der Personen in den Anschlussunterbringungen, sowie in Frage fünf die jährlichen Flücht-lingsausgaben der Kommunen im LK Heilbronn abgefragt. Geht man da-von aus, dass diese Ausgaben ausschließlich für die Personen in der AU verwendet werden, können die Ausgaben durch die Anzahl der Personen dividiert werden. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Belas-tung von 1.709,49 Euro96 pro anerkanntem Asylbewerber, was monatlich 142,46 Euro entspricht.

Verglichen mit der finanziellen Unterstützung vom Land BW ergibt sich folgendes Ergebnis. Im Jahr 2017, in dem die Kommunen auch die einma-lige Kostenerstattungspauschale erhalten haben, erhalten die Kommunen

94 Resultierend aus dem Anstieg des Familiennachzuges von syrischen Staatsangehöri-gen vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2015. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlin-ge/Europäisches Migrationsnetzwerk (2016), S. 52 ff..

95 Die Pauschale vom Jahr 2016 135 Euro um 1,5 % erhöht.

96 Ausgenommen der offensichtlich falschen Angaben eines Teilnehmers, siehe Kapitel 4.1.3 – Auswertung der jährlichen Flüchtlingsausgaben.

0,00 400,00 800,00 1.200,00 1.600,00 2.000,00

2016 2017 2018

Gegenüberstellung der finanziellen