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In dem Entwurf der AVV LmH (Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygie-ne) (Stand 07.10.2005) waren für die Zulassung von Schlachtschweinen für die vi-suelle Fleischuntersuchung folgende Anforderungen vorgesehen:

1. Die Tiere stammen aus einem integrierten System (kontrollierte Haltung).

2. Es müssen bestimmte Grenzwerte eingehalten werden (Tab. 4).

In dem Entwurf zur AVV LmH wurde der Begriff „integriertes Produktionssystem“ wie folgt definiert:

„[...] integriertes Produktionssystem [...], das zumindest darin besteht, dass

a. der Mastbetrieb alle Schlachtpartien an einen vertraglich festgelegten Schlachthof liefert oder

b. sichergestellt ist, dass die Daten aus der amtlichen Fleischuntersuchung vor-angegangener Schlachtpartien des Mastbetriebes der für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde über eine elek-tronische Datenbank spätestens 24 Stunden vor der Anlieferung einer Schlachtpartie am Schlachthof zur Verfügung stehen und die Daten vollstän-dig überprüfbar und dem Mastbetrieb zuzuordnen sind.“

Ergänzt und präzisiert werden diese Vorgaben hinsichtlich der risikoorientierten Fleischuntersuchung und Details für integrierte Produktionssysteme als Vorausset-zung für die visuelle Fleischuntersuchung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007.

Für diese Verordnung müssen „kontrollierte Haltungssysteme und integrierte Produk-tionssysteme folgende Kriterien erfüllen:

a) Alle Futtermittel werden von einer Einrichtung bezogen, die Futtermittel gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellt; erhalten die Tiere Raufutter oder Futterpflanzen, ist dieses/sind diese entspre-chend zu behandeln und nach Möglichkeit zu trocknen und/oder zu pelle-tieren.

b) So weit wie möglich wird ein Rein-Raus-System angewandt. Sofern Tiere in den Bestand aufgenommen werden, sind sie so lange isoliert zu hal-ten, wie die Veterinärdienste dies zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten vorschreiben.

c) Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Krankheiten in den Bestand keine Gefahr darstellen.

d) Es liegen ausführliche Informationen über die Tiere von der Geburt bis zur Schlachtung und über ihre Haltungsbedingungen gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vor.

e) Sofern die Tiere Einstreu erhalten, wird das Vorhandensein oder die schleppung einer Krankheit durch entsprechende Behandlung des Ein-streumaterials vermieden.

f) Das Betriebspersonal erfüllt die allgemeinen Hygienebestimmungen ge-mäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

g) Es sind Verfahren zur Kontrolle des Zugangs zu den betrieblichen Ein-richtungen vorhanden, in denen Tiere gehalten werden.

h) Der Haltungsbetrieb verfügt nicht über Einrichtungen für Touristen oder für Camping, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zu-ständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass diese Einrichtungen ausreichend von den Tierhaltungseinheiten getrennt sind, so dass ein unmittelbarer und mittelbarer Kontakt zwischen Menschen und Tieren nicht möglich ist.

i) Die Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll.

j) Es ist ein Plan zur Bekämpfung von Schädlingen vorhanden.

k) Es wird keine Silage verfüttert, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass durch das Futtermittel keine Risiken auf die Tiere übertragen wer-den.

l) Abwässer und Schlamm aus Kläranlagen werden nicht in Bereichen aus-gebracht, die den Tieren zugänglich sind, oder zur Düngung von Weide-land verwendet, auf dem zur Verfütterung bestimmte Pflanzen angebaut werden, es sei denn, diese werden in von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend betrachteter Weise ordnungsgemäß behandelt.

Am 25.09.07 wurde im Bundesanzeiger Nr. 180a die neue AVV LmH veröffentlicht.

Mit der neuen Verordnung werden auf das seit dem 01.01.2006 geltende Gemein-schaftsrecht ausgerichtete Regelungen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Überwachung zur Einhaltung der Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs getroffen. Die neue Verordnung enthält Hinweise zur Auslegung des EU-Hygienepaketes für die Zulassung von Betrieben die Lebensmittel tierischen Urs-prungs gewinnen, herstellen, zubereiten, behandeln, verarbeiten oder in den Verkehr bringen. Mit der neuen Verordnung soll ein einheitliches Handeln bei den deutschen Lebensmittelüberwachungsbehörden erreicht werden. Die Forderung nach kontrol-lierter Tierhaltung und Einhaltung bestimmter Grenzwerte (Tab. 4) wurden aus dem Entwurf der AVV LmH übernommen. Im Gegensatz zum Entwurf enthält die geltende AVV LmH aber keine Vorgaben zur Zulassung zur visuellen Fleischuntersuchung mehr.

Tabelle 4: Einteilung und Erfassung der Ausprägung der Veränderungen an Eingeweiden bei Mastschweinen (Anlage 3 zu § 8 der AVV LmH)

Organ veränderter Anteil Befundkategorie Befundschlüssel

Lunge (Gewebe) bis zu 10% 0 o. b. B.; PN1

10% bis 30% 1 PN2

über 30% 2 PN3

Brustfell (anhaftende bis zu 10% 0 o. b. B; PL1.

Flächen) 10% bis 30% 1 PL2

über 30% 2 PL3

Herzbeutel (Gewebe) nicht verändert 0 o. b. B.

verändert 1 Ja

Leber (Gewebe) nicht verändert, 0 keine Erfassung (L1)

verändert

> 5 Wurmknoten

1 L2

Mit der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Le-bensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 wurde eine nationale Durchführungsvor-schrift zum neuen EU-Hygienerecht erarbeitet, die spezifische HygienevorDurchführungsvor-schriften für die vom EU-Recht nicht unmittelbar geregelten Bereiche und Vorschriften für die amtliche Überwachung vorsieht.

Insgesamt wurden durch diese so genannte „Mantel-Verordnung“ 5 neue Verordnun-gen erlassen, 16 bestehende VerordnunVerordnun-gen geändert, und 12 VerordnunVerordnun-gen aufge-hoben. Sie enthält unter anderem die

• Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)

• Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)

• Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

• Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Die Fleischhygieneverordnung wurde größtenteils aufgehoben. In Kraft sind nur noch Regelungen, die die Hausschlachtung und Jäger betreffen.

Die Durchführungsverordnung schafft eine einheitliche Gestaltung der Erzeuger-erklärung („Information zur Lebensmittelkette“) die mit der Anlieferung der Tiere dem Schlachthof vorliegen muss. Form und Inhalt der Erklärung muss dem Mus-ter nach Anlage 7 zu § 10 Abs. 1 der Tier-LMHV entsprechen (Anlage 9.1). Nach Artikel 8 der Verordnung (EG 2076/2005) räumt die EU die Möglichkeit ein, Ab-weichend von Anhang II Abschnitt III Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach die Informationen zur Lebensmittelkette nicht später als 24 Stunden vor der Schlachtung vorliegen müssen, die Informationen dem Schlachthofbetreiber mit der Anlieferung der Tiere zu übermitteln.

Die ursprünglich geplante „24-Stunden-Frist“ wurde vom Bundesrat bis Ende 2009 ausgesetzt.