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Richtlinien und Normen aus dem Grundgesetz, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Sozialgesetzbuch und dem Kinder- und Jugendhilfeförderungsgesetz werden bei uns umgesetzt.

Die Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz, aus der Lebensmittelhygieneverordnung, sowie Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für unsere Einrichtung.

Wir arbeiten nach:

• Den UN-Kinderrechtskonventionen

• Den Sozialgesetzbücher SGB VIII §45 und §72und SGB XII, in Kooperation mit dem örtlichen Jugendamt und der Erziehungsberatungsstelle des Caritas-Zentrums Rosenheim

• Dem Bayerischen Kinder- Bildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)

• Den jeweiligen Ausführungsverordnungen zum BayKiBiG

• Dem Bayerischen Integrationsgesetz

• Dem Bildungs- und Erziehungsplan (BEP)des bayerischen Familien- und Sozialministeriums.

• Der Handreichung „Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren“

• Jugendarbeitsschutzgesetz

• Sicherheitsbestimmungsgesetz

• EU-Richtlinie: „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“

• Bundeskinderschutzgesetz

10.1. Schutzauftrag in der Kita nach § 72a SGB VIII

Kinderschutz und Prävention:

Der Träger ist durch das Bundeskinderschutzgesetz dazu verpflichtet, die Kinder vor Schaden zu bewahren.

Wir setzen diesen Schutzauftrag um mit regelmäßigen Fortbildungen der Mitarbeiter und mit der verpflichtenden Vorlage eines sogenannten "Erweiterten Führungszeugnisses", das in regelmäßigen Abständen erneut geprüft wird.

Oberstes Ziel der Prävention in der Kindertageseinrichtung ist es, die Rechte der Kinder, Eltern und Mitarbeiter(innen) zu respektieren und ihre Grenzen zu achten.

Die Haltung der pädagogischen Mitarbeiter(innen), ist von Wertschätzung und Achtsamkeit gegenüber Kindern, Eltern, Kollegen(innen) und gegenüber sich selbst geprägt.

Ziele unserer Präventionsarbeit sind:

• Die Stärkung und Befähigung der Kinder zur Selbstbestimmung

• Achtung von Intimsphäre, Schamgefühl und individuellen Grenzempfindungen aller Beteiligten

• Ein professionelles Verhältnis von Nähe und Distanz

• Eine wertschätzende Ausgrenzung vermeidende, verbale und nonverbale Kommunikation

10.2. Umsetzung Artikel 9b Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz:

Durch den Artikel 9bBayKiBiG hat der Träger von nach dem Gesetz geförderten Einrichtungen sicher zu stellen dass:

• Deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen bereuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen

• Bei der Gefährdungseinschätzung einer anonymisierten insoweit erfahrenen Fachkraft beratend hinzugezogen wird

• Die Eltern sowie das Kind in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden kann, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Insbesondere haben die Träger Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die

Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Der Caritasverband hat sich in Vereinbarungen mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern bzw. in der Münchner Vereinbarung für Kinderschutz dazu verpflichtet in seinen Einrichtungen den Schutzauftrag zu erfüllen.

Durch interne, organisatorische Maßnahmen (z.B. Schulungen und Teamgespräche) wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter(innen) den Schutzauftrag in angemessener Weise wahrnehmen.

Eine Kindswohlgefährdung nach § 1666BGB liegt vor, wenn Kinder durch:

• Körperliche und seelische Misshandlung

• Körperliche, geistige oder seelische Vernachlässigung

• Oder durch sexuellen Missbrauch

In ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung erheblich gefährdet sind bzw. wenn die Verletzungen oder Schädigungen des Kindeswohles bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern.

Wenn gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung vorliegen, gelten im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising folgende Handlungsstandards.

• Information der Einrichtungsleitung, falls bei einem Kind gewichtige Anhaltspunkte wahrgenommen werden

• Kollegiale Beratung und Zusammenarbeit zur Feststellung eines Gefährdungsrisikos

• Umgehende schriftliche und nachvollziehbare Dokumentationen der Ergebnisse der Überlegungen und der vereinbarten Verfahrensschritte

• Erneute Risikoeinschätzung mit der anonymisierten insoweit erfahrenen Fachkraft (ISEF)

• Erarbeitung von Vorschlägen für das weitere Vorgehen mit der insoweit erfahrenen Fachkraft

• Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes, sofern hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird, und Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfemaßnahmen

• Meldung an das Jugendamt bei Nichtinanspruchnahme der Hilfemaßnahmen bzw. der Nichtausreichenden Hilfemaßnahmen

Risikoabschätzung

Beurteilung der Gefährdung

10.3. Vorgehensweise zum Schutzauftrag in der Kita nach § 8a SGB VIII

Die Vorgehensweise in einem Verdachtsfall des Kindesmissbrauchs hat folgenden Ablauf:

Leitung Risiko-- Informationen

abschätzung einholen

kein Risiko Schutz in Frage gestellt

10.4. Präventionsmaßnahmen innerhalb der Einrichtung

Um Kinderschutz und eine präventive Haltung in unserer Einrichtung sicher umsetzen zu können, folgt die Einrichtung der Rahmenordnung des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V. zur Prävention von Grenzüberschreitung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch und zur Regelung für das Vorgehen bei Verdacht auf Grenzüberschreitung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch durch Mitarbeitende gegenüber Betreuten in Einrichtungen des Caritasverbandes. Sie enthält unter anderem Reglungen zu Schulungen für alle Mitarbeiter(innen), zur Prüfung der erweiterten Führungszeugnisse und zur Einholung einer Selbstverpflichtungserklärung. Bei Bedarf können Unterstützungsfachkräfte in Anspruch genommen werden.

Verdachtsfall/Anhaltspunkt

Einbezug von Eltern und Kind sofern der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt ist

Info von Gruppenleitung an Einrichtungsleitung

- Einbezug einer

anonymisierten "insofern erfahrenen Fachkraft"

- Unser

Kooperationspartner ist die Erziehungsberatung der

Handlung Hilfen anbieten:

- Frühförderstelle - Erziehungsberatung -Elternkurse

10.5. Kinderschutz im kindlichen Miteinander

In unserer Einrichtung wird den Kindern ermöglicht, entwicklungsangemessene Erfahrungen im Umgang mit ihrem Körper und mit dem Körper anderer Kinder zu machen. Gleichzeitig werden bei den Kindern

Sensibilität und Akzeptanz für die Grenzen anderer Menschen gefördert. Bei Konfliktlösungen stehen die Mitarbeiter(innen) als Vorbilder und Hilfegebende zur Seite.

10.6. Kinderschutz in der pädagogischen Umsetzung

Unsere Mitarbeiterinnen legen großen Wert auf eine liebevolle und beziehungsvolle Pflege jeden einzelnen Kindes. Sie nehmen sich viel Zeit, um mit dem Kind die intime Pflege beim Wickeln und dem Toilettengang zu leben. Während der Vorbereitungen zum Mittagsschlaf und auch nach dem Schlafen sind in der Einrichtung keine Bring- und Holzeiten, damit die Intimsphäre der Kinder gewahrt wird.

Beim Essen und Trinken während der Brotzeit und des Mittagessens sitzen alle Erzieher mit den Kindern an den Tischen. Es wird eine Atmosphäre geschaffen, die es jedem Kind ermöglicht Essen zu probieren. Jedes Kind entscheidet aus dem Essensangebot was und wie viel es essen kann und möchte.

In der Schlafens- und Ruhezeit liegt jedes Kind an seinem eigenen Platz, und kann so nach den eigenen Bedürfnissen in den Schlaf oder in eine Ruhephase finden. Die Erzieher sind zu jeder Zeit im Schlafraum präsent und begleiten die Kinder in diesem Ruheabschnitt des Tages.