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Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Im Dokument Rheinische Notar-Zeitschrift (Seite 21-24)

Durch die Vereinbarung einer fortgesetzten Güter-gemeinschaft gemäß §§ 1483 ff. BGB lassen sich Pflicht-teilsansprüche der gemeinsamen Abkömmlinge hin-sichtlich des Gesamtguts vollständig ausschließen.285Der überlebende Ehegatte setzt die Gütergemeinschaft unter seiner Verwaltung (§ 1487 Abs. 1 BGB) mit den gemein-schaftlichen Kindern fort. Neben den Nachteilen, die ohnehin schon mit der Gütergemeinschaft verbunden sind286, kommt hier indes noch die komplizierte Rechts-lage und die Einengung der Dispositionsfreiheit des Überlebenden hinzu: Jegliche Verfügung über Grundbe-sitz bedarf nach § 1487 Abs. 1 i. V. m. § 1424 BGB der Zustimmung der Abkömmlinge. Dennoch mag eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, kombiniert eventuell mit einer Erklärung bestimmter Gegenstände zu Vorbe-haltsgut, im Einzelfall – etwa bei älteren Eheleuten – sinnvoll sein.

D. Fazit

Die in Teil B und Teil C behandelten Konstellationen überschneiden sich mitunter. So ist der Fall nicht selten, dass Eheleute eines von mehreren Kindern möglichst

276 Bei einer fakultativen Strafklausel entstehen die Vermächtnisse bei der hier gewählten Formulierung ohnehin erst im Fall der Enter-bung durch den Überlebenden.

277 Vgl. oben C. I. 1. b) (1) am Ende.

278 Vgl. Langenfeld, Testamentsgestaltung, 2. Aufl. 1998, Rn. 244;

Mohr, BWNotZ 1997, 169, 177.

279 So schon die ursprüngliche Formulierung von Jastrow, vgl. au-ßerdem Kersten/Bühling/Faßbender, Formularhandbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. 2001, § 111 Rn. 30; Rei-mann/Bengel, a. a. O., (Fn. 122), Formularteil Rn. 48.

280 Streitig ist, ob der Erblasser dies unmittelbar in der Verfügung von Todes wegen anordnen (so Amann, DNotZ 2002, 94, 126) oder nur mittels Vermächtnis/Auflage zu einer Verjährungsvereinbarung verpflichten kann (so Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, Rn. 24).

281 Amann, DNotZ 2002, 125, 144; Brambring, ZEV 2002, 137, 138. Ob diese Lösung auch die einkommensteuerlichen Probleme der Jas-trow’schen Klauseln entschärft, ist fraglich. Denn der Pflichtteils-anspruch entsteht zivilrechtlich sofort mit dem Erbfall. Einer zu-sätzlichen Geltendmachung bedarf es lediglich im Erbschaftsteuer-recht (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG). Wie schon bei den zinslos gestundeten Darlehen droht deshalb der BFH vom Pflichtteilsan-spruch fiktiv einen Zinsanteil abzuspalten. Zwar führte er im maß-geblichen Urteil ausdrücklich aus, dass die Auszahlung des Pflicht-teils grundsätzlich keine einkommensteuerlichen Folgen habe, schränkte das aber durch die Bedingung ein, dass die Auszahlung zeitnah zu erfolgen habe. Ob er insoweit auf die zeitliche Distanz zum Erbfall oder (analog zum Erbschaftsteuerrecht) zum Pflicht-teilsverlangen abgestellt hat, ist nicht ganz klar. Für Letzteres spricht, dass die drohende Einkommensteuer den Pflichtteils-berechtigten anderenfalls zwingen würde, den Pflichtteil möglichst bald geltend zu machen.

282 Voraussetzung ist allerdings nach herrschender Meinung, dass der Pflichtteilsanspruch nicht zivilrechtlich durch Konfusion dadurch erloschen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe des Längstlebenden wurde, vgl. Mayer, Die Schuldrechtsreform in der Praxis – Ausstrahlungen auf das Familien und Erbrecht, Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt (Hrsg.), Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2002, 699, 709; nur Dreßler, NJW 1997, 2848,2853 sieht generell im Tod des Längstlebenden eine Zäsur, die erbschaftsteuerlich ein Geltendmachen des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden un-möglich mache.

283 Vgl. Brambring, ZEV 2002, 137, 138.

284 Der Eindeutigkeit wegen, vgl. oben C. I. 2. b).

285 Dazu DNotI-Gutachten 1263 vom 16. 1. 2002.

286 Vgl. Behmer, MittBayNot 1994, 377.

leer ausgehen lassen und die anderen Abkömmlinge erst nach dem Tod des Längstlebenden bedenken wollen.

Hier sind Prioritäten zu setzen. Denn effektivstes Mittel, den Pflichtteil des einen Kindes zu erschweren, ist die lebzeitige Verlagerung von Vermögen auf die anderen Kinder. Zwar werden solche Zuwendungen nur selten – etwa wegen vorweggenommener Erfüllungshandlungen oder als Anstandsschenkungen – in voller Höhe pflicht-teilsfest sein; immerhin aber sind Pflichtteilsergänzungs-ansprüche – wenn die Eltern nicht das Zugewandte wei-ter nutzen – nach zehn Jahren ausgeschlossen. Und selbst wenn sich die Eltern Nutzungsrechte vorbehalten, darf doch deren Wert regelmäßig vom Schenkungswert abge-zogen werden. Dasselbe gilt für Gegenleistungen, bei der Zuwendung von Gesellschaftsbeteiligungen sogar damit verbundene Gesellschafterpflichten oder Haftungs-gefahren. Diese können die Zuwendung im Einzelfall sogar zu einem vollentgeltlichen Geschäft machen. Je-denfalls setzt eine solche Zuwendung die 10-Jahres-Frist sofort in Gang. Ein abfindungsloses Anwachsen einer el-terlichen Gesellschaftsbeteiligung dürfte demgegenüber angesichts der Altersdifferenz in voller Höhe und zudem unbefristet Pflichtteilsansprüchen unterliegen.

Handelt es sich bei dem unerwünschten Pflichtteils-berechtigten um ein einseitiges Kind eines Ehegatten, könnte dieser Vermögen pflichtteilsfest auch auf den an-deren zu übertragen versuchen.287Als Mittel bietet sich ein vorweggenommener Zugewinnausgleich an. Dessen Pflichtteilsfestigkeit wird auch von einer sich an-schließenden Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft nicht beeinträchtigt. Diese selbst könnte allerdings die Recht-sprechung für (pflichtteilsrechtlich) unwirksam erachten.

Unbenannte Zuwendungen sind nach der Recht-sprechung nur in Ausnahmefällen pflichtteilsfest, so, wenn sie einen berechtigten Anspruch auf Altersab-sicherung oder langjährige Leistungen abgelten. An der-artige Geschäfte stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen. Die berechtigte Forderung, unbenannte Zuwendungen zur gleichmäßigen Teilhabe am ehelichen Vermögen für pflichtteilsfest zu erklären, hat sich noch nicht etabliert.

Geht es den Eheleuten weniger darum, Pflichtteilsan-sprüche zu erschweren als vielmehr nur darum, sie hin-auszuzögern (Teil C.), ist – bei nur gemeinsamen Ab-kömmlingen – effektivstes Mittel eine fortgesetzte Gü-tergemeinschaft. Nur Pflichtteilsansprüche einseitiger Abkömmlinge verhindert diese nicht (§ 1483 Abs. 2 BGB).

Bei gleichmäßiger Beteiligung an einer Gesellschaft wie-derum können Eheleute, die sich in Alter und Gesund-heit gleichen, mittels eines Abfindungsausschlusses die Beteiligung des anderen mit dessen Tod nach der Recht-sprechung unter Umständen pflichtteilsfest erlangen.

Zweifelhaft ist das aber jedenfalls dann, wenn die Ehe-leute gerade zu diesem Zweck Vermögen in die Gesell-schaft eingebracht haben.

Alternativ ist an Pflichtteilsstrafklauseln zu denken, wenn nicht auf beiden Seiten einseitige Kinder vor-handen sind. Dann nämlich erweisen sich Strafklauseln oft als wirkungslos.288 Der Pflichtteil eines Kindes des Längstlebenden übersteigt möglicherweise die ihm

zuge-dachte Erbquote. Würden aber deshalb die einseitigen Kinder des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, erwiese sich die Klausel als Falle: Die Kinder erhielten im Schlusserbfall gar nichts mehr. Stattdessen mag es sich empfehlen, mit dem Tod des Erstversterbenden bereits anfallende, unbedingte Vermächtnisse nur zugunsten der eigenen Kinder (gegebenenfalls ergänzt um eine An-rechnung nach dem Längstlebenden) einzuräumen.

Diese müssten dann für die Abkömmlinge entfallen, die trotzdem ihren Pflichtteil geltend machen.289 Ist aller-dings das Vermögen des Erstversterbenden geringer, entlasten diese Vermächtnisse den Nachlass des Längst-lebenden möglicherweise nicht hinreichend. Dann helfen nur Pflichtteilsverzichte.

Im Übrigen bedarf es Pflichtteilsstrafklauseln im Regel-fall nur zur Korrektur einer Bindung des Längstleben-den. Reaktionsmöglichkeiten des Überlebenden sind dabei grundsätzlich einer automatischen Enterbung vor-zuziehen. Nicht nur wird sich der Erbe im Falle einer au-tomatischen Strafklausel gegenüber dem Grundbuchamt oftmals nur mittels eines Erbscheins oder einer eides-stattlichen Versicherung legitimieren können. Die Viel-zahl der denkbaren Konstellationen lässt sich überdies im Voraus nicht immer überblicken, geschweige denn ange-messen entscheiden. Zumindest sollte dem Überleben-den deshalb die Möglichkeit eröffnet werÜberleben-den, einen au-tomatisch Enterbten wieder zu bedenken. Der gegenüber rein fakultativen Strafklauseln geäußerte Vorwurf, dem Überlebenden würde womöglich keine neue Verfügung mehr gelingen, trifft die automatische Klausel dann al-lerdings auch, lediglich mit umgekehrten Vorzeichen.

Mitunter wird die Abschreckungswirkung einer ein-fachen Strafklausel nicht ausreichen. Das ist dann zu be-fürchten, wenn das Vermögen der Eltern ganz über-wiegend dem vermeintlich Erstversterbenden gehört oder aber er Alleinverdiener ist.290 Hier könnte man in Erwägung ziehen, die drohenden Pflichtteilsansprüche durch einen Zugewinnausgleich zu erschweren. Bei un-erwartet umgekehrter Sterbensreihenfolge erwiese sich dies indes als kontraproduktiv. Eine Jastrow’sche Klau-sel, eine Vor- und Nacherbschaft oder eine hinaus-gezögerte Verjährung der Pflichtteilsansprüche nach dem Erstversterbenden bewirken in solchen Fällen immerhin, dass sich die Pflichtteilsansprüche nicht zweimal aus des-sen Vermögen berechnen. Der Kernunterschied der drei Lösungen besteht darin, dass die Position des Überle-benden bei der Jastrow’schen Klausel wesentlich stärker ist als in den übrigen Fällen. Andere Schwierigkeiten sind allerdings die Folge. So müssen sich die Erblasser weder für pflichtteilsfeste betagte Vermächtnisse ent-scheiden. Dem damit verbundenen „Zwangssparen“ lässt sich nur mit jährlichen Zinszahlungen oder Sachver-mächtnissen begegnen. Oder sie ziehen pflichtteils-rechtlich riskante befristete Vermächtnisse vor. Dieser

287 Eine solche Vermögensverlagerung ist durch eine Verfügung von Todes wegen (etwa in Gestalt einer Vor- und Nacherbschaft) ab-zusichern, die verhindert, dass die Zuwendung wieder in den Nach-lass des Übertragenden fällt, wenn der andere vorverstirbt.

288 Vgl. auch J. Mayer, ZEV 1995, 136; MittBayNot 1999, 265, 268.

289 Vgl. J. Mayer, a. a. O., (Fn. 122), E Rn. 93; von Olshausen, DNotZ 1979, 707, 719.

290 Es erscheint daher als zu pauschal, die Freiheit des Überlebenden generell der Jastrow’schen Klausel vorzuziehen, so aber J. Mayer, ZEV 1995, 136, 138 und von Dickhuth-Harrach, a. a. O., (Fn. 3), 212.

„neue Jastrow“ ist allerdings derart komplex, dass er sich dem Laien nur selten vermitteln lassen wird. Überdies ist der einkommensteuerliche Erfolg ungewiss. Das gilt in gleicher Weise für die auf dreißig Jahre verlängerten Vermächtnisse, nicht hingegen für eine Vor- und Nach-erbschaft.

Ein Verlust der Vorteile der Einheitslösung ist mit allen drei Lösungen verbunden. So bedarf es beispielsweise auch bei Jastrow’schen Klauseln zur Berechnung der Vermächtnisse spätestens im zweiten Erbfall einer Auf-stellung von Eigenvermögen und Ererbtem. Für den Überlebenden stellt sich bei jeder Disposition die Frage, welche Vermögensmasse er heranzieht. Während er im einen Fall die Vermächtnisse der loyalen Kinder mindert, senkt er im anderen Fall den Pflichtteil des enterbten Abkömmlings.

Die erbschaftsteuerlichen Probleme der Vor- und Nach-erbschaft sowie der Jastrow’schen Klauseln einerseits und der erbschaftsteuerliche Reiz der Verjährungslösung

andererseits werden kaum jemals ins Gewicht fallen. Bei größeren Vermögen erhalten die Kinder regelmäßig be-reits nach dem Erstversterbenden über ihren Pflichtteil hinausreichende Vermächtnisse, um die ihnen zustehen-den Freibeträge auszunutzen. Häufig übertragen die El-tern ihnen – mit Blick auf das Wiederaufleben des Frei-betrages nach zehn Jahren – auch zu Lebzeiten schon Vermögen. Anrechnungsanordnungen oder gar Pflicht-teilsverzichte gegenüber dem Erstversterbenden sind in-soweit die Regel.

Derartige Pflichtteilsverzichte, gegebenenfalls gegen Entgelt oder eine vertragsmäßige Erbeinsetzung, bieten sich immer auch als Alternative an. Das Gespräch mit den Abkömmlingen soll – selbst wenn es nicht zum Er-folg führt – zumindest eine präzisere Einschätzung des Konfliktpotentials ermöglichen.291

Erwerb von Todes wegen im Restschuldbefreiungsverfahren nach der InsO

(von Notarassessor Christian Kesseler, Euskirchen)

I. Einleitung

Bis zum 31. 12. 1998 stellte der Eintritt der Über-schuldung für natürliche Personen regelmäßig das Ende der persönlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben dar.

Auch die Ansprüche, die nicht schon aus sich heraus der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. unterlagen, erlangten längstens durch gerichtliche Titulierung die faktische Unverjährbarkeit. Einmal in die Schuldenfalle geraten, bestand praktisch für den wesentlichen Teil des Erwerbslebens keine Möglichkeit des Entrinnens mehr. Nur durch übermäßige persön-liche Anstrengungen oder Zuwendungen Dritter war eine Befreiung von den Verbindlichkeiten möglich. Es war die Erkenntnis, dass es zum einen wirtschaftlich unsinnig, zum anderen aber auch mit unserem liberalen Menschenbild nicht in Einklang zu bringen ist, dass in unserer marktwirtschaftlich verfassten Gesellschaft Per-sonen von der Teilhabe an weiten Bereichen des Wirt-schaftslebens ausgeschlossen sind, die dazu führte, dass der Gesetzgeber sich zur Novellierung des geltenden Insolvenzrechts veranlasst sah. Am 1. 1. 1999 trat dann die mit einer Übergangsfrist von nahezu 5 Jahren schon 1994 verabschiedete Insolvenzordnung (InsO) in Kraft.

Eine der wesentlichen Neuerungen dieses Gesetzes war es, in den §§ 266 ff. InsO die Möglichkeit der Befreiung natürlicher Personen von den auf ihnen lastenden Ver-bindlichkeiten im Verfahren der Restschuldbefreiung vorzusehen.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist es für eine natürliche Person möglich, unter Beachtung bestimmter

Ver-haltensmaßregeln die Befreiung von allen bislang ent-standenen Verbindlichkeiten nach Ablauf einer be-stimmten Wohlverhaltensperiode zu erreichen und so die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neustart zu be-kommen. Die vom Schuldner zu befolgenden Ver-haltensmaßregeln während der Zeitdauer der Wohl-verhaltensperiode sind in § 295 InsO näher geregelt. Aus Sicht des Rechtsgestalters von besonderem Interesse ist dabei die in § 295 Absatz 1 Nr. 2 InsO geregelte Ver-pflichtung des Insolvenzschuldners, „Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treu-händer herauszugeben“. Vergleicht man die Situation vor und nach Inkraftreten der neuen Insolvenzordnung, so wird man leicht feststellen, dass sich die Situation schon während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens für den Insolvenzschuldner ganz erheblich verbessert hat.

Während früher der Erwerb von Todes wegen vollständig dem (30-jährigen) Zugriff der Gläubiger unterlag, ist es nunmehr schon während der Dauer der Wohl-verhaltensperiode so, dass der Insolvenzschuldner weite Teile solchen Erwerbs für sich behalten darf. Mit Aus-nahme der im Gesetzestext ausdrücklich genannten Zu-wendungen können diese vom Schuldner gänzlich, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten zur Hälfte, behalten werden, ohne dass ein Zugriff der Gläubiger droht. Aus der Sicht möglicher Zuwendungsgeber eröffnen sich da-mit neue Spielräume. Für Nachfolgeregelungen im Rah-men der Generationenfolge werden damit neue Rechts-gestaltungen eröffnet, die nicht zuletzt durch notarielle Vertragsgestaltung genutzt werden können.

291 Reithmann/Blank/Rinck, Notarpraxis, 2. Aufl. 2001, K Rn. 31

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