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Von 246 untersuchten Proben waren 10 zu beanstanden. Dem entspricht eine Beanstandungsquote von rund 4 %. Die Verteilung der 10 Beanstan-dungen hinsichtlich verschiedener Beanstandungsgründe ist der Abbil-dung zu entnehmen.

Nachdem die Beanstandungsquote in der Vergangenheit deutlich sank (15 % im Jahr 2006 über 11 % im Jahr 2007 auf 5 % im Jahr 2008), setzte sich dieser Trend erheblich gebremst fort (5 % im Jahr 2008 auf 4 % im Jahr 2009). Als Ursache für diesen Trend wird die nunmehr etablierte Vermarktung der Warengruppe durch eine verhältnismäßig kleine Anzahl großer Lebensmittel-Discounter und der damit einhergehenden Pro-duktstandardisierung gesehen.

Insgesamt 8 Proben waren auf Grund falscher oder unzureichender

Kennzeichnung zu beanstanden, wobei 7 Beanstandungen auf die nicht den Rechtsvorschriften entspre-chende Angabe der Verkehrsbezeich-nung, des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Quellnamens oder Quellortes entfielen.

Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse

In mikrobiologischer Hinsicht entspra-chen sämtliche Proben den rechtli-chen Vorgaben.

Sämtliche 30 untersuchten Proben entsprachen den rechtlichen Vorgaben.

Verteilung der Beanstandungen bezüglich der Beanstandungsgründe im Jahr 2009

irreführend 10%

nicht zum Verzehr geeignet

10%

Kennzeichnungsmängel 60%

gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer

Verunreinigung 0%

sonstige Abweichungen 20%

Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt

Damenschuh mit gefährlichen Stoffen Abb. 35

Ein gesundheitsschädliches Lösungs-mittel, dass der Verbraucher erst riechen kann, wenn die schädliche Dosis um mehr als das Zehnfache überschritten wird, ist Dimethylforma-mid. Es war in ca. einem Drittel der untersuchten „Ledergürtel“ nachweis-bar, ohne dass es mit echtem Leder etwas zu tun hätte, vielmehr mit Kunststoffen. In fünf Gürteln waren die Gehalte so hoch, dass insbeson-dere für schwangere Frauen bzw.

deren Föten die Gefahr irreversibeler Schädigungen gesehen wurde.

Zu den krebserregenden Stoffen gehört das Lösungsmittel Trichlor-propan. In einer Babykrabbelde-cke hätte auch dieser Rückstand nichts zu suchen gehabt. Nicht als Rückstand sondern als verbotener Hauptbestandteil war Trichlormethan (Chloroform) in einem Kunstnagelset im Kleber nachweisbar.

Durch die Inbetriebnahme eines Röntgenfluoreszenzspektrometers im Labor konnte die Prüfung auf Schwermetallrückstände ausgeweitet werden. Im Zuge dieser Screening-untersuchung fiel eine Halskette durch hohe Bleigehalte auf. Die ver-schluckbaren Kettenglieder wurden weiter auf ihre Bleiabgabe getestet.

Erst vor drei Jahren wieder ist in den USA ein Kleinkind an einer Bleiver-giftung infolge des Verschluckens bleihaltigen Schmucks gestorben.

Bei der vorgelegten Kette war die Abgabe nicht so hoch, dass mit einem tödlichen Verlauf beim Verschlucken hätte gerechnet werden müssen. Die freigesetzte Menge war jedoch immer noch als gesundheitsschädlich einzu-stufen. Drei weitere Ketten waren zu bemängeln, weil Teile bei Kontakt mit Schweißsimulanz deutlich abfärbten.

Die mangelnde Farbechtheit war auch bei den untersuchten Textilien

in fünf Fällen zu bemängeln. Wenn man berücksichtigt, dass die wenigs-ten Farbstoffe toxikologisch als sicher getestet sind, vielmehr die Hälfte der ca. 1600 Stoffe schon aufgrund der chemischen Strukturen im Verdacht stehen, gesundheitsschädlich zu sein, dann ist die mangelnde Farb-echtheit mehr als ein nur Qualitätspro-blem. Hier besteht noch erheblicher Forschungs- und vermutlich auch rechtlicher Regelungsbedarf, um die Belastung mit Schadstoffen für die Verbraucher zu reduzieren. Vier wei-tere Textilien waren zu bemängeln, weil der Hersteller bzw. verantwort-liche Importeur nicht gekennzeich-net war. Die für Textilien geforderte Materialkennzeichnung war bei zwei Produkten falsch.

Positiv fiel 2009 auf, dass keine Pro-dukte mit verbotenen Azofarbstoffen und überhöhter Abgabe von Nickel oder Chrom VI zu beanstanden waren. Bei Handschuhen, die in der Vergangenheit immer wieder durch derartige Mängel in den Blick gerie-ten, entsprach lediglich eine Probe Latexhandschuhe aufgrund der über-höhten Freisetzung löslicher Allergie auslösender Latexproteine nicht den Anforderungen.

Von 250 untersuchten Proben waren 35 (14 %) zu beanstanden.

Es wurden u. a. Erzeugnisse aus den Produktgruppen: Karnevalskos-tüme, Schals, Socken, Babydecken, T-Shirts, Ledergürtel, Badeschuhe, Schuhe, Sporthosen, Latexhand-schuhe, Handschuhe und Skibrillen planmäßig untersucht.

Gesundheitliche Probleme veran-lassten die Trägerin des in der Abbil-dung gezeigten Schuhs, sich an die zuständige Überwachungsbehörde zu wenden. Die Untersuchung des Schuhes im LAV brachte eine Reihe von gefährlichen Stoffen wie Benzol, Toluol und Naphthalin ans Licht.

Die vom Kontakt mit diesen Stoffen bekannten leichteren Vergiftungssym-ptome stimmten lehrbuchhaft mit den geschilderten Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin überein.

Auch bei den normalen Planpro-ben wurden in weiteren Schuhen gesundheitsschädliche Stoffe in kritischen Mengen nachgewiesen.

2-Phenyl-2-propanol gehört dabei in geschäumtem Polyethylvinylacetat-Kunststoffen, wie sie jetzt auch für Clogs Verwendung finden, zu den bekannten Schadstoffen. Durch den penetranten Geruch mit augenrei-zender Wirkung ist es lästig, aber als Gefahr für den Verbraucher und eigentlich auch für die Hersteller und Händler als untragbar erkennbar.

Trotzdem musste eine Probe Schuhe erst amtlich beanstandet werden, bevor die Verantwortlichen aktiv wurden. Weniger deutlich erkennbar waren zwei Schuhproben mit Phe-nolkontaminationen und ein weiteres Paar mit messbaren Benzolresten.

Weitere Mängel bei Schuhen betra-fen auffällige Farblässigkeit oder feh-lende Kennzeichnung.

Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige

Haushaltschemikalien Abb. 1: Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen

ZEBS 831xxx Textilien

ZEBS 832xxx Haushalt ZEBS 833xxx

Lebensmittelbedarfs-gegenstände

ZEBS 834xxx Spezielle Reinigungs- und

Pflegemittel

ZEBS 835xxx Raumluft-verbesserer

besonderer Gefahren gilt das Chemi-kaliengesetz (ChemG).

Das zu untersuchende Produktspek-trum ist sehr umfangreich. Aus dem vielfältigen Angebot an Wasch-, Rei-nigungs- und Pflegemitteln wurden 157 Proben untersucht, wobei 6 zu beanstanden waren. Dem entspricht eine Beanstandungsquote von rund 4 %.

Von Herstellern aus Sachsen-Anhalt wurden 15 Proben untersucht (10 % der Proben in 2009). Bei 2 der 14 Herstellerbetriebe in Sachsen-Anhalt wurden Betriebsinspektionen durchgeführt.

Bei den beanstandeten Proben handelte es sich um Backofen-/

Grillreiniger in Sprühdosen mit stark alkalischen pH-Werten um 13,4 auf-grund von Natriumhydroxid als Zutat.

Üblicherweise sind Zubereitungen nach dem ChemG in Umsetzung der Richtlinie 1999/45/EG (Zuberei-tungsRL) und der Richtlinie 67/548/

EWG (StoffRL) nach bestimmten Kriterien einzustufen. Dabei werden die gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung auf Grund der Eigen-schaften der Inhaltsstoffe rechnerisch

ermittelt (sogenannte „konventionelle Methode“). Für Zubereitungen, die ätzende oder reizende Inhaltsstoffe enthalten, kann die Anwendung der konventionellen Methode zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen. Dies triff vor allem zu, wenn die Zubereitungen Werte im sauren Bereich unter pH 2 oder im basischen Bereich über pH 11,5 aufweisen. Regelungen zu ext-remen pH-Werten sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Unter den extremen pH-Wert-Bedin-gungen sind Stoffe und Gemische, die an die breite Öffentlichkeit abge-geben werden, mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder mit ertast-baren Warnzeichen zu versehen.

Diese fehlten bei den untersuchten Produkten.

Insgesamt ist zu beobachten, dass in den Jahren 2008 und 2009 (Beanstandungsquote jeweils 4 %) im Vergleich zum Jahr 2007 (Bean-standungsquote 12 %) die Vorgaben der DetergVO bezüglich der Kenn-zeichnung der Produkte zunehmend von den Industrieunternehmen, die Produkte der Warengruppe 83 ver-treiben, eingehalten werden.

Wasch-, Reinigungs- und Pflege-mittel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional ver-schiedenen Substanzen. Moderne konzentrierte Produkte erreichen ihre gute Reinigungsleistung mit deutlich geringerem Chemikalieneinsatz. Pul-verförmige Produkte werden dabei z.

Zt. von leichter handhabbaren flüssi-gen Produkten verdrängt. Diese sind auf Grund ihres wässrigen Millieus dem mikrobiellen Befall ausgesetzt und müssen durch geeignete Kon-servierungsstoffe haltbar gemacht werden.

Eine Kennzeichnung von Deter-genzien berücksichtigt potentielle Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung dieser Produkte auftreten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken. Dazu fordert die Detergen-zienverordnung (DetergVO), die ab Oktober 2005 in Kraft trat, dass Kon-servierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration in der Inhaltsstoff-liste mit ihrem Namen auf dem Etikett aufgelistet sein müssen. Werden allergene Duftstoffe nach dem Stoff-verzeichnis der Kosmetikverordnung eingesetzt, müssen auch sie bei mehr als 0,01 Gewichtsprozent angege-ben werden. Zusätzlich fordert die DetergVO, das Hersteller auf einer Website ein Datenblatt über Inhalt-stoffe entsprechend ihrem Gewichts-anteil in absteigender Reihenfolge für den Endkunden zur Verfügung stellen müssen. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Für die Einstufung und Kennzeichnung

Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege Abb. 36

nach dem ZEBS-Warencode aufteilen

Warengruppe 84: Kosmetische Mittel

Kosmetische Mittel

Warengruppe Summe

Proben Mängel Normabweichungen Summe

% 50 51 52 53 54 55 56 57 58

kosmetische Mittel 382 56

14,7 0 16 43 1 5 0 1 6 0

Verwendungsdauer nach dem Öffnen führten zu Beanstandungen.

Die Zahl der Beanstandungen (16 Proben) nach § 27 LFGB (Irrefüh-rung) lag auch in diesem Jahr wieder relativ hoch. Wirkaussagen zu wert-gebenden Bestandteilen (Aloe Vera, Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allan-toin, Jojobaöl, Vitamin E, Vitamin A,

...) sowie durch pH-Wert bezogene Aussagen zeigten Differenzen zwi-schen Rezeptur und Aufmachung.

Ein Schwerpunkt waren Auslobungen der Art wie „ohne Alkohol“. Obwohl getränkte Tücher, After Shaves und Deos zwar „nur“ geringe Mengen an Alkohol enthielten, entsprachen sie nicht der gewählten Auslobung.

Von 382 untersuchten Proben waren 56 (14,7 %) zu beanstanden.

Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheitsschädlich i. S.

von § 24 LMBG beurteilt werden.

Die weitaus meisten Beanstandun-gen erginBeanstandun-gen wieder aufgrund unvoll-ständiger Kennzeichnung, vor allem wegen unvollständiger oder fehlen-der Liste fehlen-der Bestandteile, fehlenfehlen-der Angabe der Chargennummer oder unvollständiger Herstellerangaben, Warnhinweise oder Verbraucher-hinweise fehlten oder waren nicht in deutscher Sprache vorhanden.

Auch die Angaben zum Mindesthalt-barkeitsdatum bzw. Angaben zur

Im Berichtszeitraum wurden durch die Überwachungsämter dem LAV Sachsen-Anhalt 22 Proben aus der Waren-gruppe 84 (kosmetische Mittel) zur Begutachtung zur Verfügung gestellt, die den Begriffen der Naturkosmetik/Bio-kosmetik o. ä. zugeordnet werden konnten. Einordnungskriterien waren die Gesamtaufmachung der Proben und eventuelle „Gütesiegel“. Bei diesen Proben waren die unterschiedlichsten Matrices an kosmetischen Mitteln vertre-ten: Baby- und Kleinkinderkosmetik, Tages- und Nachtcremes, Mittel zur Hautreinigung sowie Zahn- und Lippenpfle-geprodukte „Naturkosmetika“ sind weder im europäischen noch nationalen Recht explizit geregelt. Der allgemeine Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren und Irreführung entsprechend der §§ 26 und 27 LFGB sowie der vorbeugende Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit den Regelungen der Kosmetik-Verordnung gelten für Naturkosmetika ebenso wie für alle anderen Kosmetika.

Für Naturkosmetika ist die Frage der Konservierung nicht unproblematisch, um den Anwendern und der Sicherheit der Produkte gerecht zu werden. Der Verbraucher erwartet von Naturkosmetika eine sanfte und hautverträgliche Verschönerung und Pflege des menschlichen Körpers mittels Wirkstoffen aus der Natur, die nicht chemisch behandelt wurden. Dies schließt die Verwendung von synthetisch hergestellten Rohstoffen, vor allem Konservierungsmitteln aus.

Bereits 1993 hat das damalige BMG Anforderungen an Naturkosmetik formuliert. Im laufe der Zeit haben auch Verbände und die Wirtschaft eigene Anforderungen aufgestellt, die sie an die Vergabe von „Siegeln“, „Label“ o.ä.

knüpfen. Die Überprüfung auf Einhaltung der hier jeweils vorgeschriebenen Kriterien ist nicht Aufgabe der staatlichen Überwachungsbehörden. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Verband und der Hersteller.

BMG- und Verbands-Anforderungen bei dem Einsatz von Konservierungsmitteln in Naturkosmetika sind jedoch ähn-lich. Als Konservierungsmittel werden folgende Stoffe empfohlen: Benzoe-, Salicyl- und Sorbinsäure, 4-Hydroxyben-zoesäure und deren Salze und Ester sowie Ameisensäure, Phenoxyethanol und Benzylalkohol.

Alle von den Überwachungsämtern eingesendeten Naturkosmetika wurden mikrobiologisch untersucht. Es gab keine auffälligen Ergebnisse.

Weiterhin wurden alle Proben auf diverse Konservierungsmittel mittels HPLC-DAD untersucht. In den 22 Proben wurden im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen in 15 Proben keine Konservierungsmittel nachgewiesen, 4mal wurde das System Säure/Benzylalkohol nachgewiesen, 3mal konnten die Ester der 4-Hydroxybenzoesäure ermittelt werden. Es gab keine Überschreitungen der zulässigen Höchstkonzentrationen.

Das Fazit der Begutachtung von Naturkosmetika im LAV fällt somit eindeutig positiv aus. Alle untersuchten Proben erfüllen die rechtlichen Anforderungen an kosmetische Mittel sowie die Erwartungen der Verbraucher an diese Pro-duktgruppe. Die dem LAV bekanntgewordenen Anforderungen der Verbände und der Wirtschaft an Naturkosmetika hinsichtlich des Einsatzes von Konservierungsmitteln werden eingehalten.

Nach Inkrafttreten der Tattoo-Ver-ordnung (siehe auch Jahresbericht 2008) konnte im Berichtszeitraum die unerfreuliche Tendenz beobachtet werden, dass Hersteller auf den Ein-satz von nicht geregelten Farbstoffen zurückgreifen. Somit werden in einem sehr sensiblen Bereich Farbmittel verwendet, die weder für Kosmetika noch für Tätowierzwecke toxikolo-gisch getestet wurden. Die Regelung der Farbstoffe mit Negativlisten ist

somit unbefriedigend und sollte durch den Gesetzgeber verbessert werden.

Methyldibromoglutaronitril (MDBGD) ist seit der 42. Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (10.09.2007, BGBl.I S. 2288) in kos-metischen Mitteln nicht mehr als Kon-servierungsstoff zu gelassen. Dieser Stoff ist auffällig im Allergiegesche-hen. Laut SCCP-Opinion 0863/05 hat die Sicherheitsbewertung von

Methyldibromoglutaronitril ergeben, dass keine unbedenkliche Konzent-ration für die Verwendung in kosme-tischen Mitteln ermittelt werden kann.

Trotz dieses Verbotes wurden auch im vergangenen Jahr noch Produkte mit MDBG vorgefunden. Mit einem Baby-Bad, einer Peeling-Creme und einem Selbstbräuner handelte es sich sogar um Produkte aus kritischen Bereichen (Baby-Kosmetik bzw. vorgesehen für großflächige Auftragungen).

Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel

Die Schwerpunkte der Beanstan-dungen lagen bei den Nachweisen verbotener Stoffe und dem Nachweis bisher nicht geregelter gesundheits-schädlicher Stoffe.

Im letztjährigen Jahresbericht wurde positiv bereits ein Rückgang der Pro-dukte mit verbotenen Phthalatweich-machern festgestellt. 2009 wiederum schlug das Pendel noch einmal in die andere Richtung. Bei neun Proben waren Phthalate zu beanstanden. Ein Piratengürtel, zwei Puppen, ein Was-serball, eine Folie in einem Spielset und die PVC-Schnur aus einem Per-lenspiel enthielten die Phthalate als klassische PVC-Weichmacher. Ein Plüschtier trug Anti-Rutschsocken mit phthalathaltigen Noppen, die als Textil für Kleinkinder allerdings nach wie vor üblich und ungeregelt sind. Ein weite-res Plüschtier hatte Dibutylphthalat im Polyesterfell. Möglicherweise ist der Stoff als Kleber verwendet worden und ins Fell migriert. Bei einer weiteren Puppe oder Plüschfigur (Spongebob) ist ein phthalathaltiger Textildruck verwendet worden, der ebenfalls im Textilbereich noch üblich

ist und dort rechtlich zu tolerieren wäre.

Weitere gefährliche Stoffe in Spielwa-ren, die als gesundheitliches Risiko für die Kinder eingestuft wurden fanden sich: In einem Holzpuzzle mit erhöh-ter Formaldehydfreisetzung, Luft- ballons mit Nitrosaminen oder nitro-sierbaren Stoffen, einem Blechauto mit bleihaltiger Lackierung und in Tennisbällen mit Anilin. Nicht im eigentlichen Fokus der Untersuchun-gen im Dezernat stehen andere, nicht stoffliche Risiken bei Spielwaren. Bei verschluckbaren Flummis und leicht enflammbaren, mit brennbarem Öl getränkten dehnbaren Bällen waren die Mängel so offensichtlich, dass hier Beanstandungen erfolgen mussten.

Als nicht tolerierbares Risiko ist bei einer textilen Spielware für Kleinkin-der, einem Babybuch die mangelnde farbechtheit bewertet worden.

Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt Hinreichend belegt ist die Tatsache, dass eine erhöhte Aufnahme von Phthalaten für Männer reprodukti-onstoxisch ist. Ein Übergang dieser vor allem als Weichmacher in PVC verwendeten Stoffe von Kunststoffen auf Lebensmittel findet sich kaum noch. Die Aufnahme von Phthalaten

ist in Folge der weiteren Verwendung dieser in Klebstoffen oder Beschich-tungen aber noch nicht gestoppt.

Während 2007 der Übergang aus Pizzakartons im Fokus stand, 2008 Holzbrettchen diesbezüglich ins Visier genommen wurden, standen 2009 Papiertüten für warme Lebensmittel Von 139 als Spielwaren

erfas-sten Proben waren 15 (10,8 %) zu beanstanden.

Bei den eingesendeten Erzeugnissen aus den Produktgruppen: Scherz-artikel, Faschingsverkleidungen, Puppen, Bastelspiele, Wasserbälle, Luftballons, Blechspielzeug, Bunt-stifte, Plüschtiere, Flummis, Puzzle, Teirfiguren und Babyspielzeug gibt die Statistik die tatsächliche Situation nicht eindeutig wieder, da einzelne Bedarfsgegenstände zu mehreren Warencodes zugeordnet werden können. Luftballons sind sowohl Spielwaren wie auch Gegenstände mit Mundschleimhautkontakt. Viele andere Spielwaren wie Kinderkos-tüme und Masken sind auch Gegen-stände mit längerem Hautkontakt. Aus diesen Gründen sind einige als Spiel-waren beanstandete Proben in der Statistik der Warengruppe 82 erfasst.

Wie viele der Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt auch als Spielwa-ren zu beurteilen waSpielwa-ren, weist die Statistik nicht aus. Die Gesamtzahl der als Spielwaren beanstandeten Proben betrug 19.

Von 328 untersuchten Proben waren 59 (18 %) zu beanstanden.

Erhöhte Stoffübergänge auf Lebens-mittel wurden bei unterschiedlichsten Materialien aus Kunststoffen, Silikon, Keramik, Metall, Pappe oder Holz festgestellt.

(Maburger, Croques, Döner) im Blick-punkt. Erhöhte kritische Phthalat-übergänge waren dabei nur in einer Probe Dönertüten feststellbar. Andere Papiertüten waren zu beanstanden weil sie deutlich überhöhte Gehalte an Diisopropylnaphthalin aufwiesen.

Eine aus dem Altpapier stammende Kontamination, die bei genügender Beachtung der Regeln zu „Guten Herstellungspraxis“ von Papieren für den Lebensmittelkontakt zu begren-zen ist. Da Altpapier auch in großem Umfang zur Herstellung von Pizza-kartons verwendet wird, ist bei diesen Materialien dann darauf hinzuwirken, dass kein längerer direkter Kontakt zwischen Pizza und Karton besteht, der zu einem Durchfetten des Kartons mit folgendem Stoffübergang führen würde. Bei einem deutlich phthalat- und diisopropylnaphthalinhaltigem Karton wurden daher Verwendungs-hinweise für die Gastronomie gefordert. Das Fehlen von Verwen-dungshinweise für einen sicheren und sachgemäßen Gebrauch wurde auch bei anderen Materialien festgestellt.

Zwei untersuchte Trinkbecher aus Kunststoff bzw. beschichtetem Karton waren nicht hinreichend hitzestabil ohne dass entsprechende Hinweise kenntlich gemacht waren. Bei drei

Aluminiumfolie in den Pudding. Bei Keramik waren drei Proben wegen der Abgabe von überhöhten Cobalt-mengen zu beanstanden. Eine Probe Bratentöpfe zeigte sich wenig stabil gegenüber sauren Lebensmitteln. Die Freisetzung von Eisen, Mangan und Chrom aus diesem Topf überstieg deutlich die unbedenkliche Dosis an diesen Elementen. Silikonbackfor-men aus einer Bäckerei wiesen trotz Reinigung einen nicht entfernbaren Schimmelbelag auf. Hölzerne Koch-löffel gaben auch nach wiederholtem Kontakt mit Wasser noch unvertret-bar viel an farblich, geruchlich und geschmacklich deutlich wahrnehm-baren Stoffen ab, dass der Kontakt mit heißem Wasser schon eine kräftig braune Brühe zauberte.

Neben dieser Vielfalt an Stoffübergän-gen ergaben sich die meisten Mängel aus fehlenden Kennzeichnungsele-menten, wie der Herstellerangabe oder der fehlende Angaben der Eig-nung für Lebensmittel. Insgesamt wurden 39 Kennzeichnungsmängel festgestellt.

Einweg-Menüschalen aus Aluminium war die mangelnde Beständigkeit des Materials gegenüber sauren Lebens-mitteln nicht kenntlich gemacht. Bei den Tests mit säurehaltigen Mitteln wurden dementsprechend gesund-heitsschädliche Mengen an freige-setztem Aluminium festgestellt. Die Freisetzung gesundheitsschädlicher Aluminiummengen musste auch bei drei Trinkflaschen aus diesem Mate-rial beanstandet werden.

Weitere Stoffübergänge betrafen Kunststoffbecher mit übergehenden Druckfarbenbestandteilen (Photoi-niatoren), die zur schnelleren Aus-härtung der Druckfarben eingesetzt werden. Ein Wok-Set mit Schälchen aus Melaminharz setzte bei Kon-takt mit sauren Lebensmitteln die zwanzigfache Menge des erlaubten Formaldehyds frei. Salatschalen aus Kunststoff (Polystyrol) gaben bei Kontakt mit Öl das monomere Styrol in schädlichen Mengen ab. Nicht nur auf molekularer Ebene spielen Stoff-übergänge eine Rolle. Bei Pudding-verpackungen in 4er Packs splitterten beim Trennen der Portionen Kunst-stoffspäne ab, blieben zunächst am Rand haften und fielen beim Aufzie-hen der die Becher verschließenden

Warengruppenübergreifende Untersuchungen 2

Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle 2.1

Im Jahr 2009 wurden am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit Erkrankungen 178 Einzelproben von Lebensmitteln sowie 37 Einsen-dungen von Abstrichproben, die 83 Erkrankungsgeschehen zugeordnet werden konnten, untersucht. Gegen-über dem Vorjahr ist die Anzahl der Erkrankungsgeschehen damit wei-terhin rückgängig. Dementsprechend war bei den Einzelproben ebenfalls ein Rückgang zu verzeichnen.

Bei 72 (40,5 %) Einzelproben han-delte es sich um Rückstell- bzw.

Beschwerdeproben (z. B. Reste von verdächtigten Lebensmitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Erkrankungsgeschehen angenom-men werden konnte. 106 (59,5 %) der Einzelproben waren Verdachts-proben oder VergleichsVerdachts-proben, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen wurden, bei denen aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Erkrankung nicht bestand. Insgesamt wurden 235

Beschwerdeproben (z. B. Reste von verdächtigten Lebensmitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Erkrankungsgeschehen angenom-men werden konnte. 106 (59,5 %) der Einzelproben waren Verdachts-proben oder VergleichsVerdachts-proben, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen wurden, bei denen aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Erkrankung nicht bestand. Insgesamt wurden 235