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Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

der jeweils zulässigen Höchstmengen kontrolliert. Schließlich erfolgt auch die Prüfung der formalen rechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Nährwertkennzeich-• nung bei Erfrischungsgetränken, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt worden waren

nicht ausreichende

• Verkehrsbezeichnung

unvollständiges

Zutatenverzeich-• nis z. B. hinsichtlich verwendeter Konservierungsstoffe

unzureichende Angabe des

• Mindesthaltbarkeitsdatums fehlende Kenntlichmachung des

• Gehaltes an Süßungsmitteln in Verbindung mit der Verkehrsbe-zeichnung, fehlender Hinweis auf eine Phenylalaninquelle

fehlende Mengenangabe von

• bestimmten Zutaten, z. B.

zu Taurin, zu Fruchtsäften in Fruchtsaftgetränken

mangelhafte Lesbarkeit von

• Kennzeichnungselementen

Lebensmittel dürfen nicht mit Anga-ben versehen sein, die zur Irrefüh-rung des Verbrauchers geeignet sind. Unter diesem Aspekt wurden bei vier Proben Beanstandungen ausgesprochen.

Ein Mehrfruchtgetränk war mit der zusätzlichen Bezeichnung „Schorle“

versehen. Der für eine Schorle zu erwartende Fruchtgehalt war in der Probe jedoch deutlich unterschritten, so dass diese Angabe als zur Irrefüh-rung geeignet angesehen wurde.

Eine Probe war als „Erfrischungs-getränk nach einer Eistee-Rezeptur

…“ bezeichnet. Tatsächlich hatte die Probe mit einem Eistee, der unter Verwendung von Tee oder Tee-Extrakten hergestellt wird, nichts gemein. Die Angabe wurde genauso wie die allzu umfassende Auslobung

„Bei Diäten hilfreich“ als irreführend beanstandet. Bei dieser sowie einer weiteren Probe war im Rahmen der

Nährwertkennzeichnung ein Natri-umgehalt deklariert, der vom tatsäch-lichen Gehalt um ein Mehrfaches überschritten wurde. Deutlich zu nied-rig war hingegen der Vitamin B2-Ge-halt in einem Erfrischungsgetränk.

Zwei Beschwerdeproben gingen zur Untersuchung ein. Es handelte sich zum einen um ein Mangofruchtsaft-getränk, in dem der Verbraucher untypische dunkle Partikel festgestellt hatte. Auch in einer Vergleichsprobe war die Verunreinigung feststellbar, es handelte sich um Schimmelpilz-mycel, so dass ein zum Verzehr nicht geeignetes Lebensmittel vorlag.

Auch im Falle eines Sauerkirsch-fruchtsaftgetränkes war die vorge-brachte Beschwerde berechtigt. Das Getränk wies bereits eine untypisch braune Farbe auf und war im Geruch und Geschmack oxidativ und nur noch schwach fruchtig.

Als gesundheitsschädlich musste der Inhalt einer geöffneten Flasche mit der Etikettierung „Apfelschorle“

beanstandet werden. In der Flasche befand sich Wasserstoffperoxid. An Hand der geöffneten Flasche konnte nicht festgestellt werden, wie die Che-mikalie, die in der Getränkeindustrie zur Sterilisation von PET-Flaschen zur aseptischen Abfüllung durchaus verwendet wird, dort hinein gelangt war.

Von 223 untersuchten Proben waren 32 (14,8 %) zu beanstanden.

Die Untersuchung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken aus Schank-anlagen ist ein fester Bestandteil der Tätigkeit im Rahmen dieser Warengruppe.

Zur Untersuchung vorgelegt wurden 92 Proben Erfrischungsgetränke aus loser Abgabe. Das Untersu-chungsspektrum beinhaltete neben der Erfassung des mikrobiologi-schen Status die bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken gängigen Zusatzstoffklassen, die Überprüfung vorhandener Nährwertangaben und sonstiger Auslobungen.

Von den 92 Proben waren 12 Proben zu beanstanden. Es handelte sich um folgende Beanstandungsgründe:

fehlende Kenntlichmachung von

• Konservierungsstoffen/Farbstoffen 6 Proben

fehlende Kenntlichmachung von

• Süßstoffen 1 Probe

fehlender Hinweis auf Koffein

• 1 Probe

Höchstmengenüberschreitung bei

• dem Süßstoff Cyclamat 1 Probe

sonstige Beanstandungsgründe

• 5 Proben

Der leichte Abwärtstrend bei der Bean-standungsrate hat sich fortgesetzt.

Von der Art der Beanstandungen sind insbesondere die hinsichtlich der Kenntlichmachung von Zusatzstoffen weiterhin dominierend.

Erfreulicherweise gab die mikrobio-logische Beschaffenheit der Proben nur in zwei Fällen Anlass zu einer Bemängelung mit Hinweisen auf hygienische Probleme.

Bei der Untersuchung und Beurtei-lung von Erfrischungsgetränken, die in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, steht die Überprü-fung Wert bestimmender Zutaten, z.

B. Vitamine, Mineralstoffe, Koffein, Taurin, Fruchtsaft, im Vordergrund.

Darüber hinaus wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration von Zusatzstoffen und die Einhaltung

Groß – größer – am größten! Der Trend zur Großpackung ist unge-brochen. Bei Erfrischungsgetränken sind 3- oder 5 Liter-Behälter keine Seltenheit mehr. Viel Getränk – und was ist drin?

24 Proben dieser Gebindegröße wurden untersucht.

Fruchtsäfte waren nur in wenigen Proben und dann lediglich in „Alibi“-Mengen von maximal 1 % enthalten.

Alle Getränke enthielten Süßstoffe und Konservierungsstoffe, fast alle Produkte waren gefärbt.werden.

Warengruppe 33: Wein Von 372 untersuchten Proben waren 40 (10,8 %) zu beanstanden.

In Sachsen-Anhalt liegen etwa 90

% der Anbaufläche des bestimmten Qualitätsanbaugebietes Saale-Un-strut. Zu diesem Anbaugebiet gehö-ren insgesamt 49 Weingüter sowie ca.

530 Traubenerzeuger im Haupt- bzw.

Nebenerwerb. Im Rahmen der amtli-chen Weinüberwachung wurden im Untersuchungszeitraum insgesamt 120 Proben mit Herkunft aus Saale-Unstrut entnommen. Neben bereits im Verkehr befindlichen Weinen wurden auch Proben auf verschiedenen Herstellungsstufen aus Weingütern, im Rahmen der amtlichen Qualitäts-weinprüfung sowie Keltertrauben zur Überprüfung der Rückstandsbe-lastung entnommen. Die Beanstan-dungsquote bei Erzeugnissen aus Saale-Unstrut lag 2009 bei 14 %.

Darüber hinaus wurden verschie-denste Erzeugnisse des Weinsektors überwiegend stichprobenartig im Handel entnommen, untersucht und beurteilt.

Die Untersuchung umfasste in der Regel die sensorische Beschaffenheit der Erzeugnisse, die allgemeine Zusammensetzung (z. B. Alkohol-gehalt, Extrakt, Säurespektrum, Zucker, Mineralstoffe), Identitäts- parameter (Shikimisäure, Anthocyan- muster bei Rotwein), Zusatzstoffe (z. B. Schwefeldioxidgehalt, sonstige Konservierungsstoffe) sowie Rück-standsuntersuchungen (Pflanzen-schutzmittel) und Kontaminanten (Ochratoxin und Schwermetalle).

Weiterhin wurden die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse hin-sichtlich Rechtskonformität geprüft.

Insgesamt wurden bei 40 beanstan-deten Proben (10,8 %) 54 Rechtsver-stößen registriert.

Die Beanstandungsgründe sind fol-gender Abbildung 23 zu entnehmen.

Als irreführend wurden Proben beurteilt, die wegen unzutreffender Herkunftsangabe, Rebsorte oder Alkoholangabe auffielen, wobei zur Irreführung geeignete Herkunft den Schwerpunkt dieser Beanstandun-gen bildete. Als sensorisch mangel-haft fielen in erster Linie Proben auf, die untypisch gealtert bzw. überlagert waren.

Darüber hinaus wurden vereinzelt Grenz- bzw.

Richtwertüberschrei-Beanstandungsgründe LAV LSA 2009 Wein und Schaumwein Abb. 23

sonstige Mängel; 3 sensorisch grob

fehlerhaft; 12

irreführende Aufmachung;

9

Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für

Zusatzstoffe; 3

Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für

Kontaminanten; 2

allgemeine Bezeichnungsmängel; 25

Unzulässige Konservierung von Wein? Aus gegebenem Anlass wurden 29 Drittlandweine auf Nata-mycin geprüft. NataNata-mycin ist ein Konservierungsstoff, welcher für die Weinbereitung in der EU nicht zugelassen ist. Einfuhruntersu-chungen von Drittlandweinen ande-rer Untersuchungsämter zeigten diesbezüglich auffällige Untersu-chungsergebnisse. Deshalb wurde auch im unserem Fachbereich eine entsprechende Untersuchungsme-thode installiert. Natamycin baut sich im Wein relativ schnell ab. Da im LAV Halle nur Handelsweine zur Untersuchung eingereicht wurden, welche bereits geraume Lagerzei-ten hinter sich gebracht hatLagerzei-ten, ist es nicht verwunderlich, dass die hier untersuchten Proben keinen entsprechenden Beanstandungs-grund boten.

Pestizidrückstände im Wein?

Zur Kontrolle einheimischer Erzeug-nisse hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflanzenschutzmitteln wurden Keltertrauben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trauben-lese entnommen. Es wurden 23 Traubenproben untersucht. Pflan-zenschutzmittelrückstände wurden in allen Traubenproben nachge-wiesen. Die untersuchten Proben wiesen überwiegend Mehrfachbe-lastungen auf. Bei 18 der unter-suchten Proben wurden jeweils mehr als 5 verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen, die maximal festge-stellte Belastung bei Keltertrauben waren 18 verschiedene Wirkstoffe pro Probe.

Weiterhin wurden insgesamt 44 Proben Handelsweine verschie-dener Jahrgänge hinsichtlich ihrer PSM-Belastung geprüft. Auch hier wurden in allen Weinproben PSM-Rückstände, gefunden. Die Belastung der Weinproben lag erwartungsgemäß, bedingt durch Abreicherung im Verlauf der Her-stellung, deutlich unterhalb der bei Traubenproben registrierten Mengen. In 23 (52 %) der untersuch-ten Weine wurden jeweils mehr als drei verschiedene Wirkstoffe gefun-den, eine Probe enthielt sogar neun verschiedene Wirkstoffe.

tungen bei Kupfer, Schwefel- dioxid bzw. Shikimisäure festgestellt.

Die Abbildung 24 zeigt die Durch-schnittswerte (Median) einzelner Pflanzenschutzmittel in Trauben (blaue Balken) und Wein (rote Balken) des Jahrgangs 2008.

PSM in Trauben und Wein Saale-Unstrut 2008 (Durchschnittlicher Gehalt in mg/kg)

0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9

Dimethomorph Fenhexamid

Fludioxonil Cyprodinil

Pyrimethanil Boscalid

Iprodion Metalaxyl

Azoxystrobin Fenarimol

Famoxadone Methoxyfenocid

Iprovalicarb Kresoxim.methyl

Spiroxamin Tebuconazol

Folpet Penconazol

Tolyfluanid Dithiocarbamate

Quinoxyfen Fluquinconazol

Myclobutanil Indoxacarb

Trifloxystrobin Tebufenozid

Zoxamid Pyraclostrobin

Metrafenon Fendioxonil

PSM in Trauben und Wein Saale-Unstrut 2008 Abb. 24

Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein

Die Abbildung zeigt deutlich, welche der eingesetzten PSM im Verlauf der Weinbereitung vollständig entfernt werden und welche der Mittel zumin-dest anteilig im Wein verbleiben.

Überschreitungen der gesetzlich zu-lässigen Rückstandshöchstmengen

wurden 2009 bei Erzeugnissen des Weinrechts nicht festgestellt. Die insgesamt deutliche Belastung der untersuchten Weine lässt eine ver-stärkte Kontrolle des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bei Saale-Unstrut Wein auch zukünftig sinnvoll und notwendig erscheinen.

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke

Höchstmenge von 200 mg/l nicht festgestellt.

In der Vorweihnachtszeit wurden Fruchtglühweine mit den jeweils unerhitzten Vergleichsproben von den traditionellen Märkten zur Unter-suchung angefordert. Von insgesamt 13 Proben dieser Art waren 5 Proben zu beanstanden.

den erforderlichen Mindestgehalt an Alkohol vermissen ließen bzw. grobe sensorische Mängel aufwiesen, beanstandet.

Herstellerangabe, fehlende quanti-tative Kennzeichnung von Zutaten) Abweichungen vom deklarierten

• Alkoholgehalt

zu geringer Gehalt an

nichtflüch-• tige Säure

Bei der Routineuntersuchung des Gehaltes der gesamten schwefligen Säure in den Erzeugnissen wurde eine Überschreitung der zulässigen Von 70 untersuchten Proben waren

2 (2,9 %) zu beanstanden.

Die Beanstandungen betrafen lose abgegebene Glühweine, die wegen ungeeigneter Erhitzungspraktiken

Von 70 untersuchten Proben waren 13 (18,6 %) zu beanstanden.

Die Untersuchung von weinähnlichen Getränken, vor allem Fruchtweinen, ergab wiederum das bereits seit Jahren bekannte Beanstandungs-spektrum:

fehlende Allergenkennzeichnung

• bezüglich schwefliger Säure Kennzeichnungsmängel (fehlende

Bei zwei Proben fehlte die gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung erforderliche Kenntlichmachung des Gehaltes an Schwefeldioxid.

Sensorische Mängel, bedingt durch unsachgemäße Erhitzung, waren bei zwei Proben zu beanstanden.

Je eine Probe „Holunderglühwein“

und „Kirschglühwein“ wurden als von der Verkehrsauffassung abweichend beurteilt, da sie aus anderen als den Namen gebenden Fruchtweinen her-gestellt worden waren.

Warengruppe 36: Bier

Von 153 untersuchten Proben waren 17 (11,1 %) zu beanstanden.

Auch im Berichtsjahr wurde der überwiegende Teil der Bierproben als lose Proben aus Schankanlagen entnommen. Diese Schwerpunktset-zung dient der Kontrolle der Schank-anlagenhygiene in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Bars bis zu Imbisseinrichtungen. Erfreuli-cherweise bleibt auch 2009 der Anteil der Proben, die als nicht zum Ver-zehr geeignet beurteilt wurden, mit 2 Proben bei den Bieren aus Schank-anlagen vergleichsweise niedrig.

Darüber hinaus mussten 5 Proben als nachteilig beeinflusst beurteilt werden. In zwei Proben, entnommen aus verschiedenen Schankanlagen der gleichen Gaststätte, wurden neben coliformen Keimen auch E.

coli nachgewiesen. Hier lagen gra-vierende Hygienemängel vor. Alle anderen Beanstandungen lassen sich auf bierschädliche Bakterien zurückführen, zu denen die beiden großen Gruppen der Milchsäure bil-denden Bakterien sowie Fremd- und Wildhefen gehören. In allen bean-standeten Proben wirkten sich diese Keime negativ auf die sensorischen Eigenschaften des Bieres aus.

Der Nachweis von bierschädlichen Keimen ist ebenso die häufigste Ursache von mikrobiologisch und sensorisch auffälligen Proben, die noch nicht beanstandet wurden, aber auf mangelnde Hygiene im Schankbereich zurückzuführen sind.

Bei 10 Proben musste ein Hinweis zur Einhaltung der Hygiene ausge-sprochen werden. Eine Kontrolle des Hygieneregimes mit Entnahme von Nach- oder Vergleichsproben wurde empfohlen. Bei weiteren 8 Proben erfolgte ein Hinweis auf die nachge-wiesene Koloniezahl von bierschädli-chen Bakterien.

Oben genannte Auswertungen zeigen, dass diese Untersuchun-gen auch weiterhin ein notwendiges Instrumentarium zur Kontrolle hygi-enischer Risiken im Schankbereich bleiben.

Im Zuge von Erlebnisgastronomie und dem Angebot einer Vielzahl von individuellen oder traditionellen, besonderen Bieren, teilweise auch mit regionalem Bezug, haben sich auch in Sachsen-Anhalt Gasthausbraue-reien bzw. KleinbraueGasthausbraue-reien etabliert.

Im Interesse des Verbraucherschut-zes wurden die Untersuchungen von Bieren aus Gasthaus- und Klein-brauereien sowie die Teamkontrollen einzelner Brauereien unter der Betei-ligung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, des Landesverwaltungsamtes und des Landesamtes für Verbraucher-schutz im Berichtsjahr fortgesetzt.

Von insgesamt 17 untersuchten Proben Bier wurden 6 Proben beanstandet. Davon mussten 4 Proben, alle aus der selbem Brau-erei, aufgrund Ihrer sensorischen und teilweise auch mikrobiologi-schen Eigenschaften als für den menschlichen Verzehr inakzeptables Lebensmittel beanstandet werden. In einer Probe stimmte zusätzlich der Stammwürzegehalt nicht mit dem der deklarierten Biergattung überein.

Des Weiteren wiesen zwei Proben, die in Fertigpackungen abgegeben wurden, Kennzeichnungsmängeln auf. Im Vergleich zum Vorjahr liegt die Beanstandungsrate etwas niedriger.

Jedoch zeigen die Untersuchungser-gebnisse, dass dieser Schwerpunkt-setzung auch weiterhin verstärkte Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Eine weitere Beanstandung als nicht zum Verzehr geeigneten Lebens-

mittels ergab sich aus einer Beschwerdeprobe. Dabei handelte es sich um ein Fassbier, welches vom Großhandel bezogen wurde. Dieses enthielt kein Bier, sondern eine fast farblose, trübe Flüssigkeit von fäka-lem, schweißigem und sauerem Geruch. Aufgrund dieser untypischen Eigenschaften kam die Flüssigkeit natürlich nicht zum Ausschank. Eine Vergleichsprobe aus der Großhan-delsfiliale, aus der die Beschwerde-probe geliefert wurde, erwies sich als unauffällig.

Die ebenfalls bestimmten Ochratoxin-Konzentrationen lieferten unauffällige Werte. In der Regel lagen die Werte unter der Bestimmungsgrenze bzw.

nur unwesentlich darüber.

In den letzten Jahren wurde auf dem Weihnachtsmärkten als Alternative zu Glühwein und anderen alkoholischen Heißgetränken auch sogenanntes

„Glühbier“ angeboten. Dabei handelt es sich nach deutschem Recht um ein Biermischgetränk, meist fruchtig, gesüßt und winterlich gewürzt. Die süßende Wirkung wird auch durch den Im Rahmen des 2009 fortgesetzten Fusarien-Monitoring-Programms des Landes Sachsen-Anhalt hin-sichtlich der Belastung von Brau-gerste, Braumalz und Bier mit den Mykotoxinen Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon wurden 6 Proben einheimische Braugerste, 9 Proben Malz aus Mälzereien und Brauerein Sachsen-Anhalts und 8 Proben einheimisches Bier untersucht. In der Braugerste und in den Bieren wurden die Mykotoxine nicht nach-gewiesen. 1 Braumalzprobe wies einen geringen Gehalt an DON auf, der jedoch deutlich unter der Höchstmenge des Mykotoxins für Getreideerzeugnisse liegt.

Zusatz von Süßungsmitteln erreicht.

In Deutschland ist die Bezeichnung Bier geschützt. Damit darf das oben beschriebene Getränk, welches nicht dem deutschen Reinheitsgebot ent-spricht, nicht unter der Bezeichnung Bier in den Verkehr gebracht werden, sofern es in Deutschland hergestellt wird. Im Ausland hergestellt, ist diese Bezeichnung anzuerkennen, wenn sie im Herstellerland unter der Bezeichnung Bier oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Ver-kehrsbezeichnung verkehrsfähig ist. Unter der Voraussetzung, dass sie in Belgien hergestellt sind, fallen Kriek, Kirschlambric und Glühkriek unter diese Ausnahmeregelung.

Der Zusatz eines Süßungsmittels ist jedoch kennzeichnungspflichtig. Das gilt ebenso bei loser Abgabe. Eine Verletzung dieser Kennzeichnungs-pflicht führte zu einer Beanstandung eines losen „Glühbieres“, welches in Belgien hergestellt wurde.

. Warengruppe 37: Spirituosen Von 41 untersuchten Proben waren 11 (26,8 %) zu beanstanden.

Es wurden verstärkt regionale Pro-dukte z. T. auf Märkten und auf Wein-festen beprobt.

Damit ergab sich leider eine deutlich höhere Beanstandungsquote als in den vergangenen Jahren (siehe Tab.

8)

Der Alkoholgehalt war bei einer Probe deutlich abweichend, so dass dies als irreführend beanstandet wurde.

Die Kennzeichnungsmängel bezo-gen sich hauptsächlich auf fehlende Losnummern, Quidangaben und Hersteller.

Zwei Spirituosenproben erweckten durch die Angabe der Geschmacks-richtung den Eindruck, als ob es sich um einen echten Brand handelt, dabei wurden die Früchte „nur maze-riert“ und anschließend das Produkt gebrannt – die Aufmachung des Pro-duktes wurde deshalb als irreführend beanstandet.

Jahr

Gesamt-probenzahl Beanstandungen Anteil Bean-standungen an

Gesamtproben-zahl [%]

Anteil Kennzeich-nungsmängel an Gesamtprobenzahl

[%]

2006 97 19 19,6 15

2007 106 15 14,2 11

2008 63 7 11,1 10

2009 41 11 26,8 20

Beanstandungen bei Spirituosenproben Tab. 7

Wissen Sie, um was es sich bei einem

„Schlüpferstürmer“ handelt?

Laut Internetrecherche findet man fol-gende Interpretation: „Süße alkoholi-sche Getränke, die bei der weiblichen Bevölkerung in hohem Maße Gefallen finden und bei dem zu erwartenden starken Konsum eine entsprechende enthemmende Wirkung entfalten.“

(Quelle: http://mundmische.de/entries/3691-Schluepferstuermer)

Auch der „Flirtexperte“ bedient sich dieses Themas: „Ein Gläschen Alko-hol lässt bekanntlich oft anfängliche Hemmungen beim Flirten fallen und der ein oder andere traut sich ohne Al-kohol leider überhaupt nicht jemand anzusprechen. Natürlich weiß das

keiner besser als die Alkoholindus-trie und genau deshalb bedient sich diese bei Werbekampagnen immer wieder gerne diesem Thema.“

(Quelle: http://www.flirtxpert.de/wp/kurioses-fun/der-nachfolger-vom-schlupfersturmer-ist-da/)

Der Vertrieb solcher Partyprodukte erfolgt oftmals übers Internet, so dass eine Herstellerangabe durch die Angabe der Internetadresse ersetzt wird. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Forderungen der Lebensmittel-kennzeichnungsverordnung noch von einer postalischen Erreich-barkeit ausgehen, was in diesem Fall nicht gewährleistet ist. Die zur Untersuchung eingereichte Probe

„Schlüpferstürmer“ wurde deshalb beanstandet.

Kriek ist eine belgische Bierspezialität. Es handelt sich um ein Fruchtlambic-Bier, welches noch heute nach der ältesten Biertradition der Welt hergestellt wird. Dabei wird die Gärung der Bierwürze nicht durch die Zugabe von Kul-turhefen gestartet. Die Gärung erfolgt spontan durch den Eintrag von wilden Hefen aus der Luft. Traditionell wird Lambric über einen langen Zeitraum in Eichenfässern gelagert. Bei der Herstellung von Kierk, der Name bedeutet in der flämischen Sprache Sauerkirsche, werden dem Jungbier Kirschen zugesetzt. Danach wird dieses Getränk für weitere 3 bis 18 Monate im Fass belassen. Während dieser Zeit wird in einer Art zweiten Gärung der Fruchtzu-cker zu Alkohol und Kohlendioxid umgesetzt. Danach muss das Bier reifen.

Bei der Herstellung bevorzugt wird eine alte Sauerkirschsorte, die sich durch ein herbes und sehr aromatisches Aroma auszeichnet.

Kriek ist ein „Fruchtbier“ von hellroter Farbe, leichter Säure, intensiver Fruch-tigkeit und einer gewissen Süße mit einem Alkoholgehalt von 4 bis 5 % vol.

In Belgien wird es traditionell im Winter auch heiß getrunken. Dazu kann Glüh-Kriek bereits mit Honig und Gewürzen eingebraut werden

Warengruppe 39: Zucker Von 37 untersuchten Proben waren 0 (0,0 %) zu beanstanden.

Regelmäßiger Schwerpunkt sind die Produkte der drei sachsen-anhalti-nischen Zuckerfabriken sowie einer Stärkeverzuckerungsfabrik. Es erga-ben sich wie schon im Vorjahr keine Beanstandungen.

Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche

und eine Mindestaktivität für ein Honigenzym in der Honigverordnung festgelegt. Reduzierte Enzymaktivi-täten bzw. erhöhte Gehalte an HMF sind Hinweise auf eine Wärmeschä-digung. Honig darf also nur in Verkehr gebracht werden wenn er nicht wär-megeschädigt ist.

Ein Sommertrachthonig war mit

„Guter Honig wird mit der Zeit fest.“

ausgelobt. Diese Angabe suggeriert dem Verbraucher, dass flüssiger Honig (über längere Zeit) nicht gut ist. Es gibt Honige, die nie bzw. erst nach Jahren fest auskristallisieren (Robinien- und Edelkastanienho-nig). Ob ein Honig auskristallisiert, ist unter anderem abhängig von der Zuckerzusammensetzung oder dem

Art und Anzahl der Kennzeichnungsfehler 10

6 5

3

0 2 4 6 8 10 12

unvollständigMHD bzw. fehlt

Hersteller unvollständig

bzw. fehlt

Herkunftsland

fehlt Loskenn-zeichnung fehlt

Art und Anzahl der Kennzeichnungsfehler Abb. 25

Wassergehalt. Je höher der Fruktose-anteil und je niedriger der Glukosean-teil ist, desto länger bleibt der Honig flüssig. Dies hat jedoch nichts mit der Qualität des Honigs zu tun. Der Ver-braucher wird über die Qualität flüssi-ger Honige getäuscht. Die Angabe ist geeignet, über sonstige Umstände zu täuschen, die für die Bewertung des Lebensmittels mitbestimmend sind.

Die Probe wurde daher wegen irre-führender Angaben beanstandet.

Ein Rapshonig wurde beanstandet,

Ein Rapshonig wurde beanstandet,